Asylum accommodation must be assessed by Swiss standards

TVR 2000 Nr. 6Übriges Gericht23.02.2000Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

K and his wife, asylum seekers assigned first to Gemeinde S and then to Gemeinde W, challenged the latter accommodation before the DFS and then the Administrative Court. They argued that the flat was unsuitable because the heating was defective and the access staircase too steep. After inspecting the premises, the court found the heating to be in order and the staircase still reasonable, even for a pregnant woman. It held that accommodation under Art. 28 AsylG is to be assessed pragmatically according to Swiss living conditions and dismissed the appeal.

Omnilex-Regeste

Art. 28 AsylG; Zuweisung einer Unterkunft an Asylsuchende; die Zumutbarkeit einer Unterkunft beurteilt sich nach schweizerischen Verhältnissen. Das Gesetz enthält keine besonderen baulichen Mindestvorschriften für Asylunterkünfte. Die zuständigen Behörden verfügen über einen erheblichen Beurteilungsspielraum; entscheidend ist, ob die Unterkunft nach einer Gesamtwürdigung als noch zumutbar erscheint. Steile oder schmale Zugänge sowie einfache Wohnverhältnisse begründen für sich allein keine Unzumutbarkeit, wenn die Wohnung insgesamt bewohnbar und für die betroffenen Personen geeignet ist (E. 2).

Gesamter Gesetzestext

Zuweisung einer Unterkunft an einen Asylsuchenden


Art. 28 AsylG


Die Zumutbarkeit einer Wohnung für eine Asylunterkunft beurteilt sich nach schweizerischen Verhältnissen.

Dem Asylbewerber K und seiner Frau wurde die Gemeinde S als Aufenthaltsort zugewiesen. Dort hätten sie zusammen mit einer anderen Familie mit zwei kleinen Kindern eine 5-Zimmer-Wohnung teilen müssen, wobei Bad, Küche und WC gemeinsam zu benützen gewesen wären. Das Ehepaar lehnte den Bezug der Wohnung ab. Nachdem in der Gemeinde W eine Wohnung frei wurde, wurde das Paar dieser Gemeinde zugewiesen. Gegen diese Zuweisung erhob das Paar beim DFS Rekurs. Sie bemängelten, die Heizung sei kaputt und die Zugangstreppe zu steil. Das DFS wies ab und hielt nach Überprüfung fest, dass die Heizung in Ordnung und die Treppe zumutbar sei. Auch das Verwaltungsgericht weist ab.

Aus den Erwägungen:

2. a) Gemäss Art. 28 AsylG können das Bundesamt oder die kantonalen Behörden dem Asylsuchenden einen Aufenthaltsort zuweisen (Abs. 1). Sie können Asylsuchenden eine Unterkunft zuweisen, insbesondere sie kollektiv unterbringen (Abs. 2). Irgendwelche Vorschriften über die Unterkünfte gibt es nicht – und braucht es auch nicht. Noch alleweil ist das mit gesundem Menschenverstand zu würdigen. Dabei steht die Sicht aus dem Blickwinkel der hiesigen Gesellschaft im Vordergrund.

b) Wie der Augenschein des Verwaltungsgerichts ergeben hat, ist die Unterkunft ohne weiteres zumutbar. Zwar ist die Treppe relativ steil und schmal, doch durchaus zumutbar, auch für eine Schwangere. Die Wohnung im Dachgeschoss (3. Stock, in der Dachschräge) weist zwei Zimmer auf, wobei eines als Elternschlafzimmer genutzt wird. Im anderen Zimmer ist eine kleine Einbauküche vorhanden; dieses ist als Wohnzimmer eingerichtet. Auch ein separates Badezimmer mit WC steht innerhalb der Wohnung zur Verfügung. Für das demnächst zur Welt kommende Kind ist also genügend Platz vorhanden. Den Beschwerdeführern sei hiermit mitgeteilt, dass noch viele Bewohner unseres Landes in derartigen Wohnverhältnissen leben.

Entscheid vom 23. Februar 2000

Schlagwörter

asylum accommodationreasonablenesshousing assignmentSwiss conditionsinspectioncollective housing

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the accommodation assigned to the asylum seekers was reasonable under Art. 28 AsylG.

Extrahierter Entscheid

Yes. The accommodation was reasonable under Swiss standards, including the staircase and the heating condition as assessed on inspection.

Extrahierte Begründung

Art. 28 AsylG allows assignment of accommodation without detailed housing regulations; reasonableness must be assessed pragmatically from the perspective of Swiss conditions. The court found the apartment sufficiently habitable and suitable for the couple and the expected child.

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