Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 19. Dezember 2024
ZK2 2024 46
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichter Veronika Bürgler Truttmann und Pius Kistler, Gerichtsschreiber Alen Draganovic.
In Sachen
A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
betreffend
Forderungen aus Arbeitsvertrag etc.
(Beschwerde gegen die Verfügung des Vermittleramts E.________ vom
9. Juli 2024, SGI 2024 36);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Schlichtungsgesuch vom 5. Juni 2024 beantragte der Gesuchsteller, die Gesuchsgegnerin sei zu verurteilen, ihm den Betrag vom Fr. 4’350.00 brutto, abzüglich Soziallasten, zu bezahlen und den Lohnausweis für das Jahr 2023 sowie eine Arbeitsbestätigung auszustellen, unter Kostenfolge zulasten der Gesuchsgegnerin. Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 9. Juli 2024 auf das Gesuch nicht ein (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1).
Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juli 2024 sinngemäss Beschwerde beim Kantonsgericht
(KG-act. 1). Am 14. August 2024 überwies die Vorinstanz die Akten und nahm Stellung zur Beschwerde (KG-act. 4). Die Gesuchs- bzw. Beschwerdegegnerin reichte am 29. August 2024 die Beschwerdeantwort ein (KG-act. 6). Mit Eingabe vom 26. September 2024 teilte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht eine Adressänderung mit (KG-act. 9).
2. a) Die Vorinstanz erwog, die Vorladung auf den 21. Juni 2024, 08:30 Uhr im Gemeinderatssaal an der _____ (Strasse) xx sei den Parteien eröffnet und mit R-Schreiben auf den 27. Juni 2024, 10:00 Uhr gleichenorts verschoben
worden. Die klagende Partei sei der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben und die beklagte Partei sowie deren Rechtsvertreter seien pünktlich zur Verhandlung erschienen (angef. Verfügung).
b) Der Beschwerdeführer bringt vor, von den Vorladungen der Vorinstanz vom 21. sowie 27. Juni 2024 habe er keine Kenntnis gehabt. Aufgrund einer Auseinandersetzung mit der Ehefrau und einem ausgesprochenen Rayonverbot habe er in der Zeit vom 17. Juni bis 1. Juli 2024 in verschiedenen Notunterkünften gelebt. Seit dem 2. Juli 2024 habe er eine feste Unterkunft. Sein
Sozialberater, D.________, habe bei der Gesuchseingabe bei der Schlichtungsbehörde bereits erwähnt, dass die Umplatzierung in eine neue Unterkunft anstehe und deshalb die angegebene Adresse keine Gültigkeit mehr haben werde. Mit Verfügung des Bezirksgerichts vom 2. Juli 2024 betreffend Eheschutz sei das Kontakt- und Rayonverbot aufgehoben worden. Die Ehefrau habe ihm die aufgelaufene Post erst in der ersten Juli-Woche übergeben. Der Beschwerdeführer hält an seinen Rechtsbegehren fest und ersucht um eine erneute Aussprache beim Vermittleramt Ingenbohl (zum Ganzen KG-act. 1).
c) Vernehmlassend hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer wisse, dass er ein Schlichtungsverfahren eingeleitet habe. Wenn er nicht sicherstelle, dass amtliche Post fristgerecht abgeholt werde, könne das Vermittleramt nicht für seine Versäumnisse zur Rechenschaft
gezogen werden. Er habe mit der Zustellung rechnen müssen, weshalb die Zustellfiktion gelte (zum Ganzen KG-act. 4).
d) Die Beschwerdegegnerin bringt zusammengefasst vor, es sei Sache der Parteien, in einem hängigen Verfahren eine allfällige Adressänderung dem Gericht sofort zu melden, und dem Beschwerdeführer erwachse durch den angefochtenen Entscheid kein Nachteil. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten, eventuell sei sie vollumfänglich abzuweisen (KG-act. 6).
3. a) Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO verlangt ein schutzwürdiges Interesse der klagenden oder beschwerdeführenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt. Erforderlich ist im Regelfall ein persönliches Interesse des Klägers, das insofern rechtlicher Natur ist, als die verlangte Leistung, die anbegehrte Feststellung oder Gestaltung einer Rechtslage ihm einen Nutzen eintragen muss (BGE 122 III 279, E. 3a; BGer 4A_630/2012 vom 19. März 2013, E. 3.1; 4A_404/2011 vom 7. November 2011, E. 5.1; 4C.45/2006 vom
26. April 2007, E. 5, nicht publ. in BGE 133 III 453; 5P.329/2002 vom
23. Dezember 2002, E. 3.1). Demgegenüber fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn das Urteil dem Kläger auch im Falle des Obsiegens keinen Nutzen bringt (zum Ganzen BGer 4A_127/2019 vom 7. Juni 2019, E. 4; vgl. BGer 4A_3/2024 vom 18. Juni 2024, E. 1.1). Als schutzwürdiges Interesse, das einen praktischen Nutzen einbringt, kann nicht jedes irgendwie geartete Interesse oder jede entfernte Möglichkeit gelten, dass ein anderer Verfahrensausgang dereinst noch irgendwo eine Rolle spielen könnte. Vielmehr ist erforderlich, dass die tatsächliche oder rechtliche Situation der rechtsuchenden Partei durch den Ausgang des Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst werden könnte (BGer 5A_236/2023 vom 19. September 2023, E. 3.3; 5A_2/2019 vom 1. Juli 2019, E. 3.2).
