Late request to waive appearance cannot prevent appeal being deemed withdrawn

RBOG 1994 Nr. 39Übriges Gericht26.05.1994Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant, who lived abroad, did not appear at the appeal hearing. His counsel asked for dispensation only at the hearing, stating that contact had been difficult and that the issue had never been discussed with the client. The Obergericht held that under § 207 aStPO (TG) an appellant must either appear personally or obtain dispensation before the hearing starts. A request made only at the hearing does not rebut the statutory presumption, and the prosecution's consent cannot alter the result. The appeal was therefore treated as withdrawn for unexcused non-appearance.

Omnilex-Regeste

§ 207 aStPO (TG); verspätetes Dispensationsgesuch des Berufungsklägers verhindert den Eintritt der gesetzlichen Rückzugsfolge nicht. Im thurgauischen Berufungsverfahren hat die Berufungspartei grundsätzlich persönlich zu erscheinen; bleibt sie zu Beginn der Verhandlung unentschuldbar aus, gilt die Berufung als zurückgezogen. Eine Dispensation muss vor Verhandlungsbeginn bei der Rechtsmittelinstanz eingehen. Ein erst an Schranken durch den Verteidiger gestelltes Gesuch vermag die gesetzliche Vermutung nicht zu widerlegen, wenn es nicht zuvor mit dem Mandanten abgesprochen worden ist. Die Zustimmung der Staatsanwaltschaft kann die von Amtes wegen zu beachtende Rückzugsfolge nicht aufheben (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Verspätetes Dispensationsgesuch des Berufungsklägers


§ 207 aStPO (TG)


1. Der im Ausland lebende Berufungskläger erschien nicht zur Berufungsverhandlung. Der Verteidiger erklärte an Schranken, er habe dem Berufungskläger brieflich vom Verhandlungstermin Kenntnis gegeben und dabei auch die Frage des freien Geleits aufgeworfen. Dieses Schreiben sei jedoch unbeantwortet geblieben. Der Kontakt zwischen Verteidiger und Berufungskläger sei wegen der räumlichen Distanz schwierig gewesen. Letzterer habe schriftlich mitgeteilt, dass er den Tatbestand akzeptiere, jedoch eine Reduktion des Strafmasses verlange. Ueber eine allfällige Dispensation von der Berufungsverhandlung sei nie diskutiert worden. Als Verteidiger stelle er dieses Gesuch heute an Schranken. Die Staatsanwaltschaft erklärte ihr Einverständnis zur Dispensation des Berufungsklägers, sofern dieser eine solche verlange.

2. Gemäss § 207 StPO gilt die Berufung als zurückgezogen, wenn die Berufungspartei zu Beginn der Verhandlung unentschuldbar ausbleibt. Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Prozess gibt es im Berufungsverfahren weder eine Beurteilung aufgrund der Akten (Kontumazialverfahren) noch eine zwangsweise Vorführung des Berufungsklägers. Dieser hat vielmehr persönlich zur Verhandlung zu erscheinen, wenn er nicht das Recht zur Berufung verwirken will (Litschgi, Die Rechtsmittel im thurgauischen Strafprozess, Diss. Zürich 1975, S. 118).

Gemäss den verbindlichen Ausführungen seines Verteidigers erhielt der Berufungskläger rechtzeitig Kenntnis vom Termin der Berufungsverhandlung. Um an seiner Berufung festhalten zu können, hätte er demnach entweder persönlich zur Verhandlung erscheinen oder aber sich hievon dispensieren lassen müssen. Unerheblich ist dabei, dass der Berufungskläger infolge der durch das Bezirksgerichtspräsidium angeordneten Sicherheitshaft beim Betreten der Schweiz mit seiner Festnahme rechnen musste, da seine Anwesenheit zur Urteilsfindung im Rechtsmittelverfahren nicht zwingend notwendig ist. Ein Dispensationsgesuch muss jedoch vor Beginn der Berufungsverhandlung bei der Rechtsmittelinstanz eingegangen sein. Nicht genügen kann dagegen, wenn der Verteidiger für seinen Mandanten erst an Schranken um eine Dispens bittet, sofern diese Frage zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten offenbar weder schriftlich noch mündlich jemals aufgeworfen wurde. Ein erst an der Berufungsverhandlung vom Verteidiger ohne vorherige Absprache mit seinem Klienten gestelltes Gesuch um Dispensation vermag die gesetzliche Vermutung von § 207 StPO demnach nicht umzustossen. Diese Rechtsfolge ist von Amtes wegen zu beachten, so dass unerheblich ist, ob die Staatsanwaltschaft mit einer nachträglichen Dispensation allenfalls einverstanden wäre. Die Berufung hat deshalb infolge unentschuldbaren Ausbleibens des Berufungsklägers als zurückgezogen zu gelten.

Obergericht, 26. Mai 1994, SB 94 1

Schlagwörter

appealnon-appearancedispensationwithdrawal of appealcriminal procedurehearing attendance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a late request for dispensation from the appeal hearing can prevent the appeal from being deemed withdrawn under § 207 aStPO (TG).

Extrahierter Entscheid

No. The request had to reach the appellate court before the start of the hearing; a request made only at the hearing without prior discussion with the client does not displace the statutory presumption.

Extrahierte Begründung

The appellant had timely notice of the hearing and had to appear personally or obtain prior dispensation to preserve the appeal. Because the lawyer raised the issue only at the hearing, the legal consequence under § 207 StPO remained in force. The prosecution's consent could not change this result ex officio.

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