Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 12. September 2022
ZK2 2021 71
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________, Beklagter und Beschwerdeführer,
gegen
B.________, Kläger und Beschwerdegegner,
betreffend
Forderung
(Beschwerde gegen den Entscheid des Vermittleramtes Galgenen vom 25. Oktober 2021, SGA 2021 13);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. B.________ stellte am 12. August 2021 beim Vermittleramt Galgenen das Schlichtungsgesuch (Vi-act. 3.1-3.4). Er stellte das Rechtsbegehren, A.________ sei zu verpflichten Fr. 1'031.42 plus 5 % Zins seit 10. Juli 2021, Fr. 73.30 Betreibungskosten und den Vorschuss für die Vermittlung von Fr. 200.00 zu bezahlen (vgl. Vi-act. 3.5). Am 5. Oktober 2021 fand vor dem Vermittleramt Galgenen in Anwesenheit der Parteien die Schlichtungsverhandlung statt. Mangels Einigung soll die klagende Partei den Entscheid beantragt haben (angef. Entscheid S. 2). Mit Entscheid vom 25. Oktober 2021 „erkannte“ der Vermittler:
1. Das Möbel wurde mit grösster Wahrscheinlichkeit durch die Strechfolie beschädigt.
2. Die Kommunikation verhärtete sich bereits mit der Mängelrüge und brach komplett ab. Der Beklagte hätte das Möbel gern gesehen. Die Rechnungsstellung mit zwei verschiedenen sehr kurzfristigen Zahlungszielen war sehr ungeschickt und stossend.
3. Der Beklagte wird verpflichtet, einen Anteil der Rechnung vom 05.07.2021 von CHF 650.00 inkl. MwSt. zuzüglich den Verfahrenskosten von CHF 150.00 gem. Abs. 4 zu bezahlen. Zahlbar bis spätestens 30.11.2021 an IBAN: xx.
4. Das Verfahren von CHF 300.00 werden je zur Hälfte auferlegt und sind dem Kläger zu ersetzen (Art. 113 Abs. 2 ZPO).
5. Die klagende Partei verpflichtet sich nach vollständiger Bezahlung gemäss Ziffer 3, die Betreibung Nr. yy des Betreibungsamtes Galgenen zurück zu ziehen respektive zu löschen.
(Rechtsmittelbelehrung).
(Zufertigung).
Dagegen erhob der Beklagte am 19. November 2021 Beschwerde. Er beantragt, den Entscheid des Vermittleramtes aufzuheben unter anderem mit den Begründungen, dieser basiere einzig auf unbewiesenen und stets bestrittenen mündlichen Behauptungen des Klägers, wofür kein Beweis erbracht werden könne. Der Beschwerdegegner beantwortete mit am 3. Januar 2022 der Post aufgegeben Eingabe die Beschwerde (KG-act. 11), wozu der Beschwerdeführer am 12. Januar 2022 Stellung nahm (KG-act. 13).
2. Auf Antrag der klagenden Partei kann die Schlichtungsbehörde vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2‘000.00 entscheiden (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Entschliesst sich die Schlichtungsbehörde, in der Sache zu entscheiden, so hat sie das allenfalls laufende Schlichtungsverfahren formell zu schliessen und dies entsprechend im Protokoll festzuhalten. Anschliessend ist das Entscheidverfahren formell - mündlich oder schriftlich - zu eröffnen. Das Entscheidverfahren ist mündlich (Art. 212 Abs. 2 ZPO), weshalb über die Verhandlung ein Protokoll zu führen ist (Art. 235 ZPO). Beide Parteien haben an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Anlässlich dieser Verhandlung haben die Parteien ihre Positionen zu vertreten, das heisst sie haben die Streitsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht substantiiert darzulegen. Das gilt auch dann, wenn Rechtsschriften vorliegen, wobei sie dann auf ihre schriftlichen Ausführungen verweisen können. Die Schlichtungsbehörde hat zu prüfen, ob und in welcher Höhe der eingeklagte Anspruch in rechtlicher Hinsicht ausgewiesen ist. Bei der Ausübung ihrer Entscheidkompetenz darf die Schlichtungsbehörde – im Unterschied etwa zum Urteilsvorschlag (vgl. Sutter-Somm/Seiler, CHK, Art. 212 ZPO N 8) – keine Billigkeitserwägungen heranziehen. In einer schriftlichen Begründung (Art. 239 ZPO) hat daher die Schlichtungsbehörde den ihrem Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt und die rechtliche Würdigung darzulegen, da sich erst aus der Begründung ergibt, ob die Behörde die Parteien tatsächlich hörte und ihre Vorbringen prüfte. Ein Entscheid ist so abzufassen, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (ZK2 2019 36 vom 22. November 2019 E. 3.f m.H.). Im Übrigen kommen im Entscheidverfahren vor der Schlichtungsbehörde die Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren (Art. 243 ff. ZPO) sinngemäss zur Anwendung (EGV-SZ 2014 A 3.3 E. 3 m.H.).
