Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 4. Dezember 2025
ZK2 2025 61
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, a.o. Gerichtsschreiber Halil Sütlü.
In Sachen
A.________, Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________ SA, Beschwerdegegnerin,
betreffend
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
(im Hinblick auf eine Beschwerde gegen den Entscheid des Vermittleramts Arth vom 9. September 2025, SAR 2025 23);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass:
die C.________ SA am 8. August 2025 beim Vermittleramt Arth ein Schlichtungsgesuch einreichte mit dem Begehren, es sei A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) zur Zahlung von Fr. 878.80 nebst Fr. 45.80 Betreibungskosten und 5 % Zins seit 30. Mai 2025 zu verpflichten (Vi-act. 7);
das Vermittleramt Arth nach Durchführung einer Schlichtungsverhandlung am 9. September 2025 mit gleichentags gefälltem Entscheid (SAR 2025 23) die Gesuchstellerin zur Zahlung von insgesamt Fr. 1’000.00 verpflichtete und der Entscheid des Vermittleramts der Gesuchstellerin am 15. September 2025 zugestellt wurde (Vi-act. 6);
Rechtsanwalt B.________, substituiert durch D.________, namens und im Auftrag der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 1. Oktober 2025 um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ff. ZPO und seine Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand für eine noch einzureichende Beschwerde gegen den Entscheid des Vermittleramts ersuchte mit dem Hinweis auf einen möglichst raschen Entscheid, da andernfalls die Beschwerdefrist ablaufe (KG-act. 1);
Rechtsanwalt B.________, substituiert durch D.________, mit Schreiben vom 6. Oktober 2025 die Bitte um rasche Beurteilung des Gesuchs wiederholte (KG-act. 5), worauf ihm der Kantonsgerichtsvizepräsident mit Schreiben vom 7. Oktober mitteilte, das Gesuch würde nicht zeitnah bearbeitet werden können (KG-act. 6).
innert der dreissigtägigen Frist von Art. 321 Abs. 1 ZPO keine Beschwerde gegen den Entscheid des Vermittleramts Arth vom 9. September 2025 einging und der Entscheid damit formell rechtskräftig wurde;
das vorliegende Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Rechtsschutzinteresses nach Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO i.V.m. § 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 JG präsidial als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist;
ausnahmsweise keine Gerichtskosten erhoben werden;-
verfügt:
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30’000.00.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die C.________ SA (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).
Der KantonsgerichtsvizepräsidentDer a.o. Gerichtsschreiber
Versand
9. Dezember 2025 amu