Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 19. Dezember 2024
ZK2 2024 64
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________ AG, Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________, Beklagte und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Nichteintreten auf Schlichtungsgesuch
(Beschwerde gegen die Verfügung des Vermittleramtes Höfe vom
4. September 2024, SHO 2024 179);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Das Vermittleramt Höfe trat am 4. September 2024 auf die Klage der A.________ AG über Forderungen von Fr. 2‘700.00 und Fr. 4‘500.00 zuzüglich aufgelaufene Kosten und Zinsen gegen C.________ (Vi-act. 1) mit der Begründung nicht ein, dass nach Art. 32 ZPO der Gerichtsstand unverzichtbar am Wohnort der Konsumentin liege. Dagegen erhob die Klägerin beim Kantonsgericht rechtzeitig Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung des Vermittleramtes aufzuheben und es anzuweisen, ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Das Vermittleramt beantwortete die Beschwerde und macht geltend, den Nichteintretensentscheid erst gefällt zu haben, nachdem an der Schlichtungsverhandlung durch die säumig gebliebene Beklagte keine Einlassung erfolgte (KG-act. 5). Die im Schlichtungsverfahren säumige Beklagte liess sich auch im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen.
2. Als Konsumentenverträge gelten Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für die persönlichen oder familiären Bedürfnisse der Konsumentin oder des Konsumenten bestimmt sind und von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten werden (Art. 32 Abs. 2 ZPO). Klagen des Anbieters können nach
Art. 32 Abs. 1 lit. b ZPO einzig am Wohnsitz des Konsumenten angebracht werden. Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen eines Konsumentenvertrages. Der Kauf eines laut Bewerbungsformular zum Aufbau eines
Onlineshops bzw. eines Nebeneinkommens und mithin zu beruflichen Zwecken erworbenen Weiterbildungspakets sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Konsumentenvertrag (BGer 5A_545/2011 vom
24. Oktober 2011 E. 4.3). Es liege keine offensichtliche Unzuständigkeit vor, die dem Vermittleramt einen Nichteintretensentscheid zu fällen erlauben würde.
3. Die Schlichtungsbehörde kann einen Nichteintretensentscheid nur fällen, wenn kumulativ die örtliche Unzuständigkeit offensichtlich und die Einlassung durch den Beklagten ausgeschlossen ist, weil das Gesetz einen (teil-)zwingenden Gerichtsstand enthält (Infanger, BSK 4. A. 2024, Art. 202 ZPO N 11 m.H.; Gloor/Umricht Lukas, KUKO, 3. A. 2021, Art. 202 ZPO N 2 m.H.). Von einer offensichtlichen örtlichen Unzuständigkeit ging das Vermittleramt zunächst auch nicht aus und führte eine Schlichtungsverhandlung durch
Vi-act. 6 und 8 sowie KG-act. 5). Ob es zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch einen Nichteintretensentscheid fällen darf, kann hier offengelassen werden. Denn wie schon im Schlichtungsverfahren blieb auch im Beschwerdeverfahren der Erwerb eines Weiterbildungspakets der Klägerin zwecks Aufbau eines Onlineshops seitens der säumigen Beklagten unbestritten, womit nicht Leistungen für die persönlichen oder familiären Bedürfnisse eingeklagt wären. Selbst angesichts des Vorausverzichtsverbots von Art. 35 Abs. 1 lit. a ZPO kann daher nicht von einer eine Einlassung nach Art. 18 ZPO ausschliessenden Konsumentenstreitigkeit im Sinne von Art. 32 Abs. 1 lit. b ZPO und damit von einer offensichtlichen Unzuständigkeit des Vermittleramtes Höfe ausgegangen werden. Allenfalls wird das Gericht den teilzwingenden Gerichtsstand von Amtes wegen prüfen (vgl. Gehri, BSK, 4. A. 2024, Art. 59 ZPO N 4 m.H.).
4. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zum der Säumnis der Beklagten entsprechenden Abschluss des Schlichtungsverfahrens (Art. 206 Abs. 2 ZPO) zurückzuweisen. Ausgangsgemäss gehen die nicht von den Parteien veranlassten Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Eine Entschädigung entfällt (BGE 140 III 385 E. 4.1), zumal hier kein grober durch die Beklagte mitverschuldeter oder offensichtlicher Verfahrensfehler ersichtlich ist (dazu Hofmann/Baeckert, BSK, 4. A. 2024, Art. 107 ZPO N 11 m.H.; BEK 2023 111 vom 4. Oktober 2023
E. 4.b m.H.);-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 gehen zu Lasten des Staates. Der Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.00 wird der Beschwerdeführerin aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in
Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 7‘200.00.
4. Zufertigung an den Vertreter der Beschwerdeführerin (2/R), die Beschwerdegegnerin (1/R), die Vorinstanz (2/R, mit den Akten) und nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Die KantonsgerichtsvizepräsidentinDer Gerichtsschreiber
Versand
23. Dezember 2024 amu