ZK2 2023 48•ZK2 2023 48 - Erbausschlagung (Kostenbeschwerde)
ZK2 2023 48Kantonsgericht Schwyz / II. Zivilkammer (KG Schwyz)11.09.2023
Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 11. September 2023
ZK2 2023 48
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
betreffend
Erbausschlagung (Kostenbeschwerde)
(Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht March vom 28. Juni 2023, ZET 2022 347);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Juli 2023 (Postaufgabe D: 10.07.2023; Ankunft Grenzstelle CH: 11.07.2023) gegen die – am 1. Juli 2023 zugestellte – Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht March vom 28. Juni 2023 betreffend Erbausschlagung Berufung beim Kantonsgericht Schwyz einreichte (KG-act. 1);
diese Berufung als Kostenbeschwerde i.S.v. Art. 110 ZPO entgegengenommen wurde (s. KG-act. 2 mit weiteren Anordnungen);
die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Juli 2023 das eingereichte Rechtsmittel zurückzog, sodass das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO sowie in Anwendung von § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist;
die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen wird, dass auch bei einem Verfahrensausgang wie dem vorliegenden grundsätzlich die Kosten der 2. Gerichtsinstanz zu ihren Lasten gingen (s. Art. 106 Abs. 1 ZPO);-
verfügt:
1. Das Verfahren vor Kantonsgericht wird als durch Rückzug der Beschwerde abgeschrieben.
2. Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 150.00.
4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/AR) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand
11. September 2023 rfl