Tax security order as enforceable title; EMRK challenge rejected

RBOG 1996 Nr. 15Übriges Gericht10.12.1996Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Rekurskommission upheld the Gerichtspräsidium’s grant of definitive legal opening for CHF 500,000 on the basis of a security order issued by the Thurgau tax authority. It held that a tax security order may be enforced even before the underlying tax assessment is final, because the law expressly allows security where tax payment appears endangered and gives the order the effect of an enforceable judgment. The appellant’s reliance on Art. 6(1) ECHR failed because the measure concerned ordinary tax collection, not tax criminal proceedings, and enforcement proceedings are not within the scope of that provision.

Omnilex-Regeste

§ 196 StG; Art. 80 Abs. 2 und Art. 81 Abs. 1 SchKG; Art. 6 Ziff. 1 EMRK: Die steuerrechtliche Sicherstellungsverfügung ist bei Gefährdung des Steueranspruchs schon vor rechtskräftiger Veranlagung zulässig und wirkt im Betreibungsverfahren von Gesetzes wegen wie ein vollstreckbares Urteil. Im Rechtsöffnungsverfahren ist die richterliche Prüfung auf die Vollstreckbarkeit des Titels beschränkt; der materielle Steuerbestand und Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit des Verwaltungsentscheids sind nicht zu prüfen. Die EMRK garantiert für Veranlagung und Bezug ordentlicher Steuern keinen unabhängigen Richter; das Vollstreckungs- und Sicherstellungsverfahren fällt in diesem Zusammenhang grundsätzlich ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6 EMRK (vgl. Erwägungen zur Abgrenzung von Steuerstraf- und Bezugsverfahren).

Gesamter Gesetzestext

Sicherstellungsentscheid der Steuerverwaltung als vollstreckbarer Entscheid; Ausschluss der Rüge von Verfahrensmängeln gegenüber innerkantonal ergangenen Verwaltungsentscheiden


Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 80 ff. SchKG


1. Das Gerichtspräsidium bewilligte in der Betreibung auf Sicherheitsleistung die definitive Rechtsöffnung für Fr. 500'000.--. Es stützte sich dabei auf eine Sicherstellungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau. Der Rekurrent rügt das Fehlen eines rechtskräftigen Steuerentscheids und macht ferner geltend, der Erlass der Sicherstellungsverfügung durch die kantonale Steuerverwaltung stelle eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK dar.

2. a) In rechtlicher Hinsicht sind folgende Fakten massgebend: Erscheint die vom Steuerpflichtigen geschuldete Steuer als gefährdet, kann die Steuerverwaltung nach § 196 Abs. 1 StG schon vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrags die Sicherstellung verlangen. Der Sicherstellungsentscheid kann durch Rekurs beim Departement angefochten werden; dieses Rechtsmittel hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung aber nicht (§ 196 Abs. 3 StG). Im Betreibungsverfahren hat sie die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Urteil (§ 85 VRG und Art. 80 Abs. 2 SchKG). Die definitive Rechtsöffnung ist zu erteilen, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Sicherheit zwischenzeitlich erbracht oder die Forderung gestundet wurde, und wenn er nicht die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG; Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 5.A., § 19 N 26 ff.; BGE 95 I 313). Die richterliche Kognition ist auf die Frage der Vollstreckbarkeit des in Betreibung gesetzten Anspruchs beschränkt; es ist weder die Rechtsgültigkeit des Rechtsvorschlags zu prüfen noch über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden. Die Sicherstellungsverfügung gilt schliesslich als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG (§ 196 Abs. 4 StG).

b) Eine Sicherstellungsverfügung gestützt auf § 196 StG dient dazu, Steuern, die noch nicht rechtskräftig festgesetzt sind und damit nicht eingefordert werden können, sicherzustellen, sofern deren Bezahlung als gefährdet erscheint. Ein allfälliger Rekurs hemmt deshalb die Vollstreckung des Sicherstellungsentscheids nicht; in diesem speziellen Fall bedarf es folglich eben gerade keines rechtskräftigen Entscheids (§ 196 Abs. 3 StG), könnte doch andernfalls Sinn und Zweck der Möglichkeit, schon vor der definitiven Feststellung des Steuerbetrags Sicherstellung zu verlangen, vom Schuldner ohne weiteres zunichte gemacht werden.

