Kantonsgericht Schwyz
1
Beschluss vom 21. Juni 2021
ZK2 2020 8 und 9
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________, Gesuchstellerin, Berufungsführerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________, Gesuchsgegner, Berufungsgegner und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Eheschutzmassnahmen
(Berufungen gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 28. Januar 2020, ZES 2018 675);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
1. A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) und C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) heirateten am ________. Aus der Ehe ging der gemeinsame Sohn L.________ hervor. Am 4. Dezember 2018 stellte die Gesuchstellerin beim Einzelrichter am Bezirksgericht March das Begehren um Erlass von Eheschutzmassnahmen (Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 ordnete der Einzelrichter superprovisorisch eine Grundbuchsperre für die Liegenschaft Nr. zz, Grundbuch Altendorf, an und wies im Übrigen die Anträge der Gesuchstellerin auf Erlass superprovisorischer Massnahmen betreffend Unterhalt ab (Vi-act. 3). Nachdem die Parteien sowie die KESB Ausserschwyz mehrere Eingaben eingereicht hatten (Gesuchstellerin: Vi-act. 4, 7, 18 und 19; Gesuchsteller: Vi-act. 9, 13 und 22; KESB Ausserschwyz: Vi-act. 11, 12 und 15) und die ursprünglich auf den 20. März 2019 angesetzte Verhandlung auf Gesuch des Gesuchsgegners (Vi-act. 24) abzitiert wurde (Vi-act. 25), reichte die Gesuchstellerin erneut ein Gesuch um superprovisorischen Entscheid bezüglich Unterhaltszahlungen und Mitteilungspflicht des Gesuchsgegners ein (Vi-act. 26). Die Vorinstanz wies auch dieses Gesuch mit Verfügung vom 21. März 2019 ab (Vi-act. 27). Am 18. April 2019 nahm der Gesuchsgegner Stellung zur Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 19. März 2019 und stellte zudem eigene vorsorgliche Massnahmenbegehren (Vi-act. 32). Am 29. Mai 2019 fand die mündliche Verhandlung mit Parteibefragung statt (Vi-act. 35). Das M.________ reichte am 16. Juni 2019 einen Bericht ein (Vi-act. 39). Der Sohn L.________ wurde am 5. Juli 2019 von der Vorinstanz angehört (Vi-act. 42). Mit Verfügung vom 10. Juli 2019 Verbot die Vorinstanz dem Gesuchsgegner auf Gesuch der Gesuchstellerin (Vi-act. 44) superprovisorisch, Gegenstände aus der Liegenschaft in Altendorf zu entfernen (Vi-act. 45). Der Gesuchsgegner reichte am 10. Juli 2019 und die Gesuchstellerin am 18. Juli 2019 weitere Unterlagen ein (Vi-act. 46 und 49). Am 30. Juli 2019 nahm der Gesuchsgegner zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 10. Juli 2019 Stellung und stellte zudem ergänzende Anträge in Bezug auf das Besuchsrecht und die Erstellung eines Gutachtens über den gemeinsamen Sohn betreffend Kindsentfremdung durch die Mutter, angemessene Massnahmen hinsichtlich des Kontakts zum Vater sowie einer kindswohlgerechten Obhutszuteilung und Regelung des persönlichen Verkehrs (Vi-act. 52). Mit Eingabe vom 11. September 2019 stellte die Gesuchstellerin den Antrag, ihr sei superprovisorisch das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht über Sohn L.________ zu erteilen, eventualiter sei ihr allein das Recht zur Bestimmung des Wohnsitzes von L.________ zuzusprechen und reichte am 12. September 2019 Unterlagen nach (Vi-act. 57 und 58). Am 16. September 2019 wies die Vorinstanz das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab (Vi-act. 59). Anfang September 2019 verliess die Gesuchstellerin zusammen mit Sohn L.________ die Schweiz und wohnte seither in Mailand. Die Parteien nahmen am 24. September 2019 Stellung zum Verfahren und zum Beweisergebnis (Vi-act. 60 und 61). Der Gesuchsgegner reichte am 27. September 2019 zudem eine Stellungnahme zum vorsorglichen Massnahmengesuch der Gesuchstellerin vom 11. September 2019 und am 4. Oktober 2019 zur Eingabe vom 24. September 2019 ein (Vi-act. 62 und 64). Am 15. November 2019 erfolgte eine (weitere) Noveneingabe des Gesuchsgegners (Vi-act. 66).
Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 verfügte der Einzelrichter am Bezirksgericht March was folgt (angef. Verfügung):
1. Es wird Vormerk genommen, dass die Parteien gestützt auf Art. 175 ZGB zum Getrenntleben berechtigt sind.
2. Der Sohn L.________ wird unter die Obhut der Mutter/Gesuchstellerin gestellt.
3. Der Vater/Gesuchsgegner wird berechtigt erklärt, das Kind L.________ jedes dritte Wochenende jeweils von Freitagabend, 19:00 Uhr (Ankunft bei Vater/Gesuchsgegner), bis Sonntagabend, 19:00 Uhr (Ankunft/Rückkehr bei Mutter/Gesuchstellerin), zu sich auf Besuch zu nehmen.
Zudem wird der Vater/Gesuchsgegner berechtigt erklärt, bei dreimonatiger Vorankündigung während der Schulferien von L.________ diesen pro Kalenderjahr für vier Wochen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen.
Nebstdem wird der Vater/Gesuchsgegner berechtigt erklärt, das Kind L.________ in ungeraden Kalenderjahren vom 25.12., 19:00 Uhr, bis 30.12., 19:00 Uhr, in geraden Kalenderjahren vom 23.12., 19:00, bis am 25.12., 19:00 Uhr, sowie in geraden Kalenderjahren von Gründonnerstag, 19:00 Uhr, bis und mit Ostermontag, 19:00 Uhr, und in ungeraden Kalenderjahren von Freitagabend vor Pfingstsamstag, 19:00 Uhr, bis und mit Pfingstmontagabend, 19:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen (die jeweiligen Zeiten entsprechen der Ankunftszeit beim entsprechenden Elternteil).
Die Mutter/Gesuchstellerin hat jeweils L.________ auf eigene Kosten zum Vater/Gesuchsgegner zu bringen und der Vater/Gesuchsgegner L.________ jeweils auf eigene Kosten der Mutter/Gesuchstellerin wieder zurückzubringen.
Eine weitergehende Regelung des Besuchsrechts unter Berücksichtigung des Kindeswohls bleibt den Parteien vorbehalten.
4. Die eheliche Liegenschaft, N.________ yy, 8852 Altendorf, wird für die Dauer der Massnahmen dem Gesuchsgegner zum ausschliesslichen Gebrauch für sich zugeteilt, wobei der Gesuchsgegner für die damit verbundenen Kosten aufzukommen hat.
Die Gesuchstellerin wird berechtigt, ihre persönlichen Effekten mit sich zu nehmen.
Sämtliche übrigen Gegenstände, welche nicht im Alleineigentum der Gesuchstellerin stehen oder persönliche Gegenstände darstellen, verbleiben in der Liegenschaft und werden dem Gesuchsgegner zum Gebrauch zugewiesen.
5. Die mit superprovisorischer Verfügung vom 10.12.2018 angewiesene Grundbuchsperre für die Liegenschaft Nr. zz, Grundbuch Altendorf SZ, bleibt für die Dauer des Eheschutzes bestehen.
6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von L.________ monatlich im Voraus einen Barunterhalt, zuzüglich gesetzlicher Kinder-/Ausbildungszulage, wie folgt zu bezahlen:
ab 01.02.2019 bis 31.08.2019Fr. 2'800.00 (davon Fr. 1'369.00 als Überschussanteil)
ab 01.09.2019Fr. 2'700.00 (davon Fr. 1'200 als Überschussanteil).
Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Ende Dezember 2019 mit (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals auf den 01.01.2022 (Berechnungsart: ursprünglicher Unterhaltsbeitrag geteilt durch ursprünglichen Indexstand mal neuen Indexstand). Die Anpassung erfolgt in dem Ausmass, wie das Einkommen des Pflichtigen eine teuerungsbedingte Änderung erfährt; für einen nur teilweisen oder fehlenden Ausgleich der Teuerung ist der Pflichtige beweisbelastet.
7. Bereits geleistete Unterhaltsbeiträge werden für die Unterhaltspflichten für die Zeit vom 01.02.2019 bis 31.08.2019 gemäss Disp.-Ziff. 6 vorstehend im Betrag von monatlich Fr. 1'357.95 angerechnet.
8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich im Voraus gestützt auf Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
ab 01.02.2019 bis 31.08.2019Fr. 1'600.00
ab 01.09.2019Fr. 1'240.00.
9. Auf die Anträge betreffend den Erlass von weiteren Kindesschutzmassnahmen wird mangels Zuständigkeit nicht eingetreten.
10. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin innert 10 Tagen seit Vollstreckbarkeit dieser Verfügung einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 8'000.00 zu leisten.
11. Weitergehende Anträge werden abgewiesen.
12. Bisherige superprovisorische Anordnungen werden aufgehoben, soweit sie dem vorliegenden Entscheid widersprechen.
13. Die Gerichtskosten mit einer Entscheidgebühr von Fr. 5'000.00 werden den Parteien je zur Hälfte, mithin zu je Fr. 2'500.00, auferlegt.
14. Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
15. (Rechtsmittel)
16. (Zufertigung)
2. a) Gegen diese Verfügung reichten beide Parteien am 10. Februar 2020 Berufung ein (Gesuchstellerin: ZK2 2020 8 KG-act. 1; Gesuchsgegner: ZK2 2020 9 KG-act. 1). Die Gesuchstellerin stellte folgende Rechtsbegehren (ZK2 2020 8 KG-act. 1):
1. Es sei Dispositiv-Ziffer 6 der Verfügung des Bezirksgerichts March vom 28. Januar 2020 im Verfahren ZES 18 675 aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:
„6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt monatlich im Voraus einen Barunterhalt, zuzüglich gesetzlicher Kinder-/ Ausbildungszulage, wie folgt zu bezahlen:
(davon CHF 571.35 Betreuungsunterhalt und CHF 1'368.00 Überschussanteil)
(davon CHF 4.15 Betreuungsunterhalt und CHF 1' 412.00 Überschussanteil)
(lndexierungsklausel unverändert)“
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten.
Zudem stellte die Gesuchstellerin folgende prozessualen Anträge (ZK2 2020 8 KG-act. 1):
1. Es seien die vorinstanzlichen Akten im Verfahren ZES 18 675 beim Bezirksgericht March beizuziehen;
2. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin einen Prozesskostenbeitrag von CHF 5'000.- für die Anwaltskosten des Unterzeichnenden zu bezahlen;
3. Eventualiter sei der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren (inkl. Vorbereitung) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person von RA B.________ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Der Gesuchsgegner beantragte mit seiner Berufung was folgt (ZK2 2020 9
KG-act. 1):
1. Es sei die Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht March vom 28. Januar 2020 in Dispositiv-Ziffer 2, 3, 5, 6, 8, 9, 10, 13, 14 aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:
„2. Der Sohn L.________ wird unter die Obhut des Vaters/Gesuchsgegner gestellt.
3. Die Mutter/Gesuchstellerin wird berechtigt erklärt, das Kind L.________ jedes dritte Wochenende jeweils von Freitagabend, 19:00 Uhr (Ankunft bei Mutter/Gesuchstellerin), bis Sonntagabend, 19:00 Uhr (Ankunft/Rückkehr bei Vater/ Gesuchsteller), zu sich auf Besuch zu nehmen. Zudem wird die Mutter/Gesuchstellerin berechtigt erklärt, bei dreimonatiger Vorankündigung während der Schulferien von L.________ diesen pro Kalenderjahr für vier Wochen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen.
Nebstdem wird die Mutter/Gesuchstellerin berechtigt erklärt, das Kind L.________ in ungeraden Kalenderjahren vom 25.12., 19:00 Uhr, bis 30.12., 19:00 Uhr, in geraden Kalenderjahren vom 23.12., 19:00, bis am 25.12.,19:00 Uhr, sowie in geraden Kalenderjahren von Gründonnerstag, 19:00 Uhr, bis und mit Ostermontag, 19:00 Uhr, und in ungeraden Kalenderjahren von Freitagabend vor Pfingstsamstag, 19:00 Uhr, bis und mit Pfingstmontagabend, 19:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen (die jeweiligen Zeiten entsprechen der Ankunftszeit beim entsprechenden Elternteil). Der Vater/Gesuchsgegner hat jeweils L.________ auf eigene Kosten zur Mutter/Gesuchstellerin zu bringen und die Mutter /Gesuchstellerin L.________ jeweils auf eigene Kosten dem Vater/Gesuchsgegner wieder zurückzubringen.
Eine weitergehende Regelung des Besuchsrechts unter Berücksichtigung des Kindeswohls bleibt den Parteien vorbehalten.
5. Die mit superprovisorischer Verfügung vom 10.12.2018 angewiesene Grundbuchsperre für die Liegenschaft Nr. zz, Grundbuch Altendorf SZ, wird aufgehoben. Das Grundbuchamt ist entsprechend anzuweisen, die Grundbuchsperre zu löschen.
6. a) Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von L.________ monatlich im Voraus einen Barunterhalt, zuzüglich allfälliger von ihr bezogener gesetzlicher Kinder-/Ausbildungszulage, wie folgt zu bezahlen:
Eventualiter wird folgende Unterhaltsordnung beantragt:
(davon Fr. 614.62 als Überschussanteil), wovon bereits CHF 1'357.95 pro Monat als geleistete Unterhaltsbeiträge getilgt sind,
(davon CHF 228.93 Überschussanteil)
(ohne Überschussanteil)
b) Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, ab der Zuteilung der Obhut an den Gesuchsgegner, dem Gesuchsgegner an den Unterhalt von L.________ monatlich im Voraus, einen Barunterhalt, zuzüglich allfälliger von ihr bezogener gesetzlicher Kinder-/Ausbildungszulage, wie folgt zu bezahlen:
(davon CHF 153.95 Überschussanteil)
8. Es werden keine persönlichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen
9. Es wird ein Besuchsrechtsbeistand für den Sohn L.________ angeordnet.
10. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Prozesskostenvorschuss wird abgewiesen.
13. Die Gerichtskosten von CHF 5'000.- des erstinstanzlichen Verfahrens sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen.
14. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von CHF 8'000 zu bezahlen."
2. Eventualiter, sollte die Obhut nicht dem Gesuchsgegner zugeteilt werden, beantragt der Gesuchsgegner folgendes:
1. Es sei als Kindesschutzmassnahme anzuordnen, dass der Sohn L.________ regelmässig in deutscher Sprache unterrichtet wird.
2. Der Gesuchstellerin ist die Weisung zu erteilen, einen Nachweis der regelmässigen instituierten Unterrichtsstunden in deutscher Sprache durch qualifiziertes Lehrpersonal mit Teilnahmebestätigung, dem Gesuchsgegner vorzulegen.
Zudem stellte der Gesuchsgegner die prozessualen Anträge, es sei gestützt auf Art. 299 ZPO eine Vertretung des Kindes anzuordnen und ein geeigneter Beistand für das vorliegende Verfahren einzusetzen sowie ein kinderpsychologisches Gutachten und ein Gutachten „über die Obhutszuteilung/Erziehungsfähigkeit/Entfremdung des Sohnes/Regelung des persönlichen Verkehrs“ anzuordnen (ZK2 2020 9 KG-act. 1, S. 4). Am 24. Februar 2020 erstattete der Gesuchsgegner die Berufungsantwort und beantragte die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Berufung sowie die Abweisung des prozessualen Antrags auf Bezahlung eines Prozesskostenbeitrags an die Gesuchstellerin (ZK2 2020 8 KG-act. 6). Die Gesuchstellerin reichte am 5. März 2020 ihre Berufungsantwort ein und stellte die Anträge, es sei die Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners abzuweisen, es seien die beiden Berufungsverfahren zu vereinigen und es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 5‘000.00 für die Anwaltskosten sowie die Gerichtskosten zu bezahlen (ZK2 2020 9 KG-act. 8). Am 27. März 2020 reichten die Parteien je eine Stellungnahme ein (ZK2 2020 8 KG-act. 9, 12; ZK2 2020 9 KG-act. 10). Mit Verfügung vom 30. März 2020 wurden die beiden Berufungsverfahren vereinigt (ZK2 2020 8 KG-act. 13; ZK2 2020 9 KG-act. 13). Die Parteien reichten am 14. April 2020 (ZK2 2020 8 KG-act. 15, 18), 27. April 2020 (ZK2 2020 8 KG-act. 20), 8. Juli 2020 (ZK2 2020 8 KG-act. 22) und 16. Juli 2020 (ZK2 2020 8 KG-act. 24) weitere Eingaben ein. Mit Verfügung vom 14. August 2020 wurde den Parteien angezeigt, dass vorgesehen ist, für den Sohn L.________ gestützt auf Art. 299 ZPO ein Prozessbeistand in der Person von Rechtsanwalt H.________ zu bestellen, und es wurde ihnen unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht und die Säumnisfolgen Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen betreffend ihre finanziellen Verhältnisse angesetzt (ZK2 2020 8 KG-act. 26). Der Gesuchsgegner reichte am 26. August 2020 eine entsprechende Stellungnahme und Unterlagen ein (ZK2 2020 8 KG-act. 27), während die Gesuchstellerin auch innert erstreckter Frist (vgl. ZK2 2020 8 KG-act. 32) keine weiteren Unterlagen einreichte. Mit Verfügung vom 31. August 2020 wurde Rechtsanwalt H.________ als Prozessbeistand für Sohn L.________ eingesetzt (ZK2 2020 8 KG-act. 29).
b) Am 1. September 2020 lud die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Sohn L.________ zur Kindesanhörung am 25. September 2020 ein (ZK2 2020 8
KG-act. 30). Am 18. September 2020 beantragte der Gesuchsgegner, es sei der Sohn L.________ superprovisorisch unter seine Obhut zu stellen und es sei hierfür anzuordnen, dass L.________ direkt nach der Kindesanhörung vom 25. September 2020 in die Obhut des Gesuchsgegners gegeben werde (ZK2 2020 8 KG-act. 34). Mit Verfügung vom 23. September 2020 wurde das Gesuch sowohl um superprovisorische als auch um vorsorgliche Zuteilung der Obhut abgewiesen (ZK2 2020 8 KG-act. 35). Am 25. September 2020 erschien die obhutsberechtigte Gesuchstellerin nicht mit L.________ zur Kindesanhörung (ZK2 2020 8 KG-act. 37).
c) Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin lud mit Verfügung vom 29. September 2020 nochmals zur Kindesanhörung von L.________ auf den 3. November 2020 sowie zur Instruktionsverhandlung mit Parteibefragung und anschliessenden mündlichen Stellungnahmen vor. Zudem setzte sie dem Kindesvertreter Frist für eine erste Stellungnahme zur Frage der Obhutszuteilung inkl. Besuchs- und Ferienbesuchsrechtsregelung an (ZK2 2020 8 KG-act. 38). Am 16. Oktober 2020 reichte der Kindesvertreter eine entsprechende Stellungnahme ein und beantragte was folgt (ZK2 2020 8 KG-act. 40):
1. Vorbehältlich neuer Erkenntnisse, welche sich insb. aus der zu erfolgenden Kindesanhörung vom 03. November 2020 ergeben könnten und unter der Bedingung, dass nach Ablauf von zwei Monaten ab Rechtskraft des zu fällenden Berufungsentscheides die Gesuchstellerin das Besuchsrecht grundlos verweigert bzw. vereitelt, sei in Abänderung bzw. Ergänzung von Ziff. 2 des erstinstanzlichen Entscheides vom 28. Januar 2020 (im Verfahren ZES 18 675) Sohn L.________ unter die Obhut des Gesuchsgegners zu stellen.
