Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 26. April 2024
ZK2 2024 24
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Alen Draganovic.
In Sachen
A.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
C.________, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,
betreffend
unentgeltliche Rechtspflege (Schlichtungsverfahren)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Vermittleramts Einsiedeln vom 28. März 2024, SEI 2023 56);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
die Beschwerdeführerin am 20. November 2023 ein Schlichtungsgesuch betreffend Abänderung eines Unterhaltsvertrags und gleichentags mit separater Eingabe ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in dieser Angelegenheit bei der Vorinstanz einreichte (KG-act. 1/1.1, 1/1.2 und 1/2);
die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. März 2024 zur Schlichtungsverhandlung am 12. April 2024 um 08:30 Uhr vorlud und die Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zur Verhandlung verlangte, vorbehältlich kostenfreier Streitigkeiten gemäss Art. 113 Abs. 2 ZPO und unentgeltlicher Rechtspflege (KG-act. 1/3), woraufhin die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
2. April 2024 die Vorinstanz um Wiedererwägung und Aufhebung der Kostenvorschussverfügung sowie Rückmeldung bis zum 8. April 2024 aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist ersuchte (KG-act. 1/4), was seitens der Vorinstanz unterblieben sei (KG-act. 1, S. 2);
(KG-act. 3 und 3/1);
das Verfahren somit präsidial als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (§ 40 Abs. 2 JG);
Antrag Ziff. 1 der Beschwerdeführerin (KG-act. 1) betreffend Aufhebung der Kostenvorschussverfügung vom 28. März 2024 und Anweisung an die Vorinstanz, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden, aufgrund der Beschwerdeeinreichung um 17:26 Uhr am 11. April 2024 bis zur Schlichtungsverhandlung am nächsten Tag um 08:30 Uhr wegen der notwendigen Bearbeitungsdauer von vornherein nicht vor Abschluss der Schlichtungsverhandlung hätte beurteilt und zugestellt werden können, und die Beschwerdeführerin sich in Anbetracht der vorgebrachten rechtszerstörlichen Fristen (KG-act. 1, S. 2) daher ohnehin erneut hätte zur Wehr setzen müssen gegen eine allf. Nachfristansetzung nach Art. 101 Abs. 3 ZPO oder eine Nichteintretensverfügung, wenn die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege nicht an der Schlichtungsverhandlung gewährt hätte;
Antrag Ziff. 2 (KG-act. 1) betreffend Aufhebung der Frist zur Vorlage eines Einzahlungsbelegs bezüglich Leistung des Kostenvorschusses an der Schlichtungsverhandlung selbst bei superprovisorischer Anordnung
(vgl. KG-act. 1, Antrag Ziff. 4) aus demselben Grund von vornherein ebenso wenig rechtzeitig hätte beurteilt und zugestellt werden können;
die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin mithin von Anfang an aussichtslos waren, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 117 lit. b ZPO);
dem Beschwerdegegner mangels Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
bei vorliegendem Ausgang die Prozesskosten grundsätzlich der
beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen wären (Art. 106 Abs. 1 ZPO), auf eine Kostenerhebung aber ausnahmsweise verzichtet wird;-
verfügt:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
4. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
5. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00
6. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), den Beschwerdegegner (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R).
Der KantonsgerichtspräsidentDer Gerichtsschreiber
Versand
26. April 2024 amu