Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 4. Dezember 2023
ZK2 2023 24
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.
In Sachen
A.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Vollstreckung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 15. März 2023, ZES 2022 572);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Gesuchstellerin ist Eigentümerin einer Liegenschaft in Spreitenbach, auf der eine Pächterin das Hotel E.________ betreibt (Vi-act. KB 3, S. 6, ZES 2021 585). Gemäss Werkvertrag vom 15. März 2017 erstellte die Gesuchsgegnerin für das Hotel die gesamte Gebäudeautomation (Regelung und Steuerung von Lüftung, Kälte, Licht; Beschattung und Darstellung der Anlagen, Messungen und Resultate auf einem Leitsystem; Vi-act. KB 3, S. 6, ZES 2021 585).
a) Am 25. Mai 2021 reichte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Schwyz ein Gesuch betreffend superprovisorische/vorsorgliche Massnahmen ein und beantragte im Wesentlichen, die Gesuchsgegnerin sei zur Herausgabe namentlich genannter Informationen und Daten zu verpflichten (Vi-act. 1, ZES 2021 272). An der Hauptverhandlung vom 15. Juli 2021 (Vi-act. 6, ZES 2021 272) schlossen die Parteien den folgenden Vergleich ab (Vi-act. 9, ZES 2021 272):
1. Die Gesuchsgegnerin verpflichtet sich, sämtliche Informationen und Daten zur umfassenden Nutzung und Steuerung der kompletten, von der Gesuchsgegnerin im Hotel E.________ installierten Gebäudeautomation an die Gesuchstellerin herauszugeben, wie namentlich:
a. Sämtliche Zugangsdaten, wie Benutzernamen, Passwörter, Login-Details, Verlinkungen zu Login-Umgebungen etc., zu allen die Gebäudeautomation betreffenden Soft- und Hardwarekomponenten;
b. Sämtliche System- und Netzwerkschlüssel, welche für die störungsfreie Bedienung, Instandstellung und/oder Aufrechterhaltung der Gebäudeautomation notwendig sind, insbesondere die Zugangsdaten und Passwörter des Computers im Serverraum.
c. Eine Aufstellung/Auskunftserteilung von sämtlichen Lizenzen zuzüglich Anbieter und Abonnement resp. SLA (Service-Level-Agreement) mit den dazugehörenden vertraglichen Grundlagen sowie sämtlichen Login-Daten, welche für die störungsfreie Bedienung, Instandstellung und/oder Aufrechterhaltung der Gebäudeautomation notwendig sind.
d. Eine Aufstellung/Auskunftserteilung, welche Programme auf welche Systeme geladen wurden.
e. Sämtliche Bedienungsanleitungen aller installierten oder vereinbarten Soft- und Hardwarekomponenten, welche für die störungsfreie Bedienung, Instandstellung und/oder Aufrechterhaltung der Gebäudeautomation notwendig sind.
f. Sämtliche Schemata, Listen, Übersichten, Abläufe (insb. Szenarien) und Planunterlagen, welche für die störungsfreie Bedienung, Instandstellung und/oder Aufrechterhaltung der Gebäudeautomation notwendig sind.
g. Generell alle Informationen, Lizenzen, Systeme, Schlüssel, Zugänge etc., welche für die störungsfreie Bedienung, Instandstellung und/oder Aufrechterhaltung der Gebäudeautomation notwendig sind und es ermöglichen, die störungsfreie Bedienung, Instandstellung und/oder Aufrechterhaltung der Gebäudeautomation an einen Drittanbieter zu übertragen.
2. Die Gesuchsgegnerin verpflichtet sich, es zu unterlassen, sich ohne Aufforderung der Gesuchstellerin oder Hotelbetreiberin, in irgendeiner Form in das in Ziff. 1 erwähnte Gebäudeautomationssystem der Gesuchstellerin Zugang zu verschaffen oder auf irgendeine Weise auf das in Ziff. 1 erwähnte Gebäudeautomationssystem der Gesuchstellerin Einfluss zu nehmen resp. Dritten ein solches Verhalten, insbesondere durch zur Verfügung stellen von in Ziff. 1 genannten Informationen, zu ermöglichen.
3. Über die Herausgabe der Modems einigen sich die Parteien aussergerichtlich, halten aber fest, dass die Gesuchsgegnerin keinen Zugriff aufs System mehr hat.
