Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 3. Februar 2025
ZK2 2024 8
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegnerin und Berufungsführerin,
gegen
1.****B.________, Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, 2.****D.________,
3.****E.________,
4.****F.________,
5.****G.________, 2-5 Weitere Verfahrensbeteiligte (beklagtische Seite),
betreffend
Anordnung Erbschaftsverwaltung
(Berufung gegen die Verfügung des Erbschaftsamtes Gersau vom 29. Januar 2024, ZET 2024 1);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Laut Erbbescheinigung des Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau 12. April 2023 hinterlässt der am ________ verstorbene H.________ neben der überlebenden Ehegattin D.________, die Kinder E.________, B.________, F.________ und A.________ (KG-act. 1/2). Am 12. Dezember 2023 und aufforderungsgemäss präzisiert am 11. Januar 2024 ersuchte B.________ das Erbschaftsamt Gersau um die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung. Mit Verfügung vom 29. Januar 2024 „erkannte“ das Erbschaftsamt, dass über den Nachlass von H.________ mit sofortiger Wirkung die Erbschaftsverwaltung angeordnet wird und ernannte als Erbschaftsverwalter die I.________ AG, Herr Rechtsanwalt G.________. Das Erbschaftsamt gab als Rechtsmittel die Berufung binnen 10 Tagen seit der Zustellung beim Kantonsgericht an. Am 6. Februar 2024 legte A.________ beim Kantonsgericht Berufung ein, wonach sie die Erbschaftsverwaltung als rechtlich nicht erforderlich und auch nicht als eine Lösung für die als Alleinerbin D.________ anerkannte überlebende Ehegattin erachte. In der Eingabe vom 7. Februar 2024 beantragt sie zusammenfassend unter Kostenfolgen zulasten der Gesuchstellerin, der Verfügung des Erbschaftsamtes nicht stattzugeben, Bankkonti zu entsperren und die Gesuchstellerin zu Rückerstattungen zu verpflichten (KG-act. 2). Das Erbschaftsamt verzichtete auf eine Vernehmlassung (KG-act. 8). Die Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin beantragt mit Berufungs-antwort vom 22. Februar 2024, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 11). Ausserhalb des Schriftenwechsels erfolgten weitere Eingabe der Parteien bis zuletzt am 20. Januar 2025 (KG-act. 69).
2. Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln zu treffen (Art. 551 Abs. 1 ZGB). Solche Massregeln sind insbesondere in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen die Siegelung der Erbschaft, die Aufnahme des Inventars, die Anordnung der Erbschaftsverwaltung und die Eröffnung der letztwilligen Verfügungen (ebd. Abs. 2). Die Erbschaftsverwaltung wird insbesondere angeordnet, wo das Gesetz sie für besondere Fälle vorsieht (Art. 554 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB). Mit Beschluss vom 24. Oktober 2024 erwog die 2. Zivilkammer des Kantonsgerichts (ZK2 2024 51 E. 2):
a) Wo das ZGB von einer zuständigen Behörde spricht, bestimmen die Kantone, welche bereits vorhandene oder erst zu schaffende Behörde zuständig sein soll (Art. 54 Abs. 1 SchlT ZGB). Sie bestimmen, ob eine gerichtliche oder eine Verwaltungsbehörde zuständig ist, und regeln das Verfahren, soweit die Zivilprozessordnung nicht anwendbar ist (ebd. Abs. 2 und Abs. 3). Im Unterschied zur örtlichen bestimmt sich die sachliche Zuständigkeit der Behörde im Sinne von Art. 551 Abs. 1 ZGB daher nach kantonalem Recht (Emmel/Ammann, PK Erbrecht, 4. A. 2023, Vorbem. zu Art. 551 ff. N 9 f.). Weil die Anordnung einer ordentlichen Erbschaftsverwaltung nicht zwingend einem Gericht obliegt, sondern der Kanton in der Bezeichnung der zuständigen Behörde frei ist, handelt es sich nicht um eine gerichtliche Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinn von Art. 1 lit. b ZPO und die ZPO findet von Bundesrechts wegen folglich keine Anwendung, sondern das Verfahren richtet sich nach kantonalem Recht (BGer 5A_852/2023 vom 26. März 2024 E. 2 m.H. u.a. auf BGE 139 III 225 E. 2). Falls das kantonale Recht ein Gericht für sachlich kompetent erklärt, ohne das Verfahren und die Rechtsmittel zu regeln, findet die ZPO als kantonales Recht Anwendung (Art. 1 lit. b ZPO analog). Ist hingegen nach kantonalem Recht eine Verwaltungsbehörde zuständig, so ist kantonales Verwaltungsverfahrensrecht mit den entsprechenden Rechtsmitteln anwendbar (Leu/Gabrieli, BSK, 7. A. 2023, Vor Art. 551-559 ZGB N 10 f. m.H.; Emmel/Ammann, ebd. N 10 und 12 m.H.).
