Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 20. Dezember 2024
ZK2 2024 26
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg, Kantonsrichter Veronika Bürgler Trutmann und Pius Kistler, Gerichtsschreiberin Michelle Mettler.
In Sachen
A.________, Beklagter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Forderung
(Beschwerde gegen die Rechtskraftbescheinigung für den Urteilsvorschlag des Vermittleramtes Lachen vom 1. März 2024, SLA 2024 2);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Die C.________ AG (Klägerin) reichte gegen A.________ (Beklagter) am 22. Januar 2024 beim Vermittleramt Lachen eine „Zivilklage“ ein mit den Anträgen, der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 2’983.30 nebst 5 % Zins seit dem 4. November 2020 und Fr. 104.40 Betreibungskosten in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Altendorf Lachen zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten, und ersuchte um Vorladung zur Sühneverhandlung (KG-act. 1/4). Das Vermittleramt Lachen lud die Parteien mit Vorladung vom 31. Januar 2024 zur Schlichtungsverhandlung vom 1. März 2024 vor (KG-act. 1/6). Mit Urteilsvorschlag vom 1. März 2024 erkannte das Vermittleramt Lachen, der Beklagte habe kein (gültiges) Verschiebungsgesuch eingereicht und der Rechtsanwalt des Beklagten habe
keine gültige (erste) Vollmacht vorgelegt, wonach er legitimiert sei, ein Verschiebungsgesuch zu stellen (KG-act. 1/2, Dispositivziffer 1-2). Die Forderung sei durch den Beklagten nicht bestritten und anlässlich der Verhandlung durch die Klägerin belegt worden. Die Forderung über Fr. 2’983.30 nebst Zins zu 5 % seit dem 4. November 2020, die Betreibungskosten über Fr. 104.40, die Gerichtskosten von Fr. 300.00 und eine Prozessentschädigung von Fr. 150.00 seien innert 30 Tagen durch den Beklagten an die Klägerin zu überweisen (KG-act. 1/2, Dispositivziffer 3-5). Der Rechtsvorschlag aus der Betreibung Nr. xx sei vollumfänglich aufzuheben (KG-act. 1/2, Dispositivziffer 6). Dieser Urteilsvorschlag gelte als angenommen und habe die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehne. Die Ablehnung bedürfe keiner Begründung (Art. 211 Abs. 1 ZPO; KG-act. 1/2, Dispositivziffer 7).
b) Mit Eingabe vom 14. März 2024 teilte der Rechtsanwalt des Beklagten unter Beilage einer neuen (zweiten) Vollmacht dem Vermittleramt Lachen die Ablehnung des Urteilsvorschlags mit (KG-act. 1/9). Das Vermittleramt Lachen retournierte am 4. April 2024 die Vollmacht und das Schreiben vom
14. März 2024 an den Beklagten, weil die Vollmacht den Rechtsanwalt wiederum nicht zur Vertretung im vorliegenden Fall legitimiere (KG-act. 1/11). Mit Eingabe vom 8. April 2024 ersuchte der Rechtsanwalt des Beklagten das Vermittleramt Lachen unter Beilage einer neuen (dritten) Vollmacht um
Zustellung der Akten zur Einsichtnahme und wies darauf hin, dass das Vermittleramt Lachen eine Frist zur Nachbesserung hätte ansetzen müssen,
soweit es die Vollmacht als mangelhaft erachtet habe (KG-act. 1/3). Diese Postsendung wurde als „nicht abgeholt“ an den Rechtsanwalt des Beklagten retourniert (KG-act. 1/3 und 6/1 S. 2).
c) Mit Beschwerde vom 12. April 2024 beantragte der anwaltlich vertretene Beklagte was folgt:
1. Es sei die Vollstreckbarkeits- und/oder Rechtskraftbescheinigung für den Urteilsvorschlag vom 1. März 2024, Verfahren Nr. SLA 2024 2, Vermittleramt Lachen, aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Urteilsvorschlag vom 1. März 2024 fristgerecht abgelehnt und weder in Rechtskraft erwachsen noch vollstreckbar ist.
2. Das Vermittleramt Lachen sei anzuweisen, der Beschwerdegegnerin die Klagebewilligung auszustellen.
Eventualiter sei der Beschwerdegegnerin die Klagebewilligung auszustellen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin.
Eventualiter seien die Prozesskosten dem Kanton aufzuerlegen und es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zzgl. MWST aus der Kantonskasse zuzusprechen.
