Joint tenants are jointly and severally liable for rent

RBOG 1994 Nr. 08Übriges Gericht17.10.1994Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X and Y jointly signed a lease for a flat, and two months' rent remained unpaid. The court held that solidarity between co-tenants can be inferred from the circumstances of the lease, even without an express solidarity clause. Because both tenants were named in the lease and both signed it, the landlord could claim the entire rent arrears from X. The appeal was therefore unsuccessful.

Omnilex-Regeste

Art. 143 OR; solidarity among multiple debtors need not be expressly stated and may arise from interpretation of the contract where several persons enter into one contractual relationship together. For co-tenants, joint signature of the lease and joint designation as tenants ordinarily justify the inference of joint and several liability for contractual obligations, in particular rent. A concubinage-like relationship strengthens, but is not required for, that inference (consid. 2). Art. 144 OR: the creditor may claim the full debt from any solidary debtor. Under Art. 82 SchKG, the lease constitutes a debt-enforcement title for due rent.

Gesamter Gesetzestext

Unterzeichnen mehrere Mieter einen Mietvertrag gemeinsam, haften sie solidarisch


Art. 82 SchKGArt. 143 OR


1. X sowie Y unterzeichneten einen Mietvertrag, welcher ohne Zweifel einen Rechtsöffnungstitel für die fälligen Mietzinsen im Sinn von Art. 82 SchKG darstellt. Ebenfalls nicht bestritten ist, dass die Mietzinsen für zwei Monate ausstehend sind.

2. X haftet nur dann für den gesamten Mietzins, wenn zwischen ihr und Y eine Solidarschuldnerschaft besteht. Die Vorinstanz verneinte dies, weil aus den ins Recht gelegten Urkunden weder eine vertragliche Solidarhaft hervorgehe noch Gründe für eine gesetzliche Solidarhaftung ersichtlich seien.

a) Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht, wenn sie erklären, dass dem Gläubiger gegenüber jeder einzeln für die Erfüllung der ganzen Schuld haften wolle. Ohne solche Willenserklärung entsteht Solidarität nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Art. 143 OR). Die Solidarität wird nicht vermutet. Sie braucht indessen nicht ausdrücklich oder durch den Gebrauch bestimmter Wendungen verabredet zu werden, sondern sie kann sich ebenso durch Auslegung eines bestehenden Vertrags als Wille der Parteien ergeben (Guhl/Merz/Kummer, Das Schweizerische Obligationenrecht, 8. A., S. 30; Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. A., S. 493; von Tuhr/Escher, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. II, 3. A., S. 300; BGE 116 II 712). Verpflichten sich mehrere gemeinsam in einem Vertragsverhältnis, ist aufgrund der Begleitumstände regelmässig auf Solidarität zu schliessen. Lehre und Praxis gehen denn auch davon aus, dass mehrere Mieter, welche einen Vertrag unterschreiben, in der Regel für die Erfüllung der sie treffenden vertraglichen Pflichten solidarisch einzustehen haben (Higi, Zürcher Kommentar, Vorbem. zu Art. 253-274g OR N 118; Schmid, Zürcher Kommentar, Art. 253 aOR N 19; Bucher, S. 493; LGVE 1992 S. 26; vgl. Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, § 20 N 11). Dies gilt umso mehr, wenn zwei Mieter eine eheähnliche Gemeinschaft bilden (vgl. Frank/Girsberger/Vogt/Walder/Weber, Die eheähnliche Gemeinschaft [Konkubinat] im schweizerischen Recht, Zürich 1984, § 7 N 2; Rippmann, Konkubinat - Ehe ohne Trauschein, 2. A., S. 16).

b) Beizupflichten ist der Vorinstanz, dass der Mietvertrag die solidarische Haftbarkeit der Mieter nicht ausdrücklich festhält. Es ist indessen davon auszugehen, dass X und Y die 3 1/2- Zimmerwohnung gemeinsam mieteten; so hält der Mietvertrag ausdrücklich fest, Mieter seien "X und Y". Auch unterzeichneten beide Mieter den Vertrag. Ob zwischen den beiden Mietern ein Konkubinatsverhältnis vorliegt bzw. vorlag, kann dahingestellt bleiben; aufgrund der Umstände - gemeinsames Auftreten als Mieter, Vertragsunterzeichnung durch beide Mieter - muss so oder so auf Solidarität geschlossen werden.

c) Zusammenfassend haften X und Y somit solidarisch für die ausstehenden Mietzinse für die Monate März und April 1994. Mithin hat der Vermieter das Recht, von X die gesamten Mietzinsausstände einzufordern (Art. 144 OR).

Rekurskommission, 17. Oktober 1994, BR 94 86

Schlagwörter

tenancyjoint liabilitysolidarityleaselegal openingrent arrears

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether co-tenants who jointly sign a lease are jointly and severally liable for the rent debt.

Extrahierter Entscheid

Yes. Joint signature and joint tenancy normally allow the inference of solidarity, even without an express clause; the landlord may claim the full arrears from either tenant.

Extrahierte Begründung

Solidarity under Art. 143 OR does not need special wording and may result from interpretation of the contract. Where several persons enter into one contractual relationship together, the circumstances regularly point to solidarity. Here both tenants were expressly named in the lease and both signed it; therefore solidarity followed regardless of whether they lived in a concubinage-like relationship.

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