Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 12. Oktober 2022
ZK2 2022 17
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd.
In Sachen
A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
betreffend
unentgeltliche Rechtspflege
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Einsiedeln vom 21. März 2022, ZES 2022 35);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer erhob am 3. Februar 2022 Klage beim Bezirksgericht Einsiedeln gegen B.________ mit den nachfolgenden Rechtsbegehren (Vi-act. A1 und Vi-act. D5 [ZGO 2022 001]):
1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 131‘000.00 zu bezahlen.
2. In der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Einsiedeln sei der Rechtsvorschlag zu beseitigen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.
Nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Frist für die Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 15‘000.00 angesetzt hatte, ersuchte Letzterer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Vi-act. A1 [ZES 2022 035]). Mit Verfügung vom 21. März 2022 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Prozess ZGO 2022 001 gegen B.________ betreffend Forderung und Rechtsöffnung ab, setzte dem Beschwerdeführer ab Rechtskraft der Verfügung eine erneute Frist zur Leistung des Kostenvorschusses und verzichtete auf die Erhebung einer Entscheidgebühr. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung am 31. März 2022 fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (KG-act. 1). Mit Aktenüberweisungsschreiben vom 5. April 2022 verzichtete der Erstrichter unter Verweis auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme (KG-act. 3).
2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO; Art. 29 Abs. 3 BV). Als aussichtslos gelten Rechtsbegehren, deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren hingegen ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese, gilt ein Begehren nicht als aussichtslos (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 117 ZPO N 13; Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 117 ZPO N 59; BGE 140 V 521, E. 9.1; 138 III 217, E. 2.2.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_306/2021 vom 20. Oktober 2021, E. 3.1). Massgebend ist, ob sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Die Beurteilung der Aussichtslosigkeit erfolgt nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Gesuchstellung, wobei lediglich eine vorläufige und summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen ist (Emmel, a.a.O., Art. 117 ZPO N 13; Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 117 ZPO N 18; BGE 142 III 138, E. 5.1; 138 III 217, E. 2.2.4).
Das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache hat nach Art. 8 ZGB derjenige zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Wer einen Anspruch aus einem Vertrag ableitet, hat dessen Zustandekommen und Inhalt zu beweisen (Lardelli/Vetter, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. A. 2018, Art. 8 ZGB N 45a).
3. Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Hauptsache verwiesen habe. Im entsprechenden Forderungsprozess habe er gemäss Rechnung Nr. 2111 vom 20. August 2021 eine Forderung von Fr. 131'100.00 für behauptete Arbeit im Rahmen einer Stallsanierung in den Jahren 2014 bis 2015 sowie für Unterhalt von Maschinen, Erntehilfe und Arbeiten am Stall gegenüber von B.________ geltend gemacht (angefochtene Verfügung, E. 5 auf S. 3).
Der in den Akten liegenden Rechnung Nr. 2111 lässt sich folgende Aufstellung betreffend die geltend gemachte Arbeitszeit des Beschwerdeführers entnehmen (Vi-act. B2, S. 2 [ZGO 2022 001]):
2014/20157 Monate à 168 h1178 h à Fr. 30.00Fr. 35’340.00
20188 Monate à 168 h1344 h à Fr. 30.00Fr. 40’320.00
201911 Monate à 168 h1848 h à Fr. 30.00Fr. 55’440.00
Total26 Monate4368 hFr. 131’100.00
Der Erstrichter führt zur Begründung der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zusammengefasst aus, im Hinblick auf die Forderung von Fr. 35‘340.00 ergäben sieben Monate à 168 Stunden total nicht 1178 Stunden, sondern lediglich 1176 Stunden, weshalb der Teilbetrag von Fr. 60.00 des geltend gemachten Arbeitslohns a priori nicht geschuldet sei (angefochtene Verfügung, E. 6a). Gemäss der Sachdarstellung des Beschwerdeführers sei B.________ erst seit 2016 Eigentümer der Liegenschaft Nr. yy GB, Einsiedeln, mit dem in den Jahren 2014/2015 sanierten Stall, was sich durch das WebGIS des Kantons Schwyz bestätigen lasse. Weshalb B.