Indictment principle not violated despite different legal qualification

RBOG 1995 Nr. 46Übriges Gericht28.03.1995Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged his conviction for trespass, arguing that the indictment covered only property damage. The appellate court held that, under § 153 aStPO, the trial court was not bound by the prosecutor’s legal qualification and could base the conviction on the facts apparent from the file and the taking of evidence. Those facts had already been disclosed in the indictment and its reasoning, and the appellant had an opportunity at first instance to address the trespass allegation. The court therefore found no breach of the indictment principle. It noted only that the unclear record on a formal warning could influence appellate costs.

Omnilex-Regeste

§ 153 aStPO; indictment principle and scope of judicial freedom in legal qualification and fact-finding: the court is not bound by the prosecutor’s legal assessment or request for punishment, but by the factual complex emerging from the file and evidence. A conviction for an offence not expressly charged is permissible where the relevant facts were already contained in the indictment or its reasoning and the accused had an effective opportunity to be heard and to prepare the defence. The principle is violated only if, at judgment stage, new factual allegations or a stricter legal qualification are introduced without adequate defence rights; this is compatible with Art. 6 ECHR (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Anklagegrundsatz


§ 153 aStPO (TG)


1. Der Berufungskläger rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, weil die Vorinstanz ihn wegen Hausfriedensbruchs verurteilt habe, obwohl lediglich Anklage wegen Sachbeschädigung erhoben worden sei.

2. a) Nach § 153 StPO ist das Gericht an die rechtliche Würdigung des Tatbestands durch die Staatsanwaltschaft und an deren Strafanträge nicht gebunden. Für die gerichtliche Beurteilung ist der Tatbestand massgebend, der sich aus den Akten und dem Beweisverfahren ergibt. Werden Tatumstände oder weitere strafbare Handlungen des Angeklagten festgestellt, welche nicht Gegenstand der Anklage bilden, so sind die Parteien hiezu besonders anzuhören; sie können die Ergänzung der Untersuchung beantragen. Diese Bestimmung stellt eine wesentliche Relativierung des Akkusations- und Immutabilitätsprinzips (Fixierung des Prozess- und Urteilsthemas durch die Anklage) dar (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 2.A., N 145 ff.). Damit ist das Gericht gegenüber der Anklageschrift nicht nur in der rechtlichen Würdigung und der Strafzumessung frei, sondern auch bei der Würdigung des Sachverhalts, allerdings unter Vorbehalt der Gewährung des rechtlichen Gehörs.

Diese Grundsätze stimmen mit der EMRK (Art. 6) überein. Aenderungen der rechtlichen Beurteilung eines Sachverhalts im Lauf des Verfahrens sind auch nach der EMRK zulässig, wenn der Angeklagte über genügend Zeit verfügt, seine Verteidigung zu diesem Punkt vorzubereiten. Es wird nicht verlangt, dass zwischen der Anklage und der Verurteilung vollständige Identität herrscht. Verboten ist lediglich, dass dem Angeklagten im Zeitpunkt des Urteils neue Tatsachen angelastet werden oder auf eine verschärfte rechtliche Qualifikation geschlossen wird (Poledna, Praxis zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Zürich 1993, S. 149 N 616, 619). Im übrigen verlangt auch die EMRK nur, dass dem Angeklagten mindestens eine unabhängige und unparteiische gerichtliche Instanz zur Verfügung steht, welche ein faires Verfahren durchführt und die Rechte des Angeklagten gewährleistet, wobei darauf zu achten ist, dass - sofern mehrere Gerichtsinstanzen bestehen - vor allem die fundamentalen Garantien von Art. 6 EMRK eingehalten werden (Poledna, S. 76 N 253, S. 81 N 283).

b) Zutreffend ist, dass die Staatsanwaltschaft gegen den Berufungskläger nur Anklage wegen Sachbeschädigung, nicht aber wegen Hausfriedensbruchs erhob. Indessen lässt sich bereits der Anklageschrift und -begründung entnehmen, dass der Berufungskläger offenbar "angeblich" im Einverständnis mit dem Mieter über einen Zweitschlüssel zur Wohnung verfügte und diese an einem bestimmten Tag in Abwesenheit des Mieters betrat. Zur Anklage wegen Hausfriedensbruchs kam es gemäss Anklagebegründung nur deshalb nicht, weil mangels Beweises auf die Aussagen des Berufungsklägers abzustellen sei. Der Schlussbericht des Bezirksamts ging indessen noch davon aus, der Berufungskläger habe den Tatbestand des Hausfriedensbruchs (und der Sachbeschädigung) erfüllt. Schliesslich verlangte der Mieter anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz ausdrücklich auch die Bestrafung des Berufungsklägers wegen Hausfriedensbruchs. Auch bezüglich des Hausfriedensbruchs ist somit der Sachverhalt aus den Akten und der Anklagebegründung ersichtlich, und der Berufungskläger hatte bereits vor Vorinstanz Gelegenheit, sich zu dem vom Mieter erhobenen Vorwurf des Hausfriedensbruchs zu äussern. Die Vorinstanz stellte bezüglich des Schuldspruchs denn auch auf den aus den Akten und der Anklagebegründung ersichtlichen Sachverhalt ab, ohne diesen zu ergänzen bzw. zu erweitern.

c) Dem Protokoll der Vorinstanz lässt sich indessen nicht entnehmen, ob dem Berufungskläger bezüglich des Hausfriedensbruchs ein entsprechender Vorhalt an Schranken gemacht wurde. Der Berufungskläger bestreitet dies. Zum jetzigen Zeitpunkt kann diese Frage letztlich nicht mehr mit Sicherheit beantwortet werden. Zugunsten des Berufungsklägers ist davon auszugehen, dass ihm der entsprechende Vorhalt nicht gemacht wurde, was sich unabhängig vom Verfahrensausgang auf den Kostenspruch für das Berufungsverfahren auszuwirken hat.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens hatte der Berufungskläger allerdings so oder so genügend Gelegenheit, sich mit dem Vorwurf des Hausfriedensbruchs auseinanderzusetzen und seine Verteidigung entsprechend vorzubereiten. Damit ist der Anklagegrundsatz in jedem Fall gewahrt.

Obergericht, 28. März 1995, SB 94 63

Schlagwörter

indictment principlelegal qualificationright to be heardtrespassproperty damageappeal costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the conviction for trespass violated the indictment principle because only property damage had been charged.

Extrahierter Entscheid

No. The court may rely on the facts emerging from the file and evidence, and the appellant had sufficient opportunity to defend against the trespass allegation.

Extrahierte Begründung

Under § 153 aStPO, the court is not bound by the prosecutor's legal qualification. The file and indictment already disclosed the relevant facts, the lower-court hearing allowed the appellant to respond, and no new facts were added at judgment stage. The ECHR was also satisfied because the defence had enough time to prepare.

Kernrechtsfrage

Whether the absence of a formal oral warning on the trespass allegation before the lower court required a different cost allocation.

Extrahierter Entscheid

Possibly yes for costs, but it did not affect the merits because the indictment principle remained respected in any event.

Extrahierte Begründung

The protocol did not conclusively show that a warning was given; resolving this doubt in the appellant's favour could affect appellate costs only, not the legality of the conviction.

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