2. Es sei im Rahmen der zu erfolgenden Kindesanhörung vom 03. November 2020 L.________ nachfolgende Fragen durch die Gerichtsdelegation zu stellen, sofern sich diese nicht mit diejenigen der Gerichtsdelegation kreuzen:
(…)
3. Es sei dem Gesuchsgegner die Besuchsrechte wie in Ziff. 3 der durch die Parteien angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2020 (im vorinstanzlichen Verfahren ZES 18 675) des Bezirksgerichts March zugesprochen, zu bestätigen.
4. Es sei die Gesuchstellerin – unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB – zu verpflichten, dem Gesuchsgegner mit sofortiger Wirkung die Ausübung des Besuchsrechts uneingeschränkt zu ermöglichen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nach Ermessen des zuständigen Berufungsgerichts zulasten der Gesuchstellerin und des Gesuchsgegners.
Am 2. November 2020 ersuchte der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin per Fax um Verschiebung der Verhandlung vom 3. November 2020 (ZK2 2020 8 KG-act. 42) und führte aus, eine Mitarbeiterin habe aufgrund von Covid-19-Symptomen nach Hause geschickt werden müssen. Mit einem Testresultat sei frühestens nach 24 Stunden zu rechnen, weshalb unklar sei, ob er sich in Quarantäne begeben müsse bzw. sich angesteckt habe. Zudem könne er eine Ansteckung Dritter nicht ausschliessen. Dazu würde sicher auch die Gesuchstellerin zählen. Diese sehe sich deshalb und auch wegen der massiv steigenden Ansteckungen in Mailand und der Region Lombardei, die einen erneuten, lokalen Lockdown mit Reisebeschränkungen zwischen den Regionen wahrscheinlich machen würden, ausserstande in die Schweiz zu reisen. Sie werde deshalb nicht an der Verhandlung vom 3. November 2020 teilnehmen; ebenso wenig Sohn L.________ (ZK2 2020 8 KG-act. 42, S. 1). Mit Verfügung vom 2. November 2020 wurde die Verhandlung vom 3. November 2020 abzitiert (ZK2 2020 8 KG-act. 43).
d) Am 12. November 2020 setzte die Kantonsgerichtsvizepräsidentin die Verhandlung neu auf den 21. Dezember 2020 an und wies die Parteien unter anderem auf ihre Pflicht zum persönlichen Erscheinen hin sowie darauf, dass sie im Falle von Reisebeschränkungen selber rechtzeitig für eine entsprechende (Ausnahme-)Bewilligung besorgt sein müssen, und dass sie einen allfälligen behördlichen Negativentscheid dem Gericht umgehend einzureichen hätten (ZK2 2020 8 KG-act. 44). Mit Eingabe vom 11. November 2020 (Eingang Kantonsgericht: 13. November 2020) ersuchte der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin um eine spätere Terminansetzung als die vom Kantonsgericht vorgeschlagenen Termine vom 10. und 21. Dezember 2020 und schlug vor, die Befragung der Gesuchstellerin sowie von Sohn L.________ per Videotelefonie in den Räumlichkeiten der Anwältin der Gesuchstellerin vor Ort durchzuführen (ZK2 2020 8 KG-act. 46). Mit Verfügung vom 13. November 2020 hielt die Kantonsgerichtsvizepräsidentin verfahrensleitend am angesetzten Verhandlungstermin fest und führte zur Begründung aus, dass die Kantonsgerichtskanzlei am 9. und 10. November 2020 bei der Anwaltskanzlei des Rechtsvertreters der Gesuchstellerin um telefonische Rückmeldung betreffend die vorgeschlagenen Termine vom 10. und 21. Dezember 2020 ersucht und ausrichten lassen habe, dass bei Ausbleiben eines Rückrufs bis am Abend des 10. Novembers 2020 der Verhandlungstermin am 12. November 2020 verfügt werde und der Rechtsvertreter innert dieser Frist nicht zurückgerufen habe. Sodann sei der aktuellen Situation in Italien bereits mit der späteren Ansetzung der Verhandlung auf den 21. Dezember 2020 Rechnung getragen worden. Es obliege der Gesuchstellerin, sofern für den 21. Dezember 2020 noch erforderlich, sich um eine Reisebewilligung zu bemühen (ZK2 2020 8 KG-act. 47). Am 24. November 2020 reichte der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners eine Stellungnahme seines Mandanten ein (ZK2 2020 8 KG-act. 48 und 48/1). Am 16. Dezember 2020 ersuchte die Gesuchstellerin erneut um Verschiebung des Verhandlungstermins vom 21. Dezember 2020 aufgrund der aktuellen Covid-19-Situation in Italien und den Folgen einer Reise in die Schweiz für die Gesuchstellerin und Sohn L.________ (ZK2 2020 8 KG-act. 50). Der Gesuchsgegner nahm am 17. Dezember 2020 zum Verschiebungsgesuch Stellung (ZK2 2020 8 KG-act. 52). Gleichentags reichte die Gesuchstellerin eine weitere Eingabe ein und hielt am Verschiebungsgesuch fest (ZK2 2020 8 KG-act. 54). Der Kindsvertreter nahm am 18. Dezember 2020 ebenfalls Stellung (ZK2 2020 8 KG-act. 55). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 wies die Kantonsgerichtsvizepräsidentin das Gesuch um Verhandlungsverschiebung verfahrensleitend ab (ZK2 2020 8 KG-act. 56). Am 19. Dezember 2020 teilte der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin mit, letztere und Sohn L.________ würden nicht zur Verhandlung vom 21. Dezember 2020 erscheinen und stellte wiedererwägungsweise aufgrund der sich täglich verschlimmernden Covid-19-Situation bzw. der dadurch von der Schweiz, Italien und der Lombardei verfügten Massnahmen erneut das Gesuch um Verhandlungsverschiebung (ZK2 2020 8 KG-act. 57). Die Gesuchstellerin und Sohn L.________ erschienen nicht zur Verhandlung vom 21. Dezember 2020 (ZK2 2020 8 KG-act. 59). An der Verhandlung erhielten zunächst der Gesuchsgegner sowie der Kindsvertreter Gelegenheit zur Stellungnahme zum Wiedererwägungsgesuch der Gesuchstellerin (ZK2 2020 8 KG-act. 59, S. 1 ff.). Nachdem die Kantonsgerichtsvizepräsidentin erklärte, dass das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen und die Verhandlung fortgesetzt werde, wurde zuerst der Gesuchsgegner befragt (ZK2 2020 8 KG-act. 59, S. 4 ff.) und anschliessend den Parteien sowie dem Kindsvertreter Gelegenheit zur Stellungnahme zum Beweisergebnis sowie den letzten Parteieingaben gegeben (ZK2 2020 8 KG-act. 59, S. 16 ff.).
e) Am 8. Januar 2021 wurde den Parteien angezeigt, dass die Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung übergehe (ZK2 2020 8 KG-act. 61). Am 18. Januar 2021 reichte der Gesuchsgegner eine Stellungnahme und Noveneingabe ein (ZK2 2020 8 KG-act. 62a). Diese Eingabe wurde den anderen Parteien zugestellt und Frist für eine allfällige Stellungnahme zur Noveneingabe angesetzt (ZK2 2020 8 KG-act. 63);-
in Erwägung:
1. Vorbemerkungen
a) Im Eheschutzverfahren sind die erheblichen Tatsachen lediglich glaubhaft zu machen (Sutter-Somm/Hostettler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 12 zu Art. 271 ZPO und N 10 zu Art. 273 ZPO; Bähler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 1a zu Art. 271 ZPO; Pfänder Baumann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Bd. II, 2. A., 2016, N 10 zu Art. 273 ZPO). Eine Behauptung ist glaubhaft, wenn der Richter von der Wahrheit zwar nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Es muss somit aufgrund objektiver Anhaltspunkte der Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein der in Frage kommenden Tatsache bestehen (Guyan, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 10 zu Art.157 ZPO mit Hinw. auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
b) In Kinderbelangen gestützt auf Art. 296 ZPO gilt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Somit hat das Gericht alle Tatsachen, die für die Anordnung über die Kinder von Bedeutung sind, von Amtes wegen zu ermitteln sowie frei zu würdigen, und es ist auch bei Fehlen eines Parteiantrags verpflichtet, von sich aus alle nötigen Abklärungen zu treffen und Beweise abzunehmen. Allerdings ist auch die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime nicht unbegrenzt. Aufgrund der Mitwirkungspflicht ist es primär Sache der Parteien, den Prozessstoff zu sammeln, und sie sind nicht davon entbunden, Beweisanträge zu stellen und Beweismittel einzureichen (Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 8 ff. zu Art. 296 ZPO; Mazan/Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 12 ff. zu Art. 296 ZPO; Spycher, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N 5 ff. zu Art. 296 ZPO). Ist im Eheschutzverfahren neben dem Ehegatten- auch Kindesunterhalt festzusetzen, ist die finanzielle Leistungsfähigkeit des Schuldners insgesamt nach der (uneingeschränkten) Untersuchungsmaxime abzuklären (BGer, Urteil 5P.252/2005 vom 4. August 2005, E. 2.3; Schwander, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 6. A, 2018, N 6a zu Art. 176 ZGB), wobei die Untersuchungsmaxime nicht nur zugunsten des Kindes, sondern auch des Unterhaltspflichtigen gilt (BGE 128 III 411 = Pra 92 [2003] Nr. 5, E. 3.2.1).
c) Gemäss Art. 273 ZPO führt das Gericht in den eherechtlichen Summarverfahren eine mündliche Verhandlung durch. Die Parteien müssen persönlich vor Gericht erscheinen und das Gericht versucht, zwischen den Parteien eine Einigung herbeizuführen. Sind Anordnungen über ein Kind zu treffen, so hört das Gericht die Eltern persönlich an (Art. 297 Abs. 1 ZPO). Diese Pflicht dient unter anderem der Sachverhaltsfeststellung und ist Folge der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (Michel/Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 4 und 7 zu Art. 297 ZPO). Anordnungen über ein Kind liegen vor, wenn namentlich die elterliche Obhut und der persönliche Verkehr zwischen den Kindern und den Eltern zu regeln ist. Nicht unmittelbar, so aber aufgrund des Sachzusammenhangs fallen darunter ebenfalls Anordnungen im Zusammenhang mit dem Kinderunterhalt (Spycher, a.a.O., N 8 zu Art. 297 ZPO; vgl. auch OGer ZH LE130059 vom 12. Februar 2014, E. I.4). Die Anhörung findet in der Regel an der mündlichen Verhandlung (Art. 273 ZPO) und vor der Anhörung der Kinder statt (Spycher, a.a.O., N 9 zu Art. 297 ZPO). Es ist dafür zu sorgen, dass jeder Elternteil nicht nur mit Fragen konfrontiert, sondern auch frei seine eigene Ansicht vortragen kann (Michel/Steck, a.a.O., N 7 zu Art. 297 ZPO). Die Anhörung eines Elternteils darf nur bei Unmöglichkeit wie unbekanntem Aufenthalt, Urteilsunfähigkeit, Krankheit etc. unterbleiben (Spycher, a.a.O., N 10 zu Art. 297 ZPO; Michel/Steck, a.a.O., N 10 zu Art. 297 ZPO). Eine Missachtung von Art. 297 Abs. 1 ZPO stellt eine Verletzung von Bundesrecht dar, welche eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts i.S.v. Art. 310 lit. b ZPO zur Folge haben kann (Kantonsgericht Schwyz, Beschluss ZK2 2017 2 vom 9. März 2017, E. 5a; Beschluss ZK2 2013 67 vom 14. Juli 2014, E. 2a; Mazan/Steck, a.a.O., N 33 und 41 zu Art. 296 ZPO; Michel/Steck, a.a.O., N 11 zu Art. 297 ZPO).
d) Gemäss Art. 298 Abs. 1 ZPO wird das Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegensprechen. Art. 298 ZPO ist in allen kantonalen Instanzen anwendbar (Michel/Steck, a.a.O., N 11 zu Art. 298 ZPO). Die Kindesanhörung dient der Wahrnehmung des Mitwirkungsrechts des Kindes, als Mittel zur Sachverhaltsabklärung und der Information des Kindes (vgl. Michel/Steck, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 298 ZPO). Als Mittel zur Sachverhaltsabklärung ermöglicht die persönliche Anhörung des Kindes dem Richter, sich einen eigenen Eindruck vom Kind, seinen Wünschen, Bedürfnissen und Beziehungen zu beiden Elternteilen, zu seinen Geschwistern und zu seinem weiteren Lebensumfeld zu verschaffen (Michel/Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 298 ZPO). Die Anhörung muss unterbleiben, sofern das Alter oder andere wichtige Gründe dagegensprechen. Das Gesetz sieht keine Altersgrenze vor, als grundsätzliche Richtlinie kann das vollendete sechste Altersjahr gelten (Michel/Steck, a.a.O., N 26 zu Art. 298 ZPO m.w.H.). Die Anhörung hat auszubleiben, wenn sie nach den gesamten Umständen unzumutbar für das Kind ist. Grundsätzlich ist ein Verzicht nur aus Gründen zulässig, welche in der Person des Kindes liegen (Schweighauser, a.a.O., N 31 zu Art. 298 ZPO). Ausnahmsweise muss von der Anhörung des Kindes auch dann abgesehen werden, wenn sie nicht kindeswohlgerecht durchgeführt werden könnte, z.B. weil sie vom betreuenden Elternteil komplett boykottiert wird (BGer, Urteil 5A_144/2012, E. 4; Michel/Steck, a.a.O., N 28 zu Art. 298 ZPO) oder wenn sich das Kind dauernd im Ausland aufhält (BGE 131 III 553, E. 1.3.1).
2. Noven
a) Das Gericht berücksichtigt neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung, wenn es wie vorliegend den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (Art. 229 Abs. 3 ZPO). Aus der Systematik des Gesetzes ergibt sich, dass diese Bestimmung nur auf das Verfahren vor der ersten Instanz gilt. Art. 317 ZPO betrifft das Berufungsverfahren und enthält keinen Verweis, auch keine Spezialregel für den Fall, in welchem der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen ermittelt. Die Untersuchungsmaxime sagt nicht, bis zu welchem Zeitpunkt die Parteien selber neue Tatsachen oder neue Beweismittel anrufen können. Diese Frage ist für die erste Instanz in Art. 229 Abs. 3 ZPO und für die Berufung in Art. 317 Abs. 1 ZPO geregelt (BGE 138 III 625 = Pra 102 [2013] Nr. 26, E. 2.2). Bei Verfahren mit Geltung der unbeschränkten Untersuchungsmaxime nach Art. 296 Abs. 1 ZPO können die Parteien im Berufungsverfahren indessen neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht gegeben sind (BGE 144 III 349 = Pra 108 [2019] Nr. 88, Regeste und E. 4.2.1). Hingegen ist es den Parteien verwehrt, Noven vorzubringen, wenn der Prozess in die Phase der Urteilsberatung übergegangen ist, weil in dieser Phase der Prozessstoff abschliessend so fixiert sein muss, dass das Gericht die Berufungssache gestützt darauf sorgfältig beraten und zügig ein Urteil ausfällen kann (BGE 142 III 413, E. 2.2.5).
b) Am 8. Januar 2021 wurde den Parteien das Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 21. Dezember 2020 sowie die Bestätigung des Italienischen Konsulats vom 21. Dezember 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt und den Parteien wurde mitgeteilt, dass die Berufungssache nunmehr in die Phase der Urteilsberatung übergehe (ZK2 2020 8 KG-act. 61). Mit Eingabe vom 18. Januar 2021 nahm der Gesuchsgegner Stellung zur Bestätigung des Italienischen Konsulats vom 21. Dezember 2020 und er führte zudem aus, er habe am 14. Januar 2021 die Zusage für eine Anstellung ab 15. März 2021 als Senior Underwriter bei der F.________ erhalten (ZK2 2020 8 KG-act. 62a). Diese Eingabe wurde der Gesuchstellerin sowie dem Kindsvertreter am 20. Januar 2021 zugestellt mit dem Hinweis, dass eine allfällige Stellungnahme zur Frage der Zulässigkeit des vorgebrachten Novums innert zehn Tagen einzureichen sei (ZK2 2020 8 KG-act. 63). Weder die Gesuchstellerin noch der Kindsvertreter äusserten sich innert Frist zur Frage der Berücksichtigung der vorgebrachten Noven. Nachdem den Parteien am 8. Januar 2021 mitgeteilt wurde, dass die Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung übergehe, sind die vom Gesuchsgegner vorgebrachten Noven nicht mehr zu berücksichtigen.
3. Säumnis
a) Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint (Art. 147 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung weitergeführt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 147 Abs. 2 ZPO). Für die Säumnis spielt es keine Rolle, ob die Partei eine Entschuldigung vorbringen kann oder nicht. Diese Frage stellt sich erst bei der Wiederherstellung einer Frist (Frei, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N 2 zu Art. 147 ZPO). Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Die Heilung von Fristversäumnissen darf aber nicht zu einer unverhältnismässigen Verfahrensverzögerung führen (Frei, a.a.O., N 1 zu Art. 148 ZPO). Eine Wiederherstellung ist nur möglich, wenn die Wahrung der Frist oder des gerichtlichen Termins sowohl objektiv wie auch subjektiv unmöglich war (Frei, a.a.O., N 8 zu Art. 148 ZPO). Sodann darf die säumige Partei kein oder lediglich ein leichtes Verschulden treffen. Bei der Beurteilung des Verschuldens ist von einem objektivierten Sorgfaltsmassstab auszugehen (Frei, a.a.O., N 9 zu Art. 148 ZPO).
b) Nachdem die Gesuchstellerin am 25. September 2020 mit Sohn L.________ nicht zur Kindesanhörung erschien, wurde ein neuer Verhandlungstermin am 3. November 2020 angesetzt, bei welchem zunächst Sohn L.________ angehört und anschliessend eine Instruktionsverhandlung mit Parteibefragung durchgeführt werden sollte (ZK2 2020 8 KG-act. 38). Hinsichtlich der Kindesanhörung wurde die obhutsberechtigte Gesuchstellerin darauf hingewiesen, dass sie darum besorgt zu sein hat, L.________ rechtzeitig zur Anhörung zu bringen, sowie auf ihre Mitwirkungspflicht und die Säumnisfolgen hingewiesen. Sodann wurden die Parteien zum persönlichen Erscheinen verpflichtet und ebenfalls auf ihre Mitwirkungspflicht und die Säumnisfolgen aufmerksam gemacht (ZK2 2020 8 KG-act. 38, Ziff. 3.1 und 3.2). Dieser Verhandlungstermin musste infolge eines Covid-19-Verdachtsfalles in der Kanzlei des Rechtsvertreters der Gesuchstellerin (ZK2 2020 8 KG-act. 42) am 2. November 2020 abzitiert werden (ZK2 2020 8 KG-act. 43).
