Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 1. Dezember 2023
ZK2 2023 45
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
betreffend
unentgeltliche Rechtspflege (Schlichtungsverfahren)
(Beschwerde gegen die Verfügung des Vermittleramtes Schwyz vom 10. Juni 2023, SSZ 2023 2);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2022 gelangte A.________ bezüglich Kündigungen eines Arbeitsverhältnisses zur Unzeit und Korrekturen von Lohnabrechnungen ab Juni an das Vermittleramt Schwyz mit randvermerktem Antrag auf „unentgeltlichen Rechtsbeistand“ (Vi-act. 1). Das Vermittleramt lud zur Schlichtungsverhandlung am 13. Februar 2023 vor (Vi-act. 2). Auf Nachfrage teilte der Vermittler dem Gesuchsteller mit, ein Schlichtungsgesuch in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit sei bei einer Streitsumme von weniger als Fr. 30’000.00 kostenfrei und er benötige im formlosen Schlichtungsverfahren keine anwaltliche Begleitung (Vi-act. 4). Nachdem der Gesuchsteller an der Schlichtungsverhandlung und in weiterer Korrespondenz an seinem Gesuch festhielt, lehnte der Vermittler mit Verfügung vom 10. Juni 2023 die unentgeltliche Rechtspflege ab (Vi-act. 13). Dagegen beschwerte sich der Gesuchsteller am 29. Juni 2023 beim Kantonsgericht unter Bezugnahme auf Art. 117-119 ZPO. Er beantragt die Gutheissung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege u.a. deswegen, weil die Streitsumme vom Schlichtungsantrag vom 29. Dezember 2022 nicht verbindlich sei (KG-act. 1 S. 7 unten). Das Vermittleramt überwies die Akten und verlangt die Abweisung der Beschwerde (KG-act. 5).
2. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt, so kann der Entscheid mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Neben konkreten Rechtsbegehren ist in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen, inwieweit der Beschwerdeführer beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Es obliegt somit dem Beschwerdeführer, im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, wobei an Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind. Inhaltliche Nachbesserungen nach Ablauf der Beschwerdefrist sind jedoch ebenso ausgeschlossen (ZK2 2022 9 vom 1. April 2022 m.H.) wie neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue
Beweismittel (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3. Mit der Begründung der angefochtenen Verfügung, dass das Schlichtungsverfahren formlos und deshalb keine anwaltliche Vertretung erforderlich sei (angef. Verfügung E. D), setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Namentlich legt er keine besonderen Fallumstände dar, aufgrund deren er eines unentgeltlichen Rechtsvertreters bedürfte (vgl. Jent-Sorensen, KUKO, 3. A. 2021, Art. 119 ZPO N 5a). Insoweit erweist sich seine Beschwerde als unbegründet und darauf ist ebenso wenig einzutreten, wie auf weitere Kritik am Sühneverfahren, das nicht allgemein Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet. Im Übrigen machte der Vermittler den Beschwerdeführer erstinstanzlich wiederholt darauf aufmerksam, dass er von einem Streitwert unter Fr. 30’000.00 ausgehe, weswegen das Verfahren kostenlos sei (Vi-act. 4, 6 und 11). Der Beschwerdeführer legt zwar dar (KG-act. 1 S. 8 oben), vorinstanzlich im Schreiben vom 25. Mai 2023 geltend gemacht zu haben, dass „u.a. ggf. um die 30.000 sfr. Grenze überschritten wird“ (Vi-act. 12 S. 2 unten). Dass dies nun der Fall sei, begründet er im Beschwerdeverfahren damit, es seien aufgrund der Kündigung zur Unzeit bis zum heutigen Zeitpunkt weiterführende Lohnforderungen in einem seiner Einschätzung nach über Fr. 30’000.00 liegenden Betrag entstanden. Dabei handelt es sich um neue Tatsachenbehauptungen, die im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind (vgl. oben E. 2 letzter Satz). Der Beschwerdeführer vermag mithin nicht darzulegen, dass die Annahme des Vermittlers eines Streitwerts von unter Fr. 30’000.00 unrichtig sei. Namentlich setzt er sich nicht näher mit der Begründung der angefochtenen Verfügung auseinander, den Streitwert selbst auf Fr. 19’450.00 beziffert zu haben (angef. Verfügung E. C). Abgesehen davon ist er nicht beschwert, solange ihm das Vermittleramt keine Kosten auferlegt, er also im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von den Gerichtskosten befreit bleibt, wovon der Vermittler in der angefochtenen Verfügung ausgegangen ist. Sollte sich der Streitwert im Laufe des Prozesses erhöhen, sodass Gerichtskosten anfallen, steht es dem Beschwerdeführer offen, ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen (Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Rn 356 m.H.) und nebst seiner Mittellosigkeit die Aussichten der behaupteten Ansprüche mit einem höheren Streitwert darzulegen.
3. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Art. 119 Abs. 6 ZPO ist im Beschwerdeverfahren nicht anwendbar (BGE 137 III 470 E. 6; Jent-Sorensen, ebd. N 16), weshalb dem unterliegenden Beschwerdeführer die aufgrund des Nichteintretens auf sein aussichtsloses Rechtsmittel zu reduzierenden Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 19’450.00.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R) und das Vermittleramt Schwyz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an das Vermittleramt Schwyz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der KantonsgerichtsvizepräsidentDer Gerichtsschreiber
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1. Dezember 2023 amu