b) Die Vorinstanz legte dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung keine Kosten auf (Dispositivziffer 2; vgl. Art. 113 Abs. 2 lit. d und Art. 114 lit. c ZPO). Der Beschwerdeführer bringt ausserdem nicht vor, dass bei ihm durch die Nichteintretensverfügung ein Rechtsverlust eintritt oder droht. Dies ist angesichts seiner Anträge im Gesuch vom 5. Juni 2024 sowie der damit eingereichten Beilagen ebenso wenig ersichtlich. Der angefochtene Entscheid zeitigt mithin keine Nachteile für den Beschwerdeführer und ihm steht weiterhin die Möglichkeit offen, ein neues Schlichtungsgesuch mit denselben Anträgen einzureichen (vgl. BGer 4A_131/2013 vom 3. September 2013, E. 2.2.2.2). Die Gutheissung der Beschwerde hätte für den Beschwerdeführer somit keinerlei Nutzen. Mangels Rechtsschutzinteresse ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.
4. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie aus den folgenden Gründen abgewiesen werden:
a) Gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Die Sendung ist dem Adressaten selber, oder falls das Gericht keine persönliche Zustellung anordnet, einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens sechzehnjährigen Person auszuhändigen (Art. 138 Abs. 2 ZPO). Zulässig ist auch die Zustellung an eine vom Adressaten zur Entgegennahme der Sendung bevollmächtigte Drittperson; die Zustellung ist diesfalls mit der Aushändigung an den Bevollmächtigten erfolgt (BGer 5A_716/2020 vom 7. Mai 2021, E. 3.1). Stellt das Gericht eine Vorladung, eine Verfügung oder einen Entscheid durch eingeschriebene Postsendung zu und wird die Postsendung nicht abgeholt, so gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; sog. Zustell- oder Zustellungsfiktion).
Diese Fiktion beruht auf der Pflicht der Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h., insbesondere dafür zu sorgen, dass ihnen die verfahrensrelevanten Entscheidungen zugestellt werden können. Diese Pflicht entsteht mit der Begründung des Prozessrechtsverhältnisses und gilt für die Dauer des Verfahrens, sofern die Parteien mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung einer Amtshandlung rechnen müssen (BGE 138 III 225, E. 3.1; BGer 4A_280/2021 vom 25. März 2022, E. 4.1.1). Wer weiss, Partei eines Gerichtsverfahrens zu sein und daher die Zustellung amtlicher Akte erwarten muss, ist nach ständiger Rechtsprechung gehalten, ihre Post abzuholen oder, wenn sie von ihrem Wohnsitz abwesend ist, dafür zu sorgen, dass sie ihr trotzdem zukommt. Eine solche Pflicht bedeutet, dass die Adressatin gegebenenfalls einen Vertreter bestimmen, ihre Post nachsenden lassen, die Behörden über ihre Abwesenheit informieren oder ihnen eine Zustelladresse angeben muss (BGer 4A_280/2021 vom 25. März 2022, E. 4.1.1; vgl. auch BGE 146 IV 30, E. 1.1.2; 141 II 429, E. 3.1). Im Falle einer Adressänderung während des Verfahrens ist die Partei bzw. ihr Rechtsvertreter daher verpflichtet, alle
notwendigen Schritte vorzunehmen, um sicherzustellen, dass die amtlichen Sendungen bei ihr ankommen (BGer 4A_280/2021 vom 25. März 2022, E. 4.3.1; vgl. auch BGE 101 Ia 332, E. 3). Die Adressatin kann sich nach Treu und Glauben nur dann auf einen Zustellungsfehler berufen, wenn sie von der gerichtlichen Sendung nicht rechtzeitig Kenntnis erlangte (BGer 5A_268/2012 vom 12. Juli 2012, E. 3.1; zum Ganzen BGer 4A_449/2023 vom 2. Mai 2024, E. 4.2.3).
