Public incitement to violence and riot via crowd exhortation

RBOG 1994 Nr. 14Übriges Gericht10.02.1994Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Obergericht held that Y's shout 'gönd druff' during a highly charged crowd scene constituted public incitement to violence under Art. 259(2) StGB. The court emphasized that the exhortation must be assessed in context and that lay understanding suffices. It also held that Y was not a detached observer but part of the crowd, since he voiced his views within the assembly; together with the exhortation, this established riot under Art. 260(1) StGB.

Omnilex-Regeste

Art. 259 Abs. 2 StGB, Art. 260 Abs. 1 StGB; öffentliche Aufforderung zu Gewalttätigkeit und Landfriedensbruch. Die Aufforderung kann sich aus dem Gesamtzusammenhang ergeben; massgebend ist der objektive Sinn des Appells in der Laiensphäre, nicht die juristisch korrekte Subsumtion durch den Täter. Erforderlich ist Vorsatz hinsichtlich der öffentlichen Einwirkung auf eine unbestimmte Vielzahl von Personen, nicht hinsichtlich der späteren Deliktsverwirklichung. Beim Landfriedensbruch genügt die Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung, deren Gefahrenpotential aus dem kollektiv-dynamischen Verhalten der Menge folgt; blosse Distanzierung als Beobachter schliesst den Tatbestand aus, nicht aber eine Einfügung in den Mahlstrom der Menge (vgl. Erw. 2 f.).

Gesamter Gesetzestext

Oeffentliche Aufforderung zu Gewalttätigkeit und Landfriedensbruch


Art. 259 Abs. 2 StGB, Art. 260 Abs. 1 StGB


1. In einer Menschenansammlung, in der die Stimmung bereits stark angeheizt war, rief Y den Leuten "gönd druff" zu.

2. Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit an Menschen oder Sachen auffordert, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft (Art. 259 Abs. 2 StGB). Der Täter gefährdet den öffentlichen Frieden dadurch, dass er auf eine unbestimmte Vielzahl von Menschen in einer Weise einwirkt, die geeignet ist, den Vorsatz der Begehung schwerer Straftaten oder Gewalttätigkeiten zu wecken. Subjektiv ist Vorsatz hinsichtlich dieser Beeinflussung nötig, nicht aber hinsichtlich der Verbrechen (oder Vergehen) selbst, zu denen aufgefordert wird (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Art. 259 N 1 f.).

Bezüglich der rechtlichen Würdigung des "gönd druff" beschränkte sich Y auf den Hinweis, diese Wortwahl stelle keine Aufforderung im Sinn von Art. 259 StGB dar. In diesem Zusammenhang wies die Vorinstanz zutreffend auf BGE 111 IV 152 f. hin, wonach sich der Appell zu einem konkreten Delikt auch aus dem Gesamtzusammenhang ergeben kann. An jenem Wochenende war die Stimmung derart angeheizt, dass ein Funke genügte, um das Pulverfass zur Explosion zu bringen. Mit dem Ruf "gönd druff" wurde daher die Menge unmissverständlich ermuntert, Gewalt gegen Sachen, d.h. die wegfahrenden Autos und die darin sitzenden Menschen, anzuwenden. Keinesfalls war erforderlich, dass Y das Gewaltdelikt rechtlich zutreffend subsumieren konnte; bei der öffentlichen Aufforderung zu Gewalttätigkeit muss es genügen, wenn eine "Parallelwertung in der Laiensphäre" zeigt, dass die Grenze legaler Gewaltausübung überschritten ist. Der Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zur Gewalttätigkeit ist damit begründet.

3. Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird nach Art. 260 Abs. 1 StGB mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

Y vertritt die Auffassung, er sei für den Beobachter nicht als Bestandteil der Menge, sondern als Medienvertreter erschienen. Damit verkennt er bereits den Grundansatz des Tatbestands des Landfriedensbruchs: Massgebend ist, dass eine Zusammenrottung von Menschen ganz anderen Gesetzen unterworfen ist als der Einzelne; dies begründet gerade das dem Tatbestand zugrundeliegende Gefahrenpotential. Daher wird denn auch die Anwesenheit als solche bestraft, weil sie zumindest die Psyche der Masse nachteilig beeinflussen und damit gefährlich wirken kann (BGE 70 IV 221; Trechsel, Art. 260 StGB N 6). Dass sich Y als bloss passiver, von der Ansammlung distanzierter Zuschauer gebärdete, was nach BGE 108 IV 36 den Vorwurf des Landfriedensbruchs ausschlösse, widerlegt bereits seine Einvernahme: Er führte aus, er habe in der Menschenmenge seine Ansichten zum aktuellen Geschehen kundgegeben. Damit hatte sich Y ebenfalls in den Mahlstrom der Menge begeben. Bereits dies sprengt wohl die Grenze blosser Passivität. Wird zudem berücksichtigt, dass Y "gönd druff" gerufen hatte, kann von blosser Passivität ohnehin keine Rede mehr sein. Damit ist auch der Vorwurf des Landfriedensbruchs begründet.

Obergericht, 10. Februar 1994, SB 93 26

Schlagwörter

public incitementriotcrowd violencecontextual interpretationpassive observercollective danger

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether Y publicly incited others to violent conduct under Art. 259(2) StGB by shouting 'gönd druff'.

Extrahierter Entscheid

Yes. In the heated overall context, the words amounted to an unmistakable exhortation to use violence against the departing cars and the people inside them.

Extrahierte Begründung

The exhortation may be inferred from the entire context, not only from the wording in isolation. A lay understanding is sufficient; the speaker need not correctly subsume the conduct under the legal definition of violence. Intent is required only as to influencing an indefinite number of persons, not as to the exact offense incited.

Kernrechtsfrage

Whether Y committed riot under Art. 260(1) StGB by being present in the crowd and participating in its dynamics.

Extrahierter Entscheid

Yes. He was not merely a detached media observer, but took part in the crowd's movement and voiced his views within it, and his earlier exhortation also excluded any claim of passivity.

Extrahierte Begründung

For riot, participation in a public crowd acting with collective violence is punishable because the crowd creates a specific danger beyond individual conduct. Mere passive observation could exclude liability, but Y's own statements showed involvement in the crowd's momentum.

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