Execution of a zoning judgment requires only recoloring, not a new procedure

TVR 2000 Nr. 25Übriges Gericht03.05.2000Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

F sought enforcement of a 1988 planning judgment that had ordered his parcel into the agricultural zone instead of the landscape protection zone. The DBU had required the municipality to initiate a new zoning amendment procedure. The Verwaltungsgericht held that its earlier decision had been reformative and directly fixed the land-use designation. Therefore, execution required only a ministerial correction of the zoning plan, not a fresh procedure under §§ 29 ff. aPBG. Prior cantonal approval of the zoning plan did not matter and did not need to be revoked first. The municipality was ordered to assign the parcel to the agricultural zone immediately, without publication or approval steps.

Omnilex-Regeste

§§ 29 ff. aPBG; execution of a reformative planning judgment. When the appellate court in a zoning dispute directly substitutes the land-use designation for the one chosen by the municipality, the decision itself is the legal basis for execution. In such a case the competent authority must merely adapt the plan text/cartography by formal compliance («Umkolorieren») and may not insist on a renewed plan-making procedure with public notice, objections, municipal vote and cantonal approval. A prior approval of the zoning plan is overridden to the extent necessary by the later judicial decision; a separate revocation of that approval is not a prerequisite to execution (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Vollzug eines verwaltungsgerichtlichen Entscheids über eine Nutzungsordnung


§§ 29 ff. aPBG


Hat das Verwaltungsgericht in einem Beschwerdeverfahren eine Parzelle einer anderen Zone zugewiesen als es der Zonenplan vorsah, also reformatorisch entschieden, braucht es zum Vollzug dieses Entscheides ein blosses «Umkolorieren» und nicht ein nachgeschaltetes Verfahren gemäss § 29 ff. PBG.

Mit dem Zonenplanentwurf von 1987 wurde eine Parzelle Fs der Landschaftsschutzzone zugewiesen. F erhob Einsprache, die jedoch ohne Erfolg blieb. Alsdann gelangte er mit Rekurs ans DBU und verlangte Zuweisung des östlichen Teils zur Wohnzone und des westlichen Teils zur Reservebauzone. Das DBU wies den Rekurs ab. Das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht gelangte mit Entscheid vom 9. März 1988 zum Schluss, dass die von der Gemeinde vorgenommene Auszonung rechtens sei. Hingegen sei Fs Parzelle landwirtschaftliches Kulturland, welches einer besonderen Auszeichnung entbehre. Dessen Zuweisung zur Landschaftsschutzzone sei demnach nicht gerechtfertigt. Das Dispositiv lautete entsprechend: «Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Zuweisung der Parzelle in die Landwirtschaftszone begehrt. Im Übrigen wird sie abgewiesen.» Im anschliessenden Verfahren betreffend materieller Enteignung gelangte F bis vor Bundesgericht, hatte jedoch keinen Erfolg. Anlässlich eines Baubewilligungsverfahrens im Jahre 1997 wurde F gewahr, dass seine Parzelle im Zonenplan 1987 immer noch der Landschaftsschutzzone zugewiesen war. Die Gemeindebehörde war aber nicht bereit, den Zonenplan zu ändern, ohne ein Revisionsverfahren durchzuführen. F gelangte ans DBU und verlangte, dass der Kanton und die Gemeinde den Entscheid des Verwaltungsgerichtes endlich akzeptierten und den Zonenplan entsprechend sofort anpassten. Das DBU verfügte hierauf: «Die Politische Gemeinde G wird angewiesen, die Zonenplanänderung bezüglich Fs Parzelle an die Hand zu nehmen.» In den Erwägungen führte es aus: «Der Entscheid des Verwaltungsgerichts betrifft lediglich den Inhalt der Zonenplanänderung, ersetzt jedoch nicht deren Verfahren, weshalb die Anpassung des Zonenplans von der Gemeinde an die Hand zu nehmen ist.» F gelangt ans Verwaltungsgericht. Dieses heisst die Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, als es die Gemeindebehörde G anweist, Fs Parzelle ohne Auflage- und Genehmigungsverfahren sofort der Landwirtschaftszone zuzuweisen.

