No duty to investigate finances for small fines

RBOG 1994 Nr. 12Übriges Gericht21.02.1994Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Rekurskommission held that no further investigation into the appellant’s personal and financial circumstances was necessary before imposing a CHF 300 fine. The appellant had not challenged the sentence or argued that the fine was disproportionate in light of her situation. The court noted that for relatively small fines up to CHF 500, extensive clarification may be dispensed with if the file already contains enough indications to assess the appropriateness of the sanction.

Omnilex-Regeste

Art. 63 aStGB; Art. 48 Ziff. 2 aStGB: Bei verhältnismässig geringen Bussen kann von einer umfassenden Abklärung der persönlichen Verhältnisse abgesehen werden, sofern die Akten genügend Anhaltspunkte für die wirtschaftliche Lage bieten und die Strafhöhe als solche nicht beanstandet wird. Eine solche Abklärung ist namentlich entbehrlich, wenn die beschuldigte Person zur Strafzumessung überhaupt nicht Stellung nimmt und auch eventualiter nicht geltend macht, die Busse sei ihren persönlichen Verhältnissen unangemessen (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Abklärung der persönlichen Verhältnisse bei geringen Bussen


Art. 63 aStGB (Stand vom 21.12.1937)Art. 48 Ziff. 2 aStGB (Stand vom 21.12.1937)


1. Die Akten enthalten keine Abklärungen über die persönlichen Verhältnisse der Berufungsklägerin. Bekannt ist neben ihrem Alter und ihrem Zivilstand lediglich, dass sie Eigentümerin einer Liegenschaft mit mehreren Mietwohnungen ist.

2. Auch wenn den Akten über die persönlichen, insbesondere finanziellen Verhältnisse der Berufungsklägerin nichts zu entnehmen ist, rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, diesbezüglich keine weiteren Abklärungen vorzunehmen. Der Grund hiefür liegt einmal darin, dass sich die Berufungsklägerin selbst zur Strafzumessung überhaupt nicht äussert. Sie beanstandet auch im Eventualstandpunkt nicht, dass die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 300.-- den Umständen bzw. den persönlichen Verhältnissen nicht angemessen sei. Ueberdies kann bei verhältnismässig geringen Bussen bis zur Höhe von Fr. 500.-- auf eine umfassende Abklärung der persönlichen Verhältnisse verzichtet werden, wenn das Strafmass selbst nicht gerügt wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich den Akten genügend Hinweise auf die finanziellen Verhältnisse entnehmen lassen, so dass gewährleistet ist, dass die auszufällende Strafe auch in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse angemessen erscheint.

Rekurskommission, 21. Februar 1994, SB 94 2

Schlagwörter

finesentencingpersonal circumstancesfinancial situationappealproportionality

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the court had to clarify the appellant’s personal and financial circumstances before imposing a fine of CHF 300.

Extrahierter Entscheid

No further clarification was required in this case; for a relatively small fine, an extensive inquiry into personal circumstances may be dispensed with when the sentence itself is not challenged and the file already contains sufficient indications of financial circumstances.

Extrahierte Begründung

The appellant made no submissions on sentencing and did not even argue in the alternative that the fine was inappropriate in light of her personal situation. The court therefore held that, given the modest amount of the fine and the existing indications in the file, additional inquiries were unnecessary.

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