Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 29. September 2025
ZK2 2025 39
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Pius Kistler und Kantonsrichterin Jeannette Soro, Gerichtsschreiberin Antoinette Hürlimann.
In Sachen
A.________ Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
B.________Ltd., Beklagte und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Forderung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Vermittleramts Höfe vom 28. April 2025, SHO 2024 142);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Am 23. Mai 2024 stellte A.________ (Kläger) beim Vermittleramt Höfe folgendes Schlichtungsgesuch gegen die im Vereinigten Königreich ansässige B.________Ltd. (Beklagte; Vi-act. 1):
(…)
3. Verurteilen Sie B.________Ltd. zur Zahlung von CHF 5‘322.60 nebst 5 % Zinsen seit 9. Januar 2024 an A.________.
4. Mit Kostenfolge und Kostenerstattung, soweit gesetzlich zulässig.
Das Vermittleramt lud die Beklagte am 18. November 2024 auf den 28. April 2025 zur Schlichtungsverhandlung vor (Writ of Summons, Vi-act. 2).
Am 21. Februar 2025 teilte das Kantonsgericht dem Vermittleramt mit, dass die englischen Behörden die rechtshilfeweise zuzustellenden Dokumente zurückgesandt hätten und laut des Certificate vom 14. Februar 2025 die Akten der Beklagten nicht zugestellt werden konnten.
Mit Verfügung vom 28. April 2025 trat das Vermittleramt auf das Begehren nicht ein mit der Begründung, die Klage bzw. das Vermittlungsgesuch habe der Beklagten nicht zugestellt werden können (angefocht. Verfügung Dispositiv-Ziffer 1).
b) Dagegen erhob der Kläger am 30. Mai 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1. Der vorliegende Rekurs sei gutzuheissen;
2. Der Entscheid vom 28. April 2025 sei aufzuheben;
3. Es sei festzustellen, dass die Zustellung an B.________Ltd. als erfolgt gilt (primär nach schweizerischem, subsidiär nach britischem Recht);
4. Das Schlichtungsverfahren sei fortzuführen;
5. Auf die Erhebung von Gerichtskosten sei zu verzichten (Art. 114 ZPO).
Am 3. Juni 2025 wurden dem Kläger und dem Vermittleramt der Eingang der Beschwerde angezeigt und die Akten eingeholt (KG-act. 2). Das Vermittleramt reichte die Akten ein und verzichtete auf Stellungnahme (KG-act. 4 und 5). Am 21. August 2025 wurden die verfahrensleitenden Anordnungen vom 4. und 25. Juli 2025 unter Hinweis auf Art. 114 lit. c ZPO von Amtes wegen widerrufen und es wurde dem Kläger mitgeteilt, dass allfällige weitere prozessleitende Anordnungen sowie der Endentscheid mit separater Verfügung bzw. separatem Beschluss ergehen würden (KG-act. 13, 6 und 12).
2. Der in der Schweiz wohnhafte Kläger macht eine Forderung aus Arbeitsrecht gegen die im Vereinigten Königreich domizilierte Beklagte geltend (zum Ganzen vgl. Schlichtungsgesuch vom 23. Mai 2024). Mithin liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Bei Streitigkeiten mit Auslandbezug gilt im Grundsatz die prozessrechtliche lex fori (Zivilprozessrecht des Gerichtsortes). Jedes Gericht wendet sein eigenes Prozessrecht an, auch in internationalen Sachverhalten; vorbehalten bleibt internationales Staatsvertragsrecht und das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (Art. 2 ZPO; Vock/Aepli, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 2 ZPO N 4). Im vorliegenden Zusammenhang ist weder Staatsvertragsrecht noch das IPRG einschlägig, massgeblich ist somit einzig die schweizerische Zivilprozessordnung.
3. a) Gemäss Art. 138 ff. ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden grundsätzlich durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Ausnahmsweise erfolgt sie durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre (Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO). Eine Unmöglichkeit der Zustellung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die gerichtliche Sendung weder dem Adressaten persönlich noch seinem Vertreter noch einer zu deren Empfang berechtigten Person zugestellt werden kann (BGer 2C_364/2021 vom 5. August 2021 E. 5.1.2). Die Bestimmung von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO umfasst jene Fälle, in denen der Aufenthaltsort oder die Adresse des Sendungsempfängers zwar bekannt ist, eine tatsächliche Zustellung (oder eine Ersatzzustellung oder eine Zustellung an den Vertreter) in der Schweiz oder im Ausland jedoch nicht umsetzbar ist. Die Unmöglichkeit der persönlichen Zustellung setzt voraus, dass das Gericht entsprechende ordentliche Zustellungsversuche erfolglos unternahm, eine ordentliche Zustellung im Inland oder eine rechtshilfeweise Zustellung ins Ausland jedoch nicht durchgeführt werden konnte. Hat eine juristische Person ihre Aktivitäten eingestellt, ist die Zustellung an die Privatadresse eines Organs möglich und hat daher auf diesem Weg zu erfolgen (Seiler/Ammann, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, 4. A. 2025, Art. 141 ZPO N 2b; Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 141 ZPO N 3 mit Hinweisen).
b) Vorliegend scheiterte die rechtshilfeweise Zustellung der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung an die Beklagte, obwohl deren Adresse bekannt ist. Zu prüfen wird noch sein, ob die Zustellung an ein Organ der beklagtischen Gesellschaft in Frage kommt. Allerdings ergab eine Abfrage auf www.companieshouse.gov.uk (besucht am 26. August 2025), dass offenbar sowohl C.________ als auch D.________ am 19. Dezember 2023 bzw. 24. April 2025 von ihrer Funktion als Director zurückgetreten sind. Sollte feststehen, dass die Gesellschaft über keine Organe mehr verfügt, sodass eine Zustellung an diese persönlich unmöglich sein wird, wird die Vorladung zu publizieren sein. Bei darauffolgender Säumnis der Beklagten ist zu verfahren, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 206 Abs. 2 ZPO mit Hinweis auf Art. 209 ff. ZPO). Mithin wird diesfalls die Klagebewilligung auszustellen sein, auch wenn die beklagte Partei am Verfahren nicht teilnahm. Anzumerken ist, dass die vom Kläger zitierte Bestimmung von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO nicht zur Anwendung gelangt, weil nicht ersichtlich ist und abgesehen von einem blossen Hinweis auf ein „Verfahren“ (KG-act. 1 S. 3) auch nicht näher erklärt wird, inwiefern bereits ein Prozessrechtsverhältnis bestehen soll und deshalb die Beklagte mit der Zustellung hätte rechnen müssen.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und entsprechend dem Gesagten die Sache an das Vermittleramt Höfe zurückzuweisen. Bis zu einem Streitwert von Fr. 30’000.00 werden bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis im Entscheidverfahren, wozu auch das Rechtsmittelverfahren zählt, keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO; BGer Urteil 4A_685/2011 vom 24. Mai 2012 E. 6.1);-
beschlossen**:**
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung des Vermittleramts Höfe vom 28. April 2025 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an dieses zurückgewiesen.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 5‘322.60.
4. Zufertigung an A.________ (1/R) und das Vermittleramt Höfe (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an das Vermittleramt Höfe (1/R, unter Beilage der Akten).
Namens der 2. Zivilkammer
Die KantonsgerichtsvizepräsidentinDie Gerichtsschreiberin
Versand
29. September 2025 amu