Mit Verfügung vom 12. November 2020 wurden Sohn L.________ erneut zur Kindesanhörung und die Parteien zur Instruktionsverhandlung mit Parteibefragung auf den 21. Dezember 2020 vorgeladen (ZK2 2020 8 KG-act. 44). Die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass sie im Falle von Reisebeschränkungen selber rechtzeitig für eine entsprechende (Ausnahme-)Bewilligung besorgt sein müssen und einen allfälligen behördlichen Negativentscheid umgehend dem Gericht einzureichen hätten. Die obhutsberechtigte Gesuchstellerin wurde zudem explizit darauf hingewiesen, dass sie im Fall einer begründeten Verhinderung ihrerseits für eine geeignete Begleitung von Sohn L.________ zu sorgen habe und dass sie dem Kantonsgericht bis spätestens Freitag, 18. Dezember 2020, 12.00 Uhr, mitzuteilen habe, falls es ihr nicht möglich sein sollte, eine Drittperson damit zu beauftragen. Die Parteien wurden zudem auf ihre Mitwirkungspflicht und die Säumnisfolgen aufmerksam gemacht (ZK2 2020 8 KG-act. 44, Ziff. 2 und 3). Der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin ersuchte mit Eingabe vom 11. November 2020 (Eingang: 13. November 2020) um eine spätere Ansetzung des Verhandlungstermins und führte aus, die Region Lombardei und damit auch Mailand seien derzeit der sogenannten roten Zone zugeordnet, damit einher gehe nebst der teilweisen bzw. vollständigen Schliessung diverser Einrichtungen auch ein Reiseverbot der dort Ansässigen. Diese Massnahme gelte bis Dezember, wahrscheinlich aufgrund der Entwicklung der Ansteckungen in Italien noch über den Jahreswechsel hinaus (ZK2 2020 8 KG-act. 46). Mit Verfügung vom 13. November 2020 wurde den Parteien mitgeteilt, dass mit der Ansetzung des Verhandlungstermins auf den 21. Dezember 2020 der aktuellen Situation Rechnung getragen worden sei und es wurde nochmals betont, dass es den Parteien obliege, sofern erforderlich, sich um eine Reisebewilligung zu bemühen (ZK2 2020 8 KG-act. 47). Am 16. Dezember 2020 ersuchte der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin erneut um Verschiebung des Verhandlungstermins und führte zur Begründung aus, die Covid-19-Situation habe sich seit der letzten Eingabe sowohl in der Schweiz als auch in Italien massiv verschlechtert. Italien stehe vor einem Totallockdown des ganzen Landes. Die Region Lombardei plane bereits ab dem bevorstehenden Wochenende einen Lockdown. Die Gesuchstellerin sei im Gesundheitswesen tätig und es sei mit massiven Versorgungsengpässen zu rechnen. Diese beträfen die Pflegeplätze und das Personal, zu denen sie gehöre. Deshalb sei sie ab 19. Dezember 2020 und für die Folgetage in einen Präsenzdienst eingeteilt und es seien Reiseverbote für die Angestellten erlassen worden. Für Aus- und Einreise seien negative Covid-19-Tests vorgeschrieben, die 48 Stunden vor Reiseantritt gemacht und vorgelegt werden müssen. Ohne diese sei eine Quarantänepflicht vorgeschrieben. Unter diesen Umständen sei für die Gesuchstellerin und für L.________ nicht an eine Ausreise zu denken (ZK2 2020 8 KG-act. 50). Mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 reichte die Gesuchstellerin die Dienstpläne ein, welche in den letzten Tagen angepasst und ergänzt worden seien (ZK2 2020 8
KG-act. 54, 54/1 und 54/2). Zudem führte sie aus, die ausserordentliche Lage habe auch sie nicht voraussehen können. Deshalb habe sie diese weitergehenden Einschränkungen nicht erahnen und keine Bewilligung einholen können, die ihr trotz Pandemie Reisen erlaubt hätten. In Italien stünden Reiseverbote selbst unter benachbarten Gemeinden an, erst recht für ganze Regionen (ZK2 2020 8 KG-act. 54).
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 wurde das Verschiebungsgesuch der Gesuchstellerin abgewiesen mit der Begründung, dass mit Verfügung vom 12. November 2020 ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass die Parteien im Falle von Reisebeschränkungen selber rechtzeitig für eine entsprechende (Ausnahme-)Bewilligung besorgt sein müssen, und dass sie einen allfälligen behördlichen Negativentscheid umgehend dem Gericht einzureichen hätten. Zudem sähen die Ein- und Ausreisebestimmungen von Italien gemäss den Informationen auf der vom Rechtsvertreter der Gesuchstellerin angerufenen Internetseite (www.viaggiaresicuri.it; vgl. ZK2 2020 8 KG-act. 50/1) Ausnahmen von den Verpflichtungen eines Covid-19-Tests bzw. einer Quarantäne aus verschiedenen Gründen vor. Die Gesuchstellerin lege nicht dar, dass die Teilnahme an der bereits mit Verfügung vom 12. November 2020 angesetzten Verhandlung aufgrund von derzeit geltenden Ein- und Ausreisebestimmungen nicht möglich und zulässig wäre bzw. keine Ausnahme vorliege. Darüber hinaus lege sie keinen behördlichen Negativentscheid vor. Sodann habe die Gesuchstellerin seit Zugang der Verfügung vom 12. November 2020 Kenntnis vom Verhandlungstermin inkl. Kindesanhörung und von ihrer Pflicht des persönlichen Erscheinens gehabt. Den eingereichten Dienstplänen lasse sich nicht entnehmen, dass in personeller und zeitlicher Hinsicht kein Ausweg zur Verfügung stehe. Zudem sei nicht dargelegt, weshalb die Gesuchstellerin nebst der Diensteinteilung für den 21. Dezember 2020 den einzigen Wochenenddienst im Dezember 2020 gerade am 19./20. Dezember 2020 zu verrichten habe. Im Übrigen sei auch nicht dargetan, inwiefern die aktuelle Covid-19-Situation den Arbeitsalltag einer E.________ beeinflusse. Ferner habe der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin selber bereits mit Eingabe vom 11. November 2020 auf die mutmasslichen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie in Italien hingewiesen, weshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern die derzeitige Situation für die Gesuchstellerin nun plötzlich unvorhersehbar sein soll (ZK2 2020 8 KG-act. 56).
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2020 erklärte die Gesuchstellerin, dass niemand am 12. November 2020 habe vorhersehen können, wie sich die Covid-19-Pandemie entwickeln würde. In der Schweiz habe der Bundesrat die Massnahmen am 18. Dezember 2020 zusätzlich verschärft. In Italien werde ab dem 23. Dezember 2020 ein vollständiger Lockdown greifen, die rote Zone werde auf das ganze Land ausgeweitet. Die Lombardei habe ab 19. Dezember weitergehende Massnahmen erlassen, so seien mit wenigen Ausnahmen keine Reisen aus der eigenen Wohnstätte weg mehr zulässig. Alle Mitarbeitenden des Gesundheitswesens seien deswegen gehalten, sich zur Verfügung zu halten bzw. ihren Einsatz zu leisten. Es sei der Gesuchstellerin unter den gegebenen Voraussetzungen nicht möglich gewesen, eine Begleitung für L.________ zu finden bzw. selbst zu reisen. Es sei überspitzt formalistisch, wenn die einmalig ausserordentliche Situation der Covid-19-Pandemie nach Parametern der gewöhnlichen Voraussehbarkeit der Verhinderung einer Vorladung beizuwohnen, beurteilt werde. Vielmehr müsse als gerichtsnotorisch gelten, dass Reisen in dieser Zeit zu vermeiden seien und der Kontakt mit Personen auf ein Minimum zu reduzieren seien. Es bestehe daher kein Grund, um der Gesuchstellerin vorzuhalten, sie sei ihren zivilprozessualen Obliegenheiten nicht nachgekommen. Sie habe versucht, ihre Dienste für dieses Wochenende abzutauschen, was ihr verwehrt geblieben sei. Ihre Vorgesetzte habe dieses Gesuch am 18. Dezember 2020 abgewiesen und verweise auf die seit 3. Dezember 2020 geltenden Covid-19-Regeln und dass es bei der Gesundheitseinrichtung, in welcher die Gesuchstellerin tätig sei, zu folgenschweren Unterbesetzungen kommen würde (ZK2 2020 8 KG-act. 57 und 57/1). An der Verhandlung vom 21. Dezember 2020 erklärte der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, die Gesuchstellerin habe von der Zentrale in Rom einen entsprechenden Beleg in Aussicht gestellt erhalten, welcher erläutere, dass sie tatsächlich nicht reisen dürfe. Dieser treffe aber wohl erst gegen Mittag ein (ZK2 2020 8 KG-act. 59, S. 3). Gleichentags nach der Verhandlung reichte er ein Schreiben des italienischen Generalkonsuls vom 21. Dezember 2020 per E-Mail nach (ZK2 2020 8
KG-act. 60/1).
c) Die Gesuchstellerin machte sinngemäss mit ihren Verschiebungs- und Wiedererwägungsgesuchen geltend, es sei von einer unverschuldeten Säumnis auszugehen bzw. es sei, sofern für den Prozess notwendig, ein neuer Termin für die Kindesanhörung sowie ihre Parteibefragung anzusetzen und es seien keine Säumnisfolgen zu ihrem Nachteil anzuwenden. Im Wesentlichen beruft sie sich auf die besondere Lage im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie sowie den Umstand, dass sie im Gesundheitswesen tätig sei und daher nicht habe in die Schweiz reisen können für den Verhandlungstermin. Bezüglich letzterem legte sie nicht dar, inwiefern ihre Tätigkeit als E.________ von der Covid-19-Pandemie betroffen ist und sie für ihren Arbeitgeber am Verhandlungstag unentbehrlich war. Gemäss den eingereichten Dienstplänen wurde sie im Dezember 2020 lediglich am Wochenende vom 19./20. Dezember 2020, mithin unmittelbar vor dem Verhandlungstermin zum Wochenenddienst eingeteilt. Hinzu kommt, dass mindestens eine andere Mitarbeiterin zu keinem Wochenenddienst eingeteilt wurde (ZK2 2020 8 KG-act. 54/2). Inwiefern es nicht möglich war, diesen Dienst mit anderen Mitarbeitern abzutauschen, legte die Gesuchstellerin nicht dar. Ebenso wenig zeigte sie glaubhaft auf, dass sie diesbezüglich irgendwelche Anstrengungen unternommen hatte, seit ihr der Termin mit Verfügung vom 12. November 2020 bekannt wurde. Daran ändert auch das Schreiben der Vorgesetzten nicht, welches ebenso wenig erklärt, weshalb eine andere Arbeitseinteilung unmöglich war und inwiefern die Gesuchstellerin als E.________ von der Covid-19-Pandemie derart betroffen war, dass ihre Anwesenheit (auch) am Verhandlungstag unentbehrlich war. Demzufolge erscheint es nicht glaubhaft, dass es der Gesuchstellerin aus beruflichen Gründen unmöglich war, den Gerichtstermin wahrzunehmen.
Sodann machte sie geltend, aufgrund der Covid-19-Pandemie und den damit verbundenen Massnahmen sei es ihr unmöglich bzw. zumindest nicht zumutbar gewesen, für den Gerichtstermin zusammen mit L.________ in die Schweiz zu reisen. Was die Situation in der Schweiz betrifft, bestand keine Unmöglichkeit für die Gesuchstellerin zwecks Wahrung des Verhandlungstermins ein- und wieder auszureisen. Etwas anderes machte sie auch nicht geltend. Hinsichtlich der Rechtslage in Italien wurde die Gesuchstellerin bereits mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 darauf hingewiesen, dass die Ein- und Ausreisebestimmungen von Italien Ausnahmen von den Verpflichtungen eines Covid-19-Tests bzw. einer Quarantäne aus verschiedenen Gründen (u.a. Arbeit, Gesundheit oder absolute Dringlichkeit) vorsahen (ZK2 2020 8 KG-act. 51 mit Verweis auf www.viaggiaresicuri.it/approfondimenti-insights/saluteinviaggio sowie Art. 6 Limitazioni agli spostamenti da e per l’estro). Eine objektive Unmöglichkeit den Verhandlungstermin wahrzunehmen lag somit nicht vor. Unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit der Eingabe hält auch das vom Rechtsvertreter der Gesuchstellerin nach der Verhandlung vom 21. Dezember 2020 eingereichte Schreiben des italienischen Generalkonsuls lediglich fest (ZK2 2020 8 KG-act. 60/1), dass das Aussenministerium allen Landsleuten empfehle, Reisen ins Ausland zu vermeiden, ausser aus Gründen absoluter und dringlicher Notwendigkeit. Demzufolge bestand zum Zeitpunkt der Verhandlung kein generelles Verbot von Reisen in die Schweiz, auch bei dringlicher Notwendigkeit nicht. Zwar müssen gemäss diesem Schreiben alle Personen, die zwischen dem 21. Dezember 2020 und dem 7. Januar 2021 aus dem Ausland zurückkehren, eine Quarantäne von 14 Tagen einhalten, indessen wurde bereits dargelegt, dass es von dieser Pflicht in bestimmten Fällen Ausnahmen gab. Dass eine Gerichtsverhandlung bzw. selbst eine richterlich verfügte Erscheinungspflicht nicht unter die möglichen Ausnahmen fiel, wurde von der Gesuchstellerin nicht einmal behauptet. Angesichts dessen legte die Gesuchstellerin nicht glaubhaft dar, dass ihr die Wahrnehmung des angesetzten Verhandlungstermins zusammen mit Sohn L.________ unmöglich war. Dass diese Reise von Mailand in die Schweiz aufgrund der Covid-19-Lage mit einem nicht unerheblichen organisatorischen Aufwand und allenfalls auch mit der Durchführung eines Covid-19-Tests verbunden gewesen wäre, stellt sodann keinen unverhältnismässigen Aufwand dar, weil insbesondere mit Blick auf das Kindeswohl das Interesse einer Durchführung des Rechtsmittelverfahrens ohne weitere Verzögerungen überwog, zumal erneute einschränkende Massnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie nicht ausgeschlossen werden konnten.
Demzufolge blieb die Gesuchstellerin an der Verhandlung vom 21. Dezember 2020 säumig und eine Wiederherstellung des Termins ist nicht angezeigt.
d) Als Säumnisfolge sieht das Gesetz vor, dass das Verfahren ohne die versäumte Handlung weitergeführt wird, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 147 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz führte am 29. Mai 2019 eine mündliche Verhandlung mit Parteibefragung durch und hörte Sohn L.________ am 5. Juli 2019 an. Weil die Gesuchstellerin im September 2019 die Schweiz zusammen mit Sohn L.________ verliess, in Mailand Wohnsitz nahm und L.________ dort einschulte, haben sich die Verhältnisse seit dieser Anhörung wesentlich verändert, weshalb es sich grundsätzlich anzeigte, eine erneute Befragung der Parteien sowie insbesondere eine Anhörung von Sohn L.________ durchzuführen. Zu beachten ist aber, dass das Eheschutzverfahren als summarisches Verfahren ausgestaltet ist und daher auch unter der Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime dem Beschleunigungsgebot Rechnung zu tragen ist und aufwändige Beweisverfahren deshalb unter Umständen ausbleiben müssen. Bereits zum ersten Anhörungstermin am 25. September 2020 brachte die Gesuchstellerin Sohn L.________ unentschuldigt nicht. Die Parteien sind auch unter der Geltung der Untersuchungsmaxime nicht von ihrer Mitwirkungspflicht befreit. Weil die Gesuchstellerin Sohn L.________ bereits zum ersten Anhörungstermin unentschuldigt nicht brachte und zudem auch am 21. Dezember 2020 unentschuldigt nicht zur Verhandlung mit Kindesanhörung und Parteibefragung erschien, ist anzunehmen, dass sie ihre Mitwirkung auch weiterhin verweigern und das Verfahren dadurch weiter verzögern würde. Das Verfahren ist deshalb ohne die Kindesanhörung und ohne die Parteibefragung der Gesuchstellerin fortzusetzen bzw. ist anhand der vorhandenen Tatsachen und Vorbringen der Parteien zu entscheiden.
4. Obhut
a) Unter der Herrschaft des alten Rechts war das "Obhutsrecht" Bestandteil des elterlichen Sorgerechts. "Obhut" im Rechtssinne bedeutete das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes und die Modalitäten seiner Betreuung zu bestimmen. Im neuen Recht umfasst die elterliche Sorge auch das "Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen" (vgl. Art. 301a Abs. 1 ZGB). Die Bedeutung der "Obhut" reduziert sich auf die "faktische Obhut", d.h. auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und auf die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung (BGE 142 III 612, E. 4.1; Kantonsgericht Schwyz, Beschluss ZK2 2019 65 vom 16. Juni 2020, E. 3.b.aa).
Für die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil gelten grundsätzlich die gleichen Kriterien wie im Scheidungsfall. Der Richter hat sich einzig am Kindeswohl zu orientieren, das allen anderen Überlegungen, insbesondere den Wünschen der Eltern vorgeht (BGer, Urteil 5A_972/2013 vom 23. Juni 2014, E. 3). Zum Kindeswohl gehören insbesondere die Förderung der Entwicklung in geistiger, körperlicher und seelischer Hinsicht, ein Umfeld von Kontinuität und Stabilität, die Möglichkeit einer inneren Bindung des Kindes an die Beziehungspersonen, eine positive Beziehung zu den Eltern bzw. nach Trennung oder Scheidung zu beiden Elternteilen, die Haltung zur Gestaltung der Beziehung zum anderen Elternteil und die Achtung des Willens des Kindes und seines Selbstbestimmungsrechts (BGer, Urteil 5P.83/2006 vom 3. Mai 2006, E. 4.1). Vorrang besitzt jener Elternteil, der nach den gesamten Umständen besser Gewähr dafür bietet, dass sich das Kind altersgerecht entfalten kann (Six, Eheschutz – Ein Handbuch für die Praxis, 2. A., 2014, N 2.08). Vorab muss die Erziehungsfähigkeit der Eltern geklärt werden. Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde. Andernfalls ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (BGE 144 III 481, E. 4.6.3 und E. 4.7; BGer, Urteil 5A_241/2018 vom 18. März 2019, E. 5.1). Des Weiteren ist auch das Kriterium der Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse als Voraussetzung einer harmonischen Entfaltung des Kindes in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht zu berücksichtigen. Sodann ist je nach Alter des Kindes seinem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, namentlich die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte (BGE 117 II 353, E. 3; BGE 115 II 206, E. 4.a; BGE 115 II 317, E. 2 und 3; BGer, Urteil 5A_972/2013 vom 23. Juni 2014, E. 3; BGer, Urteil 5A_157/2012 vom 23. Juli 2012, E. 3.1; BGer, Urteil 5A_905/2011 vom 28. März 2012, E. 2.1; Six, a.a.O., N 2.08). Von weitläufigen Beweisabnahmen wie beispielsweise Erziehungsfähigkeitsgutach-ten oder kinderpsychologischen Abklärungen ist im Eheschutzverfahren grundsätzlich abzusehen, zumal in diesem Verfahren keine definitive und dauerhafte Lösung der Kinderbelange im Vordergrund stehen, es sei denn, solche Abklärungen drängen sich geradezu auf (Six, a.a.O., N 2.08). Andererseits ist nicht ausser Acht zu lassen, dass eine vorsorglich getroffene Obhutsregelung für eine spätere Anordnung im Rahmen der Scheidungsnebenfolgen präjudizierend wirken kann, wenn die Stabilität der Betreuungsverhältnisse im konkreten Fall eine erhebliche Rolle spielt (BGer, Urteil 5A_72/2016 vom 2. November 2016, E.2.2; vgl. zum Ganzen Kantonsgericht Schwyz, Beschluss ZK2 2017 78 und 79 vom 29. April 2019, E. 3.a; ebenso Kantonsgericht Schwyz, Beschluss ZK2 2018 38 und 39 vom 19. November 2019, E. 3.b).
b) Der Gesuchsgegner ersucht die Zuteilung der Obhut an sich (ZK2 2020 9 KG-act. 1), während die Gesuchstellerin die vollumfängliche Abweisung der Berufung des Gesuchstellers beantragt (ZK2 2020 9 KG-act. 8). Der Kindsvertreter stellt mit seiner Stellungnahme bezüglich der Obhut folgenden Antrag (ZK2 2020 8 KG-act. 40, S. 2):
1. Vorbehältlich neuer Erkenntnisse, welche sich insb. aus der zu erfolgenden Kindesanhörung vom 03. November 2020 ergeben könnten und unter der Bedingung, dass nach Ablauf von zwei Monaten ab Rechtskraft des zu fällenden Berufungsentscheides die Gesuchstellerin das Besuchsrecht grundlos verweigert bzw. vereitelt, sei in Abänderung bzw. Ergänzung von Ziff. 2 des erstinstanzlichen Entscheides vom 28. Januar 2020 (im Verfahren ZES 18 675) Sohn L.________ unter die Obhut des Gesuchsgegners zu stellen.