Zudem stellte der Beklagte vorsorgliche Anträge (KG-act. 1, S. 3). Mit Verfügung vom 16. April 2024 wies das Kantonsgericht das Gesuch um superprovisorische Aufhebung der Vollstreckbarkeits- und/oder Rechtskraftbescheinigung ab (KG-act. 2). Die Klägerin liess sich am 22. April 2024 vernehmen (KG-act. 4). Das Vermittleramt Lachen reichte am 24. April 2024 per E-Mail eine Vernehmlassung ein, die es am 2. Mai 2024 zusätzlich auf dem Postweg zustellte (KG-act. 5 und 8). Der Beklagte reichte am 25. April 2024 (KG-act. 6) und nach Einsicht in die vom Vermittleramt Lachen überwiesenen Verfahrensakten (KG-act. 9) am 10. Mai 2024 (KG-act. 10) weitere Eingaben ein.
2. a) Macht eine Partei geltend, der Urteilsvorschlag sei für rechtskräftig erklärt worden, obwohl sie ihn rechtzeitig abgelehnt habe, so ist das Rechtsmittel der Beschwerde zu wählen (Gloor/Umbricht Lukas, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 211 ZPO N 2; BGer 4A_593/2017 vom 20. August 2018 E. 3.2.2). Die Beschwerde ist innert der zehntägigen Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; BGer 4A_593/2017 vom 20. August 2018 E. 3.2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO, vorbehältlich Abs. 2). Dies gilt auch für echte Noven. Doch dürfen Noven in der Beschwerde zumindest soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (BGE 139 III 466 E. 3.4; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 326 ZPO N 1).
b) Das vom Vermittleramt Lachen ausgestellte Schreiben mit der Überschrift „Rechtskraftbescheinigung“ datiert vom 3. April 2024 und lautet wie folgt: „Der Entscheid vom 1. März 2024 in Sachen C.________ AG gegen A.________ wurde den Parteien eröffnet und ist rechtskräftig“ (vgl. Akten Schlichtungsverfahren). Damit enthält die Rechtskraftbescheinigung sinngemäss die Feststellung, der Urteilsvorschlag vom 1. März 2024 sei nicht fristgerecht abgelehnt worden und es werde definitiv keine Klagebewilligung ausgestellt, sodass sie als anfechtbare Verfügung anzusehen ist (BGer 4A_593/2017 vom 20. August 2018 E. 3.2.2). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde des bevollmächtigten Rechtsanwalts (vgl. KG-act. 1/1) vom 12. April 2024 ist daher einzutreten. Zudem hat erst die vom Vermittleramt Lachen am 3. April 2024 ausgestellte Rechtskraftbescheinigung Anlass zu den Ausführungen in der Beschwerdeschrift gegeben, weshalb diese
Noven im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen sind.
3. a) Der Beklagte führt in seiner Beschwerde zunächst aus, zwar sei einzusehen, dass die zweite eingereichte Vollmacht mangelhaft gewesen sei, weil er sie versehentlich auf den 12. März 2023 statt 2024 datiert habe und die ________arbeiten nicht in Lachen, sondern in Flims stattgefunden hätten. Es sei aber offenkundig gewesen, dass es sich dabei um ein Versehen gehandelt habe, zumal der Vermittler mehrfach mit dem beklagtischen Rechtsanwalt telefoniert bzw. korrespondiert habe und klar gewesen sei, dass die Vollmacht für die fragliche Streitigkeit ausgestellt worden sei. Es sei überspitzt formalistisch gewesen, weitere Angaben wie z.B. eine Fallnummer zu verlangen, zumal die Vollmacht wie üblich nicht für das Schlichtungsverfahren per se, sondern für die Streitigkeit ausgestellt worden sei. Selbst wenn der Formalismus zulässig gewesen wäre, wäre das Vermittleramt verpflichtet gewesen, dem Beklagten Frist zur Nachbesserung zu gewähren. Indem das Vermittleramt diese nota bene prozessentscheidende Eingabe nicht berücksichtigt und dem Beklagten auch keine Möglichkeit gewährt habe, sie nachzubessern, habe es nicht nur Art. 132 Abs. 1 ZPO verletzt, sondern auch formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe gehandhabt und dem Beklagten den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Damit habe das Vermittleramt sowohl gegen das Verbot des überspitzten Formalismus nach Art. 4 BV (recte: Art. 29 Abs. 1 BV) als auch gegen Art. 132 Abs. 1 ZPO verstossen (KG-act. 1, Ziff. 15). Zudem habe das Vermittleramt gegen das Gebot von Treu und Glauben und das Rechtsverzögerungsverbot verstossen, indem es 20 Tage zugewartet habe, bevor es dem Beklagten mitgeteilt habe, dass es die Ablehnung des Urteilsvorschlags als formell ungültig erachte, sodass diese Mitteilung erst erfolgt sei, nachdem die Rechtskraftbescheinigung bereits ausgestellt worden sei
(KG-act. 1, Ziff. 16).
