Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 24. November 2023
ZK2 2023 73
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
**1.**Notariat und Grundbuchamt Goldau, Postfach 160, 6410 Goldau, Beschwerdegegner, **2.**Betreibungsamt Arth, Parkstrasse 4, 6410 Goldau, weiterer Verfahrensbeteiligter, **3.**B.________, weitere Verfahrensbeteiligte,
betreffend
Beschwerde (Rogation)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Notariats Goldau vom 10. Oktober 2023);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. In der durch das Betreibungsamt Arth verlangten Vorbereitung einer öffentlichen Beurkundung eines Veräusserungsvertrags der Grundstücke der B.________ und des A.________ GB xx und GB yy (Rogation) verfügte das Notariat Goldau am 10. Oktober 2023:
Die Rogation wird angenommen und die Beurkundung eines Grundstücksveräusserungsvertrags betreffend die Grundstücke Arth GB xx und GB yy vorgenommen, soweit B.________ den Vertrag auch unterzeichnet.
Innert der zehntägigen Frist der Rechtsmittelbelehrung dieser Verfügung erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht. Er beantragt eine Fristverlängerung von sechs Monaten, um einen Käufer zu finden und die Chance auf einen höheren Verkaufspreis zu haben. Das Notariat überwies die Akten mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Ausserdem sei festzustellen, dass das Betreibungsamt Arth befugt sei, in
Vertretung von A.________ die Grundstücke zu veräussern, soweit die andere Gesamthandberechtigte B.________ den Vertrag unterzeichne (KG-act. 3 und 5).
2. Die Kantone bestimmen, in welcher Weise auf ihrem Gebiet die öffentliche Beurkundung hergestellt wird (Art. 55 Abs. 1 SchlT ZGB). Für die öffentliche Beurkundung von Verträgen über dingliche Rechte an schwyzerischen Grundstücken sind die eingesetzten Amtsnotare zuständig (§ 10 Abs. 1 lit. a EGzZGB/SRSZ 210.100), die der Aufsicht des Kantonsgerichts unterliegen (§ 13 und § 85 Abs. 1 EGzZGB). Das Kantonsgericht ist daher zur Behandlung der vorliegenden, rechtzeitig erhobenen Aufsichtsbeschwerde gegen die Annahme einer Rogation zuständig (§§ 86 Abs. 1 und 87 Abs. 1 JG; ZK2 2017 9 vom 6. Juli 2017 E. 2). Es handelt sich nicht um eine Beschwerde gegen eine vom Grundbuchamt erlassene Verfügung im Sinne von Art. 956a ZGB, weil der Beschwerdeführer durch die Annahme der Rogation quasi als Bejahung der Befugnisse des Betreibungsamts im Eintreten auf das Beurkundungsgeschäft nicht im Sinne von Art. 956a Abs. 2 Ziff. 1 ZGB berührt wird (Weiteres s. unten E. 4).
3. Begehren um Vornahme einer Beurkundung haben die zuständigen Amtsnotare innert angemessener Frist zu entsprechen, ausser etwa dann, wenn das, was beurkundet werden soll, rechtlich unmöglich oder offensichtlich rechts- oder sittenwidrig ist (§ 2 Abs. 1 lit. b BBG/SRSZ 210.210). Die
Urkundsperson hat bei jeder Beurkundung das Vorhandensein der Beurkundungsvoraussetzungen und der zu beurkundenden Tatsachen zu ermitteln (§ 3 Abs. 1 BBG). Insbesondere hat sie sich über die Identität sowie die
Urteils- und Handlungsfähigkeit der vor ihr erscheinenden Personen zu vergewissern. Die Vollmachten allfälliger Vertreter sind zu überprüfen. Bestehen Zweifel über die Urteils- und Handlungsfähigkeit, die Identität oder die
Vollmacht, kann von der Beurkundung einstweilen abgesehen werden
(§ 3 Abs. 2 BBG). Bei dieser Vorprüfung gelangte der Notar im vorliegenden Fall zum Ergebnis, das Betreibungsamt Arth sei aufgrund der Anweisung des Gerichtspräsidenten des Bezirks Schwyz vom 10. März 2023 sowie Art. 12 VVAG bevollmächtigt, den gepfändeten Liquidationsanteil des Beschwerdeführers zu liquidieren.
4. Die Annahme der Rogation, also eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses zwischen dem Notar und dem Betreibungsamt hinsichtlich der
Vorbereitung und der Beurkundung eines Kaufvertrags im Falle einer
Veräusserung der Grundstücke an sich, beanstandet der Beschwerdeführer nicht, und ein entsprechender Missstand ist ebenso wenig ersichtlich
(§ 86 Abs. 1 und Abs. 2 JG). Soweit der Beschwerdeführer mit dem Zeitpunkt, dem Kaufpreis und/oder der Käuferschaft nicht einverstanden wäre, wendet er sich gegen den Fortgang der betreibungsamtlichen Vollstreckung. Entsprechende Beschwerden kann er jedoch nicht gegen einen Vorbescheid des
Notariats bei den Ermittlungen zu einem Beurkundungsakt geltend machen. Ebenso wenig sind hier im Rahmen der Notariatsaufsicht, wie dies das Notariat beantragt, Befugnisse des Betreibungsamts festzustellen. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer nicht geltend macht, das Betreibungsamt dürfe ihn nicht vertreten, weil die Auflösung der einfachen Gesellschaft zwischen ihm und der sich soweit ersichtlich der Pfändung und der Fortsetzung der
Betreibung auf Befriedigung aus dem Anteil des Schuldners nicht widersetzenden Verfahrensbeteiligten 3 durch die untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (vgl. Vi-act. 14 APD 2023 2) unrichtig und die Anweisung an das Betreibungsamt unzulässig sei, den Erlös aus seinem gepfändeten Liquidationsanteil an die Pfandgläubiger zu verteilen.
5. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde präsidial (§ 40 Abs. 2 JG) nicht einzutreten. Es werden keine Kosten erhoben;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R) und die Beschwerdegegner (je 1/A).
Der KantonsgerichtspräsidentDer Gerichtsschreiber
Versand
24. November 2023 amu