Vorliegend ist die Steuerveranlagung der Veranlagungsperiode 1989/90 in bezug auf das in der Zwischenveranlagung berücksichtigte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit noch nicht rechtskräftig, wohl aber in bezug auf das übrige Einkommen und Vermögen. Gegen den Rekurrenten wurde ein Nachsteuer- und Bussenverfahren betreffend die Veranlagungsperioden 1989/90 bis 1995/96 wegen vollendeter und versuchter Hinterziehung eingeleitet. Dieses Nach- und Strafsteuerverfahren steht allerdings vorliegend nicht zur Diskussion.

c) Aus diesen Grundüberlegungen ergibt sich folgendes:

aa) Es entspricht der ausdrücklichen Absicht des Gesetzgebers, dass der Staat für mutmassliche Steuerbeträge, welche noch nicht rechtskräftig feststehen und daher auch nicht eingefordert werden können, dann, wenn deren Bezahlung als gefährdet erscheint, Sicherstellung verlangen kann. Es ist somit keineswegs erforderlich, dass die vom Pflichtigen geschuldete Summe bereits definitiv feststeht; notwendig ist "nur", dass die Gefährdung des mutmasslichen Schuldbetrags glaubhaft gemacht ist. Der Rekurrent macht nun geltend, die Gewährung der Rechtsöffnung aufgrund einer Sicherstellungsverfügung betreffend nicht rechtskräftig veranlagter Steuern verstosse gegen die Eigentumsgarantie. Er verkennt dabei, dass bereits Art. 78 StHG die Einrichtung der Sicherstellungsverfügung ausdrücklich vorsieht. Ebenso sieht Art. 80 Abs. 2 SchKG, d.h. auch ein Bundesgesetz, welches nach Art. 113 Abs. 3 BV nicht auf seine Verfassungsmässigkeit überprüft werden kann, eine derartige Sicherstellung vor, indem es die Sicherstellungsverfügung einem Urteil gleichstellt (vgl. Blumenstein/Locher, System des Steuerrechts, 5.A., S. 297 f.).

Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang noch zu erwähnen, dass der Rekurrent nie geltend machte, die Gefährdung der Bezahlung sei nicht oder nur ungenügend glaubhaft gemacht.

bb) Der Rekurrent anerkennt, dass Steuer- und Zollverfahren nicht unter Art. 6 EMRK fallen. Vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung gedeckt seien jedoch Steuerverfahren, die den Charakter eines Steuerstrafverfahrens aufwiesen. Vorliegend zeige allein schon die Tatsache, dass die Vorinstanz selber die Einleitung nicht nur eines Nachsteuer-, sondern eines Bussenverfahrens verfügt habe, dass "wir uns zweifellos im Bereich der Steuerstrafverfahren bewegen, die von der EMRK umfasst werden".

Von Nachsteuern und Bussen ist in der Sicherstellungsverfügung nirgends die Rede. Sie bezieht sich ausdrücklich nicht auf dahingehende Schulden und steht deshalb entgegen der Auffassung des Rekurrenten nicht im Zusammenhang mit einem Steuerstrafverfahren, sondern bezweckt die Sicherstellung von ordentlichen Steuern. Sie stellt somit im Ergebnis eine Bezugshandlung dar. Auf eine solche ist Art. 6 EMRK jedoch nicht anwendbar: Nach der EMRK wird wohl für ein steuerstrafrechtliches, nicht aber für ein Veranlagungsverfahren und folglich umsoweniger für den Bezug der Steuern ein unabhängiger Richter verlangt (Miehsler/ Vogler, Internationaler Kommentar zur EMRK, Art. 6 N 187, 229; Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, N 375 ff., 381, 395). Nicht unter die EMRK fällt nach der herrschenden Lehre auch das Zwangsvollstreckungsverfahren (Villiger, N 385 mit Hinweisen; LGVE 1992 I Nr. 37).

cc) § 196 Abs. 3 StG hat demnach zur Konsequenz, dass die Sicherstellungsverfügung der kantonalen Steuerverwaltung von allem Anfang an als vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel zu qualifizieren war.

Rekurskommission, 19. August 1996, BR 96 51

Eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht am 10. Dezember 1996 ab.

Schlagwörter

tax securitylegal openingenforcement titleECHRtax collectiondebt enforcementadministrative enforcementfinal assessment

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a tax security order can serve as an enforceable title for definitive legal opening before the tax debt is final.

Extrahierter Entscheid

Yes. Under cantonal tax law and the Debt Enforcement Act, a tax security order has from the outset the effect of an enforceable judgment in debt enforcement.

Extrahierte Begründung

The legislature intended security to be possible even for tax claims not yet finally assessed when payment appears endangered. The court's review in legal-opening proceedings is limited to enforceability; it does not examine the substantive tax debt. The security order is treated like a judgment and also as an arrest order.

Kernrechtsfrage

Whether issuing legal opening on the basis of the tax security order violated Art. 6(1) ECHR.

Extrahierter Entscheid

No. The security order concerned ordinary tax collection, not a tax criminal proceeding, and enforcement proceedings are not covered by Art. 6 ECHR in this context.

Extrahierte Begründung

The order did not refer to back taxes or fines and therefore was not part of a tax penal matter. The ECHR does not require an independent judge for tax assessment or tax collection, and enforced collection proceedings likewise fall outside its scope.

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