4.-5. [Kosten, Verzicht auf Anfechtung]
Der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz schrieb das Verfahren ZES 2021 272 mit Verfügung vom 19. Juli 2021 als durch Vergleich erledigt ab (Vi-act. 10, ZES 2021 272).
b) Mit Vollstreckungsgesuch vom 10. November 2021 an das Bezirksgericht Schwyz erhob die Gesuchstellerin folgende Anträge (Vi-act. 1, ZES 2021 585):
1. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, sämtliche gemäss Vergleich vom 15. Juli 2021 (ZES 2021 272) vereinbarten Daten und Informationen der Gesuchstellerin herauszugeben, insbesondere sämtliche Informationen und Daten zur umfassenden Nutzung und Steuerung der kompletten, von der Gesuchsgegnerin im Hotel E.________ installierten Gebäudeautomation, wie namentlich:
a. Sämtliche Zugangsdaten, wie Benutzernamen, Passwörter, Login-Details, Verlinkungen zu Login-Umgebungen etc., zu allen die Gebäudeautomation betreffenden Soft- und Hardwarekomponenten;
b. Sämtliche System- und Netzwerkschlüssel, welche für die störungsfreie Bedienung, Instandstellung und/oder Aufrechterhaltung der Gebäudeautomation notwendig sind, insbesondere die Zugangsdaten und Passwörter des Computers im Serverraum.
c. Eine Aufstellung/Auskunftserteilung von sämtlichen Lizenzen zuzüglich Anbieter und Abonnement resp. SLA (Service-Level-Agreement) mit den dazugehörenden vertraglichen Grundlagen sowie sämtlichen Login-Daten, welche für die störungsfreie Bedienung, Instandstellung und/oder Aufrechterhaltung der Gebäudeautomation notwendig sind.
d. Eine Aufstellung/Auskunftserteilung, welche Programme auf welche Systeme geladen wurden.
e. Sämtliche Bedienungsanleitungen aller installierten oder vereinbarten Soft- und Hardwarekomponenten, welche für die störungsfreie Bedienung, Instandstellung und/oder Aufrechterhaltung der Gebäudeautomation notwendig sind.
f. Sämtliche Schemata, Listen, Übersichten, Abläufe (insb. Szenarien) und Planunterlagen, welche für die störungsfreie Bedienung, Instandstellung und/oder Aufrechterhaltung der Gebäudeautomation notwendig sind.
g. Generell alle Informationen, Lizenzen, Systeme, Schlüssel, Zugänge etc., welche für die störungsfreie Bedienung, Instandstellung und/oder Aufrechterhaltung der Gebäudeautomation notwendig sind und es ermöglichen, die störungsfreie Bedienung, Instandstellung und/oder Aufrechterhaltung der Gebäudeautomation an einen Drittanbieter zu übertragen.
2. Die Verpflichtung gemäss Ziff. 1 hiervor sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1’000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung aufzuerlegen.
3. Die Verpflichtung gemäss Ziff. 1 hiervor sei unter Strafandrohung nach Artikel 292 StGB gegenüber den Organen der Gesuchsgegnerin anzuordnen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7,7 % MwSt. zulasten der Gesuchsgegnerin.
Die Gesuchsgegnerin beantragte mit Stellungnahme vom 5. Januar 2022 die Abweisung des Gesuchs, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin (Vi-act. 9, ZES 2021 585). Mit Replik vom 19. Januar 2022 (Vi-act. 12, ZES 2021 585) und Duplik vom 2. Februar 2022 (Vi-act. 14, ZES 2021 585) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz wies das Gesuch um Vollstreckung am 16. Februar 2022 ab, unter Kostenfolge zulasten der Gesuchstellerin (Vi-act. 17, ZES 2021 585). Am 16. Februar 2022 reichte die Gesuchstellerin eine Noveneingabe ein (Vi-act. 18, ZES 2021 585).
c) Gegen die Verfügung vom 16. Februar 2022 erhob die Gesuchstellerin am 28. Februar 2022 Beschwerde (KG-act. 1, ZK2 2022 12). Mit Beschluss vom 12. September 2022 hob das Kantonsgericht die angefochtene Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 16. Februar 2022 (ZES 2021 585) auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an den Einzelrichter zurück.
d) Der Vorderrichter nahm die Eingabe vom 16. Februar 2022 zu den Akten und gewährte der Gesuchstellerin hierzu das rechtliche Gehör (Vi-act. 2, ZES 2022 572). Im Rahmen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör reichten die Parteien weitere Stellungnahmen ein (Vi-act. 3, 5, 11, 13, 17; ZES 2022 572), wobei sie an ihren Anträgen gemäss Gesuch und Gesuchsantwort festhielten.
