Appealability of evidence-preservation orders limited by arbitrariness

RBOG 1994 Nr. 29Übriges Gericht07.02.1994

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Rekurskommission clarified that orders granting evidence preservation are generally not appealable under RBOG 1990 No. 34. It rejected an interpretation that would allow appeal whenever a party is dissatisfied with the scope or detail of the evidentiary measures, because this would undermine the summary nature and purpose of evidence-preservation proceedings. However, it held that an appeal is exceptionally available where the lower authority acted arbitrarily, in particular where the measure is seriously flawed, cannot achieve its evidentiary purpose, or necessary supplemental questions were refused without justification.

Omnilex-Regeste

§ 170 ZPO, § 235 aZPO (TG), § 242 ZPO; Anfechtbarkeit von Verfügungen über Beweissicherung. Verfügungen, mit denen eine Beweissicherung zugelassen wird, sind grundsätzlich weder von der Partei mit Rekurs anfechtbar noch wegen bloss unvollständiger Ausgestaltung des Beweisverfahrens überprüfbar. Der Zweck des summarischen Sicherungsverfahrens verbietet es, daraus einen Anspruch auf vollständige Beweisabnahme oder auf Einholung weiterer Expertisen abzuleiten. Ausnahmsweise ist ein Rechtsmittel zulässig, wenn die Vorinstanz bei der Anordnung offensichtlich willkürlich vorgeht oder die Verfügung derart mangelbehaftet ist, dass eine wirksame Beweissicherung verfehlt wird; in solchen Fällen liegt eine formelle Rechtsverweigerung nahe (consid. 2b, 3).

Gesamter Gesetzestext

Anfechtbarkeit von Verfügungen betreffend Beweissicherung; Präzisierung von RBOG 1990 Nr. 34


§ 235 aZPO (TG)


1. Erledigungsverfügungen, mit denen eine Beweissicherung zugelassen worden ist, können gemäss RBOG 1990 Nr. 34 von keiner der Parteien mit Rekurs angefochten werden.

2. a) Die Vorinstanz und der Rekurrent gehen davon aus, nicht nur dann, wenn der Gerichtspräsident die Anordnung der Beweissicherung verweigere, sondern auch dann, wenn er dem dahingehenden Begehren zwar stattgegeben habe, es indessen ablehne, Präzisierungen zu veranlassen, bestehe die Möglichkeit, Rekurs einzureichen.

Die Rekurskommission kann sich dieser Auffassung nicht ohne Einschränkungen anschliessen. Eine Partei hat gemäss § 170 ZPO die Möglichkeit, den Erlass von Massnahmen zur Sicherung gefährdeter Beweise zu verlangen. Allein die Tatsache, dass sie dieses Begehren schon vor Eintritt der Rechtshängigkeit eines Prozesses stellen kann und darüber im summarischen Verfahren zu entscheiden ist, zeigt, dass diese Bestimmung nicht bezweckt, das Beweisverfahren gleichermassen vorzuziehen und letztlich sogar Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben. Voraussetzung dafür, dass Beweissicherungen verfügt werden, ist vielmehr, dass entweder ein Recht auf rasche Feststellung des Tatbestands besteht, dass glaubhaft gemacht wird, die Beweiserhebung sei später wesentlich erschwert oder unmöglich, oder dass die Beteiligten übereinstimmend ein wesentliches Interesse glaubhaft machen. Grundvoraussetzung ist somit, dass Tatsachen strittig sind, welche in einem späteren Verfahren nur noch mit Schwierigkeiten oder überhaupt nicht mehr festgestellt werden könnten. Würden nun die Rechtsmittelmöglichkeiten im Sinne der Vorinstanz erweitert, hätte dies zur Folge, dass eine Partei immer dann, wenn ihrem Begehren um Beweismassnahmen nicht vollumfänglich und in allen Einzelheiten stattgegeben wird, Rekurs einreichen könnte und nicht zuletzt bei einem unzureichenden Gutachten (§ 206 ZPO) auch Anspruch auf die Einholung einer Oberexpertise hätte. Auf diese Weise würde nicht nur das Verfahren betreffend Beweissicherung seines Sinns beraubt, sondern auch § 235 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO in zahlreichen Fällen zur blossen Makulatur.

b) Zuzugeben ist indessen, dass in gewissen Fällen die fehlende Möglichkeit, sich gegen die Einsetzung eines Experten oder gegen die Zulassung von Ergänzungsfragen zu verwahren, einer eigentlichen Rechtsverweigerung gleichkäme. Dies trifft dann zu, wenn der Vorinstanz Willkür vorgeworfen werden muss, sei es, dass dem angeordneten Beweissicherungsverfahren massive Mängel anhaften, sei es, dass mit den verfügten Massnahmen das angestrebte Ziel, die Beweissicherung, gar nicht erreicht werden kann bzw. dass Ergänzungsfragen - obwohl notwendig - grundlos und damit willkürlich nicht zugelassen wurden. Unter solchen Umständen muss die betroffene Partei schon deshalb die Möglichkeit haben, Rekurs einzureichen, weil eine eigentliche formelle Rechtsverweigerung auch mit Aufsichtsbeschwerde nach § 242 ZPO gerügt werden könnte.

3. RBOG 1990 Nr. 34 ist somit dahingehend zu präzisieren, dass Erledigungsverfügungen, mit denen eine Beweissicherung zugelassen worden ist, grundsätzlich zwar nach wie vor nicht mit Rekurs anfechtbar sind. Anderes gilt aber, wenn die Vorinstanz dabei willkürlich vorging.

Rekurskommission, 7. Februar 1994, ZR 94 4

Schlagwörter

evidence preservationappealabilityarbitrarinessdenial of justicesummary proceedingsexpert evidence

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether orders allowing evidence preservation are appealable by way of Rekurs under RBOG 1990 No. 34

Extrahierter Entscheid

As a rule, orders granting evidence preservation remain not appealable by either party.

Extrahierte Begründung

Section 170 ZPO allows measures to secure threatened evidence in a summary procedure even before lis pendens. This mechanism would lose its purpose if parties could appeal every incomplete or partial evidentiary measure and thereby force full proof-taking or a second expert opinion in every case.

Kernrechtsfrage

Whether refusal to order clarifications or additional expert questions can exceptionally be challenged

Extrahierter Entscheid

An appeal is admissible where the lower authority acted arbitrarily, especially if the ordered measures are seriously defective, cannot achieve evidence preservation, or necessary supplemental questions were refused without reason.

Extrahierte Begründung

A complete absence of a remedy would amount in such cases to a denial of justice. In those circumstances, an appeal is available, similarly to a complaint for supervisory review under § 242 ZPO.

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