Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 9. Mai 2023
ZK2 2023 28
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Bettina Krienbühl und Pius Schuler, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.
In Sachen
A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
betreffend
unentgeltliche Rechtspflege
(Beschwerde gegen die Verfügung der Vizegerichtspräsidentin am Bezirksgericht Höfe vom 31. März 2023, ZGO 2022 40);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer reichte am 12. Dezember 2022 Klage beim Bezirksgericht Höfe gegen B.________ ein und beantragte, Letzterer sei zu verpflichten, ihm gemäss Verlustschein Fr. 1’405’661.85 nebst 5 % Zins seit dem 23. März 2010 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B.________. Darüber hinaus sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Vi-act. A/Ia und A/Ib). Mit Verfügung vom 31. März 2023 wies die Vizegerichtspräsidentin am Bezirksgericht Höfe das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Laut Dispositiv-Ziffer 2 erfolgt die Erhebung des Gerichtskostenvorschusses mit separater Verfügung. Am 11. April 2023 reichte der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht ein mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie auf Verpflichtung von B.________ zur Bezahlung der eingeklagten Forderung (KG-act. 1). Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. April 2023 Gelegenheit zur Verbesserung seiner Beschwerde innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist eingeräumt worden war (KG-act. 2), erklärte dieser mit Eingabe vom 21. April 2023 (Eingang Kantonsgericht: 24. April 2023), er gehe davon aus, dass die Rechtmittelfrist am 13. April 2023 abgelaufen sei, weshalb er keine Möglichkeit mehr habe, die Beschwerde zu verbessern. Er werde nicht in der Lage sein, den Kostenvorschuss von Fr. 33’000.00 zu leisten, weshalb auf seine Klage wohl nicht eingetreten werde. Er nehme an, dass ein Nichteintretensentscheid nicht die Wirkung einer abgeurteilten Sache habe und er die Klage wieder einreichen könne. Falls dem so sei, würde er die vorliegende Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung zurückziehen (KG-act. 6).
2. Weil die Prozesshandlungen der Parteien im Allgemeinen bedingungsfeindlich sind und der Rückzug eines Rechtsmittels (abgesehen von der Bedingung, dass die Gegenpartei ihr eigenes Rechtsmittel ebenfalls zurückziehe) grundsätzlich keinerlei Bedingungen oder Vorbehalte erträgt (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 ZPO N 40, m.w.H.; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, § 9 N 636; vgl. BGE 141 IV 269, E. 2.1), ist der vom Beschwerdeführer bedingt erklärte Rückzug seines Rechtsmittels nicht zulässig. Abgesehen davon hätte der Rückzug des Rechtsmittels die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO zur Folge (vgl. etwa ZK2 2022 39 und 40 vom 27. Dezember 2022) und es käme einem solchen Rechtsmittelrückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids zu (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich LZ180027 vom 28. Juni 2019, E. 2), womit die (unzulässige) Bedingung des Beschwerdeführers ohnehin nicht erfüllt wäre.
3. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 15). Die beschwerdeführende Partei hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre erstinstanzlichen Ausführungen wiederholt, lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_95/2019 vom 18. September 2019, E. 3.2). Legt die beschwerdeführende Partei nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Staehelin/Bachofner, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, § 26 N 42). Auch wenn an Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO) und das Gericht einer Partei zur Behebung gewisser Mängel gestützt auf Art. 132 Abs. 2 ZPO eine Nachfrist zur Verbesserung ansetzen kann, soll dies nicht der Ergänzung oder Nachbesserung einer inhaltlich ungenügenden Begründung dienen (vgl. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 132 ZPO N 4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4.3). Eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist ist folglich ausgeschlossen (Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 321 ZPO N 22).
a) Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 3. April 2023 und damit weniger als sieben Tage vor Ostern zugestellt (Vi-act. E13). In summarischen Verfahren wie dem vorliegenden (vgl. Art. 119 Abs. 3 ZPO) gilt der Fristenstillstand vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) gemäss Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO zwar grundsätzlich nicht. Weil sich der Rechtsmittelbelehrung in Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung trotz der in Art. 145 Abs. 3 ZPO stipulierten Pflicht des Gerichts, die Parteien auf die Ausnahmen vom Fristenstillstand hinzuweisen (BGE 139 III 78, Regeste und E. 5 ff.), kein entsprechender Hinweis entnehmen lässt, ist der erwähnte Fristenstillstand indes zu berücksichtigen. Nach Art. 146 Abs. 1 ZPO beginnt der Fristenlauf bei Zustellung während des Stillstands am ersten Tag nach dessen Ende. Vorliegend begann die zehntägige Rechtsmittelfrist also am 17. April 2023 und endete am 26. April 2023. Weil dem Beschwerdeführer wie vorstehend in E. 1 dargelegt bereits mit Verfügung vom 13. April 2023 Gelegenheit zur Verbesserung seiner Beschwerde innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist eingeräumt worden war (KG-act. 2), hätte er in seiner Eingabe vom 21. April 2023 (Posteingang: 24. April 2023; KG-act. 6) nicht annehmen dürfen, dass ihm eine wegen Ablaufs der Rechtsmittelfrist unmögliche Frist angesetzt worden sei. Folglich konnte er in seiner Eingabe vom 21. April 2023 (KG-act. 6) nicht auf eine Verbesserung der Beschwerde verzichten, ohne prozessual nachlässig zu sein. Die fehlende Sorgfalt des Beschwerdeführers löste mithin keine gerichtliche Fragepflicht aus (vgl. Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 56 ZPO N 5, m.w.H.) und die Verfahrensleitung war nicht gehalten, den Beschwerdeführer erneut auf die Verbesserungsmöglichkeit bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist hinzuweisen, zumal die ZPO keine generelle gerichtliche Aufklärungspflicht vorsieht (Glasl, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 56 ZPO N 24 und Fn. 42), sich selbst aus der Untersuchungsmaxime keine Pflicht des Gerichts ergibt, die Parteien in prozessualen Fragen zu beraten (BGE 137 III 617, E. 5.2), und dem Beschwerdeführer somit auch keine Auskunft zur Berechnung der Rechtsmittelfrist zu erteilen war.
b) Zur Begründung der Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erwog die Erstrichterin, der Beschwerdeführer habe im Wesentlichen und soweit verständlich vorgebracht, dass er aufgrund fehlerhafter gerichtlicher Verfahren und Verfehlungen anderer Personen nun die Last trage, anstelle von B.________ eine Forderung gegenüber der Witwe von D.________ sel. bezahlt zu haben. Einen Rechtsgrund, weshalb ihm B.________ das Geld schulden würde, bringe er jedoch nicht vor. Ein solcher sei bei einer summarischen Prüfung auch nicht ersichtlich. Vorliegend lasse sich der behauptete Anspruch des Beschwerdeführers gegenüber B.________ bei einer vorläufigen Prüfung demnach nicht als die Rechtsfolge des dargelegten Sachverhalts ableiten. Der Beschwerdeführer habe es auch unterlassen, Beweismittel einzureichen oder zu bezeichnen, die seine Sachdarstellung stützen würden und aus denen sich beispielsweise ergäbe, dass er den nunmehr eingeforderten Betrag an B.________ oder an die Witwe von D.________ sel. bezahlt hätte. Auch wenn bei der Prüfung der fehlenden Aussichtslosigkeit als Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege das Beweisverfahren nicht vorweggenommen werden dürfe, könne von der gesuchstellenden Person doch erwartet werden, dass Urkunden eingereicht würden, welche die eigene Sachdarstellung untermauern würden. Es obliege der gesuchstellenden Partei, die tatsächlichen Voraussetzungen ihres Anspruchs glaubhaft darzustellen. Aus dem eingereichten Konkursverlustschein könne der Beschwerdeführer im Übrigen nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal darin festgehalten werde, dass B.________ die Forderung als Konkursit bestritten habe. Soweit die entsprechenden Lebenssachverhalte bereits gerichtlich beurteilt worden seien, dürfte ohnehin eine abgeurteilte Sache vorliegen, weswegen das Rechtsbegehren bereits aus formellen Gründen als aussichtslos zu beurteilen sei. Das klägerische Rechtsbegehren erscheine darüber hinaus aber aufgrund des Gesagten auch in materieller Hinsicht als unbegründet, weshalb die Gewinnaussichten beträchtlich geringer seien als die Erfolgsaussichten (angefochtene Verfügung, E. 2).
c) Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Rechtsmittelschrift mit der entscheidwesentlichen Begründung der Erstrichterin, wonach er keinen Rechtsgrund für die eingeklagte Forderung nenne und wonach prima vista auch kein solcher vorliege, weshalb seine Klage aussichtslos erscheine, nicht auseinander. Der Beschwerdeführer macht zwar eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend, seine diesbezüglichen Beanstandungen betreffend S. 3, Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung (KG-act. 1, S. 2) beziehen sich indes einzig auf die von der Erstrichterin wiedergegebene Klageantwort und mithin nicht auf deren Begründung. Damit fehlt es an einer rechtsgenüglichen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung. Dass ihm die Klageantwort erst mit der angefochtenen Verfügung zugestellt worden sei (KG-act. 1, S. 2; vgl. Vi-act. E10), ist im Übrigen nicht zu beanstanden, weil die Gegenpartei im nichtstreitigen Einparteienverfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung hat (Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 119 ZPO N 4; entgegen der Erwähnung von B.________ im Rubrum der angefochtenen Verfügung als Beklagtem) und sie folglich diesbezüglich gar keine Anträge stellen konnte. Darüber hinaus stellte die Erstrichterin bei der Begründung der angefochtenen Verfügung trotz Wiedergabe des Inhalts der Klageantwort nicht auf diese ab, sondern begründete die Aussichtslosigkeit der Klage des Beschwerdeführers mit dessen mangelnden Darlegung eines Rechtsgrunds für die eingeklagte Forderung und der diesbezüglichen fehlenden Vorlage von Beweismitteln, weshalb dem Beschwerdeführer die zeitgleiche Zustellung der Klageantwort mit der angefochtenen Verfügung nicht zum Nachteil gereichte.
Des Weiteren genügt auch der pauschale Verweis auf den „Beleg 1“ (wohl der Verlustschein infolge Konkurses; Vi-act. KB 1 / KG-act. 1/8) nicht für die Begründung des Rechtsmittels. Bei den „Belegen 1.1, 1.3, 2.1, 2.2 und 3“ (KG-act. 1/1, 1/2, 1/3, 1/4 und 1/5) und den wenigen, ohnehin nicht nachvollziehbaren diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers handelt es sich sodann um neue Beweismittel und Tatsachenbehauptungen, die aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden umfassenden Novenverbots gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO, das auch in den der eingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehenden Verfahren gilt (Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 326 ZPO N 2 und Art. 255 N 2 und N 4), ausgeschlossen und somit nicht zu berücksichtigen sind. Auf die Beschwerde ist demzufolge mangels einer rechtsgenüglichen Begründung im Sinne der vorstehenden Ausführungen in E. 3 nicht einzutreten.
4. Das Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden Entscheid der ersten Instanz ist nicht kostenlos im Sinne von Art. 119 Abs. 6 ZPO (BGE 140 III 501, E. 4.3.2 und 137 III 470, Regeste und E. 6.4 ff.; Urteil des Bundesgerichts 5D_284/2020 vom 21. Juni 2021, E. 1.2). Die unentgeltliche Rechtspflege ist im Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO neu zu beantragen. Die Mittellosigkeit ist erneut darzulegen und die fehlende Aussichtslosigkeit in Bezug auf den im Rechtsmittelverfahren geltend gemachten Anspruch glaubhaft zu machen (Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 119 ZPO N 13; vgl. Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 119 ZPO N 6). Für die Bejahung der Erfolgsaussichten ist allein entscheidend, ob das Rechtsmittel voraussichtlich gutgeheissen werden muss (Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 119 ZPO N 6).
Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (KG-act. 1, S. 1), ohne dies für das Beschwerdeverfahren explizit zu beantragen und ohne dies auch nur ansatzweise zu begründen (KG-act. 1, S. 1). Abgesehen davon wäre ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung in der Beschwerdeschrift mit der angefochtenen Verfügung zufolge Aussichtslosigkeit ohnehin abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 somit dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO);-
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 1’405’661.85.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R, inkl. KG-act. 1 und 6 z.K.) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der KantonsgerichtspräsidentDie Gerichtsschreiberin
Versand
12. Mai 2023 kau