ZK2 2022 20•ZK2 2022 20 - Mietausweisung
ZK2 2022 20Kantonsgericht Schwyz / II. Zivilkammer (KG Schwyz)30.06.2022
Kantonsgericht Schwyz
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Verfügung vom 30. Juni 2022
ZK2 2022 20
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber.
In Sachen
A.________, Gesuchsgegner und Berufungsführer,
gegen
B.________ GmbH, Gesuchstellerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin C.________,
betreffend
Mietausweisung
(Berufung gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Gersau vom 29. März 2022, ZES 2022 06);-
hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
der Gesuchsgegner seine Berufung vom 14. April 2022 gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Gersau vom 29. März 2022 (ZES 2022 06) mit Schreiben datierend vom 7. Mai 2022 (KG-act. 9, Posteingang Kantonsgericht: 10. Mai 2022) zurückzog, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;
bei diesem Ausgang die infolge Berufungsrückzugs reduzierten Gerichtskosten dem Berufungsführer aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO);
der Berufungsführer die Berufungsgegnerin gestützt auf Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO zu entschädigen hat;
die Rechtsanwältin der Berufungsgegnerin eine spezifizierte Honorarrechnung in Höhe von Fr. 1'466.15 einreichte (KG-act. 7/7);
sich diese Honorarrechnung (KG-act. 7/7) als angemessen erweist und deshalb der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen ist (vgl. § 6 GebTRA);
über Verfahrensabschreibung gestützt auf §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-
verfügt:
1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden dem Berufungsführer auferlegt.
3. Der Berufungsführer ist verpflichtet, der Berufungsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'466.15 zu bezahlen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach
Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) *Verfassungsbeschwerde * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit * Beschwerde in Zivilsachen * gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 15‘600.00.
5. Zufertigung an den Berufungsführer (1/R, unter Beilage einer Kopie von KG-act. 11 und 12), Rechtsanwältin C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
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30. Juni 2022 kau