b) Der Beschwerdeführer leitete mit seinem Gesuch vom 5. Juni 2024 das Schlichtungsverfahren ein und hatte mithin Kenntnis vom Prozessrechtsverhältnis, weshalb er mit amtlichen Zustellungen rechnen musste. Daher war er – auch im Zusammenhang mit allfälligen Adressänderungen – verpflichtet, alle notwendigen Schritte vorzunehmen, um sicherzustellen, dass die amtlichen Sendungen bei ihm ankommen. Er hätte die Vorinstanz somit über eine neue Zustelladresse informieren müssen. Dies ergibt sich denn auch aus dem kantonalen Justizgesetz (§ 95 JG). Dass dies nicht möglich gewesen sei, bringt er nicht vor. Im Beschwerdeverfahren teilte er dem Kantonsgericht seine erneute Adressänderung jedenfalls ohne Weiteres mit (KG-act. 9). Aufgrund dessen kann der Beschwerdeführer aus dem Schreiben vom 5. Juni 2024 des Sozialberaters (KG-act. 1/3) nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil der Sozialberater darin weder den Zeitpunkt der Adressänderung noch die neue Adresse nennen konnte und es nicht die Pflicht der Schlichtungsbehörde oder des Gerichts ist, die aktuelle Adresse der Parteien abzuklären. Der Beschwerdeführer traf mithin nicht alle notwendigen Vorkehrungen, um die Zustellung amtlicher Sendungen an ihn sicherzustellen. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund eines Kontakt- und Rayonverbots vom 17. Juni bis 1. Juli 2024 in verschiedenen Notunterkünften gelebt und seine Ehefrau ihm erst in der ersten Juli-Woche die aufgelaufene Post übergeben habe, sind im Übrigen unbelegt, weil der Beschwerdeführer diesbezüglich nur die Verfügung vom 2. Juli 2024 einreichte (KG-act. 1/2) und sich aus dieser bloss ergibt, dass die Ehefrau ihr Rechtsbegehren um Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots zurückzog, jedoch nicht, dass ein solches angeordnet wurde.
Die Vorladung sowie die Verschiebungsanzeige der Vorinstanz wurden dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgungen in den vorinstanzlichen
Akten am 17. bzw. 20. Juni 2024 zur Abholung gemeldet, weshalb sie am
24. bzw. 27. Juni 2024 als zugestellt gelten (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Weil er trotzdem nicht an der Schlichtungsverhandlung erschien, war er säumig,
weshalb sein Schlichtungsgesuch als zurückgezogen gilt (Art. 206 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz hätte das Verfahren in der Folge zwar nach Art. 206 Abs. 1 ZPO als gegenstandslos abschreiben müssen. Der Nichteintretensentscheid hat jedoch keine negativen Folgen für den Beschwerdeführer (siehe E. 3b), weshalb sich eine diesbezügliche Korrektur erübrigt.
5. Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (KG-act. 1).
a) Eine Person hat nach Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als aussichtslos gelten Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlösse; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Die Beurteilung der Aussichtslosigkeit erfolgt nach den Verhältnissen zur Zeit der Gesuchstellung. Die Erfolgsaussichten sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstands zu beurteilen und abzuschätzen (BGE 142 III 138, E. 5.1; BGE 133 III 614 = Pra 97 [2008] Nr. 50, E. 5; BGE 131 I 113, E. 3.7.3; BGE 129 I 129, E. 2.3.1; zum Ganzen ZK1 2017 37 vom 23. November 2017, E. 3b).
b) In Anbetracht, dass der Beschwerdeführer ohne Nachteile ein neues Schlichtungsverfahren einleiten könnte und mithin keinen Nutzen von der Aufhebung des angefochtenen Entscheids hätte, sowie unter Berücksichtigung, dass er das Schlichtungsverfahren selbst einleitete und daher Kenntnis vom Prozessrechtsverhältnis hatte, die Zustellfiktion sich ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt (Art. 138 Abs. 3 lit. a), er der Vorinstanz seine Adressänderung nicht mitteilte und seine Behauptungen im Beschwerdeverfahren teils nicht belegte (siehe E. 4b), waren die Verlustgefahren des Beschwerdeführers bei einer summarischen Prüfung von Anfang an erheblich höher als seine Gewinnaussichten und seine Rechtsbegehren mithin von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen.
6. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter ist sie abzuweisen. Ausgangsgemäss gehen die (wegen des Nichteintretens reduzierten) Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO; § 34 GebO). Überdies hat er die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen. Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen, die bei Angemessenheit der Festsetzung der Vergütung zugrunde gelegt wird. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin reichte keine Kostennote ein, weshalb die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen anhand der Grundsätze von § 2 GebTRA festzulegen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Innerhalb des Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Für das Beschwerdeverfahren beläuft sich das Honorar auf Fr. 180.00 bis Fr. 2’400.00.
(§ 12 GebTRA). In Anbetracht der kurzen Beschwerdeschrift, der zweiseitigen Beschwerdeantwort, der einfachen Rechtsfragen und der eher geringen Wichtigkeit der Sache erscheint eine Parteientschädigung für die Beschwerdegegnerin von pauschal Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen;-
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, eventualiter wird sie abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt unter Fr. 15’000.00.
6. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der KantonsgerichtspräsidentDer Gerichtsschreiber
Versand
19. Dezember 2024 amu