Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 31. Juli 2025
ZK2 2025 11
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg, Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler, Gerichtsschreiberin Michelle Mettler.
In Sachen
A.________, Beklagte und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Forderung
(Beschwerde gegen den Entscheid des Vermittleramtes Lachen vom 5. Februar 2025, SLA 2025 2);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 13. Januar 2025 stellte die Klägerin gegen die Beklagte ein Schlichtungsgesuch mit den Rechtsbegehren, die beklagte Partei sei zu verpflichten, der klagenden Partei den Betrag von Fr. 250.80 zuzüglich Zinsen ab Fälligkeit zu bezahlen, und es sei in der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf Lachen der Rechtsvorschlag aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (Vi-act. Beilage 1). Mit Entscheid vom 5. Februar 2025 erkannte das Vermittleramt Lachen was folgt (angef. Entscheid):
1. Die Beklagte hat uns mitgeteilt, dass die Kosten von CHF 554.80 nicht begleichen kann [sic!].
2. Der Entscheid des Vermittleramts Lachen wurde den Parteien am 5. Februar 2025 persönlich ausgehändigt (angef. Entscheid, S. 2). Die Beschwerdeführerin reichte mit Postaufgabe vom 13. Februar 2025 eine „Einsprache“ (recte: Beschwerde) gegen diesen Entscheid ein (KG-act. 1). Der Vorsitzende gewährte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Februar 2025 die Möglichkeit zur Verbesserung ihrer Eingabe innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist (KG-act. 3). Die Beschwerdeführerin reichte keine weitere Eingabe ein. Die Vermittlerin überwies die Akten (KG-act. 4 und 5). Am 26. Februar 2025 reichte die Beschwerdegegnerin einen Kurzbrief mit Unterlagen ein (KG-act. 6). Der Vorsitzende teilte den Parteien im Sinne des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 13. März 2025 mit, dass das Kantonsgericht die Frage einer allfälligen Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids insbesondere wegen eines allenfalls fehlenden Antrags der klagenden Partei auf einen Entscheid des Vermittleramts im Sinne von Art. 212 Abs. 1 ZPO und/oder wegen allenfalls fehlender Protokollierung des Entscheidverfahrens von Amtes wegen prüfen wird (KG-act. 8). Die Beschwerdegegnerin reichte innert angesetzter Frist eine Vernehmlassung ein (KG-act. 15). Das Vermittleramt Lachen und die Beschwerdeführerin liessen sich nicht vernehmen.
3. a) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vor allem funktionelle und sachliche Unzuständigkeiten der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (statt vieler BGE 145 III 436 E. 4; vgl. KG BL 410 22 192 vom 1. November 2022 E. 3.2; KG SZ ZK2 2023 69 vom 6. November 2023 E. 2b). Nichtige Entscheide entfalten – auch wenn sie nicht oder nur mit einer nicht rechtsgenügenden Begründung angefochten werden – keinerlei Rechtswirkungen; ihre Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen Rechtspflegeinstanzen von Amtes wegen zu beachten (Droese, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 335 ZPO N 22 m.H.).
b) Gemäss Art. 212 Abs. 1 ZPO kann die Schlichtungsbehörde in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2’000.00 entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Der Antrag kann bereits im Schlichtungsgesuch enthalten sein oder noch anlässlich des Schlichtungsverfahrens gestellt werden (Honegger, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A. 2025, Art. 212 ZPO N 2). Wird der Antrag an der Schlichtungsverhandlung gestellt, ist er im Protokoll aufzunehmen (Infanger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 212 ZPO N 2). Ohne Antrag der klagenden Partei darf die Schlichtungsbehörde nicht entscheiden, sondern hat entweder die Klagebewilligung zu erteilen oder bloss einen Entscheidvorschlag zu erlassen (BBl 2006 7221, S. 7334; vgl. auch KG BL 410 22 192 vom 1. November 2022 E. 3.3). Mit der Eröffnung des Entscheidverfahrens wandelt sich die Schlichtungsbehörde zur ersten gerichtlichen Instanz (BBl 2006 7221, S. 7334). Sie hat sämtliche nach Zivilprozessordnung auf den Zivilprozess anzuwendenden Bestimmungen zu beachten, womit die Schlichtungsbehörde auch die Protokollierungspflicht nach Art. 235 ZPO zu erfüllen hat (vgl. KG BL 410 22 192 vom 1. November 2022 E. 3.3). Will die Schlichtungsbehörde einen Entscheid fällen, so hat sie das Schlichtungsverfahren formell zu schliessen und ein Entscheidverfahren zu eröffnen. Der Abschluss des Schlichtungsverfahrens ist im Protokoll festzuhalten (Honegger, a.a.O., Art. 212 ZPO N 4).