________ für die in den Jahren 2014/2015 entstandenen Forderungen – als er noch nicht Eigentümer des fraglichen Gebäudes gewesen sei – passivlegitimiert sein solle, lege der Beschwerdeführer nicht dar und ergebe sich auch nicht aus den Akten. Hinzu komme, dass die Forderung betreffend die Arbeiten am Stall in den Jahren 2014/2015 unter Art. 128 Ziff. 3 OR zu subsumieren sei, welche Bestimmung eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vorsehen, womit die Forderung von Fr. 35‘340.00 ohnehin verjährt sein dürfte (angefochtene Verfügung, E. 6b). Ferner habe der Beschwerdeführer versäumt, die von ihm angeblich erbrachten Arbeiten in den Jahren 2014/2015 und 2018/2019 substanziiert darzulegen. Er habe sich damit begnügt, einzelne Arbeiten aufzuzählen, es sei aber weder ersichtlich noch dargetan, welche Zeit er wann für welche Arbeiten aufgewendet haben wolle. Ebenso wenig sei dargetan, ob und gegebenenfalls wann sich der Beschwerdeführer mit B.________ bezüglich welcher Arbeit sowie des damit verbundenen Lohns vertraglich geeinigt habe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer für die in der Rechnung Nr. 2111 aufgelisteten Arbeiten erstmals am 20. August 2021, d.h. mehr als eineinhalb Jahre nach deren Abschluss und erst als Reaktion auf ein Ausweisungsbegehren der Gegenseite, ein Entgelt gefordert habe, deute darauf hin, dass er im Sinne einer Gefälligkeit unentgeltlich für B.________ tätig gewesen sei. Die Forderungsklage des Beschwerdeführers erweise sich somit als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO und das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege sei aus diesem Grund abzuweisen. Von einer Prüfung der Mittellosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO könne abgesehen werden (vgl. angefochtene Verfügung, E. 6b f.).
a) Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist eine Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 321 ZPO N 15). Die beschwerdeführende Partei hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, wenn sie ihre erstinstanzlichen Ausführungen wiederholt, lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, N 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. Art. 311 ZPO N 15; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_95/2019 vom 18. September 2019, E. 3.2). Legt die beschwerdeführende Partei nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Staehelin/Bachofner, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A. 2019, § 26 N 42). Auch wenn an Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO) und das Gericht einer Partei zur Behebung gewisser Mängel gestützt auf Art. 132 Abs. 2 ZPO eine Nachfrist zur Verbesserung ansetzen kann, soll dies nicht der Ergänzung oder Nachbesserung einer inhaltlich ungenügenden Begründung dienen (vgl. Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 132 ZPO N 4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4.3). Eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist ist folglich ausgeschlossen (Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 321 ZPO N 22).
Vorliegend ging die Beschwerde des Beschwerdeführers erst am 4. April 2022 und damit nach Ablauf der zehntägigen Rechtsmittelfrist beim Kantonsgericht ein (vgl. KG-act. 1 und Sendungsverfolgung der angefochtenen Verfügung), weshalb sich die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe erübrigte.
b) Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Rechnung Nr. 2011 [recte: Nr. 2111] am 20. August 2021 „im Sinne eines Werkvertrags nach Art. 363 und Art. 364 Abs. 1 und 2 OR“ ausgestellt. Er sei zur Rechnungsstellung genötigt worden, weil er von B.________ mit einem Ausweisungsbegehren konfrontiert worden sei. Er habe nicht angenommen, dass B.________ ihm das Objekt unentgeltlich in Gebrauchsleihe ausleihe. Die Sanierungsarbeiten, der Unterhalt und die Reparaturen an den Maschinen sowie die Erntehilfe hätten Vergeltung hierfür sein sollen (KG-act. 1, S. 1). Bei sämtlichen diesen Vorbringen handelt es sich um neue Tatsachenbehauptungen, die im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO genauso wie neu vorgebrachte Anträge oder Beweismittel ausgeschlossen und damit nicht zu hören sind, zumal das Novenverbot im Sinne der genannten Bestimmung umfassend ist, d.h. für echte und unechte Noven wie auch für der Untersuchungsmaxime unterstehende Verfahren gilt (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 326 ZPO N 4). Um unzulässige Noven handelt es sich im Übrigen auch bei den erstmaligen Anträgen des Beschwerdeführers, das Gericht solle für die Verifizierung der Arbeitszeit bei der Sanierung des Stalls einen Sachverständigen konsultieren und betreffend seine tägliche Anwesenheit auf dem Betrieb von B.