No ex officio file supplementation in debt enforcement proceedings

RBOG 1995 Nr. 17Übriges Gericht16.10.1995Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellate commission upheld the debt-enforcement court's approach in definitive legal-opening proceedings. The debtor's set-off objection failed because only an assignment and a loss certificate were filed, not the decisive judgment. The court reaffirmed its settled practice that the judge does not ex officio supplement the file or set a deadline for missing submissions. An exception applies only if the filing clearly shows that the relevant judgment was issued by the same court, which was not the case here.

Omnilex-Regeste

Art. 80 ff. SchKG; im definitiven Rechtsöffnungsverfahren obliegt es grundsätzlich den Parteien, die für die Beurteilung erforderlichen Urkunden beizubringen. Der Rechtsöffnungsrichter hat fehlende Unterlagen weder von Amtes wegen zu beschaffen noch eine Nachfrist zur Ergänzung anzusetzen (Bestätigung ständiger Praxis; vgl. RBOG 1982 Nr. 13, 1959 Nr. 20, 1992 Nr. 21). Eine Ausnahme ist nur gegeben, wenn sich aus Gesuch oder Vernehmlassung klar und eindeutig ergibt, dass und wann ein Urteil derselben Gerichtsbehörde ergangen ist; in diesem Sonderfall darf dem Richter zugemutet werden, das Urteil beizuziehen und die Rechtskraft zu prüfen. Fehlt es daran, besteht keine Pflicht zur Aktenergänzung von Amtes wegen (E. 2).

Gesamter Gesetzestext

Keine Aktenergänzungen von Amtes wegen im Rechtsöffnungsverfahren; Ausnahmen


Art. 80 ff. SchKG


1. Das Gerichtspräsidium X erteilte in einer gegen den Rekurrenten angehobenen Betreibung definitive Rechtsöffnung. Die vom Schuldner erhobene Verrechnungseinrede wies es ab, weil nur die Forderungsabtretung und der Verlustschein eingereicht worden seien, nicht jedoch das massgebende Urteil. Damit fehle es am Nachweis der Gegenforderung.

2. Der Rekurrent beruft sich darauf, es entspreche gängiger Gerichtspraxis, dass entweder Gelegenheit gegeben werde, fehlende Unterlagen noch nachzureichen oder aber, soweit es um ein Urteil des betreffenden Gerichts gehe, dass der zuständige Rechtsöffnungsrichter die entsprechenden Akten selber beschaffe. Die Rekurskommission des Obergerichts hielt indessen in ständiger Praxis, an welcher nach wie vor nichts geändert wird, daran fest, dass es nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters ist, von Amtes wegen Aktenergänzungen anzuordnen und fehlende Unterlagen einzuholen, dass es vielmehr den Parteien obliegt, dafür zu sorgen, dass der Richter in den Besitz der für seinen Entscheid notwendigen Unterlagen gelangt (RBOG 1982 Nr. 13 und 1959 Nr. 20). Ebenso ist es nicht möglich, zur Einreichung von Unterlagen eine Nachfrist anzusetzen (RBOG 1992 Nr. 21). Eine Ausnahme liegt nur dann vor, wenn sich aus dem Rechtsöffnungsgesuch oder der Gesuchsantwort klar und eindeutig ergibt, dass und zu welchem Zeitpunkt ein Urteil, welches die Partei nicht selbst einreichte, vom betreffenden Gericht selbst ausgefällt wurde: In diesen Fällen darf dem Rechtsöffnungsrichter zugemutet werden, das fragliche Urteil beizuziehen und dessen Rechtskraft abzuklären. Gerade dieser Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor: Aus der erstinstanzlichen Gesuchsantwort ergab sich lediglich, dass sich der vom Rekurrenten eingereichte Verlustschein auf ein Urteil der Rekurskommission des Obergerichts bezog; dass es sich dabei um einen Fall des Bezirksgerichts X handelte, war weder den Rechtsschriften noch den Akten zu entnehmen. Unter diesen Umständen war das Gerichtspräsidium X indessen nicht verpflichtet, selbständig zu überprüfen, ob es um einen Entscheid der eigenen Gerichtsbehörde gehe; ebensowenig oblag es ihm, das Urteil bei der Rekurskommission des Obergerichts beizuziehen.

Rekurskommission, 16. Oktober 1995, BR 95 95

Schlagwörter

debt enforcementdefinitive legal openingset-off objectionfile supplementationburden of productionex officio review

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the debt-enforcement judge must supplement the file ex officio or grant a deadline to file missing documents.

Extrahierter Entscheid

No. In debt-enforcement opposition proceedings, it is generally for the parties to submit the documents needed for the decision; the judge need not obtain missing materials ex officio or set a deadline for supplementation.

Extrahierte Begründung

Established practice holds that the judge is not responsible for collecting missing documents. An exception exists only when the application or response clearly shows that a judgment was rendered by that same court at a certain time; then the judge may be expected to obtain the judgment and verify its finality. That exception was not met here.

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