Zur Begründung führt der Kindsvertreter aus, aus den ihm vorliegenden Akten würden sich keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, welche an der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin zweifeln liessen bzw. aufgrund derer das Kindeswohl gefährdet sei, sofern das Besuchsrecht, wie unter Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung vom 28. Januar 2020 festgesetzt, uneingeschränkt ausgeübt werden könne. Diese Einschätzung gelte überdies nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass bei der geplanten Kindesanhörung nicht neue Tatsachen bzw. Erkenntnisse zum Schluss führen würden, dass der Verbleib von L.________ bei der Gesuchstellerin das Kindeswohl gefährden würde bzw. für ihn nicht mehr zumutbar wäre (ZK2 2020 8 KG-act. 40, S. 5). Zudem bringt der Kindsvertreter vor, dass der Kontakt des Kindes zu beiden Elternteilen von grosser Wichtigkeit für seine Entwicklung sei, und dass eine fehlende Bereitschaft, den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil zu achten und zu erhalten, gegen die Erziehungsfähigkeit spreche (ZK2 2020 8 KG-act. 40, S. 6 f.).
c) Die Gesuchstellerin lebt seit September 2019 zusammen mit Sohn L.________ in Mailand. Über die Lebensumstände, insbesondere die Wohn- und Betreuungsverhältnisse sowie das soziale Umfeld von L.________ liegen keine Angaben vor, weil weder eine Kinderbefragung noch eine Parteibefragung der Berufungsgegnerin durchgeführt werden konnte. Gemäss den Parteibehauptungen der Gesuchstellerin im erstinstanzlichen Verfahren besucht L.________ eine internationale Schule, an welcher Italienisch und Englisch gesprochen werde (Vi-act. 60, S. 3). Anlässlich der Verhandlung vom 21. Dezember 2020 führte der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin aus, L.________ gehe es gut und er besuche dort die Schule, an welcher er auch in Deutsch unterrichtet werde. Nähere Ausführungen zu den Lebensumständen machte er jedoch nicht und reichte auch keine weiteren Belege ein (ZK2 2020 8 KG-act. 59, S. 26). Gemäss den Angaben des Gesuchsgegners konnte er seinen Sohn im Mai 2019 für 20 Minuten das letzte Mal persönlich treffen (ZK2 2020 8 KG-act. 59, Frage 20). Die Gesuchstellerin lehne es ab, dass er den Sohn alleine sehe (ZK2 2020 8 KG-act. 59, Fragen 20 und 24). Seit Mai 2020 bis zum 20. Dezember 2020 habe er fünf Mal mit seinem Sohn per Video-Telefonie Kontakt haben können (ZK2 2020 8 KG-act. 59, Fragen 25 und 26). Viermal habe das Telefongespräch weniger als zwei Minuten gedauert. Am 20. Dezember 2020 habe er ca. 35 Minuten sprechen können (ZK2 2020 8 KG-act. 59, Frage 25). Bei jedem Gespräch sei die Gesuchstellerin anwesend. Sie unterbreche mehrmals das Video oder schalte das Mikro aus, um dem Sohn irgendwelche Sachen zu erzählen, worüber er nicht mit dem Gesuchsgegner sprechen dürfe (ZK2 2020 8 KG-act. 59, Frage 28). L.________ freue sich riesig, wenn er mit dem Gesuchsteller telefonieren dürfe. Er vermisse den Gesuchsteller sehr (ZK2 2020 8 KG-act. 59, Frage 27). Der Gesuchsteller spreche mit L.________ auf Deutsch und L.________ antworte in der Regel auf Englisch oder auf Italienisch, wenn ihm das englische Wort nicht einfalle (ZK2 2020 8 KG-act. 59, Frage 29). Bereits in seiner Berufung führt der Gesuchsgegner aus, die wenigen Terminvorschläge der Gesuchstellerin seien viel zu kurzfristig gewesen. So habe sie im Mai 2019 vorgeschlagen, der Gesuchsgegner könne L.________ in weniger als 20 Minuten in einer Bäckerei in Altendorf nachträglich zum Geburtstag sehen. Ferner habe die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner aufgefordert, er könne noch am gleichen Tag ca. 400 km nach Capri reisen, um L.________ für 20 Minuten zu sehen. Am 23. Dezember 2019 habe sie sodann dem Gesuchsgegner mitgeteilt, sie werde an Weihnachten mit ihrer Familie in Rom zu Mittag essen. Der Gesuchsgegner könne mitkommen, wenn er wünsche, L.________ für das Mittagessen zu sehen. Diese kurzfristigen Terminvorschläge, seien für den Gesuchsgegner nicht durchführbar und auch nicht praktikabel gewesen (ZK2 2020 9 KG-act. 1, S. 13 f.). Die Gesuchstellerin bestreitet diese vom Gesuchsgegner geschilderten Ereignisse (ZK2 2020 9 KG-act. 8, S. 11), ohne jedoch in Abrede zu stellen, dass der Gesuchsgegner Sohn L.________ seit Mai 2019 nicht mehr persönlich getroffen hat. Zudem führte die Gesuchstellerin zwar aus, die Wahrnehmung des Besuchsrechts sei aufgrund der Covid-19-Pandemie „höchst erschwert“ gewesen (ZK2 2020 8 KG-act. 24, S. 1; vgl. auch KG-act. 18, S. 5 f.), indessen behauptet sie nicht, dass Besuche deswegen überhaupt nicht mehr möglich waren und sie setzt sich auch nicht mit der Behauptung des Gesuchsgegners auseinander, wonach L.________ während der ganzen Zeit in die Schweiz hätte ein- und auch wieder ausreisen können (vgl. ZK2 2020 8 KG-act. 15, S. 12). Im Übrigen erklärt die Covid-19-Pandemie, welche in Europa erst seit Anfang des Jahres 2020 zu teilweisen Reisebeschränkungen bzw. einschränkenden Massnahmen führte, nicht, weshalb der Gesuchsgegner L.________ im Mai 2019 das letzte Mal hatte sehen können, mithin deutlich mehr als ein halbes Jahr bevor in der Schweiz und Italien einschränkende Massnahmen erlassen wurden. Soweit die Gesuchstellerin überdies vorbrachte, die Besuche hätten aufgrund der kurzfristigen Vorankündigungen des Gesuchsgegners nicht stattfinden können (ZK2 2020 8 KG-act. 18, S. 5 f.), erscheint dies mit Blick auf die vorinstanzliche Verfügung, welche ein Besuchsrecht jedes dritte Wochenende sowie an genau definierten Feiertagen vorschreibt, nicht nachvollziehbar, weil es für die Wahrung eines derart klar geregelten Besuchsrechts (abgesehen von den zwischen den Parteien abzusprechenden Ferien) keiner expliziten Voranmeldung des Gesuchsgegners bedarf. Oder anders gesagt, steht die Regelung des Besuchsrechts nicht im Belieben der Gesuchstellerin. Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren wiederholt darauf hinwies, dass das Besuchsrecht von der Gesuchstellerin nicht eingehalten werde und zudem zwei Schreiben einreichte, in welchen er sie aufforderte, das Besuchsrecht zu ermöglichen (ZK2 2020 8 KG-act. 9/1 und 22/2). Vielmehr erscheinen angesichts des Gesagten, und dass die Gesuchstellerin trotz des abgewiesenen Antrags auf superprovisorische Zuteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts eigenmächtig handelte, indem sie zusammen mit Sohn L.________ die Schweiz verliess und sich in Mailand niederliess, die Ausführungen des Gesuchsgegners glaubhaft, wonach die Gesuchstellerin den Kontakt zwischen dem Gesuchsgegner und Sohn L.________ bewusst und systematisch verunmöglicht. Ein Handeln, das ernsthafte Bedenken an ihrer Erziehungsfähigkeit weckt, weil ein solches Vorgehen zweifelsohne zu einer Entfremdung zwischen Vater und Sohn führt, was nicht im Sinne des Kindeswohls ist. Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin Sohn L.________ nicht zur Kinderbefragung brachte und somit verhinderte, dass dieser seine Sicht einbringen konnte und sich das Gericht ein eigenes Bild über die Lebensumstände von L.________ hätte machen können. Soweit die Gesuchstellerin vorbringen liess, es hätte die Möglichkeit einer Videobefragung in den Räumlichkeiten ihrer Anwältin in Mailand bestanden, standen dem nebst technischen Bedenken insbesondere in Bezug auf eine sichere Übertragung ins Ausland die Vorbringen des Gesuchsgegners entgegen, wonach L.________ unter der Beeinflussung der Gesuchstellerin stehe. Durch eine Videobefragung hätte sich letzteres zweifelsohne nicht ausschliessen lassen, weshalb an der persönlichen Anhörung von L.________ durch das Gericht festzuhalten war. Ferner erschien die Gesuchstellerin auch nicht zur Parteibefragung und machte auch sonst keine näheren Ausführungen zu den aktuellen Lebensumständen von sich und Sohn L.________, wie beispielswiese Tagesablauf, Schule, Betreuung sowie Freizeitgestaltung. Ebenso wenig schafft sie eine Grundlage für das – im Übrigen erstinstanzlich von ihr angerufene – Gericht, um eine Entscheidung zu treffen, die die aktuellen Lebensumstände des Sohnes L.________ berücksichtigt. Ein solches Vorgehen liegt nicht im Sinne des Kindeswohls. Angesichts dessen kann über die derzeitige Situation lediglich festgestellt werden, dass das Kindeswohl in Bezug auf den von der Gesuchstellerin verweigerten Kontakt zum Gesuchsgegner und Vater nicht gewahrt ist. Weitere Anhaltspunkte, die eine Beurteilung der momentanen Situation – insbesondere mit Blick auf das Kindeswohl – zulassen würden, liegen keine vor.
d) Hinsichtlich der Betreuungssituation liegen zur derzeitigen Situation in Mailand keine gefestigten Angaben vor. Die Vorinstanz ging von einer vollen Fremdbetreuung aus (angef. Verfügung, E. 3.2.3.2). Die Gesuchstellerin widerspricht dem nicht. Der Gesuchsgegner führte an der Instruktionsverhandlung vom 21. Dezember 2020 aus, bei den Arbeitsstellen, bei denen er sich beworben habe, werde er voraussichtlich zu einem grossen Teil von zu Hause aus arbeiten können bzw. es werde von den Arbeitgebern gewünscht, dass die Mitarbeiter auch nach der Corona-Pandemie zu einem grossen Teil von zu Hause aus arbeiten, weil sie oft nicht genügend Arbeitsplätze anbieten können (ZK2 2020 8 KG-act. 59, Fragen 38 f.). Der Gesuchsgegner wäre somit in der Lage, L.________ ausserhalb der Schulzeiten unmittelbar persönlich zu betreuen. Für den seltenen Fall, dass er berufsbedingt nicht zu Hause sein könne, habe er sich bereits mit Nachbarn abgesprochen, die L.________ bis zu seiner Rückkehr nach Hause betreuen könnten (ZK2 2020 8 KG-act. 59, Frage 41). Solange er noch keine Arbeitsstelle habe, sei er ohnehin in der Lage, für die Betreuung von L.________ selber aufzukommen. Es ist demzufolge davon auszugehen, dass L.________ in Mailand wie bis anhin vorwiegend fremdbetreut würde, während er bei einer Zuteilung der Obhut an den Gesuchsgegner von diesem mehrheitlich unmittelbar persönlich betreut werden könnte. Anhaltspunkte, wonach spezifische Bedürfnisse von L.________ eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen, liegen keine vor. In welchem Umfang die Gesuchstellerin aufgrund ihres Berufes auch in den Randzeiten, d.h. morgens, abends und an den Wochenenden nicht in der Lage ist, L.________ persönlich zu betreuen, lässt sich aufgrund der vorliegenden Angaben nicht abschliessend feststellen. Jedenfalls machte die Gesuchstellerin in Zusammenhang mit dem Verhandlungstermin vom 21. Dezember 2020 geltend, teilweise auch an den Wochenenden arbeiten zu müssen (soweit ersichtlich ein Wochenende pro Monat; vgl. E. 3.b f.). Somit ist davon auszugehen, dass die Möglichkeit der persönlichen Betreuung in den Randzeiten zumindest in einem gewissen Umfang eingeschränkt ist. Zu berücksichtigen ist ferner auch die Stabilität der Verhältnisse. L.________ lebt seit dem Umzug im September 2019 mit seiner Mutter in Mailand und besucht dort die Schule. Zwar spricht das Kriterium der Stabilität der Verhältnisse grundsätzlich für eine Obhutszuteilung an die Gesuchstellerin, indessen hat die Gesuchstellerin dieses Faktum eigenmächtig geschaffen, obwohl die Vorinstanz ihren superprovisorischen Antrag auf Zusprechung des Aufenthaltsrechts zwecks des geplanten Umzugs abgewiesen hatte. Darüber hinaus liegen über die genauen Lebensumstände in Mailand keine Angaben vor. Erstinstanzlich gab die Gesuchstellerin zwar an, L.________ besuche die internationale Schule „G.________“ (Vi-act. 60, S. 3 und Vi-act. 60/2), indessen sind dem Gericht die näheren Umstände (Schulort, Schulweg, Unterrichts- bzw. Betreuungszeiten etc.) nicht bekannt, weil sich die Gesuchstellerin darüber ausschweigt. Ins Gewicht fällt sodann, dass die Gesuchstellerin den persönlichen Kontakt zwischen dem Gesuchsteller und L.________ seit Anfang 2019 systematisch und letztlich – soweit bekannt – mehr oder weniger gänzlich verhinderte. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass bei einer Zuteilung der Obhut an die Gesuchstellerin, sich diese weiterhin um in diesem Zusammenhang verfügte gerichtliche Anordnungen foutiert und der Gesuchsgegner dadurch auch inskünftig keinen persönlichen Kontakt zu L.________ wird pflegen können oder aber wenn überhaupt nur in dem von der Gesuchstellerin vorgegebenen Rahmen bzw. Zeitpunkten, was dem Kindeswohl entgegensteht und folglich an der Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin zweifeln lässt (vgl. BGer, Urteil 5P.83/2006 vom 3. Mai 2006, E. 4.1). Daran vermag auch der Umstand, dass der Gesuchsgegner seinerseits seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommen soll bzw. nachkommt (vgl. sogleich), nichts zu ändern. Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte für eine fehlende Erziehungsfähigkeit beim Gesuchsgegner (so auch die Vorinstanz, angef. Verfügung, E. 3.2.1). Etwas Anderes wurde weder von den Parteien noch vom Kindsvertreter vorgebracht.
Mit Blick auf diese Ausgangslage erscheint das Kindeswohl aufgrund der Möglichkeit, zu beiden Elternteilen einen regelmässigen Kontakt pflegen zu können, langfristig betrachtet besser gewahrt zu sein, wenn Sohn L.________ unter die Obhut des Gesuchsgegners gestellt wird. Auch wenn durch diese Umteilung der Obhut ein (neuerlicher) Wohnortswechsel verbunden ist, der sowohl hinsichtlich der Stabilität der Verhältnisse als auch in Bezug auf die sprachliche Umstellung kurzfristig eine nicht unerhebliche Auswirkung auf L.________ haben dürfte, überwiegt das Interesse an einem regelmässigen Kontakt zu beiden Elternteilen. Obwohl L.________ seit seiner Zeit im Kindergarten wohl nicht mehr regelmässig Deutsch gesprochen haben dürfte, handelt es sich dabei für ihn um keine Fremdsprache. Gemäss dem Bericht des M.________ vom 16. Juni 2019 bekundete L.________ mit dem deutschen Unterrichtsteil keine Mühe und zeigte sich im Deutschunterricht sehr kommunikativ (Vi-act. 39), weshalb anzunehmen ist, dass er sich nach einer kurzen Eingewöhnungsphase in einem auf Deutsch geführten Unterricht zurechtfinden wird. Hinzu kommt, dass L.________ gemäss den Ausführungen des Rechtsvertreters der Gesuchstellerin in Mailand ebenso in Deutsch unterrichtet werden soll (ZK2 2020 8 KG-act. 59, S. 26). Weil über die Lebensumstände von L.________ keine weiteren Angaben bekannt sind, ergeben sich sodann auch anderweitig keine Anhaltspunkte, die eine Obhutsumteilung als unzumutbar erscheinen lassen.
Zwar spricht auch der Umstand, dass der Gesuchsgegner keinen Unterhalt bezahlte gegen das Kindeswohl. Immerhin erklärte er an der Verhandlung vom 21. Dezember 2020 seine Gründe, weil er befürchte, dass die Gesuchstellerin das Geld nicht in vollem Umfang L.________, sondern auch an ihre Enkel zukommen lassen würde. Ferner gab er an, er würde L.________ gerne direkt unterstützen, die Gesuchstellerin verwehre ihm aber den Kontakt zu L.________ (ZK2 2020 8 KG-act. 59, Fragen 17 und 18). Sodann führte er aus, er wäre bereit gewesen, das Schulgeld zu bezahlen. Die Auflistung der Schulkosten, welche ihm die Gesuchstellerin habe zukommen lassen, habe aber keinen Briefkopf oder ähnliches enthalten, woran er einen Bezug zur Schule hätte identifizieren können (ZK2 2020 8 KG-act. 59, S. 14 Fragen 44 f.). Wenngleich nicht der Gesuchsgegner entscheiden kann, auf welche Weise und in welcher Form er den Kinderunterhalt leistet bzw. die von ihm vorgebrachten Gründe keine Rechtfertigung für das Nichtbezahlen der erstinstanzlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge darstellen, zeigen sie immerhin, dass der Beweggrund hierfür in einem tiefen Misstrauen gegenüber der Gesuchstellerin liegt und nicht am fehlenden Willen zur Unterstützung von L.________, weshalb nicht zu befürchten ist, dass der Gesuchsgegner nicht für die Bedürfnisse von L.________ aufkommen wird, wenn er die Obhut innehat.
e) In Bezug auf den Zeitpunkt des Wechsels der Obhut ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass Sohn L.________ seit September 2019 bei der Gesuchstellerin in Mailand lebt und dort die Schule besucht. Auch wenn der Obhutswechsel mit Blick auf das Kindeswohl erfolgt, besteht keine akute Kindeswohlgefährdung, die einen sofortigen Umzug erforderlich machen würde. Vielmehr drängt es sich vorliegend auf, dass L.________ das laufende Schuljahr in Italien beenden und das neue Schuljahr in der Schweiz beginnen kann. Aus diesem Grund ist L.________ per 1. August 2021 unter die Obhut des Gesuchsgegners zu stellen.
