Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 1. April 2022
ZK2 2022 9
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________, Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
B.________, Beklagter und Beschwerdegegner,
betreffend
Forderung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Vermittleramts Einsiedeln vom 18. Januar 2022, SEI 2021 47);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
das Vermittleramt Einsiedeln mit Verfügung vom 18. Januar 2022 auf die Klage des Klägers bzw. Beschwerdeführers nicht eintrat;
der Kläger bzw. Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2022 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob (KG-act. 1);
eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist und sie insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, sowie in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, dass mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Art. 321 ZPO N 14 f.; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2 A., S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, Art. 321 ZPO N 17 f.), wobei an Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15; Martin H. Sterchi, a.a.O., Art. 321 ZPO N 18), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., Art. 321 ZPO N 17 und N 22);
der Kläger in der Beschwerde vom 17. Februar 2022 diese inhaltlichen Anforderungen offenkundig nicht erfüllte, indem er bloss bekanntgab, Beschwerde zu erheben und die Begründung in wenigen Tagen nachzuliefern (KG-act. 1);
dem Beschwerdeführer – weil es sich um eine Laieneingabe handelt – mit Verfügung vom 18. Februar 2022 die Beschwerdeanforderungen dargelegt wurden und ihm Gelegenheit eingeräumt wurde, die Beschwerde innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist entsprechend zu verbessern, unter Hinweis darauf, dass es sich bei der Beschwerdefrist um eine nicht erstreckbare gesetzliche Frist handle (Art. 321 Abs. 1 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO), die Fristwiederherstellung nur unter den in Art. 148 ZPO genannten strengen Voraussetzungen möglich wäre und im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (KG-act. 2);
der Beschwerdeführer am 25. Februar 2022 eine verbesserte Eingabe einreichte (KG-act. 3);
die angefochtene Verfügung dem Kläger am 20. Januar 2022 zugestellt wurde und die dreissigtägige Rechtsmittelfrist am 21. Februar 2022 ablief (vgl. KG-act. 5);
der Beschwerdeführer die verbesserte Eingabe folglich nach Ablauf der Rechtsmittelfrist einreichte, weshalb diese verspätet ist (vgl. KG-act. 5);
dem Beschwerdeführer diese Sachlage mitgeteilt wurde (KG-act. 5), verbunden mit dem Hinweis, dass der Entscheid in zehn Tagen ergehen könnte;
keine weiteren Eingaben erfolgten;
mithin auf die Beschwerde mangels Begründung und wegen Fehlens konkreter Anträge nicht einzutreten ist;
die Gerichtskosten bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde;
das Nichteintreten auf die Beschwerde in die Kompetenz des Präsidenten fällt (§ 40 Abs. 2 JG);-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 129'583.00.
4. Zufertigung an die Parteien (je 1/R, inkl. Kopie von KG-act. 1 und KG-act. 3 an den Beklagten bzw. Beschwerdegegner) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
1. April 2022 kau