Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 31. Juli 2025
ZK2 2024 34
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Beklagter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
**1.**C.________,
**2.**D.________, Kläger und Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend
Prozesskostenbeitrag (Entscheid Vermittleramt)
(Beschwerde gegen den Entscheid des Vermittleramtes Küssnacht vom 24. April 2024, SKU 2024 5);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 1. Februar 2024 stellten die Kläger dem Vermittleramt Küssnacht ein Schlichtungsgesuch betreffend elterliche Obhut, Besuchsrecht, Erziehungsgutschriften und Unterhalt des minderjährigen Beschwerdegegners 1 (Anträge 1-4). Mit ihrem fünften Gesuchsbegehren beantragten die Kläger, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren. Sie beantragten am 24. April 2024 einen schriftlichen Entscheid über dieses Begehren. Nachdem die Parteien an der Schlichtungsverhandlung keine Einigung erzielten, erteilte das Vermittleramt am 24. April 2024 die Klagebewilligung und entschied mit separater Verfügung:
1. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei für die Rechtsverbeiständung in der Person von E.________, im Schlichtungsverfahren – ohne Präjudiz für den Hauptprozess – für den notwendigen anwaltlichen Aufwand im Verfahren SKU 2024 5 einen Prozesskostenbeitrag in Höhe von CHF 700.00 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu bezahlen.
2. Der Rechtsvertreter der klagenden Partei hat der beklagten Partei nach Rechtskraft dieses Entscheides eine entsprechende Honorarrechnung zuzustellen.
3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen […].
Der Beklagte erhob gegen diese Verfügung Beschwerde beim Kantonsgericht. Er beantragt, den Entscheid als nichtig zu erklären, eventualiter dessen Ziffer 1 und 2 ersatzlos aufzuheben. Die Kläger respektive Beschwerdegegner liessen sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Das Vermittleramt überwies ohne Antrag seine nicht akturierten Unterlagen und verwies auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids (KG-act. 5).
2. Die angefochtene Verpflichtung des Beklagten zu einem Prozesskostenbeitrag von Fr. 700.00 begründet das Vermittleramt damit, dass die elterliche Fürsorgepflicht der staatlichen Beistandspflicht vorgehe und die finanzielle Situation der klagenden Partei eine Entschädigung ihres als notwendig erachteten Rechtsvertreters nicht zulasse (angef. Entscheid E. 4). Der Beschwerdeführer moniert, dass für diesen Entscheid keine gesetzliche Grundlage bestehe und im Übrigen die Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids dessen Ziffer 1 widerspreche.
a) Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton (Art. 113 Abs. 1 ZPO). Das Vermittleramt erteilte nach Art. 209 Abs. 1 ZPO die Klagebewilligung, weshalb die Kosten des Schlichtungsverfahrens der klagenden Partei aufzuerlegen waren (Art. 207 Abs. 1 lit. c ZPO) und das Amt mangels eigenen Entscheides in der Sache auch keine Parteientschädigung im Sinne von Art. 212 Abs. 3 ZPO festzulegen hatte.
b) Das Vermittleramt ist zuständig zur Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im Schlichtungsverfahren (EGV-SZ 2019 A 3.3). An sich zutreffend stellt es vorliegend fest, dass die unentgeltliche Rechtspflege subsidiär zur Unterstützungspflicht des Familienrechts ist (etwa BGer 5A_251/2024 vom 10. Juli 2024 E. 2.1 m.H.). Der Beklagte bestreitet nicht, dass ihn zumindest in Bezug auf das Kind eine der unentgeltlichen Rechtspflege vorgehende familienrechtliche Fürsorge- bzw. Unterhaltspflicht trifft. Folgedessen hätte das Vermittleramt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisen oder darauf schon gar nicht eintreten können (vgl. indes BGer 5A_590/2009 vom 6. Januar 2010 E. 3.3.2). Darauf ist indes hier nicht weiter einzugehen, da die unentgeltliche Rechtspflege nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist. Jedoch hätte das Vermittleramt schon deshalb nicht über einen Prozesskostenbeitrag des Beklagten entscheiden dürfen, weil dies die Kläger nicht beantragten (vgl. BGer 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 9.3). Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen. Es kann daher offengelassen werden, ob das Vermittleramt überhaupt einen Antrag auf einen Prozesskostenbeitrag behandeln dürfte (vgl. indes den seit 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Art. 198 lit. bbis nZPO, wonach das Schlichtungsverfahren bei Klagen über den Unterhalt von minder- und volljährigen Kindern und weitere Kinderbelange entfällt).
3. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und sind Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates aufzuheben;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Dispositivziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids werden aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 gehen zulasten des Staates. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Vorschuss von Fr. 1’500.00 zurückbezahlt.
3. Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 800.00 entschädigt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 700.00.
5. Zufertigung an die Parteivertreter (je 2/R) und die Vorinstanz (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der KantonsgerichtsvizepräsidentDer Gerichtsschreiber
Versand
6. August 2025 amu