Am 15. März 2023 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz das Vollstreckungsgesuch erneut ab (s. angef. Verfügung).
e) Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 27. März 2023 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz vom 15. März 2023, Geschäftsnummer ZES 2022 572, vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, sämtliche gemäss gerichtlichem Vergleich vom 15. Juli 2021 (ZES 2021 272) vereinbarten Daten und Informationen der Beschwerdeführerin herauszugeben, insbesondere sämtliche Informationen und Daten zur umfassenden Nutzung und Steuerung der kompletten, von der Beschwerdeführerin im Hotel E.________ installierten Gebäudeautomation, wie namentlich:
a. Sämtliche Zugangsdaten, wie Benutzernamen, Passwörter, Login-Details, Verlinkungen zu Login-Umgebungen etc., zu allen die Gebäudeautomation betreffenden Soft- und Hardwarekomponenten;
b. Sämtliche System- und Netzwerkschlüssel, welche für die störungsfreie Bedienung, Instandstellung und/oder Aufrechterhaltung der Gebäudeautomation notwendig sind, insbesondere die Zugangsdaten und Passwörter des Computers im Serverraum.
c. Eine Aufstellung/Auskunftserteilung von sämtlichen Lizenzen zuzüglich Anbieter und Abonnement resp. SLA (Service-Lebel-Agreement) mit den dazugehörenden vertraglichen Grundlagen sowie sämtlichen Login-Daten, welche für die störungsfreie Bedienung, Instandstellung und/oder Aufrechterhaltung der Gebäudeautomation notwendig sind.
d. Eine Aufstellung/Auskunftserteilung, welche Programme auf welche Systeme geladen wurden.
e. Sämtliche Bedienungsanleitungen aller installierten oder vereinbarten Soft- und Hardwarekomponenten, welche für die störungsfreie Bedienung, Instandstellung und/oder Aufrechterhaltung der Gebäudeautomation notwendig sind.
f. Sämtliche Schemata, Listen, Übersichten, Abläufe (insbes. Szenarien) und Planunterlagen, welche für die störungsfreie Bedienung, Instandstellung und/oder Aufrechterhaltung der Gebäudeautomation notwendig sind.
g. Generell alle Informationen, Lizenzen, Systeme, Schlüssel, Zugänge etc., welche für die störungsfreie Bedienung, Instandstellung und/oder Aufrechterhaltung der Gebäudeautomation notwendig sind und es ermöglichen, die störungsfreie Bedienung, Instandstellung und/oder Aufrechterhaltung der Gebäudeautomation an einen Drittanbieter zu übertragen.
3. Die Verpflichtung gemäss Ziff. 2 hiervor sei der Beschwerdegegnerin unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1’000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung aufzuerlegen.
4. Die Verpflichtung gemäss Ziffer 2 hiervor sei unter Strafandrohung nach Artikel 292 StGB gegenüber den Organen der Beschwerdegegnerin anzuordnen.
5. Eventualiter sei die Sache im Sinne der kantonsgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zu Lasten der Staatskasse.
Am 5. April 2023 reichte der Vorderrichter eine kurze Vernehmlassung ein (KG-act. 5).
Mit Beschwerdeantwort vom 6. April 2023 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 6).
2. Der Vorderrichter prüfte zunächst die novenrechtliche Zulässigkeit der nach dem ersten Schriftenwechsel eingegangenen Eingaben. Demnach sei die Gesuchsantwort mit Verfügung vom 7. Januar 2022 lediglich zur Kenntnisnahme zugestellt worden. Es sei kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden, weshalb Noven nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig gewesen seien oder unter der Voraussetzung, dass erst die Gesuchsantwort zu Ausführungen Anlass gegeben habe. Sämtliche Vorbringen der Gesuchstellerin, die bereits im Gesuch hätten vorgebracht werden können, so insbesondere welchen genauen Pflichten aus dem Vergleich die Gesuchsgegnerin nicht nachgekommen sein solle, seien somit verspätet erfolgt. Die Gesuchstellerin könne sich auch nicht darauf berufen, erst der Entscheid vom 16. Februar 2022 habe sie zum Einreichen von Noven veranlasst. Insbesondere die Ausführungen in der Stellungnahme vom 19. Dezember 2022 seien demgemäss verspätet erfolgt (angef. Verfügung, E. 3.2).
Die Gesuchstellerin macht geltend, die Vollstreckbarkeit werde gemäss Art. 341 ZPO von Amtes wegen geprüft, weshalb Noven bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen seien (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Es liege ein Verstoss gegen diese Bestimmungen vor. Bei den Vorbringen in den nach dem Vollstreckungsgesuch eingereichten Stellungnahmen handle es sich nicht um neue Tatsachen und Beweismittel, sondern lediglich um Konkretisierungen bereits rechtzeitig vorgebrachter Tatsachen und Beweismittel, die aufgrund der Ausführungen der Gegenpartei genauer hätten erläutert werden müssen. Die weiteren Ausführungen in den nachfolgenden Stellungnahmen hätten lediglich dazu gedient, die technischen Begebenheiten für das Verständnis der Vorinstanz zu konkretisieren, nachdem die Beschwerdegegnerin mit ihren falschen Aussagen für Verwirrung gesorgt habe. Spätestens nach der erstmalig ergangenen Verfügung vom 16. Februar 2022 sei klar gewesen, dass der Vorinstanz die technischen Zusammenhänge noch nicht restlos klar gewesen sein dürften. Die Ausführungen der Vorinstanz hätten Anlass gegeben, die Sachlage zu konkretisieren. Die Gesuchstellerin habe mit dem Vollstreckungsgesuch klar und deutlich geltend gemacht, dass sie Zugang zum MSRL-System benötige und es sich dabei um Informationen auf der Programmierebene handle. Bei allen späteren Ausführungen handle es sich lediglich um Konkretisierungen dieser bereits rechtzeitig gemachten Ausführungen (KG-act. 1, S. 10-12).
