Parking-space lease: no business-premises protection under tenancy law

RBOG 1996 Nr. 09Übriges Gericht01.04.1996Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X terminated a lease for an outdoor parking space without using the official form. The conciliation authority assumed the tenancy protections applied and treated the notice as void, but the Gerichtspräsidium held it lacked jurisdiction because the parking space was not a business premise. On appeal, the Rekurskommission held that an open parking space is not a protected business room and was not leased together with a residential or business premise. Consequently, Art. 266l OR and the termination-protection rules of Art. 271 ff. OR did not apply, and the lower court correctly declined jurisdiction.

Omnilex-Regeste

Art. 266l OR, Art. 271 ff. OR; Anwendungsbereich der Formvorschriften und des Kündigungsschutzes bei der Miete von Parkplätzen. Ein offener, nicht umschlossener Parkplatz stellt grundsätzlich keinen Geschäftsraum dar; auf seine Kündigung finden die Formvorschriften von Art. 266l OR und der Kündigungsschutz gemäss Art. 271 ff. OR nicht Anwendung. Art. 253a OR i.V.m. Art. 1 VMWG erfasst nur Sachen, die zusammen mit Wohn- oder Geschäftsräumen überlassen werden; erforderlich ist ein genügender persönlicher und sachlicher Zusammenhang. Fehlt es daran, ist auch eine analoge Anwendung über die besondere mietrechtliche Schutzordnung ausgeschlossen (consid. 2–3).

Gesamter Gesetzestext

Kündigung von Parkplätzen; Anwendungsbereich von Art. 266 l und Art. 271 ff. OR


Art. 266l OR, Art. 271 ff. OR


1. X kündigte den mit der Y AG abgeschlossenen Mietvertrag über eine sich im Freien befindende Parkplatzfläche. Die Schlichtungsstelle erklärte die Mieterschutzbestimmungen als anwendbar, bezeichnete die Kündigung indessen als nichtig: Sie hätte auf dem amtlichen Formular erfolgen müssen. Das Gerichtspräsidium trat mangels Zuständigkeit auf die Klage nicht ein: Der Parkplatz stelle keinen Geschäftsraum im Sinn des Mietrechts dar; die mietrechtlichen Schutzvorschriften seien daher unbeachtlich. Die Schlichtungsbehörde, die von der Nichtigkeit der Kündigung ausgegangen sei, ohne die ebenfalls noch aufgeworfene Frage der Missbräuchlichkeit zu prüfen, hätte die Nichteinigung der Parteien feststellen und die Mieterin auf die Möglichkeit der Anrufung des Friedensrichters hinweisen müssen. Die Y AG erhob Rekurs.

2. Strittig ist, ob die von X ohne amtliches Formular ausgesprochene Kündigung bezüglich der gemieteten Parkplätze infolge Verletzung der Formvorschriften im Sinn von Art. 266 l OR nichtig ist (Art. 266o OR). Die Rekurrentin macht geltend, beim gemieteten Parkplatz handle es sich um ein einem Geschäftsraum ähnliches Objekt; die Formvorschriften von Art. 266 l OR fänden deshalb auf das vorliegende Vertragsverhältnis Anwendung.

a) Nach Art. 253a Abs. 1 OR gelten die Bestimmungen über die Miete von Wohn- und Geschäftsräumen auch für Sachen, die der Vermieter zusammen mit diesen Räumen dem Mieter zum Gebrauch überlässt. Das neue Mietrecht erfasst sowohl Mietverhältnisse über unbewegliche Sachen (Immobilien) wie beispielsweise Wohnungen, Geschäftsräume, unbebaute Grundstücke, Gärten, Parkplätze oder Lagerräume als auch über bewegliche Sachen (Mobilien). Geschäftsräume sind Räumlichkeiten, in denen ein Beruf oder Gewerbe ausgeübt wird, die von einem Unternehmen als Büros, Läden, Werkstätten, Lager- oder Vorführräume genutzt werden, oder in welchen eine Aktivität mit ideeller Zielsetzung verfolgt wird (Versammlungs-, Club- oder Freizeitlokale; vgl. Lachat/ Stoll, Das neue Mietrecht für die Praxis, 3.A., S. 33). In BGE 118 II 40 erkannte das Bundesgericht, dass eine Garage, die ein ausgebildeter Mechaniker als Werkstatt für die Reparatur alter Autos im Rahmen eines selbständigen Nebenerwerbs gemietet hatte, als Geschäftsraum im Sinn des Gesetzes zu qualifizieren ist. In Übereinstimmung mit der Praxis zum alten Mietrecht und unter Hinweis auf BGE 113 II 413 wurde der Begriff des Geschäftsraums weit ausgelegt. Danach sind alle Räumlichkeiten als Geschäftsräume zu betrachten, die tatsächlich dazu beitragen, dass der Mieter seine Persönlichkeit in privater oder wirtschaftlicher Hinsicht entfalten kann. Diese Definition kritisierte Higi (Zürcher Kommentar, Art. 253a-253b OR N 29) als zu weit und ungeeignet zur Abgrenzung der Geschäftsräume von Wohnräumen und anderen Räumlichkeiten. Das Bundesgericht hielt diese Kritik insofern für berechtigt, als Hobbyräume in der Regel nicht als Geschäftsräume im Sinn der mietrechtlichen Schutzbestimmungen zu qualifizieren sind (Lachat/Stoll, S. 33; SVIT- Kommentar Mietrecht, Art. 253a-253b OR N 15). Die mietrechtlichen Schutzbestimmungen seien auf den Schutz existentieller Grundbedürfnisse ausgerichtet und nicht auf die Freizeitgestaltung, möge sie subjektiv auch für den Mieter wichtig sein (vgl. ZBJV 131, 1995, S. 418 f.).

b) Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass es sich bei einem Parkplatz nicht um einen Geschäftsraum im Sinn von Art. 266d OR handelt. Bei ungeschützten Abstellplätzen wie offenen Parkplätzen vor Häusern oder in Höfen liegt eine atypische Miete vor, weil das nicht abschliessbare Objekt frei zugänglich ist (Higi, Vorbem. zu Art. 253-274g OR N 211 f.). Zudem können sich Räume nur in einem Gebäude, unter Dach und umschlossen von Wänden befinden. Aus diesem Grund fielen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits nach altem Recht Mietverträge über unbebautes Land nicht unter das Erstreckungsrecht. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen nur die Mietverhältnisse über Wohnungen und Geschäftsräume, nicht aber über unbewegliche Sachen schlechthin erstreckbar sein. Als nicht erstreckbar wurde daher auch die Miete eines Parkplatzes, eines Campingplatzes oder eines Sportplatzes angesehen. Ebensowenig wurden die an eine Segelschule vermieteten Hafenplätze als Geschäftsräume betrachtet (vgl. SJZ 88, 1992, Nr. 13 S. 87 mit Hinweisen; Higi, Art. 253a-253b OR N 24).

Der fragliche Parkplatz wurde ferner nicht zusammen mit einem (anderen) Wohn- oder Geschäftsraum vermietet, so dass Art. 266d und Art. 266 l OR auch nicht in Verbindung mit Art. 253a OR und Art. 1 VMWG zur Anwendung gelangen. Daran ändert die Auffassung der Rekurrentin nichts, es sei ein weiteres landwirtschaftliches Pachtverhältnis mit X abgeschlossen worden (Benutzung der Weiden rund um die Anlage der Rekurrentin). Art. 253a Abs. 1 OR i.V.m. Art. 1 VMWG bezieht sich nur auf Sachen, die zusammen mit Wohn- oder Geschäftsräumen vermietet wurden; es muss mithin ein innerer (persönlicher und sachlicher) Zusammenhang zwischen den Räumen und den übrigen Sachen bestehen (SVIT-Kommentar Mietrecht, Art. 253a-253b OR N 16; Higi, Art. 253a-253b OR N 52 ff.). Bereits dieser Zusammenhang zwischen den Weiden rund um die Anlage und der Parkplatzfläche ist aber weder substantiiert behauptet noch belegt. Zudem handelt es sich bei den Weiden nicht um "Geschäftsräume". Gleiches gilt bezüglich des Reitplatzes, über welchen die Parteien nach Sachdarstellung der Rekurrentin ausserdem einen Baurechtsvertrag (ein auf 100 Jahre eingeräumtes selbständiges und dauerndes Benützungsrecht) abschlossen; es liegt mithin kein Hauptmiet- oder Hauptpachtvertrag vor.

3. Die Kündigung der Parkplätze bezog sich folglich weder auf einen Geschäftsraum noch auf eine mit einem Geschäftsraum zusammen vermietete Sache. Der Vermieter hatte somit die in Art. 266 l OR statuierten Formvorschriften nicht einzuhalten. Damit ist gleichzeitig auch gesagt, dass die Bestimmungen bezüglich des Kündigungsschutzes bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen nach Art. 271 ff. OR nicht zur Anwendung gelangen. Ebenso zutreffend stellte die Vorinstanz fest, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Streitigkeit im Sinn von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die gerichtliche Zuständigkeit und das Verfahren im Miet- und Pachtrecht handelt, da es weder um die Hinterlegung oder Anfechtung von Mietzinsen noch um die Kündigungsanfechtung bzw. die Erstreckung des Mietverhältnisses (bei Mieten von Wohn- und Geschäftsräumen) geht. Für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist somit nicht der Bezirksgerichtspräsident im summarischen Verfahren zuständig. Zu Recht trat daher die Vorinstanz auf die Klage mangels Zuständigkeit nicht ein.

Rekurskommission, 1. April 1996, ZR 96 28

Schlagwörter

parking spacetermination noticeofficial formbusiness premisestenancy protectionjurisdictionconciliationnon-entry

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether an outdoor parking-space lease falls under the tenancy-law form requirements and termination protection of Art. 266l and Art. 271 ff. OR

Extrahierter Entscheid

No. An open parking space is not a business premise, and it was not leased together with a protected residential or business space; therefore the official-form requirement and termination protection do not apply.

Extrahierte Begründung

Business premises require premises used for professional or commercial activity. An unenclosed parking space is an atypical lease and not a room within the meaning of the protected tenancy categories. Art. 253a OR and Art. 1 VMWG do not help because no sufficiently close connection to a concurrently leased protected premise was shown.

Kernrechtsfrage

Whether the first-instance court lacked jurisdiction and could properly refuse to hear the action

Extrahierter Entscheid

Yes. Because the dispute did not concern a protected residential or business tenancy, it did not fall within the special jurisdictional rule invoked; the presidency therefore rightly declined to enter into the case.

Extrahierte Begründung

The matter was neither about rent deposit or challenge nor about termination contestation or lease extension in a protected tenancy. As a result, the summary-procedure jurisdiction of the district court presidency was absent.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.