ZK2 2024 17•ZK2 2024 17 - Neuansetzung Ausschlagungsfrist
ZK2 2024 17Kantonsgericht Schwyz / II. Zivilkammer (KG Schwyz)24.07.2024
Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 24. Juli 2024
ZK2 2024 17
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber.
In Sachen
A.________, Gesuchsteller und Berufungsführer,
betreffend
Neuansetzung Ausschlagungsfrist
(Berufung gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz vom
28. Februar 2024, ZES 2023 603);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
die Vorinstanz das Gesuch des Berufungsführers um Neuansetzung der Ausschlagungsfrist in einer Erbschaft mit Verfügung vom 28. Februar 2024 abwies;
der Berufungsführer diesen Entscheid beim Kantonsgericht innert Frist anfocht;
er in der Folge mit Verfügung vom 15. März 2024 aufgefordert wurde, bis spätestens am Montag, 15. April 2024 einen Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten von Fr. 1'200.00 zu bezahlen;
diese Frist auf Gesuch des Berufungsführers hin bis am Freitag,
3. Mai 2024 erstreckt wurde;
der Berufungsführer den Kostenvorschuss innert erstreckter Frist nicht leistete;
ihm deshalb mit Verfügung vom 12. Juni 2024 gestützt auf
Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum Freitag, 28. Juni 2024 gesetzt und für den Unterlassungsfalle Nichteintreten auf das Rechtsmittel angedroht wurde;
Donnerstag, 11. Juli 2024 erstreckt wurde;
der Berufungsführer den Kostenvorschuss auch innert der erstreckten Nachfrist und bis heute nicht bezahlte, weshalb androhungsgemäss auf seine Berufung präsidial nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO, § 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 JG);
bei diesem Verfahrensausgang die infolge Nichteintretens reduzierten Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Berufungsführer aufzuerlegen sind;-
verfügt:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 400.00 werden dem Berufungsführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss
Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.
4. Zufertigung an den Berufungsführer (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
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24. Juli 2024 kau