a) Das Vollstreckungsgericht prüft die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit von Amtes wegen (Art. 341 Abs. 1 ZPO). Zu klären ist somit namentlich, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt, ob dieser formell rechtskräftig ist, ob die Vollstreckung nicht aufgeschoben oder die vorzeitige Vollstreckung bewilligt wurde, ob der Entscheid den Parteien gehörig eröffnet wurde, ob sich der Gegenstand der Vollstreckung klar und eindeutig aus dem zu vollstreckenden Entscheid ergibt, und ob die Parteien des Vollstreckungsverfahrens mit denjenigen des Erkenntnisverfahrens identisch sind (Huber, Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 189; vgl. Droese, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 341 ZPO N 3 f.). Diesbezüglich gilt der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Huber, Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 190; Kofmel Ehrenzeller, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 341 ZPO N 4; Droese, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 341 ZPO N 6). Neue Tatsachen und Beweismittel zu den Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit berücksichtigt das Gericht demnach bis zur Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Hingegen unterliegen die materiellen Einwendungen dem Verhandlungsgrundsatz (Kofmel Ehrenzeller, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 341 ZPO N 7; vgl. Droese, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 341 ZPO N 3). Aufgrund der materiellen Rechtskraft des zu vollstreckenden Entscheids sind die materiellen Einwendungsmöglichkeiten auf echte Noven beschränkt (Huber, Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 212). Zulässig sind insbesondere die Einwendungen der Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung (Art. 341 Abs. 3 ZPO).
b) Das Vollstreckungsgesuch wird im summarischen Verfahren behandelt (Art. 339 Abs. 2 ZPO). Grundsätzlich wird das summarische Verfahren mit der Erstattung der Stellungnahme des Gesuchsgegners abgeschlossen und der Aktenschluss tritt folglich nach einmaliger Äusserung beider Parteien ein (Mazan, in: Spähler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2017, Art. 253 ZPO N 15; Klingler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 252 ZPO N 31 ff.). Den Parteien steht aber gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK in allen Verfahren ein unbedingtes Replikrecht zu, d.h. ein unbedingter Anspruch darauf, zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen zu können, und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten (BGE 144 III 117 E. 2.1; BGE 138 I 154 E. 2.3.3; BGE 137 I 195 E. 2.3.1; BGE 133 I 10 E. 4.3.-4.7). Dieses Recht haben die Parteien auch dann, wenn das anwendbare Prozessrecht lediglich einen einfachen Schriftenwechsel vorsieht (vgl. Urteil BGer 5A_42/2011 vom 21. März 2011 E. 2.2.2). Wie und wann neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel in den Prozess eingeführt werden dürfen, ist hingegen eine Frage des anwendbaren Novenrechts. Findet weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung statt, können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden (Art. 229 Abs. 2 i.V.m. Art. 219 ZPO). Wird im summarischen Verfahren auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet (Art. 256 Abs. 1 ZPO), stellt sich die Frage, ob die Parteien im Rahmen ihres Replikrechts Noven in den Prozess einbringen können. Grundsätzlich dürfen die Parteien ihr Replikrecht nicht dazu verwenden, ihre vorherigen Eingaben zu ergänzen oder zu verbessern. Die im Rahmen des Replikrechts eingereichte Stellungnahme ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der Eingabe des anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben. Mit anderen Worten dient das Replikrecht dazu, zu neuen Vorbringen der Gegenpartei Stellung nehmen zu können (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2, 132 I 42 E. 3.3.4). Soweit die Darlegungen darüber hinausgehen, sind sie nicht zu berücksichtigen (Urteil Bger 4A_48/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 1.2.4).
c) Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Annahme insofern zutreffend, als die Parteien betreffend die materiellen Einwendungen gegen das Vollstreckungsgesuch in ihren Stellungnahmen im Rahmen des Replikrechts nur Noven vorbringen durften, die durch die vorangehende Stellungnahme der Gegenpartei veranlasst wurden. Der Vorderrichter hätte demzufolge bei jeder weiteren Eingabe die zulässigen Ausführungen bezeichnen sollen, die sich entweder auf eine reine Stellungnahme zur vorhergehenden Rechtsschrift beschränken oder im genannten Sinne zulässige Noven im Rahmen des Replikrechts sind. Weil das Vollstreckungsgesuch, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, auch bei Berücksichtigung der zulässigen Tatsachenbehauptungen abzuweisen ist, kann jedoch die genaue Bezeichnung der zulässigen Ausführungen offengelassen werden.