b) Jede prozessfähige Partei kann sich im Prozess vertreten lassen (Art. 68 Abs. 1 ZPO). Art. 68 Abs. 3 ZPO verlangt, dass sich der Vertreter dem Gericht oder der Schlichtungsbehörde durch eine Vollmacht auszuweisen hat. Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Prozesshandlungen eines nicht wirksam bevollmächtigten Vertreters werden allenfalls durch nachträgliche Genehmigung des (angeblich) Vertretenen rückwirkend wirksam (Art. 38 Abs. 1 OR; Domej, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 68 ZPO N 7). Weist sich der Vertreter trotz Aufforderung nicht durch eine Vollmacht aus, so ist der Partei (nicht bloss dem vermeintlichen Vertreter) grundsätzlich Gelegenheit zur Genehmigung zu geben (Domej, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 68 ZPO N 7). Droht der vertretenen Partei ein Rechtsverlust (insbesondere durch Fristablauf), ist ihr eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen unter Androhung der sich im Falle einer Nichtbeachtung ergebenden prozessualen Folgen
(Tenchio, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 68 ZPO N 4 m.H.). Die schärfste Sanktion für eine mangelhafte Eingabe ist die Rücksendung nach
Art. 132 Abs. 3 ZPO. Sie ist für querulatorische und (anderweitig) rechtsmissbräuchliche Eingaben reserviert. Der Missbrauch muss wegen der schwerwiegenden Folgen offensichtlich sein. Dies ist etwa der Fall, wenn eine Eingabe keinem ernst gemeinten oder offensichtlich keinem schutzwürdigen Anliegen entspricht (BGE 120 III 107 E. 4) oder auf blosser Rechtshaberei oder
Zwängerei beruht (Gschwend, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021,
Art. 130 ZPO N 19). Wird vor Ablauf der Frist eine klar unvollständige Rechtsschrift eingereicht, so ist die Partei auf diesen Mangel hinzuweisen (Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 56 ZPO N 4 m.H.). Im Übrigen haben alle am Verfahren beteiligten Personen inklusive der Organe der Rechtsanwendung und der Justiz (BGE 128 III 201 E. 1.c) nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 52 ZPO). Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich auch das Beschleunigungsgebot bzw. das Verbot der Rechtsverzögerung (Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 52 ZPO N 21). Als Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO gilt die ausdrückliche oder stillschweigende Weigerung eines Gerichts, eine im Gesetz vorgesehene und von einem Verfahrensbeteiligten anbegehrte Amtshandlung zu erledigen bzw. innert der gesetzlichen oder durch die Umstände gebotenen Frist vorzunehmen (OGer ZH, Urteil PC200010-O/U vom 21. April 2020, E. 2.1.1).
4. a) Der Urteilsvorschlag wurde dem Beklagten am 12. März 2024 zugestellt (KG-act. 10/2). Daraufhin teilte der Rechtsanwalt des Beklagten mit Eingabe vom 14. März 2024 dem Vermittleramt Lachen die Ablehnung des
Urteilsvorschlags mit einer neuen (zweiten) Vollmacht mit (KG-act. 1/9; Eingang Vermittleramt Lachen: 15. März 2024, vgl. Akten Schlichtungsverfahren). Der Vermittler retournierte diese Eingabe dem Beklagten jedoch erst mit Postsendung vom 4. April 2024 verbunden mit dem Hinweis, dass die eingereichte (zweite) Vollmacht den Rechtsanwalt nicht zur Vertretung des Beklagten im Schlichtungsverfahren legitimiere (KG-act. 1/11). Das Vermittleramt Lachen äusserte sich nicht zu den Gründen, weshalb die Rücksendung erst rund drei Wochen nach Eingang der Postsendung erfolgte. Dass das Vermittleramt
Lachen den Beklagten direkt, sein Sekretariat oder den Rechtsvertreter aufgrund der eingereichten Vollmacht kontaktierte, ergibt sich nicht aus den
Akten des Schlichtungsverfahrens und wird vom Vermittleramt Lachen auch nicht geltend gemacht (KG-act. 5). Indem das Vermittleramt Lachen dem Beklagten selbst keine Möglichkeit gab, den erkennbaren drohenden Rechtsverlust durch Ablauf der Ablehnungsfrist abzuwenden, versperrte sie ihm den Rechtsweg in unzulässiger Weise (vgl. oben E. 3.b), zumal weder ersichtlich noch behauptet worden ist, dass es sich bei der Eingabe vom 14. März 2024 um eine querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Eingabe im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO gehandelt haben soll, die ohne Weiteres zurückzusenden war. Dass das Vermittleramt Lachen mit der Rücksendung der Eingabe vom 14. März 2024 nicht 20 Tage zuwarten und damit die Ablehnungsfrist verstreichen lassen durfte, gilt ungeachtet der vom Rechtsanwalt des Beklagten zugestandenen mängelbehafteten (zweiten) Vollmacht (KG-act. 1, Ziff. 15). Die Beschwerde ist bereits aus diesem Grund gutzuheissen.
b) Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt (Art. 211 Abs. 1 ZPO). Vor dem Hintergrund, dass der Urteilsvorschlag dem Beklagten am 12. März 2024 zugestellt wurde (KG-act. 10/2 und Schlichtungsakten), begann die 20-tägige Ablehnungsfrist am 13. März 2024 zu laufen und endete – unter Berücksichtigung des Fristenstillstands während der Gerichtsferien (BGE 144 III 404 E. 4) – erst am 16. April 2024.
Der Beklagte unterzeichnete innert laufender Ablehnungsfrist am 8. April 2024 eine neue (dritte) Vollmacht (KG-act. 1/3 S. 3, KG-act. 1/1). Der Rechtsanwalt des Beklagten sandte diese Vollmacht zusammen mit einem Akteneinsichtsgesuch am 8. April 2024 an das Vermittleramt Lachen (KG-act. 1/3). Der Rechtsanwalt reichte somit noch innert Ablehnungsfrist eine Vollmacht ein, die vom 8. April 2024 datierte und sich explizit auf das genannte Schlichtungsverfahren SLA 2024 2 bezog (KG-act. 1/1 und 1/3). Spätestens zu diesem Zeitpunkt und noch innerhalb der Ablehnungsfrist im Sinne von
Art. 211 Abs. 1 ZPO lag eine nachträgliche Genehmigung der Prozesshandlungen des Rechtsanwalts durch den Beklagten vor, die rückwirkend wirksam ist (vgl. oben E. 3b; Art. 38 Abs. 1 OR). Der Urteilsvorschlag ist damit rechtzeitig abgelehnt worden. Im Übrigen hätte die Rechtskraft des Urteilsvorschlags – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien – frühestens nach Ablauf der
20-tägigen Ablehnungsfrist am 16. April 2024 bescheinigt werden können. Die Rechtskraftbescheinigung vom 3. April 2024 ist ohnehin verfrüht ausgestellt worden und ausgangsgemäss aufzuheben. Die Beschwerde ist auch aus diesen Gründen gutzuheissen.
5. Zusammengefasst ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Antrag auf vorsorgliche Massnahmen (KG-act. 1, S. 3) wird damit gegenstandslos. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen an das Vermittleramt Lachen zurückzuweisen, so dass es der Klägerin die Klagebewilligung zustellt. Aufgrund der offensichtlichen Fehler im Schlichtungsverfahren, die nicht die Klägerin zu verantworten hat, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates (Art. 107 Abs. 2 ZPO; vgl. auch KGer SZ, ZK2 2021 71 vom 12. September 2022 E. 3). Aus demselben Grund rechtfertigt es sich sodann, den Beklagten aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen
(§ 83 Abs. 2 JG). Der Rechtsanwalt des Beklagten reichte keine Kostennote ein. Folglich ist die Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festzulegen (§ 6 Abs. 1 GebTRA [SRSZ 280.411] i.V.m. Art. 96 ZPO). Im Beschwerdeverfahren beträgt das Honorar Fr. 180.00 bis Fr. 2’400.00 (§ 12 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens ist die Entschädigung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). In Anbetracht dessen, dass der Rechtsanwalt des Beklagten eine rund zehnseitige Beschwerde und zwei Eingaben einreichte (KG-act. 1, 6 und 10), sowie aufgrund des geringen Streitwerts und der geringen Schwierigkeit der Sache erscheint eine pauschale Entschädigung von Fr. 1’000.00 angemessen
(§ 12 GebTRA i.V.m. § 6 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1);-
beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Rechtskraftbescheinigung vom 3. April 2024 für den Urteilsvorschlag vom 1. März 2024 des Vermittleramtes Lachen im Verfahren SLA 2024 2 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beklagte den Urteilsvorschlag vom 1. März 2024 fristgerecht ablehnte, weshalb dieser weder in Rechtskraft erwuchs noch vollstreckbar ist. Das Vermittleramt Lachen wird angewiesen, der Klägerin die Klagebewilligung auszustellen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 1’500.00 gehen zu Lasten des Staates und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird dem Beklagten zurückerstattet.
3. Der Beklagte wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entschädigt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 2’983.30.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Klägerin (1/R) und das Vermittleramt Lachen (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an das Vermittleramt (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse
(1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der KantonsgerichtsvizepräsidentDie Gerichtsschreiberin
Versand
30. Dezember 2024 amu