Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 19. September 2023
ZK2 2023 41
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Alen Draganovic.
In Sachen
A.________, Beklagte und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________, Klägerin und Berufungsgegnerin,
betreffend
Forderung
(Beschwerde gegen den Entscheid des Vermittleramts Tuggen vom 24. Mai 2023, STU 2023 5);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
der Vermittler mit Entscheid vom 24. Mai 2023 die Beklagte verpflichtete, der Klägerin Fr. 1‘777.80 bis zum 15. Juni 2023 zu bezahlen, sowie den Rechtsvorschlag in den Betreibungen Nr. xx/yy beseitigte (Dispositivziff. 1 und 2);
die Beklagte gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 23. Juni 2023 beim Kantonsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben bzw. für nichtig zu erklären und die
Sache sei zur Durchführung einer neuen Verhandlung im Beisein ihres
Ehemanns an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG-act. 1);
mit Verfügung vom 26. Juni 2023 von der Beschwerdeführerin die Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 13. Juli 2023 für die mutmasslichen Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1‘500.00 verlangt wurde unter Hinweis, dass die Beurteilung der Sache bis zur Leistung dieses Vorschusses unterbleibe und die Ansetzung einer Nachfrist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO vorbehalten werde (KG-act. 3);
die Beschwerdeführerin gemäss Mitteilung der Post vom 10. Juli 2023 die Aufbewahrungsfrist für die (die erwähnte Verfügung beinhaltende)
R-Sendung zunächst am 27. Juni 2023 bis zum 6. Juli 2023 und nach Erhalt der Abholungseinladung am 7. Juli 2023 erneut bis zum 4. August 2023 verlängerte (KG-act. 6);
Beschwerdeführerin laut Zustellnachweis am 10. August 2023 zugestellt wurde;
Verlängerung der Aufbewahrungsfrist am 14. August 2023 per A-Post-Plus zugestellt wurde;
der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Juli 2023 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses bis zum 30. August 2023 angesetzt wurde unter Hinweis, dass im Unterlassungsfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 9);
sie auch bei der diese Verfügung enthaltenden R-Sendung die Aufbewahrungsfrist gemäss Sendungsverfolgung der Post mehrfach verlängerte, bis die Post diese am 12. September 2023 dem Kantonsgericht retournierte;
bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt wurde, die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Zustellfiktion; Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO);
die Erteilung eines Zurückbehalte- oder Nachsendeauftrags an die Post nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Wirkungen der Zustellfiktion nicht zu beeinträchtigen vermag, mithin den ordentlichen Fristenlauf weder hemmen noch verlängern kann, und die Zustellung daher mit Ablauf der Frist von sieben Tagen seit Eingang der Sendung bei der Poststelle am Wohnort oder Domizil des Empfängers als erfolgt gilt (BGer Urteil 2C_879/2022, E. 4.2 m.w.H.);
das Bundesgericht festhielt, dass es sich bei der Zustellfiktion um ein seit vielen Jahren etabliertes Rechtsinstitut handle und es als allgemein bekannt vorausgesetzt werden dürfe, dass nicht abgeholte Einschreibebriefe von Gerichtsbehörden einen Fristenlauf bewirken könnten, auch wenn der Pflichtige davon keine Kenntnis habe, weil der Grundsatz „Nichtwissen schützt nicht“ gelte (BGer Urteil 2C_543/2021 vom 27. Juli 2021, E. 2.3.4);
somit selbst Laien klar sein muss, dass sie mit Aufträgen zur Verlängerung der Aufbewahrungsfrist bei der Post die siebentägige Abholfrist und damit den ordentlichen Fristenlauf nicht ändern können (KGer SZ, Beschluss BEK 2020 70 vom 26. November 2020, E. 5; vgl. VGer ZH, Urteil SB.2022.00001 vom 17. August 2022, E. 2.3; vgl. BGer Urteil 9C_616/2022 vom 18. Januar 2023, E. 3.2.1 ff.);
die Beschwerdeführerin das Beschwerdeverfahren mit ihrer Beschwerde vom 23. Juni 2023 einleitete und dadurch das Prozessrechtsverhältnis begründete, weshalb sie mit Zustellungen des Kantonsgerichts rechnen musste;
sie aufgrund dessen der Pflicht unterlag, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass behördliche Akte, die das Verfahren betreffen, ihr tatsächlich zugestellt werden können (BGE 141 II 429, E. 3.1), wozu ein Rückbehaltungs- oder Nachsendeauftrag nicht ausreicht (BGer Urteil 9C_616/2022 vom 18. Januar 2023, E. 3.2.2);
der Beschwerdeführerin die Kostenvorschussverfügung vom 26. Juni 2023 nach mehrfacher Verlängerung der Aufbewahrungsfrist am 10. August 2023 effektiv zugestellt wurde, weshalb sie spätestens ab diesem Zeitpunkt tatsächlich wusste, dass von ihr ein Kostenvorschuss verlangt wird, und aufgrund des Hinweises auf Art. 101 Abs. 3 ZPO mit der Ansetzung einer Nachfrist rechnen musste, weil die angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses zu diesem Zeitpunkt bereits ungenutzt abgelaufen war (KG-act. 3);
die Beschwerdeführerin eine Abholungseinladung für die die Verfügung vom 28. Juli 2023 betreffend Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses enthaltende R-Sendung am 14. August 2023 erhielt und die besagte Verfügung daher spätestens am 21. August 2023 als zugestellt gilt, womit die Beschwerdeführerin für die Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 30. August 2023 noch genügend Zeit gehabt hätte;
sie den Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht leistete;
ihre E-Mail vom 14. September 2023 nicht berücksichtigt werden kann, weil Eingaben der Parteien in Papierform einzureichen und zu unterzeichnen oder bei elektronischer Einreichung mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur zu versehen sind (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO);
die Beschwerdeführerin darin aber ohnehin nicht darlegt, dass sie an der Säumnis kein oder nur ein leichtes Verschulden treffe (vgl. Art. 148 Abs. 1 ZPO);
auch anderweitig keine Wiederherstellungsgründe ersichtlich sind;
androhungsgemäss auf die Beschwerde präsidial nicht einzutreten ist (KG-act. 9; Art. 101 Abs. 3 ZPO; § 40 Abs. 2 JG);
die aufgrund des Nichteintretens reduzierten Kosten ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mangels Einreichung einer Beschwerdeantwort und entsprechenden Aufwands für die Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 1‘777.80.
5. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R, inkl. KG-act. 10), die Beschwerdegegnerin (1/R, inkl. KG-act. 10), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der KantonsgerichtspräsidentDer Gerichtsschreiber
Versand
19. September 2023 rfl