Die Gesuchstellerin rügt, der Vorderrichter hätte auf die Konkretisierungen zum Gegenstand der Vollstreckung weiter eingehen müssen. Dieser beinhalte auch den Zugang zum MSRL-System. Wie festgehalten, unterliegt die Frage, ob sich der Gegenstand der Vollstreckung klar und eindeutig aus dem zu vollstreckenden Entscheid ergibt, dem (eingeschränkten) Untersuchungsgrundsatz (Huber, Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 189). Der Vorderrichter musste den Sachverhalt diesbezüglich von Amtes wegen feststellen und Noven bis zur Urteilsberatung berücksichtigen (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Er beurteilte denn auch die Frage, ob die Gewährleistung des Zugangs zum MSRL-System Gegenstand der Vereinbarung vom 15. Juli 2021 war (angef. Verfügung, E. 6.3), d.h. was Gegenstand der Vollstreckung ist. Darauf – und auf die entsprechenden Rügen der Gesuchstellerin – ist nachfolgend näher einzugehen.
3. Die Gesuchstellerin rügt insofern eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, als der Vorderrichter den Vergleich nicht vollständig bzw. angemessen ausgelegt und damit gegen Art. 18 OR i.V.m. Art. 338 und Art. 241 ZPO verstossen habe.
a) Laut Vorderrichter war umstritten, ob die Gewährleistung des Zugangs zum MSRL-System Gegenstand der Vereinbarung vom 15. Juli 2021 war. Im Vergleich werde weder das MSRL-System, die Programmierebene, noch ein Quellcode, Source Code oder Quelltext namentlich erwähnt. Auch das Softwaresystem werde nicht genannt (angef. Verfügung, E. 6.3.1). In Ziff. 1 würden immerhin die Zugangsdaten zu allen die Gebäudeautomation betreffenden Softwarekomponenten und sämtliche Bedienungsanleitungen aller Softwarekomponenten namentlich aufgeführt. Es stelle sich die Frage, was unter Zugangsdaten zu Softwarekomponenten zu verstehen sei und ob dies als Gewährleistung des Zugangs zum MSRL-System zu verstehen sei (angef. Verfügung, E. 6.3.2). In der Lehre werde ausgeführt, dass ein Anspruch auf Übergabe des Source Codes grundsätzlich nur dann bestehe, wenn dies explizit vereinbart worden sei. Einzig bei Vorliegen besonderer Umstände umfasse der bestimmungsgemässe Gebrauch des Systems auch die Nutzung des Source Codes. Auch gemäss Bundesgericht handle es sich bei der Überlassung des Source Codes um eine (Mehr-)Leistung, die im Allgemeinen nicht gewährt werde (angef. Verfügung, E. 6.3.3). Weder sehe der Wortlaut der Vereinbarung die Gewährleistung des Zugangs zum Quellcode vor noch seien besondere Umstände ersichtlich, die eine zusätzliche Herausgabe desselben vermuten lassen würden. Selbst eine Interpretation der im Vergleich vorgesehenen Herausgabe der Zugangsdaten zu Softwarekomponenten impliziere keinen Zugang zum Source Code, stelle dieser doch gerade das (lizenz- und urheberrechtlich) geschützte Gut der Gesuchsgegnerin bzw. deren Zulieferin dar. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Zugang zum Quellcode gerade nicht vereinbart worden sei, hätten die Parteien doch sonst eine präzisere Formulierung mit namentlicher Nennung des Quellcodes gewählt. Auch die Auslegung von „umfassender Nutzung und Steuerung der kompletten Gebäudeautomation“ könne nicht dahingehend interpretiert werden, dass der Zugang zum Quellcode geschuldet sei, nachdem die Auslegung der in Bezug auf „Softwarekomponenten“ unbestimmten Begriffe „umfassend“ und „komplett“ die Kompetenzen des Vollstreckungsrichters überschreiten und die Nutzung und Steuerung der Gebäudeautomation auch ohne Kenntnis bzw. Zugang zur Programmierebene gewährleistet sein müsse. Damit sei die Herausgabe des Quellcodes nicht vereinbart und die Gesuchsgegnerin könne nicht verpflichtet werden, den Zugang zum Quellcode, d.h. zum MSRL-System, herauszugeben. Die Abschreibungsverfügung vom 19. Juli 2021 enthalte überdies keine Erwägungen, die bei der Auslegung des gerichtlichen Vergleichs herbeigezogen werden könnten (angef. Verfügung, E. 6.3.4).
