No binding effect of divorce petitions in instruction proceedings

RBOG 1994 Nr. 03Übriges Gericht08.03.1994Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant contended that the respondent was bound by the alimony amount she had requested during the instruction proceedings. The court held that, under Thurgau procedural law, parties are generally not bound by maintenance requests made at that stage, because definitive requests on ancillary consequences may be reserved until the main hearing. Binding effect can arise only if the parties conclude a settlement or if an offer is accepted. Here, the appellant had not accepted any such offer, and the parties' positions on child maintenance were also inconsistent. The appeal therefore failed.

Omnilex-Regeste

Art. 151 and 152 aZGB; § 153 aZPO (TG): no binding effect of requests made in instruction proceedings on ancillary consequences of divorce. Under Thurgau procedure, the preparatory instruction stage serves the collection of evidence; the parties are not obliged to submit definitive requests regarding maintenance and other ancillary effects already at that stage. Such requests become binding only if they form part of an accepted settlement or otherwise reflect concordant party dispositions. Mere statements or provisional proposals in the instruction stage do not preclude later modification at the main hearing (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

Nebenfolgen der Scheidung; keine Bindung an die Anträge im Instruktionsverfahren


Art. 151 aZGB (Stand vom 10.12.1907) Art. 152 aZGB (Stand vom 10.12.1907) § 153 aZPO (TG)


1. a) Der Berufungskläger macht geltend, die Berufungsbeklagte sei bezüglich des persönlichen Unterhaltsanspruchs an ihren anlässlich des Instruktionsverfahrens gestellten Antrag - mithin Unterhaltsbeiträge von Fr. 400.-- pro Monat - gebunden. Ein Abweichen von diesem Antrag komme nur in Frage, wenn besondere Umstände vorlägen.

b) Die Ansprüche der Ehegatten aus Art. 151 und 152 ZGB sowie aus Güterrecht unterstehen vollständig der Verhandlungsmaxime, unter Vorbehalt der richterlichen Genehmigung von Vereinbarungen. Insbesondere besteht daher auch bei Unterhaltsrenten Bindung an die Parteianträge. Das setzt freilich voraus, dass der Richter in Ausübung seiner Fragepflicht die Parteien zur Stellung überlegter und vollständiger Anträge anhält (Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 202 N 31). Diese für das zürcherische Prozessrecht geltende Praxis kann nicht unbesehen auf den nach thurgauischem Verfahrensrecht durchzuführenden Scheidungsprozess angewandt werden. Im zürcherischen Ehescheidungsprozess findet ein eigentliches Instruktionsverfahren, welches der Ermittlung des Tatbestandes dient, in der Regel nicht statt (vgl. § 198 ZPO ZH, § 153 ZPO), sondern die Parteien werden in der Regel in der Hauptverhandlung persönlich befragt; mithin haben sie schon im Hauptverfahren alle Anträge zu den Nebenfolgen zu stellen (Sträuli/Messmer, § 202 N 23). Nach § 153 ZPO TG ist indessen ein der Hauptverhandlung vorgelagertes Verfahren zur Sammlung des Beweismaterials zwingend erforderlich, so dass die Beweiswürdigung und die Urteilsfällung mit der Hauptverhandlung vor sich gehen können. Es besteht indessen keine Pflicht der Parteien, anlässlich des Instruktionsverfahrens bereits bestimmte Anträge bezüglich der Regelung der Nebenfolgen abzugeben; so ist in der Praxis häufig anzutreffen, dass eine Partei auf die Frage, wie sie sich die Regelung der Nebenfolgen vorstellt, zu Protokoll gibt, diese seien nach Gesetz zu regeln, oder die Höhe des Unterhaltsbeitrags könne erst nach Rücksprache mit dem Rechtsvertreter festgelegt werden. Es genügt somit, wenn die Parteien bezüglich der Nebenfolgen erst anlässlich der Hauptverhandlung konkrete Anträge stellen. Aus diesem Grund besteht grundsätzlich auch keine Bindung an Aeusserungen einer Partei bezüglich der Höhe von Unterhaltsbeiträgen im Instruktionsverfahren.

2. Anders verhält es sich allerdings dann, wenn im Rahmen des Instruktionsverfahrens bezüglich der Nebenfolgen eine Scheidungskonvention zustande kommt. So kann beispielsweise die Stellung bestimmter Anträge einer Partei im Instruktionsverfahren als Offerte an die Adresse der Gegenpartei verstanden werden; nimmt diese an, kann aufgrund der übereinstimmenden Parteianträge eine Scheidungsvereinbarung ausgearbeitet werden (vgl. RBOG 1991 Nr. 3). Im vorliegenden Fall gab der Berufungskläger anlässlich des Instruktionsverfahrens indessen zu Protokoll, über die Frauenrente - das heisst die von der Berufungsbeklagten beantragten Fr. 400.-- pro Monat - könne er sich noch nicht äussern; zudem stimmten die Anträge der Parteien auch bezüglich der Kinderalimente nicht überein. Der Berufungskläger akzeptierte mithin die allenfalls im Antrag der Berufungsbeklagten zu erblickende Offerte nicht. Damit aber entfiel auf jeden Fall die Bindung der Berufungsbeklagten an ihren vor dem Instruktionsrichter gestellten Antrag.

Obergericht, 8. März 1994, ZB 93 110

Schlagwörter

divorcemaintenanceancillary consequencesparty submissionsinstruction proceedingssettlementprocedural law

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a spouse is bound by alimony requests made in instruction proceedings under Thurgau procedure.

Extrahierter Entscheid

As a rule, there is no binding effect; concrete requests on ancillary consequences may be made for the first time at the main hearing.

Extrahierte Begründung

§ 153 TG ZPO requires a preparatory instruction stage, unlike the Zurich model. The parties need not already submit definitive requests on ancillary consequences there. Binding effect exists only if a settlement or mutually accepted offer arises.

Kernrechtsfrage

Whether the respondent's statements in the instruction proceedings created a binding divorce settlement on maintenance.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not accept the respondent's stated position, so no settlement arose and no binding effect followed.

Extrahierte Begründung

The appellant expressly said he could not yet comment on the wife’s pension request, and the parties' requests on child maintenance also did not match. Without acceptance of the purported offer, there was no agreed settlement.

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