5. Besuchsrecht und Ferienregelung
a) Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs nach Art. 273 ZGB gilt das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist (BGE 130 III 585, E. 2.1 mit Hinweisen; Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bd. I, 3. A., 2017, N 25 zu Art. 273 ZGB). Für die Regelung der Häufigkeit und Dauer der Besuchskontakte spielen insbesondere das Alter des Kindes, seine bisherige Bindung an den nicht obhutsberechtigten Elternteil, die Lebensausgestaltung des Kindes und beider Eltern, die Gesundheit und zeitliche Verfügbarkeit der Betroffenen sowie die Distanz zwischen den elterlichen Wohnungen eine massgebende Rolle (Schwenzer/Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 6. A, 2018, N 10 und 13 zu Art. 273 ZGB; Michel/Schlatter, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. A., 2012, N 12 zu Art. 273 ZGB). Welche Ordnung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern angemessen ist, lässt sich nicht objektiv und abstrakt umschreiben, sondern entscheidet sich im konkreten Einzelfall nach richterlichem Ermessen (BGer, Urteil 5A_432/2011 vom 20. September 2011, E. 2.5). Springen die Besonderheiten des Einzelfalles ins Auge, ist es nicht zulässig, auf eine Praxis zu verweisen (BGer, Urteil 5A_47/2017 vom 6. November 2017, E. 7.2). Der Elternteil, welcher die elterliche Obhut innehat, ist verpflichtet, den persönlichen Verkehr zwischen dem anderen Elternteil und dem Kind zu dulden und zu ermöglichen (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 5 zu Art. 273 ZGB; vgl. zum Ganzen Kantonsgericht Schwyz, Beschluss ZK2 2020 33 vom 24. Februar 2021, E. 4.a).
b) Die Vorinstanz erachtete angesichts der ungefähren Reisezeit von knapp vier Stunden ein Besuchsrecht des Gesuchsgegners jedes dritte Wochenende jeweils von Freitagabend, 19.00 Uhr (Ankunft bei Vater/Gesuchsgegner), bis Sonntagabend, 19.00 Uhr (Ankunft/Rückkehr bei Mutter/Gesuchstellerin) für angemessen. Sodann erwog die Vorinstanz, es liege im Kindeswohl, wenn die Gesuchstellerin L.________ jeweils zu den Besuchswochenenden zum Gesuchsgegner begleite und dieser L.________ wieder zurück zur Gesuchstellerin bringe. Diese Reisen hätten die Parteien jeweils auf eigene Kosten vorzunehmen (angef. Verfügung, E. 3.3.2).
Der Gesuchsgegner beantragte für den Fall der Obhutszuteilung an ihn ein Besuchsrecht für die Gesuchstellerin im gleichen Umfang, wie dies die Vorinstanz für ihn festlegte (ZK2 2020 9 KG-act. 1, S. 13). Die Gesuchstellerin lehnte eine Obhutszuteilung an den Gesuchsgegner ab und machte keine Ausführungen zur Ausgestaltung des Besuchsrechts.
c) Angesichts des Alters von L.________ und dem Umstand, dass er bisher einen engen Kontakt zur Gesuchstellerin hatte, ist ein möglichst ausgedehntes Besuchsrecht angezeigt. Zu berücksichtigen ist aber auch die nicht unerhebliche Distanz zwischen den Eltern, welche eine ungefähre Reisezeit von knapp vier Stunden bedeutet. Das von der Vorinstanz festgelegte Besuchsrecht trägt diesen Faktoren angemessen Rechnung. Sodann erscheint es sachgerecht, dass die Eltern die Reisezeit und -kosten gleichmässig aufteilen, weshalb analog der vorinstanzlichen Regelung der Gesuchsgegner zu verpflichten ist, L.________ jeweils zu den Besuchswochenenden zur Gesuchstellerin zu begleiten und die Gesuchstellerin L.________ jeweils wieder zurück zum Gesuchsgegner zu bringen hat. Diese Reisen haben beide Parteien jeweils auf eigene Kosten vorzunehmen.
d) Die Vorinstanz legte sodann ein Ferienrecht im üblichen Umfang fest, welches den Gesuchsgegner berechtigte, L.________ für vier Wochen zu sich bzw. mit sich in die Ferien zu nehmen und die Feiertage gleichmässig auf die Eltern verteilte (angef. Verfügung, E. 3.3.2). Die Parteien setzen sich damit nicht näher auseinander und erhoben keine Rügen gegen diese Ferien- und Feiertagsregel. Es rechtfertigt sich daher, auch nach Zuteilung der Obhut an den Gesuchsgegner der Gesuchstellerin ein Ferienbesuchsrecht im gleichen Umfang zuzusprechen.
6. Zuweisung Liegenschaft/Hausrat
Nicht angefochten wurde die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft, N.________ yy, 8852 Altendorf, an den Gesuchsgegner (angef. Verfügung, Dispositivziffer 4).
7. Grundbuchsperre
a) Die Vorinstanz verfügte, dass die mit superprovisorischer Verfügung vom 10. Dezember 2018 angewiesene Grundbuchsperre für die Liegenschaft Nr. zz, Grundbuch Altendorf SZ, für die Dauer des Eheschutzes bestehen bleibt (angef. Verfügung, Dispositivziffer 5). Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Gesuchstellerin habe glaubhaft dargelegt, der Gesuchsgegner habe von ihrem erwachsenen Sohn I.________ ein Darlehen von über EUR 400‘000.00 erhalten. Dieses Geld gehöre grösstenteils ihr. Mit diesem Geld habe der Gesuchsgegner das Haus erworben (angef. Verfügung, E. 3.6). Der Gesuchsgegner rügte, die Zahlung dieses Geldes sei keine Investition in das Haus, sondern eine Zahlung an den Gesuchsgegner für die Bauarbeiten, die er 2007 bis 2010 in Italien am Grundstück der Gesuchstellerin durchgeführt habe (ZK2 2020 9 KG-act. 1, S. 22).
b) Gegen die Darstellung des Gesuchsgegners spricht, dass er in den Steuererklärungen 2015 und 2016 eine Privathypothek in Höhe von Fr. 520‘000.00 zugunsten des Sohnes der Gesuchstellerin deklarierte (Vi-act. 18/2). Hätte es sich dabei tatsächlich um eine Zahlung für geleistete Bauarbeiten gehandelt, hätte dieses Geld nicht als Privathypothek deklariert werden müssen. Ebenso wenig passt die E-Mail vom 17. Juli 2018 zum Vorbringen des Gesuchsgegners, weil er darin den Sohn der Gesuchstellerin um Unterzeichnung einer Erklärung bittet, wonach der Privatkredit in Höhe von EUR 400‘000.00 beglichen sei (Vi-act. 18/9). Eine solche Erklärung wäre nicht notwendig, wenn es sich bei der Ausrichtung der EUR 400'000.00 um eine Zahlung für geleistete Bauarbeiten gehandelt hätte. Vielmehr stellen die Zahlung der EUR 400‘000.00 des Sohnes der Gesuchstellerin sowie die Deklarierung als Privathypothek in den Steuererklärungen 2015 und 2016 objektive Anhaltspunkte dafür dar, dass dieses Geld in die Liegenschaft an der N.________ yy floss. Es erscheint damit glaubhaft, dass die Liegenschaft mit Mitteln, welche unter anderem wirtschaftlich der Gesuchstellerin zuzuschreiben sind, finanziert wurde, weshalb die verfügte Grundbuchsperre jedenfalls im heutigen Zeitpunkt bzw. im vorliegenden Eheschutzverfahren nicht zu beanstanden ist.
8. Unterhalt
a) Der Kindesunterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB sorgen die Eltern gemeinsam, jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Mit der Revision des Kindesunterhaltsrechts per 1. Januar 2017 wurde der Begriff des gebührenden Unterhalts in Art. 276 Abs. 2 ZGB aufgenommen. Dieser beschlägt die Komponente des Geldunterhalts und bezieht sich sowohl auf den Bar- als auch auf den neu eingeführten Betreuungsunterhalt (BGer, zur Publ. vorgesehenes Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 5.3). Mit dem Barunterhalt sind demnach nicht nur der unmittelbare Lebensunterhalt des Kindes, sondern auch spezifische Bedürfnisse eines jeden Kindes wie beispielsweise sportliche, künstlerische oder kulturelle Tätigkeiten abzudecken. Zudem gehört neu auch der Betreuungsunterhalt zum gebührenden Unterhalt des Kindes (BGer, zur Publ. vorgesehenes Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 5.3). Der Umfang des gebührenden Unterhalts soll zum einen den Bedürfnissen des Kindes und zum anderen der Lebensstellung sowie der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Der gebührende Unterhalt des Kindes ist somit eine von den konkreten Mitteln abhängige dynamische Grösse, indem das Kind von einer überdurchschnittlichen Leistungsfähigkeit profitieren und an einer gehobenen Lebensstellung der Eltern teilhaben soll (BGer, zur Publ. vorgesehenes Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 5.4). Stehen die Kinder unter der alleinigen Obhut eines Elternteils, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er den Kindern Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt fällt der Geldunterhalt diesfalls vom Grundsatz her vollständig dem anderen Elternteil anheim (BGer, zur Publ. vorgesehenes Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 5.5). Von diesem Grundsatz kann und muss das Gericht jedoch ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (BGer, zur Publ. vorgesehenes Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 8.1 m.w.H.). Mit Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020 erklärte das Bundesgericht die zweistufig-konkrete Methode (bzw. zweistufige Methode mit Überschussverteilung) für den Barunterhalt des Kindes schweizweit für verbindlich (BGer, zur Publ. vorgesehenes Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 6.6). Dies schliesst nicht aus, in besonderen Situationen, namentlich bei aussergewöhnlich guten Verhältnissen, anders vorzugehen oder auch ganz von einer konkreten Rechnung abzusehen, weil hier letztlich nur noch die Frage zentral ist, wo der Kindesunterhalt aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen seine Grenze finden muss (BGer, zur Publ. vorgesehenes Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 6.6).
Bei der zweistufigen Methode werden einerseits die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt, wofür in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen relevant sind (vgl. E. 8.b). Anderseits ist der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen zu ermitteln (sog. gebührender Unterhalt); dieser ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln (vgl. E. 8.c). Schliesslich sind die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder zu verteilen, und zwar dahingehend, dass zunächst das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sogenannte familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird (vgl. E. 8.e; zum Ganzen BGer, zur Publ. vorgesehenes Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7).
b) Einkommen
Bei der Einkommensermittlung sind sämtliche Erwerbseinkommen, Vermögenserträge und Vorsorgeleistungen einzubeziehen. Grundsätzlich ist vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen (BGE 137 III 118, E. 2.3; BGE 128 III 4, E. 4.a; BGer, Urteil 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012, E. 3.2). Vermindert eine Partei ihr Einkommen freiwillig, rechtfertigt es sich, auf ein entsprechendes hypothetisches Einkommen abzustellen (BGE 128 III 4, E. 4.a; BGE 119 II 314, E. 4.a).
aa) Einkommen Gesuchsgegner
Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner für seine Arbeit bei der Firma J.________ in Zürich ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 14‘777.00 an (angef. Verfügung, E. 3.7.3.2.a). Der Gesuchsgegner machte geltend, die Berechnung der Vorinstanz sei nicht korrekt. Die Anrechnung von Fr. 3‘500.00, mit welchen der Arbeitgeber eine Lebensversicherung des Gesuchsgegners finanziert habe, sei nicht zulässig, weil der Gesuchsgegner dieses Geld nicht zur Verfügung habe und damit auch keine Position des angerechneten familienrechtlichen Bedarfs gedeckt werde. Die Bonuszahlung werde er im Jahr 2020 nicht ausbezahlt erhalten. Im Jahr 2018 habe diese Fr. 10‘234.00 ausgemacht. Spätere variable Lohnauszahlungen habe er nicht erhalten. Auch die Beteiligungsrechte von Fr. 10‘147.00 seien nicht beim massgeblichen Einkommen für die Unterhaltsberechnung im Eheschutzverfahren anzurechnen, weil dieses Geld nicht liquide zur Verfügung gestanden habe. Abzüglich Fr. 3‘500.00, Fr. 10‘234.00 und Fr. 10‘147.00 ergebe sich ein Nettolohn von Fr. 153‘445.00 pro Jahr bzw. Fr. 12‘787.00 pro Monat (ZK2 2020 9 KG-act. 1, S. 24 f.; ZK2 2020 8 KG-act. 6, S. 20). Zudem brachte der Gesuchsgegner vor, ihm sei das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15. November 2019 per 31. März 2020 gekündigt worden. Die belastende familiäre Situation habe zu einer beruflichen Leistungseinschränkung geführt, weshalb es zu einem Vertrauensverlust und zur Kündigung gekommen sei. Der berufliche als auch der wirtschaftliche Verlust, der dem Gesuchsgegner durch die Kündigung entstanden sei, sei auf die Gesuchstellerin und ihr unvernünftiges Verhalten zurückzuführen (ZK2 2020 9 KG-act. 1, S. 5 ff.). In der Folge sei zwischen dem Gesuchsgegner und der Arbeitgeberin ein Separations Agreement zustande gekommen. Das Arbeitsverhältnis sei bis 31. Juli 2020 verlängert worden, dafür sei eine unbezahlte Abwesenheit in den Monaten April und Mai 2020 vereinbart worden. In den Monaten Juni und Juli 2020 beziehe der Gesuchsgegner seine Ferien und erhalte den Lohn ausbezahlt. Von Oktober 2019 bis Januar 2020 betrage der Nettolohn durchschnittlich Fr. 11‘916.00. Ab August habe er Arbeitslosentaggelder zu beziehen, die zu einer erheblichen Lohneinbusse führen werden. Das Arbeitslosentaggeld betrage netto Fr. 7‘886.00 pro Monat ausgehend vom maximalen versicherten Bruttolohn von Fr. 12‘350.00 (ZK2 2020 9 KG-act. 1, S. 7). Die Gesuchstellerin bestritt die Ausführungen des Gesuchsgegners und führte aus, die Kündigung sei auf das Verhalten des Gesuchsgegners und den Vertrauensverlust der Arbeitgeberin in Letzteren zurückzuführen und damit selbstverschuldet. Es stelle sich daher die Frage nach der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auf Seiten des Gesuchsgegners. Er könne sich nicht auf den zufolge Kündigung verringerten Lohn berufen (ZK2 2020 9 KG-act. 8, S. 7 f.).
Mit Schreiben vom 15. November 2019 kündigte die J.________ das Arbeitsverhältnis mit dem Gesuchsgegner (ZK2 2020 9 KG-act. 1/2). Gemäss der E-Mail vom 26. November 2019 führte eine Kumulation diverser Vorfälle, wie etwa eine verspätete Einreichung einer Visa-Abrechnung im Herbst 2018 sowie die Resultate eines im Sommer 2019 durchgeführten Spesenaudits, aus welchem eine Verwarnung und die Rückzahlung zu viel bezahlter Spesen resultiert habe, zu einem Vertrauensverlust seitens des Arbeitgebers. Zudem habe die lange und anhaltende Abwesenheit des Gesuchsgegners aufgrund von Unfall und Krankheit die Ressourcenplanung erschwert und zu einer Mehrbelastung des Teams geführt. Die Kombination aus Vertrauensverlust und dem Bedürfnis nach Planungssicherheit hätten schliesslich zum Entscheid der Kündigung geführt (ZK2 2020 9 KG-act. 1/3). Der Gesuchsgegner machte geltend, beim „Unfall“ handle es sich vielmehr um die negativen Gesundheitsfolgen aufgrund der Vorgehensweise der Gesuchstellerin (ZK2 2020 9 KG-act. 1, S. 5 f.). Die Gesuchstellerin bestritt dies und führte aus, der Gesuchsgegner sei für die Kündigung selber verantwortlich (ZK2 2020 9 KG-act. 8, S. 6 f.). Aufgrund der Angaben zum Kündigungsgrund in der E-Mail vom 26. November 2019 lässt sich die Kündigung nicht alleine auf ein Fehlverhalten des Gesuchsgegners zurückführen, vielmehr erfolgte die Kündigung aufgrund einer Kombination aus Vertrauensverlust und dem Bedürfnis nach Planungssicherheit, welche aufgrund der krankheits- und unfallbedingten Abwesenheiten offenbar gefehlt hatte. Ebenso wenig gibt es objektive Anhaltspunkte für die Darstellung des Gesuchsgegners, wonach aufgrund des Verhaltens der Gesuchstellerin negative Gesundheitsfolgen beim Gesuchsgegner resultierten, die zu beruflichen Abwesenheiten führten. Angesichts dessen ist weder von einer freiwilligen bzw. selbstverschuldeten Einkommensreduktion noch von einem durch die Gesuchstellerin verursachten Verlust der Arbeitsstelle des Gesuchsgegners auszugehen. Letzteres ist beim Einkommen entsprechend zu berücksichtigen.