Die Gesuchstellerin macht geltend, der Vergleich sei nach dem tatsächlichen Parteiwillen auszulegen. Auch wenn der Vergleich den Sourcecode nicht namentlich nenne, sei klar, was die Parteien damit gewollt hätten, nämlich dass sie vollständig auseinandergesetzt werden, sodass ihre Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden könne. Dieser Zweck ergebe sich aus dem Vergleich selbst. Ansonsten hätte der Vorderrichter das Verhandlungsprotokoll oder andere relevante Aktenstücke beiziehen müssen. Nur wenn er nach Einbezug sämtlicher relevanter Verfahrensakten zum Schluss gekommen wäre, dass die Intention der Parteien nicht feststellbar sei, hätte er den mutmasslichen Parteiwillen ermitteln müssen. Der Vorderrichter habe keine eigentliche Auslegung im Sinne von Art. 18 OR vorgenommen. Er habe auch nicht beachtet, dass insbesondere das Wort „Instandstellung“ impliziere, dass nicht funktionierende Bereiche wiederhergestellt oder ausgebessert werden können müssten. Wenn hierzu der Sourcecode notwendig sei, so sei dieser von der Gesuchsgegnerin zu besorgen. Sodann habe der Vorderrichter nicht geprüft, ob der Zugang zum Sourcecode von Ziff. 1 lit. g des Vergleichs erfasst sei. Ausschliesslich das MSRL-System ermögliche, die Gebäudeautomation instandzusetzen und aufrechtzuerhalten. Die Pflicht der Gesuchsgegnerin, den Zugang zum MSRL-System zu verschaffen, gehe praktisch eins zu eins aus Ziff. 1 lit. a, lit. e und lit. g des Vergleichs hervor. Es sei unverkennbar, dass unter Ziff. 1 auch der Zugang gemeint sei, der es ermögliche, die Gebäudeautomation effektiv zu steuern. Die Verwendung des Begriffs „sämtliche“ erlöste die Gesuchstellerin gerade explizit von der Pflicht, jedes einzelne System und jedes einzelne Login einzeln zu nennen. Die Begriffe „sämtliche“ und „umfassend“ liessen gerade keinen Spielraum zu und setzten auch kein zusätzliches Erkenntnisverfahren voraus. Die abstrakte Lehre zu den Sourcecodes sei irrelevant. Der Vorderrichter verkenne, dass besondere Umstände vorlägen. Vielmehr sei massgebend, was der Vergleich besage (KG-act. 1).
b) Ist ein Entscheid (oder ein Urteilssurrogat wie der gerichtliche Vergleich: Kellerhals, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, Art. 335 N 14 f.) im Sinne von Art. 336 ZPO formell vollstreckbar, kommt als weitere Vollstreckbarkeitsvoraussetzung die tatsächliche Möglichkeit hinzu, die im Entscheid oder Entscheidsurrogat festgestellte Leistungspflicht zu vollstrecken. Hierzu ist namentlich erforderlich, dass der formell vollstreckbare Entscheid die durchzusetzende Pflicht in sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht so klar bestimmt, dass das Vollstreckungsgericht diesbezüglich keine eigene Erkenntnistätigkeit entfalten muss (Urteil BGer 4A_287/2020 vom 24. März 2021 E. 2.2; Urteil Appellationsgericht BS BEZ.2019.74 vom 31. März 2020 E. 5.1.1). Mit anderen Worten muss der Entscheid, damit er vollstreckt werden kann, so abgefasst sein, dass die Vollstreckung ohne erneute Anwendung des materiellen Rechts möglich ist (Urteil Appellationsgericht BS BEZ.2019.74 vom 31. März 2020 E. 5.1.1). Der Vollstreckungsrichter ist an den Inhalt des zu vollstreckenden Entscheids gebunden (Urteil BGer 4A_287/2020 vom 24. März 2021 E. 2.2.1). Weist ein Urteilsdispositiv nicht den für eine erfolgreiche Vollstreckung erforderlichen Detaillierungsgrad auf, ist die Tragweite des Dispositivs im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens im Lichte der Urteilserwägungen auszulegen. Dabei kann es allerdings nicht darum gehen, unbestimmte Begriffe auszulegen. Vielmehr muss sich aus den Erwägungen klar ergeben, was von der verpflichteten Partei verlangt werden kann (BGE 143 III 420 E. 2.2; BGE 143 II 564 = Pra 107 (2018) Nr. 132 E. 4.3.2; Urteil BGer 4A_287/2020 vom 24. März 2021 E. 2.2.2.; Urteil Appellationsgericht BS BEZ.2019.74 vom 31. März 2020 E. 5.2). Demzufolge ist eine Konkretisierung oder Präzisierung der Leistungspflicht durch das Vollstreckungsgericht nur insoweit möglich, als sich die Verpflichtung aus dem im Lichte der Erwägungen ausgelegten Dispositiv klar ergibt (Urteil Appellationsgericht BS BEZ.2019.74 vom 31. März 2020 E. 5.4).