________ mehrere Zeugen aus der Nachbarschaft befragen. Ferner bringt der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren erstmals vor, B.________ habe 2017 den Betrieb im Wissen um die hängige Sanierung übernommen und die Rechnung Nr. 2019 enthalte Zeiten für die Gesamtsanierung des Stalls, die im November 2019 beendet worden sei (KG-act. 1, S. 2). Diese Ausführungen des Beschwerdeführers haben als unzulässige Noven ebenfalls unberücksichtigt zu bleiben.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorstehend in E. 3 wiedergegebenen Begründung der angefochtenen Verfügung einzig insofern auseinander, als er vorbringt, eine substanziierte Rechnung könne für die Verifizierung der aufgewendeten Zeit mangels Sachverständigkeit des Erstrichters nicht behilflich sein und der Erstrichter erkenne nicht, dass B.________ den Stall offensichtlich unentgeltlich habe sanieren lassen wollen (KG-act. 1, S. 1). Der Erstrichter erwog wie vorstehend in E. 3 erwähnt, dass der Beschwerdeführer seine angeblich erbrachten Arbeiten in den Jahren 2014/2015 und 2018/2019 substanziiert darzulegen gehabt hätte, er dies aber versäumt und insbesondere nicht dargetan habe, dass und inwiefern er sich diesbezüglich mit B.________ vertraglich geeinigt hätte. Indem der Beschwerdeführer einzig Gegenteiliges behauptet, nämlich eine substanziierte Rechnung könne nicht behilflich sein, setzt er sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht genügend auseinander. Er vermag den Begründungsanforderungen insofern nicht nachzukommen und auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. Ohnehin ging der Erstrichter angesichts der Beweislastregel nach Art. 8 ZGB (vgl. vorstehend E. 2) aber zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer die der bestrittenen Forderung von Fr. 131'100.00 zugrunde liegende vertragliche Grundlage und insbesondere die Vereinbarung von Entgeltlichkeit substanziiert darzulegen gehabt hätte. Abgesehen davon spricht das Vorbringen des Beschwerdeführers, B.________ habe den Stall offensichtlich unentgeltlich sanieren lassen wollen, für die Annahme des Erstrichters, wonach die späte Rechnungsstellung für die behaupteten Arbeiten darauf hindeute, dass der Beschwerdeführer im Sinne einer Gefälligkeit unentgeltlich für B.________ tätig gewesen sei (angefochtene Verfügung, E. 6b f.). Im Übrigen kann auf die zutreffende erstinstanzliche Begründung verwiesen werden (§ 45 Abs. 5 JG; angefochtene Verfügung, E. 6 ff.). Der Erstrichter kam demnach zutreffend zum Schluss, dass sich die vom Beschwerdeführer am 3. Februar 2022 beim Bezirksgericht Einsiedeln erhobene Klage gegen B.________ als aussichtslos erweist, und verweigerte ihm folglich zu Recht die unentgeltliche Rechtspflege.
4. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter ist sie abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden Entscheid der ersten Instanz ist nicht kostenlos im Sinne von Art. 119 Abs. 6 ZPO (BGE 140 III 501, E. 4.3.2 und 137 III 470, Regeste und E. 6.4 ff.; Urteil des Bundesgerichts 5D_284/2020 vom 21. Juni 2021, E. 1.2). Die unentgeltliche Rechtspflege ist im Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO neu zu beantragen. Die Mittellosigkeit ist erneut darzulegen und die fehlende Aussichtslosigkeit in Bezug auf den im Rechtsmittelverfahren geltend gemachten Anspruch glaubhaft zu machen (Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 119 ZPO N 13; vgl. Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 119 ZPO N 6). Für die Bejahung der Erfolgsaussichten ist allein entscheidend, ob das Rechtsmittel voraussichtlich gutgeheissen werden muss (Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 119 ZPO N 6).
Der Beschwerdeführer macht geltend, die unentgeltliche Rechtspflege sei zu gewähren, weil die Arbeitszeit durch einen Sachverständigen verifiziert werden könne (KG-act. 1, S. 2). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren beantragt er damit nicht explizit. Ohnehin wäre ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren aufgrund seiner fehlenden Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung aber zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Ausgangsgemäss kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer mittellos ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen;-
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, eventualiter wird sie abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 131'100.00.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der KantonsgerichtsvizepräsidentDie Gerichtsschreiberin
Versand
17. Oktober 2022 kau