Zum Nettoeinkommen gehören nicht nur der feste Lohnbestandteil, sondern auch effektiv bezahlte Provisionen, Gratifikationen, Boni, Verwaltungsrats- oder Delegiertenhonorare, Trinkgelder und Spesenentschädigungen, soweit ihnen keine effektiven Auslagen gegenüberstehen (BGer, Urteil 5A_686/2010 vom 6. Dezember 2010, E. 2.3). Mitarbeiterbeteiligungen in Form von Aktien, Optionen usw. sind analog den steuerrechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen. Gesperrte Mitarbeiteraktien oder Mitarbeiteroptionen sind erst nach Ablauf der Sperrfrist zu berücksichtigen, allerdings genügt im Rahmen eines Eheschutzverfahrens die blosse Möglichkeit zum Bezug der Aktien bzw. zur Ausübung der Option (Six, a.a.O., N 2.130a). Hinsichtlich des von der Vorinstanz berechneten Nettolohns von Fr. 14‘777.00 für die Zeit vor der Kündigung rügte der Gesuchsgegner die Anrechnung von Fr. 10‘147.00 aus Beteiligungsrechten, weil dieses Geld nicht liquide zur Verfügung gestanden habe. Indessen legte er nicht dar, dass es sich dabei um gesperrte Mitarbeiterbeteiligungen handelte, und führte auch nicht aus, wann eine allfällige Sperrfrist ablaufen würde. Demzufolge ist nicht glaubhaft dargelegt, dass die Mitarbeiterbeteiligungen gesperrt waren und folglich nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. In analoger Weise machte der Gesuchsgegner geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht Fr. 3‘500.00 angerechnet, weil der Arbeitgeber damit eine Lebensversicherung des Gesuchsgegners finanziert habe. Zwar trifft es zu, dass gemäss Lohnausweis 2018 Fr. 3‘500.00 mit dem Vermerk „Lebensvers. ‚Zürich‘“ bezahlt wurden (Vi-act. 46/1). Der Gesuchsgegner reichte hierzu aber weder die Versicherungspolice noch weitere Unterlagen ein, die belegen, dass dieses Geld dauerhaft nicht zur Verfügung steht bzw. wann erst er welche Leistungen daraus beziehen könnte. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Fr. 3‘500.00 beim Einkommen des Gesuchsgegners berücksichtigte. Sodann machte der Gesuchsgegner geltend, er habe nach dem Jahr 2018 keinen Bonus mehr erhalten. Es handle sich um einen leistungsabhängigen variablen Bonus. Nachdem ihm gekündigt worden sei, werde er die hohen Vorgaben nicht erreicht haben (ZK2 2020 9 KG-act. 1, S. 24 f.). Im Jahr 2018 wurde dem Gesuchsgegner ein Bonus in Höhe von Fr. 10‘234.00 ausbezahlt (Vi-act. 46/1), welchen die Vorinstanz anrechnete. Indessen erscheint es glaubhaft, dass dem Gesuchsgegner in den Jahren 2019 und 2020 kein weiterer Bonus ausbezahlt wurde, nachdem ihm bereits im November 2019 gekündigt wurde. Etwas anderes geht auch nicht aus den Lohnabrechnungen der Monate Oktober 2019 bis Januar 2020 hervor (ZK2 2020 9 KG-act. 1/5). Demzufolge reduziert sich der Lohn für das Jahr 2019 um Fr. 10‘234.00 bzw. gerundet Fr. 853.00 pro Monat. Ausgehend vom Lohn, den die Vorinstanz berechnete, ergibt sich somit für das Jahr 2019 ein solcher von Fr. 13‘924.00 (= Fr. 14‘777.00 – Fr. 853.00). Von Januar bis Juli 2020 schwankte das Einkommen des Gesuchsgegners aufgrund der Kündigung und der mit Separations Agreement vom 5. Dezember 2019 getroffenen Abmachungen betreffend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (ZK2 2020 9 KG-act. 1/4). Für diesen Zeitraum rechtfertigt es sich, auf das durchschnittliche Einkommen des Gesuchsgegners abzustellen. Der Gesuchsgegner reichte die Lohnabrechnungen von Oktober 2019 bis Januar 2020 (ZK2 2020 9 KG-act. 1/5) sowie von Mai bis Juli 2020 ein (ZK2 2020 8 KG-act. 27/2). Mit Separations Agreement vom 5. Dezember 2019 wurde vereinbart, dass der Gesuchsgegner in den Monaten April und Mai 2020 keinen Lohn erhält (ZK2 2020 9 KG-act. 1/4; vgl. auch ZK2 2020 9 KG-act. 1, S. 7, ZK2 2020 8 KG-act. 27, S. 4 f. und ZK2 2020 8 KG-act. 59, S. 5 Fragen 2 und 3, wobei der Gesuchsgegner entgegen der Vereinbarung und den Lohnabrechnungen angab, auch im Juni 2020 keinen Lohn erhalten zu haben). Gemäss Lohnabrechnung Januar 2020 erzielte der Gesuchsgegner einen Nettolohn von Fr. 12‘120.85 (ZK2 2020 9 KG-act. 1/5). Für die Monate Februar und März 2020 reichte der Gesuchsgegner keine Lohnabrechnungen ein, weshalb auf den im Januar 2020 erzielten Lohn abzustellen ist. In den Monaten April und Mai 2020 erhielt der Gesuchsgegner keinen Lohn. Im Juni 2020 wurden ihm Fr. 9‘301.30 und im Juli 2020 Fr. 12‘108.85 ausbezahlt (ZK2 2020 8 KG-act. 27/2). Demzufolge erzielte der Gesuchsgegner von Januar bis Juli 2020 ein Einkommen von Fr. 57‘772.70 (= Fr. 12‘120.85 x 3 + Fr. 9‘301.30 + Fr. 12‘108.85). Abzüglich der darin enthaltenen Kinderzulage von Fr. 200.00 pro Monat ergibt sich ein Nettoeinkommen von Fr. 56‘372.70 (= Fr. 57‘772.70 - Fr. 200.00 x 7 Monate). Dies entspricht einem monatlichen Durchschnittsnettoeinkommen von Fr. 8‘053.25 (= Fr. 56‘372.70 / 7 Monate).
Ab August 2020 hatte der Gesuchsgegner Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung. Die erste Auszahlung der Arbeitslosenunterstützung habe er im November 2020 erhalten, rückwirkend für die Monate September und Oktober 2020 (ZK2 2020 8 KG-act. 59, S. 5 Frage 5). Die Auszahlung betrage in der Regel zwischen Fr. 9‘100.00 bis 9‘200.00 pro Monat und entspreche 80 % seines ursprünglichen Lohnes (ZK2 2020 8 KG-act. 59, S. 5 Frage 6). Sodann führte der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners an der Verhandlung vom 21. Dezember 2020 aus, es habe im August 2020 eine Leistungseinschränkung bei der Arbeitslosenkasse gegeben, weil der Gesuchsgegner nicht genügend Bewerbungen eingereicht hatte. Der Gesuchsgegner sei aufgrund einer entsprechenden Auskunft der Arbeitslosenkasse davon ausgegangen, dass er eine reduzierte Anzahl Bewerbungen während des Lockdown einreichen könne. Die Verfügung der Arbeitslosenkasse habe er angefochten und der Rechtsstreit sei im Moment noch hängig (ZK2 2020 8 KG-act. 59, S. 23). Unbestrittenermassen hat der Gesuchsgegner grundsätzlich ab August 2020 Anspruch auf Arbeitslosengeld. Vorliegend nicht zu beurteilen ist, ob die Leistungseinschränkung für den Monat August 2020 zu Recht erfolgte oder nicht. Es liegt in der Verantwortung des Gesuchsgegners, rechtzeitig die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit er das Arbeitslosengeld tatsächlich erhält. Andernfalls liegt eine selbstverschuldete Einkommensminderung vor, die nicht zu berücksichtigen ist. Unabhängig vom Ausgang des erwähnten Rechtsstreites ist deshalb auch für den Monat August 2020 die Arbeitslosenentschädigung zu berücksichtigen. Der Gesuchsgegner reichte keine Unterlagen betreffend die Auszahlung des Arbeitslosengeldes ein, gab aber an, diese betrage monatlich zwischen Fr. 9‘100.00 bis Fr. 9‘200.00, was in Nachachtung der zitierten Lohnabrechnungen auch zutreffend sein dürfte, weshalb gestützt auf diese Angabe von einem monatlichen Einkommen von Fr. 9‘150.00 ab August 2020 auszugehen ist.
bb) Einkommen Gesuchstellerin
Die Vorinstanz ging anhand der Angaben in der Steuererklärung 2019 (Einkommen 2018) von einem Bruttoeinkommen aus nicht selbständiger Tätigkeit von EUR 60‘223.00 und Einkünften aus der Hauptwohnung von EUR 1‘231.00 aus und berechnete gestützt darauf für das Jahr 2018 ein monatliches Nettoeinkommen der Gesuchstellerin von Fr. 3‘867.05 (angef. Verfügung, E. 3.7.3.2.b; Wechselkurs: EUR 1.00 = Fr. 1.115823 [angef. Verfügung, E. 3.7.3.1.b]). Belege für weiteres Einkommen lägen sodann nicht vor. Nachdem die Gesuchstellerin selber vorbringe, sie habe bis Mitte 2019 ihre auslaufende Staatsanstellung innegehabt bzw. sie habe die letzte Chance genutzt, die im Juli 2019 auslaufende Staatsanstellung nochmals zu aktivieren, und nicht ersichtlich sei, weshalb sie im Jahr 2019 ein anderes Einkommen erzielt haben sollte als im Jahr 2018 und sie keine entsprechenden Belege eingereicht habe, sei von einem Einkommen entsprechend demjenigen im Jahr 2018 auszugehen (angef. Verfügung, E. 3.7.3.2.b). Die Gesuchstellerin rügt, sie habe die auslaufende Staatsanstellung im Jahr 2019 zwar im Sinne einer Arbeitsplatzgarantie innegehabt und hätte dort auch jederzeit arbeiten können. Dies habe sich aber nicht getan und daher in den Monaten Dezember 2018 bis und mit August 2019 einen geringeren Lohn generiert (ZK2 2020 8 KG-act. 1, S. 6 und 13). Sodann reichte sie die Lohnblätter von Januar bis November 2019 für ihre Anstellung in Rom sowie von September 2019 bis Januar 2020 für ihre Anstellung in Mailand ein (ZK2 2020 8 KG-act. 1/2-16). Bis Ende August 2019 habe sie ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 2‘154.00 erzielt. Ab 1. September sei aufgrund der stark schwankenden Bezüge von einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 3‘000.00 auszugehen (ZK2 2020 8 KG-act. 1, S. 10). Der Gesuchsgegner bringt vor, das Einkommen der Gesuchstellerin habe regelmässig mindestens Fr. 3‘850.00 pro Monat betragen. Anderweitige Beweise habe sie nicht vorgelegt. Eine Auswertung der Gehaltsausweise von 2019 ergebe ein durchschnittliches Einkommen von EUR 5‘255.96 pro Monat (ZK2 2020 8 KG-act. 6, S. 14). Zudem habe die Vorinstanz zu Unrecht das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, welches der Gesuchsgegner bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht habe, unberücksichtigt gelassen (ZK2 2020 9 KG-act. 1, S. 23). Ferner seien beim Einkommen der Gesuchstellerin Erträge aus der Vermietung des Hauses in Rom zu berücksichtigen (ZK2 2020 8 KG-act. 6, S. 23).
Mit Verfügung vom 14. August 2020 wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, weitere Unterlagen (Steuererklärung 2018 und 2019 Schweiz und Italien inkl. Wertschriften- und Liegenschaftsverzeichnisse, sämtliche Bankkontoauszüge Schweiz und Italien seit Dezember 2019 bis Juli 2020 lautend auf die Gesuchstellerin, Anstellungsvertrag einschliesslich geltender Reglemente betr. allfälligen zusätzlichen Leistungen und Vergünstigungen für Staatsangestellte und sämtliche Belege zu den Einkünften Haus Rom [Mietvertrag, Mietzinszahlungen etc.]) zur Prüfung der finanziellen Verhältnisse bzw. der Leistungsfähigkeit einzureichen (ZK2 2020 8 KG-act. 26, Ziff. 5). Die Gesuchstellerin reichte in der Folge keine Unterlagen ein und erschien trotz Hinweises auf die Mitwirkungspflicht und die Säumnisfolgen auch nicht zur Parteibefragung, weshalb sie auch nicht zu ihren finanziellen Verhältnissen befragt werden konnte. Anhand der Lohnblätter von Januar 2019 bis Januar 2020 für die beiden Tätigkeiten in Rom und Mailand (ZK2 2020 8 KG-act. 1/2-16) lässt sich ein stark schwankendes Einkommen der Gesuchstellerin feststellen, weshalb für eine zuverlässige Ermittlung des Einkommens weitere Unterlagen, insbesondere bezüglich Gehalt und allfällige Zusatzleistungen bzw. Vergünstigungen, erforderlich gewesen wären. Sodann ist mangels entsprechender Unterlagen auch nicht feststellbar, ob bzw. wie viel Einkommen die Gesuchstellerin durch die Vermietung des Hauses in Rom genau erzielt. Auch unter der Geltung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime sind die Parteien zur Mitwirkung verpflichtet (vgl. E. 1.b). Indem die Gesuchstellerin die mit Verfügung vom 14. August 2020 nicht einmal die angeforderten Unterlagen einreichte und auch nicht zur Parteibefragung erschien, verletzte sie ihre Mitwirkungspflicht. Aufgrund der unvollständigen Unterlagen gelingt es der Gesuchstellerin sodann nicht, glaubhaft zu machen, dass das von der Vorinstanz ermittelte Einkommen von Fr. 3‘867.05 pro Monat, welches sich nota bene auf die Angaben der Gesuchstellerin in der Steuererklärung 2019 stützt, zu hoch ist. Aus den vorhandenen Belegen ergeben sich aber auch keine Anhaltspunkte, wonach das von der Vorinstanz ermittelte Einkommen zu tief sein sollte, wie dies der Gesuchsgegner behauptet. Insbesondere trifft es nicht zu, dass sich aus den eingereichten Lohnblättern ein monatliches Durchschnittseinkommen von EUR 5‘255.96 ergibt (vgl. ZK2 2020 8 KG-act. 1/2-16). Angesichts dessen ist aufgrund der vorliegenden Aktenlage auf das von der Vorinstanz gestützt auf die Steuererklärung 2019 ermittelte Einkommen von Fr. 3‘867.05 pro Monat abzustellen.
cc) Einkommen L.________
Unbestrittenermassen bezog der Gesuchsgegner die Kinderzulagen von Fr. 200.00, welche bei Sohn L.________ anzurechnen sind.
c) Bedarf
Basis für die Bedarfsberechnung sind die Positionen, wie sie auch für die betreibungsrechtliche Existenzminimumsberechnung verwendet werden (BGE 140 III 337, E. 4.2.3). Ausgaben sind nur dann in die Bedarfsrechnung aufzunehmen, wenn sie wirklich getätigt werden (BGer, Urteil 5A_26/2008 vom 4. Februar 2008, E. 3.2). Lassen es die finanziellen Mittel zu, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das sogenannte familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern (BGE 144 III 377, E. 7.1.4; BGer, zur Publ. vorgesehenes Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.2; BGer, Urteil 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019, E. 5.2.3). Je knapper die finanziellen Verhältnisse sind, desto enger müssen sich die Gerichte an die betreibungsrechtliche Existenzminimumsberechnung anlehnen. Sind hingegen mehr Mittel vorhanden, können die Bedarfspositionen unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes grosszügiger bestückt werden (BGer, Urteil 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019, E. 5.2.3). So ist es in guten finanziellen Verhältnissen beispielsweise zulässig, unter der Position Krankenversicherungsprämien diejenigen der überobligatorischen Versicherung oder effektiv bezahlte Steuerschulden, einschliesslich rechtskräftig veranlagter Steuern aus vorausgegangenen Steuerperioden, zu berücksichtigen (BGE 140 III 337, E. 4.2.3 m.w.H.).
aa) Grundbetrag
Die Vorinstanz berücksichtigte den Grundbetrag gemäss den Richtlinien des Kantonsgerichts Schwyz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG (Notbedarf) vom 7. Dezember 2009 (Richtlinien Notbedarf) und reduzierte diesen für die Gesuchstellerin und L.________ ab Wegzug nach Mailand um 14 % gestützt auf das Preisniveau in Mailand gemäss der UBS-Schrift Preise und Löhne 2018 (95.4 ohne Miete, 86.1 mit Miete). Demzufolge errechnete die Vorinstanz für die Gesuchstellerin einen Grundbetrag von Fr. 1‘350.00 und ab 1. September 2019 Fr. 1‘161.00, für L.________ Fr. 400.00 und ab 1. September 2019 Fr. 344.00 und für den Gesuchsgegner Fr. 1‘200.00 (angef. Verfügung, E. 3.7.3.1.a). Diese Berechnung erscheint nachvollziehbar und wurde von den Parteien im Übrigen auch nicht angefochten, weshalb darauf abzustellen ist. Ab 1. August 2021 steht Sohn L.________ unter der Obhut des Gesuchsgegners. Folglich beläuft sich der Grundbetrag des Gesuchsgegners ab diesem Zeitpunkt auf Fr. 1‘350.00 (Ziff. I.1.2 Richtlinien Notbedarf). Der Grundbetrag der Gesuchstellerin reduziert sich analog der Berechnung der Vorinstanz auf Fr. 1‘032.00 (= 14 % von Fr. 1‘200.00), während derjenige von L.________ entsprechend den Richtlinien Notbedarf wieder auf Fr. 400.00 festzusetzen ist.
bb) Wohnkosten
Bezüglich der Wohnkosten führte die Vorinstanz aus, für die Zeit vom 28. Januar 2019 bis zum 31. August 2019 habe die Gesuchstellerin mit L.________ in der Sozialwohnung der Gemeinde Altendorf gelebt. Die Gemeinde habe dafür Fr. 870.00 monatlich bezahlt. Diese Kosten seien zu 1/3 L.________ (Fr. 290.00) und zu 2/3 der Gesuchstellerin (Fr. 580.00) anzurechnen. Ab dem 1. September 2019 habe die Gesuchstellerin mit L.________ in Mailand gewohnt. Der Mietvertrag sei für die Dauer vom 1. September 2019 bis zum 31. August 2023 unterzeichnet worden für einen jährlichen Mietzins von EUR 14‘400.00, d.h. monatlich EUR 1‘200.00, was umgerechnet Fr. 1‘339.00 entspreche (Wechselkurs: EUR 1.00 = Fr. 1.115823; E. 3.7.3.1.b). Die Gesuchstellerin bringt vor, die Wohnung in Mailand sei eine Zwischenlösung. Diese Wohnung sei für sie und L.________ zu klein. Gemäss einem Vergleich der örtlichen Immobilienvermittler und -suchportalen seien deshalb für sich und L.________ monatliche Wohnkosten von EUR 2‘000.00 zuzüglich Nebenkosten zu berücksichtigen (ZK2 2020 8 KG-act. 1, S. 9 und 11). Der Gesuchsgegner macht geltend, die Gesuchstellerin habe zu Unrecht eine Sozialwohnung der Gemeinde Altendorf bezogen. Nur unter falschem Vorwand habe sie diese erhalten. Das Vorgehen der Gesuchstellerin habe zum Zweck gehabt, die Obhut über den Sohn und das Haus in Altendorf und Unterhaltszahlungen zu beantragen. Dass vom Gesuchsgegner für diese Aktion auch noch Unterhaltsbeiträge für die Deckung der Sozialhilfe gefordert würden, sei unzumutbar und nicht rechtmässig (ZK2 2020 9 KG-act. 1, S. 23 f.). Zu den Wohnkosten in Mailand führt der Gesuchsgegner aus, es sei nicht einzusehen, weshalb die Wohnung, für welche ein Mietvertrag bis zum 31. August 2023 abgeschlossen worden sei, nicht genügen sollte. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb eine Wohnung von EUR 2‘000.00 in Mailand gemietet werden soll, wenn das Haus der Gesuchstellerin in Rom für nur gerade EUR 1‘000.00 vermietet werde (ZK2 2020 8 KG-act. 6, S. 16). Ausgewiesen sind die Kosten für die Sozialwohnung in Altendorf von Fr. 870.00 pro Monat (Vi-act. 56, Auszug aus dem Protokoll der Fürsorgebehörde vom 19. August 2019). Vorliegend nicht zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin einen Anspruch auf die bezogenen Sozialhilfeleistungen hatte, was der Gesuchsgegner bestreitet. Die Gesuchstellerin bezog Ende Januar 2019 die Sozialwohnung zusammen mit Sohn L.________. Der Gesuchsgegner bringt zu Recht nicht vor, die Kosten von monatlich Fr. 870.00 seien in ihrer Höhe nicht angemessen. Diese Kosten sind somit bis zum Wegzug nach Mailand beim Bedarf zu berücksichtigen. Ebenfalls ausgewiesen sind die von der Vorinstanz angerechneten Kosten von Fr. 1‘339.00 pro Monat für die Wohnung in Mailand, für welche die Gesuchstellerin einen Mietvertrag bis zum 31. August 2023 abgeschlossen hatte (Vi-act. 58/1). Die Anrechnung höherer Wohnkosten in Zukunft erübrigt sich, nachdem die Obhut über Sohn L.________ dem Gesuchsgegner zuzuteilen ist. Für die Ausübung des Besuchsrechts reicht die derzeitige Wohnung, in welcher die Gesuchstellerin seit September 2019 zusammen mit L.________ wohnte, aus. Für die Dauer, in der L.________ bei der Gesuchstellerin lebte, sind die Wohnkosten nach grossen und kleinen Köpfen, d.h. zu 2/3 bei der Gesuchstellerin (Fr. 580.00 bis 31. August 2019; Fr. 892.65 von 1. September 2019 bis 31. Juli 2021) und zu 1/3 bei L.________ (Fr. 290.00 bis 31. August 2019; Fr. 446.35 von 1. September 2019 bis 31. Juli 2021) anzurechnen.