Im Vergleich werden die Worte Quellcode, Quelltext, Source Code, das MSRL-System oder die Programmierebene nicht erwähnt. Der Inhalt des Vergleichs wäre deshalb anhand der Erwägungen in der Abschreibungsverfügung vom 19. Juli 2021 (ZES 2021 272) dahingehend auszulegen, ob der Quellcode unter die herauszugebenden Informationen und Daten fällt. Die Abschreibungsverfügung enthält aber abgesehen vom zitierten Wortlaut des Vergleichs keine Erwägungen (Vi-act. 10, ZES 2021 272). Demzufolge müsste aus dem Wortlaut des Vergleichs klar hervorgehen, dass der Quellcode herauszugeben ist.
c) Im Einleitungssatz in Ziffer 1 des Vergleichs verpflichtete sich die Gesuchsgegnerin, sämtliche Informationen und Daten zur umfassenden Nutzung und Steuerung der kompletten Gebäudeautomation herauszugeben. Ziff. 1 lit. a präzisiert, dass dies namentlich sämtliche Zugangsdaten zu allen die Gebäudeautomation betreffenden Soft- und Hardwarekomponenten betrifft. Ziff. 1 lit. b erwähnt sämtliche System- und Netzwerkschlüssel, die für die störungsfreie Bedienung, Instandstellung und/oder Aufrechterhaltung der Gebäudeautomation notwendig sind. Ziff. 1 lit. g bestimmt, dass generell alle Informationen, Lizenzen, Systeme, Schlüssel, Zugänge etc., die für die störungsfreie Bedienung, Instandstellung und/oder Aufrechterhaltung der Gebäudeautomation notwendig sind und es ermöglichen, die störungsfreie Bedienung, Instandstellung und/oder Aufrechterhaltung der Gebäudeautomation an einen Dritten zu übertragen, herauszugeben sind.
Das Wort „sämtliche“ ist zwar gleichbedeutend wie „alle“. Dieses Wort ist aber im gesamten Satzzusammenhang zu betrachten. Das heisst, dass relevant ist, was unter „Nutzung und Steuerung“ sowie „störungsfreie Bedienung, Instandstellung und/oder Aufrechterhaltung“ der „kompletten Gebäudeautomation“ zu verstehen ist. Dem Vergleich kann jedoch nicht entnommen werden, ob hierfür ein Zugriff auf die Programmierebene notwendig ist. Insbesondere geht aus dem Wortlaut nicht hervor, ob der Zugang zum MSRL-System für die Instandstellung und Aufrechterhaltung der Gebäudeautomation notwendig ist. Sodann muss der Zugang zur Software nicht zwingend den Zugriff auf die Programmierebene beinhalten (vgl. BGE 125 III 263 E. 4.a). Der Vergleich ist demnach für die Frage, ob auch der Quellcode herauszugeben ist, nicht selbsterklärend.
d) Die Umstände des Vergleichsabschlusses (z.B. vollständige Auseinandersetzung, Abschluss der Geschäftsbeziehung [KG-act. 1, S. 13 f.]) sind weder dem Vergleich noch der Abschreibungsverfügung zu entnehmen. Ob sich diese aus der Formulierung des Vergleichs (z.B. „sämtliche“) herleiten lassen, wäre anhand einer Auslegung zu ermitteln. Dem Vollstreckungsgericht ist es aber gerade versagt, den Sinn des zu vollstreckenden Entscheids/Vergleichs durch dessen Auslegung mittels Lehre und Rechtsprechung zu ermitteln, denn eine (Vertrags-)Auslegung unter Anwendung des materiellen Rechts (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR) ist typischerweise die Aufgabe des Sachgerichts (für das Rechtsöffnungsverfahren: BGE 143 III 564 = Pra 107 (2018) Nr. 132 E. 4). Das Vollstreckungsgericht hat nur abzuklären, ob die verpflichtete Person den ihr im zu vollstreckenden Entscheid auferlegten Pflichten nachgekommen ist, es hat aber nicht deren Umfang festzulegen, soweit sich dieser nicht aus dem zu vollstreckenden Entscheid ergibt (Urteil BGer 4A_287/2020 vom 24. März 2021 E. 2.2.1). Eine Auslegung des Vergleichs, d.h. dessen Wortlauts (z.B. „sämtliche“, „Nutzung und Steuerung“ „störungsfreie Bedienung, Instandstellung und/oder Aufrechterhaltung“ der „kompletten Gebäudeautomation“) anhand der Lehre und Rechtsprechung zur Übergabe des Source Codes ist demnach im Vollstreckungsverfahren nicht zulässig. Demzufolge hätte der Vorderrichter auch weitere Verfahrensakten (z.B. Verhandlungsprotokolle) entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin nicht für eine Auslegung des Vergleichs hinzuziehen dürfen.
