Security for first-instance costs cannot be requested on appeal

RBOG 1994 Nr. 23Übriges Gericht28.03.1994Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicant asked the Higher Court, for the first time in the appeal proceedings, to order security for the first-instance court costs and the party compensation awarded at first instance. The President of the Higher Court held that process security under Thurgau law is tied to the relevant instance and does not extend retroactively to first-instance costs when the request is made only on appeal. The application was therefore denied.

Omnilex-Regeste

§ 78 aZPO (TG); process security in appeal proceedings; security may be ordered only for the costs and compensation of the instance before the court seised. A security motion made for the first time on appeal cannot retroactively cover first-instance court costs or party compensation, because the scope of security is determined instance-specifically and security provisions are to be construed restrictively in light of the facilitation of substantive rights enforcement; see consid. 3.

Gesamter Gesetzestext

Mit einem erst im Rechtsmittelverfahren gestellten Kautionsgesuch kann keine Sicherstellung erstinstanzlicher Kosten verlangt werden


§ 78 aZPO (TG)


1. Der Gesuchsteller verlangt im Berufungsverfahren die Kautionierung der erstinstanzlichen Gerichtskosten und der ihm erstinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung.

2. Sträuli/Messmer (Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. A., § 79 N 2) vertreten die Auffassung, wenn ein Kläger, welchem vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils trotz gegebener Kautionspflicht keine Kaution auferlegt worden sei, ein Rechtsmittel einlege, so habe er nur die zweitinstanzlichen Kosten und Entschädigungen sicherzustellen. Dies vermag sich darauf zu stützen, dass nach § 79 der heute geltenden zürcherischen ZPO die Höhe der Kaution aufgrund des Streitwerts und Umfangs des Prozesses "für die angerufene Instanz" festgesetzt wird. Demgegenüber wird die Frage, für welche Instanz kautioniert werden kann, im thurgauischen Recht offengelassen (§ 98 aZPO sowie § 78 nZPO). Gemäss ZR 60, 1961, Nr. 61 kann einem schon im erstinstanzlichen Verfahren kautionspflichtigen Kläger nachträglich während des Berufungsverfahrens eine Kaution für erstinstanzliche Kosten und Entschädigungen auferlegt werden, auch wenn er selber nicht als Berufungskläger auftritt; in ZR 71, 1972, Nr. 79 wurde bei einem Kläger, der selber Berufung führte, eine Kautionspflicht für erstinstanzliche Kosten - allerdings bei anderer Interessenlage - mit dem Hinweis, es könne offenbleiben, ob an der in ZR 60, 1961, Nr. 61 vertretenen Auffassung festgehalten werden könnte, verneint. Gemäss RBOG 1971 Nr. 13 umfassen Kautionsverfügungen im Berufungsverfahren die erstinstanzlichen Kosten nicht; dabei ging es indessen um einen Fall, in welchem das Bezirksgericht ein Kautionsbegehren abgewiesen hatte, so dass das Obergericht feststellte, das nunmehrige Bestehen eines Kautionsgrundes habe keine Rückwirkung auf das erstinstanzliche Verfahren (Entscheid des Obergerichts vom 10. September/12. Oktober 1970, S. 13).

3. Auszugehen ist vom Wesen der Prozesskaution, die künftige, allenfalls auch bereits entstandene, aber noch nicht bereits gerichtlich auferlegte Kosten und Entschädigungen sicherstellen soll (Walder, Prozesserledigung ohne Anspruchsprüfung, Zürich 1966, S. 67). Wollte eine Kautionspflicht für den ganzen Prozess unterstellt werden, hätte dies zur Folge, dass der erstinstanzlich kautionspflichtige Kläger bei Berufung des Beklagten auch für die zweite Instanz Kaution zu leisten hätte (so für das st.gallische Recht noch SGGVP 1955 Nr. 21, anders nun SGGVP 1989 Nr. 50), und dass erstinstanzliche Kosten auch dann noch sichergestellt werden müssten, wenn ein Kautionsgrund erst im Berufungsverfahren eintritt; ebenso müsste - nach neuer ZPO - der infolge seiner Berufung kautionspflichtig werdende Beklagte nachträglich auch für die erste Instanz Kaution leisten. Eine solche Lösung ginge, insbesondere aufgrund der Ueberlegung, dass Kautionsvorschriften die materielle Rechtsverfolgung erschweren und daher einschränkend auszulegen sind (Isler, Die Kautionspflicht im schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss. Zürich 1967, S. 7 f.), offensichtlich zu weit: Gemäss allgemeiner Auslegungsregel ist einer prozessualen Bestimmung im Zweifel der Sinn beizulegen, der die Durchsetzung des materiellen Rechts fördert (Meier-Hayoz, Berner Kommentar, Art. 1 ZGB N 72). Damit rechtfertigt es sich, auch für das thurgauische Recht davon auszugehen, dass eine Kaution jeweils nur für die betreffende Instanz festgelegt wird; die Feststellung in RBOG 1971 Nr. 13, dass Kautionsverfügungen im Berufungsverfahren die erstinstanzlichen Kosten nicht umfassen, gilt demnach generell.

Der Gesuchsteller kann somit die Sicherstellung seiner erstinstanzlichen Kosten im Berufungsverfahren nicht mehr verlangen; ebensowenig kann seitens der Berufungsinstanz die Kautionierung der erstinstanzlichen Gerichtskosten verfügt werden. Zwar vermag dies in einzelnen Fällen nicht zu befriedigen, gilt aber nach einem Entscheid des Obergerichtspräsidiums vom 11./13. Oktober 1992 selbst in jenem Fall, wo das erstinstanzliche Gericht es versehentlich unterliess, eine beantragte Kautionierung für das erstinstanzliche Verfahren zu verfügen.

Präsident des Obergerichts, 28. März 1994, ZP 94 4

Schlagwörter

process securityappealcourt costsparty compensationinstance-specificrestrictive interpretation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether, when a security request is made for the first time on appeal, security can also be ordered for first-instance costs and party compensation.

Extrahierter Entscheid

No. Security may be ordered only for the costs and compensation of the instance in which it is requested; first-instance costs cannot be secured for the first time in the appellate proceedings.

Extrahierte Begründung

Process security is intended to secure costs and compensation for the relevant instance. The appellate request cannot retroactively extend to the first-instance proceedings; the Thurgau rules leave no basis for a broader, process-wide security obligation, and security provisions are to be construed restrictively.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.