Säumnisverfahren; Durchführung einer Hauptverhandlung, wenn der Beklagte keine Klageantwort einreicht
§§ 64 f. aZPO (TG), § 140 aZPO (TG)
1. Die Klägerin reichte beim Bezirksgericht die Säumnisweisung und die Klagebegründung ein. Das Vizepräsidium räumte den Beklagten unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss § 140 ZPO eine Frist von 20 Tagen für die Klageantwort an. Nachdem die Beklagten sich nicht hatten vernehmen lassen, verzichtete die Klägerin auf eine Replik. Das Bezirksgericht führte keine Hauptverhandlung durch und schritt stattdessen unter Hinweis auf § 65 ZPO direkt zur Beratung und Urteilsfällung.
Obergericht, 25. August 1994, ZB 94 82