e) Zusammenfassend ist dem Vorderrichter insofern zuzustimmen, als die Herausgabe des Zugangs zum Quellcode bzw. zum MSRL-System nicht vom Vergleich vom 15. Juli 2021 erfasst ist.
f) Die Gesuchstellerin moniert sinngemäss, der Sachrichter im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (ZES 2021 272) hätte bei der Formulierung des gerichtlichen Vergleichs prüfen müssen, ob dieser klar und vollständig sei. Bei Unklarheit hätte er die Parteien von Amtes wegen veranlassen müssen, den Vergleich detaillierter zu formulieren (KG-act. 1, S. 12 f.).
aa) Das Gericht prüft nebst der Vergleichsfähigkeit einer Streitsache (Dispositionsgrundsatz) lediglich die Klarheit und Vollständigkeit eines gerichtlichen Vergleichs, d.h. ob die Parteierklärungen alle streitigen Rechtsbegehren abdecken, sofern nicht lediglich eine teilweise Prozesserledigung angestrebt ist (Liebster, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 241 ZPO N 19; Gschwend/Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 241 ZPO N 15). Inhaltlich ist höchstens eine ganz rudimentäre, auf Rechtsmissbrauch beschränkte Kontrolle zulässig (Gschwend/Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 241 ZPO N 15; Killias, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, Art. 241 ZPO N 45).
bb) Die Herausgabe von Informationen und Daten im Zusammenhang mit einem Werkvertragsverhältnis unterliegt mangels anderer gesetzlicher Bestimmungen dem Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO), d.h. der Streitgegenstand war vergleichsfähig. Folglich durfte die Vorinstanz das Verfahren zufolge gerichtlichen Vergleichs (vgl. das Protokoll: Vi-act. 6, ZES 2021 272) abschreiben. Der Vergleichsinhalt (Vi-act. 9, ZES 2021 272) entspricht weitestgehend den Gesuchsanträgen der Gesuchstellerin (Vi-act. 1, ZES 2021 272). Eine Klage hat die Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO), die so formuliert sein müssen, dass das Gericht sie zum Urteil erheben kann (vgl. Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 221 ZPO N 12). Die Rechtsbegehren müssen so bestimmt sein, dass sie im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden können. Bei Leistungsklagen müssen sie überdies vollstreckungsfest sein, d. h. ohne Ergänzung und Verdeutlichung einer Vollstreckung zugeführt werden können (Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 221 ZPO N 18). Bei Leistungsklagen auf Herausgabe eines Gegenstandes ist der herauszugebende Gegenstand so genau zu bezeichnen, dass keine Ungewissheit darüber besteht, was die beklagte Partei herauszugeben hat (Richers/Naegeli, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 221 ZPO N 8). Mithin oblag es der Gesuchstellerin, ihre Rechtsbegehren so zu formulieren, dass ein allfälliger Entscheid vollstreckbar gewesen wäre. Soweit sich der damalige Sachrichter bei der Formulierung des gerichtlichen Vergleichs an den Rechtsbegehren der Gesuchstellerin orientierte, kann ihm demnach kein Fehlverhalten angelastet werden. Ausserdem waren beide Parteien an der Vergleichsverhandlung anwaltlich vertreten (Vi-act. 6, ZES 2021 272).
g) Über den umstrittenen Zugang zum MSRL-System hinaus wies der Vorderrichter das Vollstreckungsgesuch aufgrund ungenügender Behauptungen zu den konkret noch offenen Verpflichtungen ab (angef. Verfügung, E. 6.2.2). Der Beschwerde sind diesbezüglich keine Ausführungen zu entnehmen, sodass es bei der erstinstanzlichen Abweisung des Gesuchs bleibt.
4. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. Wie bereits erwähnt, kann dem Vorderrichter als Sachrichter im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen keine Verletzung der Prüfpflicht des Vergleichs vorgeworfen werden. Ein Grund, um die korrekte vorinstanzliche Kostenverlegung abzuändern (vgl. KG-act. 1, S. 17), liegt demzufolge nicht vor.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Gesuchstellerin/Beschwerdeführerin aufzuerlegen und die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdegegnerin reichte keine Kostennote ein (vgl. KG-act. 6), sodass die Entschädigung ermessensweise festzulegen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Im Beschwerdeverfahren beläuft sich das Honorar auf Fr. 180.00 bis Fr. 2’400.00 (§ 12 GebTRA). Für die rund siebzehnseitige Beschwerdeantwort (KG-act. 6) erscheint angesichts der tatsächlich und rechtlich nicht sehr schwierigen Angelegenheit in einem Vollstreckungsverfahren ohne Beurteilung eines materiellen Anspruchs eine Entschädigung von Fr. 1’600.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1’600.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert liegt über Fr. 30’000.00.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der KantonsgerichtspräsidentDer Gerichtsschreiber
Versand
7. Dezember 2023 amu