Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 15. März 2022
ZK2 2022 6
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann.
In Sachen
A.________,
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
betreffend
unentgeltliche Rechtspflege
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 31. Januar 2022, ZES 2022 41);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
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die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 5. Februar 2022 gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 31. Januar 2022 (ZES 2022 41) mit Schreiben vom 9. März 2022 zurückzog, weshalb das Verfahren abzuschreiben ist (Art. 241 Abs. 3 ZPO);
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bei diesem Ausgang die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dass aber ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung verzichtet wird;
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die Abschreibung des Verfahrens in die Kompetenz des Präsidenten fällt (§ 40 Abs. 2 JG);-
verfügt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Kosten werden nicht erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) *Beschwerde in Zivilsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert in der Hauptsache übersteigt Fr. 15'000.00.
4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R) und die Vorinstanz (1/A, inkl. Kopie von KG-act. 7 und 7/1-2) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).
Der Kantonsgerichtspräsident
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15. März 2022 kau