a) Der Beschwerdegegner fordert von der Beschwerdeführerin die Zahlung von Fr. 1'031.42. Es handelt sich somit um eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert unter Fr. 2‘000.00. Die Vorinstanz durfte deshalb in Anwendung von Art. 212 ZPO in der Sache entscheiden, sofern der Beschwerdegegner den entsprechenden Antrag stellte, was vorliegend unbestritten ist, obwohl es sich nicht einem separaten Verhandlungsprotokoll, sondern nur dem angefochtenen Entscheid entnehmen lässt.
b) Den vorinstanzlichen Akten liegt kein separates Verhandlungsprotokoll, indes ein begründetes Vermittlungsgesuch bei. Zudem werden die Parteivorbringen im angefochten Entscheid beschrieben. Der Beschwerdeführer moniert zwar nicht, das Vermittleramt hätte im Verfahren nicht hinreichend zwischen dem informellen (Schlichtungsverhandlung ohne Protokoll) und dem formellen Teil (Verhandlung zum Entscheid mit Protokollierung der Parteianträge) unterschieden und dadurch etwa seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (dazu vgl. ZK2 2019 36 vom 22. November 2019 E. 3.c m.H.). Jedoch enthält die Begründung des Entscheids wie gerügt keine Beweiswürdigung und entbehrt jeglicher Auseinandersetzung mit der Rechtsgrundlage der klägerischen Forderung. Somit ist nicht ersichtlich, ob der Vermittler die Parteien anhörte. Der Entscheid ist auch nicht so abgefasst, dass er sachgerecht angefochten werden könnte, erging er doch offensichtlich einzig gestützt auf unzulässigen Billigkeitserwägungen hinsichtlich des Verhaltens der Parteien. Die Vorinstanz hat damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) missachtet, namentlich weder Beweis abgenommen noch den Sachverhalt festgestellt. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz.
c) Überdies ist die Schlichtungsbehörde nicht befugt, im Rubrum andere als die im Begehren genannten Personen anzuführen (ZR 2021 Nr. 196). Laut Sühnebegehren tritt B.________ als Kläger auf. Das Vermittleramt kann nicht dessen Einzelunternehmen C.________ in ihrem Entscheid als Klägerin bezeichnen. Des Weiteren hat es zu beachten, dass es an die Anträge der Parteien gebunden ist, und nicht von sich aus etwa die klagende Partei zum Rückzug bzw. Löschung einer Betreibung anweisen kann.
d) Aus diesen Gründen ist die Sache mangels Spruchreife in das Stadium der informellen Schlichtungsverhandlung zurückzuweisen, so dass der Vermittler, sofern er dem Antrag des Klägers folgen und entscheiden will, die förmliche Verhandlung, namentlich das Beweisverfahren anschliessend korrekt durchführt und protokolliert sowie den Entscheid hinreichend begründet. Die Vorinstanz wird insbesondere den Sachverhalt sowie die abgenommenen Beweise (Art. 203 Abs. 2 ZPO) darlegen und sich mit der Rechtsgrundlage der klägerischen Forderung auseinandersetzen müssen. Mit Zustimmung der Parteien kann sie hierzu weitere Verhandlungen durchführen (Art. 203 Abs. 4 ZPO). Sie kann aber auch die fehlende Einigung der Parteien feststellen und ohne förmliche Verhandlung die Klagebewilligung erteilen (Art. 209 ZPO) oder einen Urteilsvorschlag unterbreiten (Art. 210 f. ZPO; BGE 142 III 638 E. 3.4).
3. Aufgrund der Fehler im Schlichtungsverfahren, die nicht der Beschwerdegegner zu verantworten hat, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Mangels Begründung des Antrags auf eine Entschädigung ist dem Beschwerdeführer keine ausserrechtliche Entschädigung zu Lasten des Beschwerdegegners zuzusprechen;-
beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Vermittleramtes Galgenen vom 25. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache zum gehörigen Abschluss des Schlichtungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 1’500.00 gehen zu Lasten des Staates und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 1'031.42.
4. Zufertigung an die Parteien (je 1/R) und das Vermittleramt Galgenen (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an das Vermittleramt (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Die KantonsgerichtsvizepräsidentinDer Gerichtsschreiber
Versand
13. September 2022 pku