ZK2 2023 51•ZK2 2023 51 - Eheschutz
ZK2 2023 51Kantonsgericht Schwyz / II. Zivilkammer (KG Schwyz)10.01.2025
Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 10. Januar 2025
ZK2 2023 51
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Gerichtsschreiber Claude Brüesch.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegner und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
gegen
C.________, Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Eheschutz
(Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 13. Juli 2023, ZES 2022 227);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
Schreiben datierend vom 3. Januar 2025 zurückzog (KG-act. 46), weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;
4. November 2024 und entsprechender Scheidungskonvention vom
26. September 2024 von den Parteien je zur Hälfte zu tragen sind;
die Gerichtskosten gestützt darauf und auf Art. 109 Abs. 1 ZPO dementsprechend zu verlegen sind;
laut der genannten Ziff. 3 und Scheidungskonvention die Parteien sodann gegenseitig auf Prozessentschädigungen verzichten;
über Verfahrensabschreibung gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-
verfügt:
1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 2’000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und vom Berufungsführer geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3’000.00 bezogen. Dem Berufungsführer werden Fr. 1’000.00 zurückerstattet. Die Berufungsgegnerin wird verpflichtet, dem Berufungsführer für den von ihr zutragenden Anteil an den Gerichtskosten Fr. 1’000.00 zu bezahlen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist zum einen unbestimmt und übersteigt zum anderen Fr. 30’000.00.
4. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 46), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Der KantonsgerichtsvizepräsidentDer Gerichtsschreiber
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10. Januar 2025 amu