Hinsichtlich der Wohnkosten des Gesuchsgegners berücksichtigte die Vorinstanz die jährlich anfallenden Hypothekarzinsen von Fr. 16‘530.00 bzw. Fr. 1‘377.00 pro Monat sowie die Nebenkosten im Umfang von 1 % des Liegenschaftswerts gemäss Steuererklärung 2017 (Fr. 1‘200.00 pro Monat), mithin
total Fr. 2‘577.50 (angef. Verfügung, E. 3.7.3.1.b). Diese Berechnung stützt sich auf die ausgewiesenen Hypothekarzinsen (Vi-act. 9/28 und 9/29) sowie den Wert der Liegenschaft gemäss Steuererklärung 2017 (Vi-act. 18/2/3) und wurde von den Parteien nicht angefochten, weshalb darauf abzustellen ist. Nachdem die Obhut über Sohn L.________ mit vorliegendem Beschluss dem Gesuchsgegner zugeteilt wird, sind diese Wohnkosten ab 1. August 2021 zu 1/3 im Bedarf von L.________ (Fr. 859.15) und zu 2/3 im Bedarf des Gesuchsgegners (Fr. 1‘718.35) zu berücksichtigen.
cc) Krankenkasse/Gesundheitskosten
Die Vorinstanz berücksichtigte die Kosten für die obligatorische Krankenversicherung (KVG) von Fr. 375.20 bei der Gesuchstellerin, Fr. 92.40 bei L.________ und Fr. 348.50 beim Gesuchsgegner. Ab Wegzug nach Italien würden sodann die Krankenkassenprämien für die Gesuchstellerin und L.________ wegfallen (angef. Verfügung, E. 3.7.3.1.c). Die von der Vorinstanz berechneten Kosten sind ausgewiesen (Vi-act. 46/9) und wurden im Übrigen von den Parteien nicht angefochten. Zu berücksichtigen ist, dass die Krankenversicherungskosten bei L.________ aufgrund der Obhutszuteilung an den Gesuchsgegner ab August 2021 wieder in dessen Bedarf anzurechnen sind.
dd) Versicherungen/Kommunikation
Die Vorinstanz führte aus, dass Kosten für Privatversicherungen, Hausrat- und Haftpflichtversicherungen, Gebühren für Telefon/Handy/Internet und TV/Radio im Grundbetrag enthalten seien und nicht im Notbedarf zu berücksichtigen seien (angef. Verfügung, E. 3.7.3.1.d). Dies wurde von den Parteien nicht angefochten und entspricht überdies der kantonsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Kantonsgericht Schwyz, Urteil ZK1 2017 14 vom 19. Dezember 2017, E. 8.2.d.aa und E. 8.2.f.cc sowie Beschluss ZK2 2016 4 vom 19. Juli 2016, E. 6.b).
ee) Berufsbedingte Kosten
Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner die Auslagen für den öffentlichen Verkehr von Fr. 1‘820.00 pro Jahr (Z-Pass SBB; vgl. Vi-act. 4.1, 46/1 und 46/4) bzw. Fr. 151.66 monatlich als berufsbedingte Kosten an (angef. Verfügung, E. 3.7.3.1.e), was von den Parteien nicht angefochten wurde. Diese Kosten fallen aber nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der J.________ nicht mehr an. Ferner hielt die Vorinstanz fest, die Gesuchstellerin mache weder Verpflegungs- noch Arbeitswegkosten geltend, jedoch werde ihr ein Einkommen angerechnet, weshalb ihr ein pauschaler Betrag von Fr. 200.00 für berufsbedingte Kosten anzurechnen sei (angef. Verfügung, E. 3.7.3.1.e). Die Parteien rügten die Anrechnung dieser Berufsauslagen nicht. Zudem ist anzunehmen, dass zumindest für den Arbeitsweg entsprechende Kosten anfallen, weshalb auf die vorinstanzliche Schätzung abzustellen ist.
ff) Besondere Auslagen
Für Hobby- und Freizeitkosten rechnete die Vorinstanz keinen Betrag bei L.________ an und führte aus, diese Kosten könnten aus dem allfälligen Überschussanteil finanziert werden (angef. Verfügung, E. 3.7.3.1.f.). Die Parteien rügten dies nicht. Nachdem für die Zeit in Mailand ohnehin nicht bekannt ist, welchen Hobbys oder Freizeitbeschäftigungen L.________ nachgeht, und weil ein allfälliger Überschuss anteilsmässig auch auf Sohn L.________ zu verteilen ist, ist der vorinstanzliche Entscheid diesbezüglich nicht zu beanstanden.
gg) Steuern
Die Vorinstanz berücksichtigte beim Gesuchsgegner ausgehend von 1/12 des Bruttoeinkommens und ausgehend von der letzten Veranlagungsverfügung (Vi-act. 46/3) einen monatlichen Betrag für Steuern von Fr. 1‘300.00. Bei der Gesuchstellerin berechnete die Vorinstanz anhand der gemäss den Angaben der Gesuchstellerin bezahlten Steuern in Italien im Jahr 2018 von EUR 2‘324.43 einen monatlichen Betrag von Fr. 216.15 (angef. Verfügung, E. 3.7.3.1.g). Die Parteien setzten sich mit diesen Berechnungen nicht näher auseinander und stellten auch bei ihren eigenen Berechnungen auf diese Beträge ab. Im summarischen Eheschutzverfahren kann nicht verlangt werden, dass die zu bezahlenden Steuern exakt berechnet werden. Deren Festlegung steht vielmehr im Ermessen des Gerichts (Six, a.a.O., N 2.168 f.). Die vorinstanzliche Schätzung orientiert sich beim Gesuchsgegner am Bruttoeinkommen sowie der letzten Veranlagungsverfügung und bei der Gesuchstellerin an den bezahlten Steuern in Italien, weshalb auf diese Schätzungen grundsätzlich abgestellt werden kann. Zu beachten ist indessen, dass sich das Einkommen des Gesuchsgegners im Jahr 2019 um ca. 6 % von Fr. 14‘777.00 auf Fr. 13‘924.00 monatlich reuzierte. Dementsprechend rechtfertigt es sich, die von der Vorinstanz auf Fr. 1‘300.00 geschätzte Steuerlast in diesem Umfang auf gerundet Fr. 1‘220.00 zu reduzieren. Von Januar 2020 bis Juli 2020 ist von einem Nettoeinkommen von Fr. 56‘372.70 bzw. Fr. 8‘053.25 monatlich auszugehen und von August 2020 bis Dezember 2020 von Fr. 45‘750.00 resp. Fr. 9‘150.00 monatlich (vgl. E. 8.b.aa). Das Einkommen des Gesuchsgegners reduziert sich demzufolge im Jahr 2020 gegenüber dem Jahr 2018 um ca. 40 % bzw. um Fr. 75‘201.30 (= Fr. 177‘324.00 [2018] – Fr. 102‘122.70). Angesichts dessen ist auch von einer entsprechenden Reduktion der (geschätzten) Steuerlast auszugehen und der zu berücksichtigende Betrag für Steuern auf gerundet Fr. 800.00 festzulegen.
hh) Fremdbetreuungskosten
Die Vorinstanz rechnete unter dem Titel Fremdbetreuungskosten bis im Sommer 2019 die Kosten für das M.________ von monatlich Fr. 1‘203.00 und ab September 2019 die Schulkosten in Mailand von umgerechnet Fr. 1‘278.54 monatlich an (angef. Verfügung, E. 3.7.3.1.h). Der Gesuchsgegner bringt vor, er habe auch noch für das Schuljahr 2019 und 2020 für das M.________ bezahlt (ZK2 2020 8 KG-act. 6, S. 23). Gemäss den vom Gesuchsgegner eingereichten Zahlungsbelegen datiert die letzte Zahlung an das M.________ vom 7. Mai 2019 (ZK2 2020 8 KG-act. 6/6). Dass der Gesuchsgegner nach dem Wegzug von Sohn L.________ Anfang September 2019 tatsächlich Schulgebühren beim M.________ bezahlte, ist weder belegt noch anderweitig glaubhaft dargelegt. Demgegenüber machte die Gesuchstellerin die Kosten für die G.________ mit der Einreichung der E-Mail vom 12. September 2019 sowie der Preisliste der G.________ glaubhaft (Vi-act. 60/2). Im Übrigen rügten die Parteien die Anrechnung der Fremdbetreuungskosten nicht. Ab dem 1. August 2021 ist davon auszugehen, dass sich der Gesuchsgegner um die Betreuung von L.________ ausserhalb der Schulzeiten kümmern kann (vgl. E. 4.d). Demzufolge fallen keine Fremdbetreuungskosten mehr an.
d) aa) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich für den Zeitraum von Februar bis August 2019 folgender Bedarf:
Gesuchsgegner
Gesuchstellerin
L.________
Grundbetrag
Fr. 1‘200.00
Fr. 1‘350.00
Fr. 400.00
Wohnkosten
Fr. 2‘577.50
Fr. 580.00
Fr. 290.00
Krankenkasse
Fr. 348.50
Fr. 375.20
Fr. 92.40
Berufsbedingte Kosten
Fr. 151.60
Fr. 200.00
Steuern
Fr. 1‘220.00
Fr. 216.15
Fremdbetreuungskosten
Fr. 1‘203.00
Total Bedarf
**Fr.**5‘497.60
**Fr.**2‘721.35
**Fr.**1‘985.40
bb) Nach dem Wegzug der Gesuchstellerin zusammen mit L.________ nach Mailand ergibt sich folgendes Aufstellung:
Gesuchsgegner
Gesuchstellerin
L.________
Grundbetrag
Fr. 1‘200.00
Fr. 1‘161.00
Fr. 344.00
Wohnkosten
Fr. 2‘577.50
Fr. 892.65
Fr. 446.35
Krankenkasse
Fr. 348.50
Berufsbedingte Kosten
Fr. 151.60
Fr. 200.00
Steuern
Fr. 1‘220.00
Fr. 216.15
Fremdbetreuungskosten
Fr. 1‘278.55
Total Bedarf
**Fr.**5‘497.60
**Fr.**2‘469.80
**Fr.**2‘068.90
cc) Ab Januar 2020 reduzieren sich die zu berücksichtigenden Steuern beim Gesuchsgegner wegen seines tieferen Einkommens auf Fr. 800.00 (vgl. E. 8.c.gg), weshalb sein Bedarf neu Fr. 5‘077.60 (= Fr. 5‘497.60 – Fr. 420.00) beträgt.
dd) Aufgrund des Verlusts der Arbeitsstelle entfallen beim Gesuchsgegner ab August 2020 die berufsbedingten Kosten von Fr. 151.60 (vgl. E. 8.c.ee). Sein Bedarf reduziert folglich auf Fr. 4‘926.00 (= Fr. 5‘077.60 – Fr. 151.60).
ee) Ab August 2021 steht L.________ unter der Obhut des Gesuchsgegners (vgl. E. 4.e). Dadurch ändert sich der Bedarf wie folgt:
Gesuchsgegner
Gesuchstellerin
L.________
Grundbetrag
Fr. 1‘350.00
Fr. 1‘032.00
Fr. 400.00
Wohnkosten
Fr. 1‘718.35
Fr. 1‘339.00
Fr. 859.15
Krankenkasse
Fr. 348.50
Fr. 92.40
Berufsbedingte Kosten
Fr. 200.00
Steuern
Fr. 800.00
Fr. 216.15
Fremdbetreuungskosten
Total Bedarf
**Fr.**4‘216.85
**Fr.**2‘787.15
**Fr.**1‘351.55
e) Unterhaltsberechnung
aa) Bei Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf ergibt sich für die einzelnen Zeiträume Folgendes:
Gesuchsgegner
Gesuchstellerin
L.________
Einkommen
Fr. 13‘924.00
Fr. 3‘867.05
Fr. 200.00
Bedarf
Fr. 5‘497.60
Fr. 2‘721.35
Fr. 1‘985.40
Überschuss/Manko
**Fr.**8‘426.40
**Fr.**1‘145.70
**- Fr.**1‘785.40
Gesuchsgegner
Gesuchstellerin
L.________
Einkommen
Fr. 13‘924.00
Fr. 3‘867.05
Fr. 200.00
Bedarf
Fr. 5‘497.60
Fr. 2‘469.80
Fr. 2‘068.90
Überschuss/Manko
**Fr.**8‘426.40
**Fr.**1‘397.25
**- Fr.**1‘868.90
Gesuchsgegner
Gesuchstellerin
L.________
Einkommen
Fr. 8‘053.25
Fr. 3‘867.05
Fr. 200.00
Bedarf
Fr. 5‘077.60
Fr. 2‘469.80
Fr. 2‘068.90
Überschuss/Manko
**Fr.**2‘975.65
**Fr.**1‘397.25
**- Fr.**1‘868.90
Gesuchsgegner
Gesuchstellerin
L.________
Einkommen
Fr. 9‘150.00
Fr. 3‘867.05
Fr. 200.00
Bedarf
Fr. 4‘926.00
Fr. 2‘469.80
Fr. 2‘068.90
Überschuss/Manko
**Fr.**4‘224.00
**Fr.**1‘397.25
**- Fr.**1‘868.90
Gesuchsgegner
Gesuchstellerin
L.________
Einkommen
Fr. 9‘150.00
Fr. 3‘867.05
Fr. 200.00
Bedarf
Fr. 4‘216.85
Fr. 2‘787.15
Fr. 1‘351.55
Überschuss/Manko
**Fr.**4‘933.15
**Fr.**1‘079.90
**- Fr.**1‘151.55
bb) Phase 1: Februar 2019 bis August 2019
In der ersten Phase von Februar 2019 bis August 2019 erzielte der Gesuchsgegner einen Überschuss von Fr. 8‘426.40 und die Gesuchstellerin Fr. 1‘145.70 (vgl. E. 8.e.aa), was einem Überschussverhältnis von ca. 88 % zu 12 % zugunsten des Gesuchsgegners entspricht. Die Gesuchstellerin übte sodann die Obhut über L.________ in dieser Zeit alleine aus und leistete dadurch bereits Unterhalt in natura. Demzufolge hat der Gesuchsgegner grundsätzlich alleine für den Geldunterhalt von L.________ aufzukommen. Angesichts des deutlich grösseren Überschusses beim Gesuchsgegner besteht sodann kein Grund, von diesem Grundsatz abzuweichen (vgl. E. 8.a). Der Nettobedarf von L.________, also der Bedarf abzüglich der Kinderzulagen, welche der Gesuchsgegner bezog, beträgt in der ersten Phase Fr. 1‘785.40 (vgl. E. 8.e.aa). Darüber hinaus hat L.________ Anspruch auf Beteiligung am Überschuss der Eltern. Der gesamthafte Überschuss in der ersten Phase beläuft sich auf Fr. 7‘786.70 (= Fr. 8‘426.40 [Überschuss Gesuchsgegner] + Fr. 1‘145.70 [Überschuss Gesuchstellerin] – Fr. 1‘785.40 [Nettobedarf L.________]). Dieser Überschuss ist in der Regel nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen. Dabei sind jedoch sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreuungsverhältnisse, überobligatorische Arbeitsanstrengungen, spezielle Bedarfspositionen und Ähnliches zu berücksichtigen (BGer, zur Publ. vorgesehenes Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.3). Hinsichtlich des Überschussanteils von L.________ sind keine Besonderheiten erkennbar, die ein Abweichen vom Grundsatz der Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen nahelegen. Der Überschussanteil von L.________ beträgt folglich 1/5 bzw. Fr. 1‘557.35. Der vom Gesuchsgegner zu bezahlende Kinderunterhalt für L.________ in der ersten Phase beläuft sich demnach auf gerundet Fr. 3‘340.00 (= Fr. 1‘785.40 [Nettobedarf] + Fr. 1‘557.35 [Überschussanteil]).
Bezüglich des Überschussanteils der Gesuchstellerin führte die Vorinstanz aus, auch wenn die Parteien bereits früher zwei unterschiedliche Wohnorte gepflegt hätten und die Kosten dafür möglicherweise jeder selber getragen habe, liege eine lebensprägende Ehe vor und es sei davon auszugehen, dass auch die Gesuchstellerin am Standard bzw. Einkommen des Gesuchsgegners bis zu einem gewissen Masse partizipiert habe, weshalb ihr ein Anspruch auf persönlichen Unterhalt zustehe. Nachdem der zuletzt erreichte, gemeinsam gelebte Lebensstandard die Obergrenze des gebührenden Unterhalts darstelle, die Parteien offenbar im Alltag keinen gemeinsam gelebten Lebensstandard gepflegt hätten und die Gesuchstellerin ihre Kosten offenbar jeweils selber gedeckt habe, rechtfertige sich eine Überschussverteilung am Gesamtüberschuss im Verhältnis von 70:30 zugunsten des Gesuchsgegners (angef. Verfügung, E. 3.7.3.7). Der Gesuchsgegner bringt vor, die Gesuchstellerin habe durch ihre erzwungene Präsenz in der Schweiz, die Entfremdung des Sohnes von ihm und die Angriffe und Ehrverletzungen, die im Eheschutzverfahren dokumentiert seien, eine Situation geschaffen, in der es unbillig im Sinne von Art. 125 Abs. 3 ZGB wäre, ihn zu Unterhaltsbeiträgen an die Gesuchstellerin zu verpflichten (ZK2 2020 9 KG-act. 1,S. 31). Die Gesuchstellerin bestreitet diese Ausführungen des Gesuchsgegners unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz sowie die eigene Berufung (ZK2 2020 9 KG-act. 8, S. 15).
