Reformatio in peius not barred in objection proceedings

RBOG 1994 Nr. 36Übriges Gericht13.06.1994Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X challenged a new Bezirksamt decision that increased a traffic-offence fine from CHF 300 to CHF 420 after objection proceedings and witness examinations. He argued that this violated the prohibition of reformatio in peius. The court held that the prohibition is not absolute in this procedure: where the objection inquiry reveals decisive new adverse facts, the Bezirksamt may issue a harsher new decision. The appeal was dismissed, leaving the CHF 420 fine in force.

Omnilex-Regeste

§ 136 Abs. 1, 3 und 5 aStPO (TG); reformatio in peius im Einspracheverfahren gegen die Strafverfügung des Bezirksamts. Das Verschlechterungsverbot dient zwar dem Rechtsschutz des Beschuldigten und der Förderung von Rechtsmitteln, ist jedoch nicht absolut. Ergibt die Einspracheabklärung massgebende neue, belastende Tatsachen, darf das Bezirksamt eine strengere neue Strafverfügung erlassen; die ursprüngliche Strafverfügung bildet dann keine Schranke der neu festzusetzenden Sanktion. Der Wortlaut von § 136 Abs. 5 aStPO (TG) zeigt, dass das Verschlechterungsverbot im Einspracheverfahren vor dem Bezirksamt nicht gilt (E. 2b).

Gesamter Gesetzestext

Reformatio in peius im Einspracheverfahren


§ 136 Abs. 1 aStPO (TG), § 136 Abs. 3 aStPO (TG)


1. Das Bezirksamt büsste X mit Fr. 300.--. Auf Einsprache hin eröffnete es ein Strafverfahren, in dessen Verlauf verschiedene Zeugen einvernommen wurden. Gestützt darauf gelangte das Bezirksamt zum Schluss, der in der angefochtenen Strafverfügung erhobene Vorwurf könne nicht aufrechterhalten werden; hingegen sei X nunmehr aufgrund des neuen Sachverhalts mit Fr. 420.-- zu büssen. X erhob erneut Einsprache; im Berufungsverfahren macht er geltend, das Bezirksamt habe das Verbot der reformatio in peius missachtet.

2. a) Gemäss § 6 Abs. 1 StPO werden Uebertretungen des Strassenverkehrsgesetzes durch Strafverfügung der Bezirksämter beurteilt. Die Strafverfügung wird rechtskräftig und gilt als Urteil, wenn gegen sie keine Einsprache erhoben wird (§ 136 Abs. 1 StPO). Auf Einsprache hin klärt das Bezirksamt die erhobenen Einwendungen ab und trifft nötigenfalls die gebotene neue Verfügung. Hält es dagegen an seiner Verfügung fest, überweist es die Akten mit seinem Bericht und Antrag an die Bezirksgerichtliche Kommission (§ 136 Abs. 3 StPO). Strittig ist zunächst, ob das Bezirksamt danach befugt ist, bei der neuen Strafverfügung eine höhere Strafe auszufällen. Der Berufungskläger macht geltend, dieses Vorgehen stelle eine unzulässige reformatio in peius dar.

b) Mit dem Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) wird erreicht, dass niemand auf ein Rechtsmittel verzichtet, weil er befürchtet, in der nächsten Instanz noch härter bestraft zu werden. Das Verbot verdankt seine Existenz zur Hauptsache Billigkeitserwägungen und begünstigt Rechtsmitteleinlegungen des Beschuldigten (Hauser, Kurzlehrbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2.A., S. 273 f.; Litschgi, Die Rechtsmittel im thurgauischen Strafprozess, Diss. Zürich 1975, S. 70; RBOG 1993 Nr. 36). Ein absolutes Verschlechterungsverbot stünde jedoch im Widerspruch zum Gebot der Erforschung der materiellen Wahrheit. Ergeben sich vor der höheren Instanz massgebende neue und belastende Tatsachen, gilt das erstinstanzliche Erkenntnis für den Rechtsmittelrichter nicht als oberste Grenze der im konkreten Fall zu verhängenden Strafe (§ 209 Abs. 1 StPO). Umgekehrt ist die Rechtsmittelinstanz auch nicht zwingend verpflichtet, im Falle eines Teilfreispruchs die von der Vorinstanz verhängte Strafe zu mildern (Hauser, S. 275 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten gemäss § 136 Abs. 5 StPO auch für das Verfahren vor der Bezirksgerichtlichen Kommission (RBOG 1976 Nr. 37). Der Entscheid der Bezirksgerichtlichen Kommission geht damit nach der neuen Strafprozessordnung auch nicht mehr auf Bestätigung, Aufhebung oder Einschränkung der Strafverfügung; vielmehr entscheidet das Gericht in der Sache selbst, indem es einen Schuldspruch erlässt, freispricht oder das Verfahren einstellt (§ 136 Abs. 3 StPO; vgl. auch Weisung Nr. 112 der Rekurskommission des Obergerichts vom 24. März 1994). Wohl fordert Oberhänsli ein Verbot der reformatio in peius auch für den Fall, dass das Bezirksamt auf Einsprache hin eine neue Strafverfügung erlässt (Oberhänsli, Die Gestaltung des Strafverfügungsverfahrens nach der Strafprozessordnung des Kantons Thurgau, Diss. Zürich 1985, S. 120). Dieses Verbot ist allerdings zulasten des Einsprechers dann einzuschränken, wenn die Abklärungen des Bezirksamts massgebende neue Tatsachen hervorbringen, die sich zuungunsten des Einsprechers auswirken. Abgesehen davon zeigt der Wortlaut von § 136 Abs. 5 StPO sehr klar, dass das Verbot der reformatio in peius im Verfahren vor dem Bezirksamt nicht gilt.

Rekurskommission, 13. Juni 1994, SB 94 14

Schlagwörter

reformatio in peiusobjection proceedingstraffic offencefinenew factsappealcriminal procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Bezirksamt may increase the fine when issuing a new decision after an objection.

Extrahierter Entscheid

Yes, if the objection proceedings uncover decisive new facts that justify a harsher sanction.

Extrahierte Begründung

The prohibition of reformatio in peius serves fairness and encourages remedies, but it is not absolute. In objection proceedings, the authority must clarify the objections and may issue a new decision. If the investigation yields material new adverse facts, the original penalty is not the upper limit. The wording of § 136 Abs. 5 aStPO (TG) shows that the prohibition does not apply to the Bezirksamt in this procedure.

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