b) In der Umsetzung des neuen Erwachsenenschutzrechts wurden die Aufgaben im Bereich des Erbrechts der früheren kommunalen Vormundschaftsbehörden, deren Entscheide an den Regierungsrat bzw. das Verwaltungsgericht weitergezogen werden konnten (Huwyler, Gemeindeorganisation des Kantons Schwyz, S. 156 f.), den Bezirken übertragen. Das gemäss § 38 Abs. 1 EGzZGB durch den Bezirksrat bezeichnete Erbschaftsamt trifft die zur Sicherung des Erbganges erforderlichen Massnahmen (Art. 490, Art. 546, Art. 548 und Art. 551-556 ZGB; § 38a Abs. 1 EGzZGB). Davon ausgenommen sind die richterlichen Angelegenheiten gemäss § 2 lit. c EGzZGB, wie etwa die Eröffnung der eingereichten Verfügungen von Todes wegen und der Eheverträge (§ 41 EGzZGB), die Ausstellung der Erbbescheinigung (§ 41a EGzZGB) und die Anordnung des öffentlichen Inventars nach Art. 580 ff. ZGB (§ 42 EGzZGB). Die Anordnung der Erbschaftsverwaltung gemäss Art. 554 f. ZGB fällt jedoch in die Kompetenz des Erbschaftsamtes (schon ZK2 2019 41 vom 19. Februar 2020 E. 2.a m.H.). (…).
Mithin betrifft der Entscheid über die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung eine Massnahme für die Sicherung des Erbganges, für die das Erbschaftsamt zuständig ist (vgl. auch angef. Verfügung E. 10). Deshalb richten sich Verfahren und Rechtsmittel nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (§1 lit. a und §§ 35 ff. VRP; SRSZ 234.110) und ist die Verwaltungsbeschwerde an den Bezirksrat gegeben (§ 45 Abs. 1 lit. a VRP, s. auch Verfahren in VGE III 2024 19 vom 29. Mai 2024; ZK2 2024 51 vom 24. Oktober 2024 E. 2.d).
3. Aus diesen Gründen gelangen nicht die Rechtsmittel der ZPO als subsidiäres kantonales Recht, sondern diejenigen der kantonalen Verwaltungsrechtspflegeordnung zur Anwendung. Demnach ist entgegen der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung auf die Berufung präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Das Bezirksamt ist kein anderes Gericht, weshalb die Eingaben der Berufungsführerin nicht von Amtes wegen weiterzuleiten sind (Art. 143 Abs. 1bis ZPO). Es ist Sache der Berufungsführerin, ob sie eine Verwaltungsbeschwerde innert 20 Tagen erheben will (§ 47 Abs. 1 VRP). Der allfällig im Anschluss an diesen Entscheid angegangene Bezirksrat wird beurteilen, ob sich die Berufungsführerin nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids berufen kann. Diese veranlasste indes die Berufungsführerin zur Erhebung eines falschen Rechtsmittels. Deshalb erscheint die Auferlegung von Prozesskosten im Sinne von Art. 95 Abs. 1 ZPO in dem mit Nichteintreten zu erledigenden Berufungsverfahren zumindest aufgrund besonderer Umstände als unbillig (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Demnach gehen die Gerichtskosten zulasten des Kantons (Art. 107 Abs. 2 ZPO) und Parteientschädigungen entfallen;-
verfügt:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’000.00 gehen zulasten des Kantons. Der geleistete Vorschuss von Fr. 2’000.00 wird der Berufungsführerin zurückerstattet.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen; es können verfassungsmässige Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG).
4. Zufertigung an die Berufungsführerin (1/R), den Rechtsvertreter der Berufungsgegnerin (2/R; unter Beilage einer Kopie von act. 69), die weiteren Verfahrensbeteiligten (je 1/R) und die Vorinstanz (2/R mit den Akten) und nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Der KantonsgerichtsvizepräsidentDer Gerichtsschreiber
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3. Februar 2025 amu