c) Im Schlichtungsgesuch der Klägerin befindet sich kein Antrag auf Entscheidfällung i.S.v. Art. 212 Abs. 1 ZPO (vgl. Vi-act. Beilage 1). Die Schlichtungsakten enthalten sodann kein Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 5. Februar 2025 – weder für das Schlichtungsverfahren noch für das Entscheidverfahren (vgl. KG-act. 4 und 5). Infolge fehlender Protokollierung ist für das Kantonsgericht nicht überprüfbar, ob die Klägerin anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 5. Februar 2025 einen Antrag auf Entscheidfällung gestellt hatte. Weder die Vorinstanz noch die Parteien machten – trotz Gewährung des rechtlichen Gehörs durch den Vorsitzenden mit Verfügung vom 13. März 2025 – geltend, die Klägerin habe jemals einen solchen Antrag gestellt, weshalb davon auszugehen ist, dass die Klägerin nie einen solchen Antrag gestellt hatte, zumal diesbezüglich nichts protokolliert wurde. Damit die Schlichtungsbehörde befugt ist, einen Entscheid im Rahmen ihrer Entscheidkompetenz nach Art. 212 ZPO zu fällen, bedarf es nach dem Gesagten jedoch eines Antrags der klagenden Partei, der entweder vor der Schlichtungsverhandlung schriftlich oder anlässlich der Schlichtungsverhandlung mündlich mit entsprechender Protokollierung zu stellen ist. Ohne Antrag der klägerischen Partei war die Vermittlerin offensichtlich unzuständig, einen Entscheid i.S.v. Art. 212 Abs. 1 ZPO zu fällen. Diese Unzuständigkeit stellt einen besonders schweren Mangel dar, der offensichtlich und leicht erkennbar ist. Die Annahme der Nichtigkeit des Entscheids vom 5. Februar 2025 führt im vorliegenden Fall auch nicht zu einer ernsthaften Gefährdung der Rechtssicherheit (vgl. oben E. 3a).
d) Zusammenfassend ist die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids vom 5. Februar 2025 des Vermittleramts Lachen festzustellen. Die Sache ist an das Vermittleramt zur rechtmässigen Durchführung des Schlichtungsverfahrens zurückzuweisen, die insbesondere auch eine – abgesehen von den Aussagen der Parteien (vgl. Art. 205 Abs. 1 ZPO) – zumindest summarische Protokollierung des Schlichtungsverfahrens beinhaltet (vgl. Infanger, a.a.O., Art. 205 ZPO N 4).
4. a) Da sich der angefochtene Entscheid als nichtig erweist, rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten (vgl. KG SZ ZK2 2023 69 vom 6. November 2023 E. 4a; KG SZ ZK2 2022 19 vom 6. Juli 2022 E. 3).
b) Der Beschwerdeführerin ist mangels entsprechenden Antrags und Begründung keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Hofmann/Baeckert, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 95 ZPO N 68 ff.). Die Beschwerdegegnerin machte in ihrer Eingabe vom 26. März 2025 eine Umtriebsentschädigung von Fr. 750.00 zzgl. MWST geltend, da das interne Sekretariat, die Zählerablesungsstelle und die Geschäftsleitung in das Verfahren involviert gewesen seien und sie für das Verfahren einen erheblichen Aufwand habe betreiben müssen (KG-act. 15). Allerdings erfordert der Anspruch auf angemessene Umtriebsentschädigung eine besondere Begründung und die zu entschädigenden Umtriebe sind im Einzelnen darzulegen (Hofmann/Baeckert, a.a.O., Art. 95 ZPO N 68). Der blosse Hinweis auf ein komplexes und zeitaufwändiges Verfahren beinhaltet nicht gleichzeitig die Behauptung, es seien besondere Umtriebe und somit ersatzfähige Kosten entstanden (Hofmann/Baeckert, a.a.O., Art. 95 ZPO N 73 m.H.). Als Grundsatz gilt vielmehr, dass einer Partei für ihre in eigener Prozesssache aufgewendete eigene Zeit keine Entschädigung zugesprochen wird (Hofmann/Baeckert, a.a.O., Art. 95 ZPO N 71). Die Beschwerdegegnerin brachte keine sachlich überzeugenden Gründe für die geltend gemachte Höhe der Umtriebsentschädigung von Fr. 750.00 zzgl. MWST vor und legte die zu entschädigenden Umtriebe nicht im Einzelnen dar. Folglich ist ihr keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen;-
beschlossen:
1. Es wird die Nichtigkeit des Entscheids des Vermittleramts Lachen vom 5. Februar 2025 (SLA 2025 2) festgestellt und die Sache wird zur rechtmässigen Durchführung des Schlichtungsverfahrens an das Vermittleramt Lachen zurückgewiesen.
2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 554.80.
5. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ AG (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).
Namens der 2. Zivilkammer
Der KantonsgerichtsvizepräsidentDie Gerichtsschreiberin
Versand
7. August 2025 amu