Taxes included in minimum subsistence for provisional measures

RBOG 1995 Nr. 01Übriges Gericht01.11.1995Other

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Rekurskommission clarified that, in family-law provisional measures, tax debts are in principle to be included in the enforcement-law minimum subsistence calculation. This applies to income and wealth taxes, regardless of whether the debtor still has sufficient overall income to cover both subsistence needs and other obligations. The court reasoned that taxes are public-law debts that arise in any event and that excluding them would lead to unjustified unequal treatment. If payment would cause hardship, tax relief may be sought under federal and cantonal tax law. The court therefore refined its earlier practice and held that the judge must include taxes ex officio if the obligor does not invoke them.

Omnilex-Regeste

Art. 145 aZGB; vorsorgliche Massnahmen; Berücksichtigung von Steuerschulden im betreibungsrechtlichen Notbedarf. Steuern sind bei der Bemessung des Existenzminimums grundsätzlich als laufende, dem Gemeinwesen geschuldete Verbindlichkeiten einzurechnen, und zwar unabhängig davon, ob das Gesamteinkommen genügt, um neben dem Notbedarf weitere Verpflichtungen zu erfüllen. Eine Differenzierung danach, ob das Existenzminimum bereits gedeckt ist, besteht nicht; andernfalls entstünde eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Die Steuerzahlungspflicht entfällt dadurch nicht, dass Steuern bei ungenügenden Mitteln in der Notbedarfsrechnung unberücksichtigt bleiben; allenfalls kommt Steuererlass in Betracht. Unterlässt der Unterhaltspflichtige die Geltendmachung, hat der Massnahmerichter die Steuern von Amtes wegen zu berücksichtigen (Präzisierung von RBOG 1989 Nr. 2).

Gesamter Gesetzestext

Steuerschulden sind bei vorsorglichen Massnahmen grundsätzlich in den betreibungsrechtlichen Notbedarf einzurechnen; Präzisierung von RBOG 1989 Nr. 2


Art. 145 aZGB (Stand vom 10.12.1907)


Während bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen die Steuern und andere Schulden gemäss der früheren Praxis ausgeklammert waren, sind Steuerschulden nunmehr in den betreibungsrechtlichen Notbedarf einzurechnen, soweit es sich um Einkommens- und Vermögenssteuern handelt, die dem Unterhalt der Familie dienen. RBOG 1989 Nr. 2 bezog sich auf einen Fall, in welchem das Gesamteinkommen ausreichte, um neben der Sicherstellung der beiden Existenzminima auch noch anderen unumgänglichen bzw. üblichen Verpflichtungen nachzukommen. Indessen besteht keine Veranlassung, bei der Einrechnung der Steuern in den Notbedarf danach zu unterscheiden, ob ein ausreichendes Gesamteinkommen vorliegt oder nicht. Bei den Steuern handelt es sich vielmehr um Schulden gegenüber dem Gemeinwesen, welche in jedem Fall anfallen und auch dann geschuldet sind, wenn das Existenzminimum nicht gedeckt ist. Eine Ausklammerung der Steuerschulden aus der Notbedarfsrechnung könnte überdies die Parteien in nicht zu rechtfertigender Weise ungleich behandeln, da aufgrund der in aller Regel ungleichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse auch unterschiedliche Steuerbetreffnisse zu berücksichtigen sind. Ohnehin fällt die Pflicht zur Bezahlung von Steuerschulden nicht einfach dadurch dahin, dass diese im Fall ungenügender Einkommensverhältnisse bei der Berechnung des Notbedarfs weggelassen werden. Würde allerdings der Schuldner durch die Bezahlung der Steuern in Not geraten bzw. eine grosse Härte erleiden, so sehen sowohl die Gesetzgebung des Bundes (Art. 24 BdBSt; SR 642.11) als auch diejenige des Kantons (§ 194 StG; RB 640.1) die Möglichkeit des Steuererlasses vor.

Anders als im Sozialhilferecht sind folglich Steuern bei der Notbedarfsrechnung im Zusammenhang mit vorsorglichen Massnahmen stets einzurechnen. Unterlässt es ein Unterhaltspflichtiger, sie ausdrücklich geltend zu machen, hat der Massnahmerichter sie von Amtes wegen in das Existenzminimum aufzunehmen. Insofern ist RBOG 1989 Nr. 2 zu präzisieren.

Rekurskommission, 1. November 1995, ZR 95 117

Schlagwörter

family lawprovisional measuresminimum subsistencetax debtsmaintenanceex officio reviewenforcement law

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether tax debts must be included in the debtor's minimum subsistence calculation for provisional measures.

Extrahierter Entscheid

Income and wealth taxes must generally be included in the enforcement-law minimum subsistence calculation; the court must take them into account ex officio if the obligor does not expressly invoke them.

Extrahierte Begründung

Taxes are debts owed to the public sector and arise in any event, even when the subsistence minimum is not covered. Excluding them would create unjustified unequal treatment. If payment would cause hardship or destitution, tax relief is available under tax law.

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