Kantonsgericht Schwyz
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**Verfügung vom 22.**Dezember 2023
ZK2 2023 81
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Gerichtsschreiberin Julia Lüönd.
In Sachen
A.________, Klägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________, Beklagter und Beschwerdegegner,
betreffend
Forderung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Vermittleramts Lachen vom 31. Oktober 2023, SLA 2023 32);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin gelangte mit Schlichtungsgesuch vom 19. September 2023 an das Vermittleramt Lachen und verlangte vom
Beschwerdegegner Folgendes (KG-act. 12/1) [sic]:
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Das Vermittleramt Lachen schrieb das Verfahren mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 infolge Klagerückzugs als erledigt ab und auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von Fr. 500.00. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeführerin sei an der Verhandlung vom 4. Oktober 2023 ohne Abmeldung nicht erschienen. Sie habe für die fehlende Teilnahme bis zum 30. Oktober 2023 keine Entschuldigung eingereicht, die das Nichterscheinen begründet hätte, weshalb das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen gelte und das Verfahren abzuschreiben sei (KG-act. 1/1).
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 23. November 2023 rechtzeitig Beschwerde (KG-act. 1), wozu das Vermittleramt Lachen im Aktenüberweisungsschreiben vom 25. November 2023 Stellung nahm
(KG-act. 4). Der Beschwerdegegner erstattete am 30. November 2023 die Beschwerdeantwort (KG-act. 5). Nachdem der Beschwerdeführerin sowohl das Aktenüberweisungsschreiben als auch die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme übermittelt worden war (KG-act. 6), reichte diese am 19. Dezember 2023 eine unaufgeforderte Stellungnahme ein (KG-act. 11).
2. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an
welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 15). Die beschwerdeführende Partei hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre erstinstanzlichen Ausführungen wiederholt, lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 321 ZPO N 4 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_95/2019 vom 18. September 2019, E. 3.2). Legt die beschwerdeführende Partei nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Staehelin/Bachofner, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, § 26 N 42). Auch wenn an Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind
(Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15) und das Gericht einer Partei zur Behebung gewisser Mängel gestützt auf Art. 132 Abs. 2 ZPO eine Nachfrist zur Verbesserung ansetzen kann, soll dies nicht der Ergänzung oder Nachbesserung einer inhaltlich ungenügenden Begründung dienen (vgl. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 132 ZPO N 4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4.3). Eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist ist folglich ausgeschlossen (Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 321 ZPO N 22). Demgegenüber ist die rechtsmittelführende Partei als Ausfluss des Grundsatzes nach Treu und Glauben innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist auf das Recht zur Verbesserung hinzuweisen, sofern sie dieses nicht auch ohne entsprechenden Hinweis kennen muss, wovon im Hinblick auf die vorliegende sehr prozesserfahrene Beschwerdeführerin auszugehen ist (vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 311 ZPO N 12).
a) Die Beschwerdeführerin macht in Handschrift, z.T. nur schwer leserlich, geltend, es sei fraglich, weshalb Herr C.________ von Verleumdung schreibe. Anbei sei Post von ihrer Anwältin, die bestätige anderes. Komisch sei, dass sie nur eine Kopie der Verfügung erhalten habe. Auch bei Verfahren beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz sei bekannt, dass sie sich Dutzende Male um das Erscheinen und Abmelden gekümmert habe. Es sei um Misshandlung, Sorgerecht gegangen. Die Kosten seien erstellt trotz Gesuch für „up“ mit beiliegenden Bestätigungen vom Sozialamt und Betreibungsamt. Der Friedensrichter habe ihr aus persönlichen Gründen Schaden erstellen wollen. Der Arzt habe „Art. 275“ auch während der Ehe missachtet. Sie beantrage, dass ihr eine Klagebewilligung gegen den Arzt auszustellen sei, dass ihr keine Kosten zu stellen seien und dass ihr eine Entschädigung von Fr. 1’000.00 gutzusprechen sei, „unter Kosten an Herr C.________, mir keine Kosten stelle. UP gutheissen“ (vgl. KG-act. 1).
b) Die Beschwerdeführerin verlangt zwar ausdrücklich die Ausstellung einer Klagebewilligung „gegen Arzt“, sie setzt sich aber nicht ansatzweise mit der Begründung der angefochtenen Verfügung auseinander, wonach sie an der Verhandlung vom 4. Oktober 2023 ohne Abmeldung nicht erschienen sei und wonach sie auch bis zum 30. Oktober 2023 weder eine Entschuldigung noch Begründung für ihr Nichterscheinen eingereicht habe (KG-act. 1/1). An einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid fehlt es auch insofern, als die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe sich vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz jeweils um das Abmelden gekümmert, weil die nicht näher spezifizierten verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinen ersichtlichen Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren aufweisen und die Beschwerdeführerin damit nicht geltend macht, dass sie sich für die Schlichtungsverhandlung vom 4. Oktober 2023 ebenfalls abgemeldet habe. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin auch mit ihren weiteren Vorbringen betreffend Verleumdung, Post ihrer Rechtsanwältin, Misshandlung, Sorgerecht und angebliche Missachtung des Arztes von „Art. 275“ nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund kranken soll. Eine rechtsgenügliche Begründung des Rechtsmittels im Sinne der vorstehenden Ausführungen in E. 1a liegt damit nicht vor. Dasselbe gilt auch in Bezug auf die nicht nachvollziehbaren Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Kosten. Abgesehen davon wäre die Auflage der vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 500.00 zulasten der Beschwerdeführerin und die damit einhergehende sinngemässe Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der durch ihr unentschuldigtes Fernbleiben begründeten Aussichtslosigkeit ihres Schlichtungsgesuchs (Art. 117 lit. b ZPO) ohnehin nicht zu beanstanden. Im Übrigen erfolgte die unaufgeforderte Stellungnahme vom 19. Dezember 2023 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, die am 10. November 2023 zu laufen begann und am 11. Dezember 2023 endete (Art. 138 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 sowie Art. 143 Abs. 1 ZPO;
vgl. KG-act. 12/2), weshalb diese Stellungnahme nicht zur Nachbesserung der ungenügenden Begründung der Beschwerdeschrift dienen kann (vgl. E. 2) und ihr mangels Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung ohnehin nicht diente. Auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin ist somit präsidial (§§ 40 Abs. 2 i.V.m. 41 Abs. 1) nicht einzutreten.
3. Weil das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin mangels einer Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung von vornherein aussichtlos war, ist ihr gänzlich unbegründetes, möglicherweise sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren abzuweisen, soweit auf dieses einzutreten ist (Art. 117 lit. b ZPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die infolge Nichteintretens zu reduzierenden Gerichtskosten von Fr. 500.00 vollumfänglich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdegegner ist mangels Antrags und substanziert begründeten Aufwands keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO);-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit auf dieses eingetreten wird.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30’000.00 (vgl. KG-act. 11, S. 2).
5. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), den Beschwerdegegner (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der KantonsgerichtsvizepräsidentDie Gerichtsschreiberin
Versand
22. Dezember 2023 amu