Confrontation hearing cannot replace personal examination

RBOG 1995 Nr. 45Übriges Gericht06.04.1995Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Obergericht held that, in a criminal investigation involving an offence such as simple bodily harm, the accused must normally be personally examined at least once by the investigating judge. A confrontation hearing under the former Thurgau code cannot replace this individual examination. Its function is limited to confronting participants in order to clarify contradictions in their statements, whereas the personal examination is meant to elicit a coherent statement of the facts and the accused's response to the accusation.

Omnilex-Regeste

§ 74 Abs. 1, § 85 Abs. 1 und 2 sowie § 95 Abs. 1 und 2 aStPO (TG); persönliche Einvernahme des Angeschuldigten als Regelfall; Konfrontationseinvernahme kein Surrogat. Bei Vergehen und Verbrechen ist der Angeschuldigte grundsätzlich wenigstens einmal persönlich durch den Untersuchungsrichter zu einvernehmen. Die Konfrontationseinvernahme dient dem Ausgleich von Widersprüchen zwischen den Beteiligten und setzt die vorgängige Einzeleinvernahme voraus; sie darf die persönliche Befragung des Angeschuldigten oder des Zeugen nicht ersetzen. Nur in Übertretungsstraffällen oder bei Einspracheabklärungen kann ausnahmsweise auf Akten oder polizeiliche Einvernahmen abgestellt werden, soweit dies genügt.

Gesamter Gesetzestext

Kein Ersatz der persönlichen Einvernahmen durch eine Konfrontationseinvernahme


§ 85 Abs. 1 aStPO (TG), § 95 Abs. 2 aStPO (TG)


Gemäss § 74 Abs. 1 StPO hat die Untersuchung alle sachlichen und persönlichen Umstände abzuklären, welche für die Anklageerhebung oder die Einstellung des Verfahrens und für die gerichtliche Beurteilung von Bedeutung sein können. Grundsätzlich ist der Angeschuldigte vom Untersuchungsrichter wenigstens einmal persönlich einzuvernehmen und über seine Personalien, den Lebenslauf, seine persönlichen und familiären Verhältnisse sowie über allfällige Vorstrafen zu befragen (§ 85 Abs. 1 und § 87 Abs. 1 StPO; RBOG 1994 Nr. 35). Nach § 85 Abs. 2 StPO kann ausnahmsweise, d.h. in Uebertretungsstraffällen und zur Abklärung von Einsprachen, soweit dies als genügend erscheint, auf polizeiliche Einvernahmen oder auf die Akten abgestellt werden. Wenn, wie im vorliegenden Fall mit dem Vorwurf der einfachen Körperverletzung, ein Vergehenstatbestand (oder ein Verbrechenstatbestand) Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, muss der Angeschuldigte also im Regelfall mindestens einmal durch den Untersuchungsrichter persönlich einvernommen werden. Diese persönliche Einvernahme darf nach ständiger Rechtsprechung nicht durch eine Konfrontationseinvernahme ersetzt werden. So hält § 95 Abs. 1 StPO fest, dass Angeschuldigte und Zeugen in der Regel einzeln vernommen werden. Ergänzend bestimmt § 95 Abs. 2 StPO, wenn es geboten erscheine, könnten sie - Angeschuldigte und Zeugen - einander gegenübergestellt werden. Konfrontationseinvernahmen dürfen erst nach den Einzeleinvernahmen durchgeführt werden (RBOG 1967 Nr. 37); sie anstelle persönlicher Einvernahmen von Angeschuldigten und Zeugen durchzuführen, ist nicht zulässig. Eine Konfrontationseinvernahme dient nämlich in erster Linie dazu, Widersprüche in den Aussagen der Beteiligten über die Hauptpunkte eines umstrittenen Geschehensablaufs zu klären, wogegen gemäss § 88 Abs. 1 StPO der Angeschuldigte in der persönlichen Einvernahme zu einer zusammenhängenden Darstellung des Sachverhalts und zur Stellungnahme gegenüber der Anschuldigung zu veranlassen ist und ihm gegebenenfalls die belastenden Tatsachen vorzuhalten sind, worauf er die Tatsachen und Beweismittel zu seiner Entlastung angeben soll. Ebenso soll nach § 94 Abs. 1 StPO ein Zeuge bei der persönlichen Einvernahme eine zusammenhängende Mitteilung dessen abgeben, was ihm aus eigener Wahrnehmung bekannt ist, sich also nicht von vornherein - wie es häufig bei Konfrontationseinvernahmen der Fall ist - auf bestimmte Einzelfragen beschränken.

Obergericht, 6. April 1995, SB 94 59

Schlagwörter

personal examinationconfrontation hearinginvestigative procedureaccusedwitness examinationsimple bodily harm

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a confrontation hearing may replace the accused's personal examination in a criminal investigation.

Extrahierter Entscheid

No. In offences and crimes, the accused must normally be personally examined at least once; a confrontation hearing may follow but cannot substitute for that examination.

Extrahierte Begründung

The court distinguished the purposes of the two procedures: the personal examination serves to obtain a coherent account of the facts, personal data, and the accused's response to the accusation, whereas a confrontation hearing is primarily meant to resolve contradictions between participants' statements. Under the procedural rules, confrontation hearings are permissible only after individual examinations.

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