Aus den Erwägungen:

2. a) Das DBU geht davon aus, dass die vom Verwaltungsgericht angeordnete Zuweisung der Parzelle zur Landwirtschaftszone in dem Sinne zu vollziehen ist, als dass dies im Verfahren nach § 29 ff. PBG zu erfolgen habe, was folgendes umfasse: Auflage, Einsprachemöglichkeit, Einspracheentscheid, Gemeindeversammlungsbeschluss/Gemeindeparlamentsbeschluss, Rekurs- und Beschwerdemöglichkeit sowie Plangenehmigung. Das Verwaltungsgericht entschied in seinem Urteil vom 9. März 1988 sogenannt reformatorisch, indem es direkt sagte, wie die Rechtsfolge lautete: nämlich Zuweisung der Parzelle Fs zur Landwirtschaftszone anstelle Landschaftsschutzzone. Dies ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 33 RPG ohne weiteres zulässig (ZBl 1982 S. 333 ff.). Es hätte aber – wenn der Fall anders gelegen wäre –, rein kassatorisch entscheiden können, verbunden mit der Anweisung der Gemeinde, ein neues Planungsverfahren über das Gebiet einzuleiten und durchzuführen (also mit neuem Auflage-, Einsprache-, Beschluss, Rechtsmittel- und Genehmigungsverfahren). Schon daraus ergibt sich, dass es das Verwaltungsgericht ist, das darüber entscheidet, ob es im Rechtsmittelverfahren eine Nutzungsanordnung direkt anordnet oder ob es – vorab zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs möglicher Mitbetroffener und damit deren Rechtsmittelrecht – die Durchführung eines neuen Planungsverfahrens verlangt. Damit ist auch bereits der Vollzugsweg vorgezeichnet: Nämlich «Umkolorieren»/Umformulieren durch die Behörde ohne neues Planungsverfahren mit allem Drum und Dran. Die Folgerung des DBU, der Entscheid des Verwaltungsgerichts beschlage nur den Inhalt der Zonenplanänderung, ersetze jedoch deren Verfahren nicht, trifft demnach nur dann zu, wenn das Verwaltungsgericht kassatorisch, nicht aber, wenn es reformatorisch entscheidet. Nachdem das Verwaltungsgericht rein reformatorisch entschied, braucht es zum Vollzug nur ein «Umkolorieren».

b) Daran ändert nichts, dass der Regierungsrat den Zonenplan der ehemaligen Gemeinde G mit Beschluss vom 15. September 1987 vorbehaltlos genehmigt hatte, also vor dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 9. März 1988. Zum Vollzug des Verwaltungsgerichtsentscheides bedarf es jedenfalls nicht des vorgängigen Widerrufs der Genehmigung des Zonenplans bezüglich Fs Parzelle durch den Regierungsrat, denn schon mit dem Inkrafttreten des VRG per 1. Juni 1984 stand jede vorgängige regierungsrätliche Genehmigung eines Planes unter dem Vorbehalt abweichender Entscheidung des Verwaltungsgerichts (und des Bundesgerichts auf staatsrechtliche Beschwerde hin [die rein kassatorisch ist]). Wie das Verwaltungsgericht in TVR 1989 Nr. 17, S. 95, ausgeführt hat, bewirkt ein gutheissender Verwaltungsgerichtsentscheid in einem strittigen Planungsgebiet unter Umständen auch die Aufhebung der (vorgängigen) regierungsrätlichen Genehmigung. In diesem Sinne – heisst es dort weiter – stehe ein regierungsrätlicher Genehmigungsentscheid stets unter dem «stillschweigenden Vorbehalt» einer Korrektur durch Planungsanpassung an den richterlichen Einzelentscheid im Rechtsmittelverfahren, solange kein Genehmigungsvorbehalt angebracht sei. Dem ist nichts beizufügen.

c) Ist der Vollzug durch blosses «Umkolorieren» zu bewerkstelligen, bedarf es selbstredend weder eines Planauflageverfahrens, eines Gemeindeversammlungsbeschlusses, noch einer regierungsrätlichen oder departementalen Genehmigung.

Entscheid vom 3. Mai 2000

Schlagwörter

zoning planexecution of judgmentreformative decisionplanning procedureland-use designationadministrative enforcement

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the municipality had to execute the prior reformative zoning judgment through a new planning procedure under §§ 29 ff. PBG or merely by adjusting the zoning plan.

Extrahierter Entscheid

Because the Verwaltungsgericht had decided reformatively and directly fixed the land-use designation, execution required only a formal adjustment of the plan content; no new planning procedure was necessary.

Extrahierte Begründung

A reformative appellate planning decision itself determines the legal consequence and leaves no room for a renewed hearing, objection, municipal vote, or approval process. Those procedural safeguards are needed only when the court annuls and remits for a new plan-making procedure.

Kernrechtsfrage

Whether prior cantonal government approval of the zoning plan prevented immediate execution of the judgment.

Extrahierter Entscheid

No. The prior approval did not bar execution of the later court judgment and did not need to be formally revoked first.

Extrahierte Begründung

Since the planning approval always remained subject to later judicial correction, the court judgment could displace the earlier approval for the relevant parcel.

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