Gemäss der Bestimmung von Art. 125 Abs. 3 ZGB, welche den Unterhalt nach der Scheidung regelt, kann ein Unterhaltsbeitrag ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt (lit. a), ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt (lit. b) oder gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat (lit. c). Bestehen im Eheschutzverfahren keine ernsthaften Aussichten auf eine Wiederaufnahme des gemeinsamen Lebens, sind bei der Unterhaltsbemessung die für den Unterhalt nach der Scheidung geltenden Kriterien zu berücksichtigen, insbesondere die Frage der Wiederaufnahme oder Erhöhung der Erwerbstätigkeit (BGE 128 III 65, E. 4; BGer, Urteil 5P.522/2006 vom 5. April 2007, E. 3). Dabei handelt es sich um eine analoge Anwendung von Art. 125 Abs. 2 ZGB im Rahmen der in Art. 176 Abs. 1 ZGB statuierten Verpflichtung. Letztere eröffnet jedoch nicht die Möglichkeit, den Unterhaltsbeitrag aus Billigkeitsgründen zu verweigern oder zu reduzieren, wie dies bei Art. 125 Abs. 3 ZGB der Fall ist (BGer, Urteil 5A_405/2019 vom 24. Februar 2020, E. 7.2; BGer, Urteil 5P.522/2006 vom 5. April 2007, E. 3). Eine Verweigerung oder Reduzierung der Unterhaltsbeiträge gestützt auf Art. 125 Abs. 3 ZGB entfällt somit von vornherein. Im Übrigen bringt der Gesuchsgegner mit seinen Vorbringen im Wesentlichen zum Ausdruck, dass die Beziehung der Parteien sowohl in Bezug auf Sohn L.________ als auch hinsichtlich der finanziellen Aspekte von gegenseitigem Misstrauen geprägt ist, und dass keine ernsthaften Aussichten auf eine Wiederaufnahme des gemeinsamen Lebens besteht. Damit vermag er – obschon letzterer Umstand von der Gesuchstellerin nicht in Abrede gestellt wird – aber keinen offensichtlichen Rechtsmissbrauch durch die Gesuchstellerin glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz zu Recht einen Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin bzw. einen Anspruch auf eine Überschussbeteiligung bejahte. Aufgrund des von der Vorinstanz bereits festgestellten – und von den Parteien nicht gerügten – gelebten Lebensstandards, wonach die Parteien bereits früher getrennte Haushalte führten und dafür getrennte Kassen hatten, ist davon auszugehen, dass die Parteien nicht je hälftig vom verbleibenden Überschuss profitierten, sondern dass der Gesuchsgegner, der den grösseren Überschuss erwirtschaftete, auch einen grösseren Überschussanteil für sich zur Verfügung hatte. Es erscheint daher sachgerecht, den nach Abzug des Überschussanteils von L.________ verbleibenden Überschuss – wie die Vorinstanz – im Verhältnis 70:30 zugunsten des Gesuchsgegners zu verteilen.
Der gesamte Überschuss in der ersten Phase beträgt Fr. 7‘786.70. Davon ist der Überschussanteil von L.________ (Fr. 1‘557.35) abzuziehen, wodurch ein Überschuss von Fr. 6‘229.35 verbleibt. Davon hat die Gesuchstellerin Anspruch auf 30 % bzw. Fr. 1‘868.80. Die Gesuchstellerin erzielt selber einen Überschuss von Fr. 1‘145.70 (= Fr. 3‘867.05 [Einkommen] – Fr. 2‘721.35 [Bedarf]), weshalb der vom Gesuchsgegner geschuldete persönliche Unterhalt zur Deckung des Überschussanteils der Gesuchstellerin gerundet Fr. 720.00 beträgt.
cc) Phase 2: September 2019 bis Dezember 2019
In der zweiten Phase von September 2019 bis Dezember 2019 beträgt der Überschuss des Gesuchsgegners unverändert Fr. 8‘426.40. Die Gesuchstellerin erzielt neu einen Überschuss von Fr. 1‘397.25 (vgl. E. 8.e.aa). Angesichts des nur unwesentlich veränderten Überschussverhältnisses (ca. 86 % zu 14 % zugunsten des Gesuchsgegners) und mit Blick darauf, dass die Gesuchstellerin in Mailand die Obhut über L.________ alleine ausübte, hat der Gesuchsgegner auch in dieser Phase alleine für den Geldunterhalt von L.________ aufzukommen. Der Nettobedarf von L.________ beträgt in der zweiten Phase Fr. 1‘868.90 (vgl. E. 8.e.aa). Der gesamthafte Überschuss in der zweiten Phase beläuft sich auf Fr. 7‘954.75 (= Fr. 8‘426.40 [Überschuss Gesuchsgegner] + Fr. 1‘397.25 [Überschuss Gesuchstellerin] – Fr. 1‘868.90 [Nettobedarf L.________]). Der Überschussanteil von L.________ beträgt auch in dieser Phase 1/5, mithin Fr. 1‘590.95. Die Vorinstanz zog in der angefochtenen Verfügung von den Überschussanteilen von L.________ und der Gesuchstellerin jeweils 14 % ab aufgrund der tieferen Lebenshaltungskosten in Mailand (angef. Verfügung, E. 3.7.3.6 f.). Diese Reduzierung des Überschussanteils bei L.________ und der Gesuchstellerin führt indessen dazu, das einzig der unterhaltspflichtige Gesuchsgegner von den tieferen Lebenshaltungskosten in Mailand profitiert, indem er entsprechend weniger Unterhalt bezahlen muss. Für diese Besserstellung des Gesuchsgegners gibt es keine sachlichen Gründe. Vielmehr erscheint es sachgerecht, dass alle Familienmitglieder gleichmässig von den tieferen Lebenshaltungskosten profitieren. Demzufolge sind vom berechneten Überschussanteil 7 % abzuziehen, so dass L.________ und der unterhaltspflichtige Gesuchsgegner zu gleichen Teilen profitieren. Somit beträgt der Überschussanteil von L.________ nach Abzug dieser 7 % Fr. 1‘479.60. Der vom Gesuchsgegner zu bezahlende Kinderunterhalt für L.________ in der zweiten Phase ist folglich auf gerundet Fr. 3‘350.00 (= Fr. 1‘868.90 [Nettobedarf] + Fr. 1‘479.60 [Überschussanteil]) festzulegen.
Nach Abzug des Überschussanteils von L.________ verbleibt ein Überschuss von Fr. 6‘475.15 (= Fr. 7‘954.75 – Fr. 1‘479.60). Davon hat die Gesuchstellerin Anspruch auf 30 % bzw. Fr. 1‘942.55. Aus den bereits genannten Gründen ist dieser Überschussanteil infolge der geringeren Lebenshaltungskosten um 7 % zu reduzieren, wodurch ein Überschussanteil von Fr. 1‘806.55 verbleibt. Die Gesuchstellerin erzielt selber einen Überschuss von Fr. 1‘397.25 (= Fr. 3‘867.05 [Einkommen] – Fr. 2‘469.80 [Bedarf]), weshalb der vom Gesuchsgegner geschuldete persönliche Unterhalt zur Deckung des Überschussanteils der Gesuchstellerin gerundet Fr. 410.00 beträgt.
dd) Phase 3: Januar 2020 bis Juli 2020
Von Januar 2020 bis Juli 2020 erzielte der Gesuchsgegner nur noch einen Überschuss von Fr. 2‘975.65 und die Gesuchstellerin unverändert Fr. 1‘397.25 (vgl. E. 8.e.aa). Dadurch veränderte sich das Überschussverhältnis auf ca. 68 % zu 32 % zugunsten des Gesuchsgegners, weshalb es in dieser dritten Phase angemessen erscheint, dass sich die Gesuchstellerin am Geldunterhalt von L.________ beteiligt. Indessen ist nicht allein auf das Überschussverhältnis abzustellen, weil die Gesuchstellerin auch weiterhin die Obhut über L.________ alleine ausübte und somit Unterhalt in natura leistete. Angesichts dieser Überlegungen rechtfertigt es sich, dass der Gesuchsgegner für den Barunterhalt von L.________ zu 3/4 und die Gesuchstellerin zu 1/4 aufkommt. Der Nettobedarf von L.________ beträgt unverändert Fr. 1‘868.90 (vgl. E. 8.e.aa). Demzufolge hat der Gesuchsgegner 3/4 bzw. Fr. 1‘401.65 zu tragen. Der gesamthafte Überschuss in der dritten Phase beläuft sich nur noch auf Fr. 2‘504.00 (= Fr. 2‘975.65 [Überschuss Gesuchsgegner] + Fr. 1‘397.25 [Überschuss Gesuchstellerin] – Fr. 1‘868.90 [Nettobedarf L.________]). Ausgehend von einem Überschussanteil von 1/5 (Fr. 500.80) ergibt sich nach Abzug von 7 % ein Überschussanteil für L.________ von Fr. 465.75. Davon hat der Gesuchsgegner wiederum 3/4, mithin Fr. 349.30 zu tragen. Der vom Gesuchsgegner zu bezahlende Kinderunterhalt für L.________ in der dritten Phase ist folglich auf gerundet Fr. 1‘750.00 (= Fr. 1‘401.65 [3/4 vom Nettobedarf] + Fr. 349.30 [3/4 vom Überschussanteil]) festzusetzen.
Der verbleibende Überschuss nach Abzug des Überschussanteils von L.________ beträgt Fr. 2‘038.25 (= Fr. 2‘504.00 – Fr. 465.75). Davon hat die Gesuchstellerin Anspruch auf 30 % (Fr. 611.45) bzw. nach Abzug der 7 % auf Fr. 568.65. Die Gesuchstellerin erzielt selber einen Überschuss von Fr. 1‘397.25 (= Fr. 3‘867.05 [Einkommen] – Fr. 2‘469.80 [Bedarf]), hat sich aber mit ca. Fr. 585.00 am Barunterhalt von L.________ zu beteiligen. Angesichts dessen, kann die Gesuchstellerin nebst ihrem Anteil am Barunterhalt von L.________ auch ihren eigenen Überschussanteil decken, weshalb es angemessen erscheint resp. es sich rechtfertigt, in dieser Phase gegenseitig keinen persönlichen Unterhalt festzusetzen.
ee) Phase 4: August 2020 bis Juli 2021
In der vierten Phase von August 2020 bis Juli 2021 beträgt der Überschuss des Gesuchsgegners Fr. 4‘224.00 und derjenige der Gesuchstellerin wiederum Fr. 1‘397.25 (vgl. E. 8.e.aa), was einem Überschussverhältnis von ca. 75 % zu 25 % zugunsten des Gesuchsgegners entspricht. Aufgrund der verbesserten Leistungsfähigkeit des Gesuchsgegners gegenüber der dritten Phase rechtfertigt es sich, seinen Anteil am Barunterhalt von L.________ auf 4/5 zu erhöhen. Folglich hat sich die Gesuchstellerin mit 1/5 am Barunterhalt von L.________ zu beteiligen. Der Nettobedarf von L.________ beträgt in der vierten Phase nach wie vor Fr. 1‘868.90 (vgl. E. 8.e.aa). Demzufolge hat der Gesuchsgegner 4/5 bzw. Fr. 1‘495.10 zu tragen. Der gesamthafte Überschuss beläuft sich auf Fr. 3‘752.35 (= Fr. 4‘224.00 [Überschuss Gesuchsgegner] + Fr. 1‘397.25 [Überschuss Gesuchstellerin] – Fr. 1‘868.90 [Nettobedarf L.________]). Ausgehend vom Überschussanteil von L.________ von 1/5 (Fr. 750.45) beträgt sein Überschussanspruch nach Abzug von 7 % Fr. 697.90, wovon der Gesuchsgegner wiederum 4/5, d.h. Fr. 558.30 zu tragen hat. Der vom Gesuchsgegner zu bezahlende Kinderunterhalt für L.________ in der vierten Phase ist folglich auf gerundet Fr. 2‘050.00 (= Fr. 1‘495.10 [4/5 vom Nettobedarf] + Fr. 558.30 [4/5 vom Überschussanteil]) festzusetzen.
Nach Abzug des Überschussanteils von L.________ verbleibt ein Überschuss von Fr. 3‘054.45 (= Fr. 3‘752.35 – Fr. 697.90). Davon hat die Gesuchstellerin Anspruch auf 30 % (Fr. 916.35) bzw. nach Abzug der 7 % infolge der geringeren Lebenshaltungskosten in Mailand Fr. 852.20. Die Gesuchstellerin erzielt selber einen Überschuss von Fr. 1‘397.25 (= Fr. 3‘867.05 [Einkommen] – Fr. 2‘469.80 [Bedarf]). Davon kann sie sowohl ihren Anteil am Barunterhalt von L.________ als auch ihren Überschussanteil gerade decken, weshalb gegenseitig kein persönlicher Unterhalt geschuldet ist.
ff) Phase 5: ab August 2021
Ab August 2021 übt der Gesuchsgegner die Obhut über Sohn L.________ aus, wodurch sich die Ausgangslage ändert und die Gesuchstellerin grundsätzlich unterhaltspflichtig werden würde. Zu beachten ist aber, dass der gesamthafte Überschuss ab August 2021 Fr. 4‘861.50 (= Fr. 4‘933.15 [Überschuss Gesuchsgegner] + Fr. 1‘079.90 [Überschuss Gesuchstellerin] – Fr. 1‘151.55 [Nettobedarf L.________]) beträgt. Weil L.________ wieder in der Schweiz beim Gesuchsgegner lebt, beträgt sein Überschussanteil 1/5 (Fr. 972.30) und es ist kein prozentualer Abzug aufgrund geringerer Lebenshaltungskosten mehr vorzunehmen. Nach Abzug des Überschussanteils von L.________ verbleibt ein Überschuss von Fr. 3‘889.20 (= Fr. 4861.50 – Fr. 972.30). Davon hat die Gesuchstellerin Anspruch auf 30 % (Fr. 1‘166.75) bzw. nach Abzug der 7 % infolge der geringeren Lebenshaltungskosten in Mailand Fr. 1‘085.10. Mit ihrem eigenen Überschuss von Fr. 1’079.90 ist die Gesuchstellerin somit in der Lage, ihren eigenen Überschussanteil zu decken. Danach verbleibt aber nichts mehr, um sich am Barunterhalt von L.________ zu beteiligen. Würde die Gesuchstellerin dennoch zu Kinderunterhaltsleistungen verpflichtet, wäre es ihr nicht möglich, ihren eigenen Überschussanteil zu decken, und zwar in eben jenem Umfang, in welchem sie zu Unterhalt leisten müsste. Weil dies aufgrund des Anspruchs der Gesuchstellerin auf Fortführung des gelebten Lebensstandards dazu führen würde, dass der Gesuchsgegner im gleichen Umfang zu persönlichem Unterhalt an die Gesuchstellerin zu verpflichten wäre, erscheint eine solche Lösung mit Blick auf die ohnehin bereits äusserst angespannte Situation zwischen den Parteien als nicht praktikabel. Aufgrund dieser Überlegungen ist die Gesuchstellerin nicht zu Kinderunterhaltsleistungen zu verpflichten. Weil sie dadurch aber in der Lage ist, ihren eigenen Überschussanspruch zu decken, hat sie keinen Anspruch auf persönlichen Unterhalt.
f) Anrechnungsklausel
Die Vorinstanz führte aus, der Gesuchsgegner habe unbestrittenermassen für L.________ Krankenkassenprämien und Schulgeld bezahlt. Der Gesuchsgegner sei deshalb berechtigt, von seinen Unterhaltsverpflichtungen für die Zeit vom 1. Februar 2019 bis zum 31. August 2019 den monatlichen Betrag von Fr. 1‘357.95 abzuziehen (angef. Verfügung, E. 3.7.4). Die Parteien fochten die Verfügung in diesem Punkt nicht an und rügten die Berechnung der Vorinstanz nicht. Die Vorinstanz stützte sich auf die ausgewiesenen Krankenkassenprämien (inkl. VVG; Vi-act. 46/9) sowie die Angaben des Gesuchsgegners betreffend die monatlichen Kosten für das M.________ (Vi-act. 61, S. 24), was nachvollziehbar ist. Auf diese Berechnung kann somit abgestellt werden und der Gesuchsgegner ist berechtigt, von Februar 2019 bis August 2019 den monatlichen Betrag von Fr. 1‘357.95 von seinen Unterhaltspflichten abzuziehen.
9. Prozesskostenvorschuss/unentgeltliche Rechtspflege
a) Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO; Art. 29 Abs. 3 BV). Nebst der Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie der Gerichtskosten umfasst die unentgeltliche Rechtspflege auch die Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Prozesskostenbevorschussung geht der unentgeltlichen Rechtspflege vor (Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N 168) und ist unter denselben Voraussetzungen wie die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Vorausgesetzt ist demnach, dass die ersuchende Partei mittellos ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (BGer, Urteil 5D_135/2010 vom 9. Februar 2010, E. 3.1). Aus der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege folgt, dass ein Ehegatte nur Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat, wenn und insoweit der andere Ehegatte nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss ohne Eingriff in seinen eigenen prozessualen Notbedarf zu leisten, oder der ihm auferlegte Vorschuss nicht oder nur mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten einbringlich ist (Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N 35 f. zu Art. 117 ZPO m.H.). Es obliegt dem Gesuchsteller, diejenigen Tatsachen glaubhaft zu machen, aus welchen er seinen Anspruch auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses ableitet (OGer ZH, Beschluss LQ100062-O/U vom 28. Juli 2011 E. III.5.1; Kantonsgericht Schwyz, Beschluss ZK2 2015 14 vom 25. September 2015, E. 5.a). Zur Beurteilung der Mittellosigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers massgebend, d.h. sein gesamtes Einkommen und Vermögen zu ermitteln und seinem Aufwand für den notwendigen Lebensunterhalt (sog. zivilprozessualer Notbedarf) gegenüberzustellen. Bleibt nach Abzug des zivilprozessualen Notbedarfs von der Summe aus massgebendem Einkommen und Vermögen nichts übrig oder resultiert ein Negativsaldo, liegt ohne weiteres Mittellosigkeit vor (Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Bd. I, 2. A., 2016, N 17 zu Art. 117 ZPO; Bühler, a.a.O., N 36 zu Art. 117 ZPO). Gemäss den Richtlinien der Gerichtspräsidentenkonferenz vom 7. November 2007 (mit Änderungen vom 11. März 2008 und 7. Dezember 2010) sind zum betreibungsrechtlichen Notbedarf ein Zuschlag von max. 30 % auf dem Grundbetrag, die laufenden Steuern und die belegten Abzahlungen aus den Vorjahren hinzuzurechnen und ist ein Freibetrag in der Höhe von ein bis zwei Monaten, ausnahmsweise drei Monaten zu berücksichtigen (vgl. http://www.kgsz.ch/fileadmin/dateien/pdf/up\_richtlinien.pdf; zuletzt besucht am 2. Juni 2021; zum Ganzen ebenso: Kantonsgericht Schwyz, Verfügung GPR 2017 12 vom 13. Dezember 2017, E. 2.a sowie Beschluss ZK2 2019 23 vom 5. Oktober 2020, E. 11.b.aa).
b) Die Vorinstanz verpflichtete den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 8‘000.00 zu bezahlen (angef. Verfügung, Dispositivziffer 8). Zur Begründung führte sie aus, aufgrund der von der Gesuchstellerin eingereichten Bankbelegen verfüge die Gesuchstellerin über kein nennenswertes Vermögen. Das Vermögen aus dem Haus in Rom sei als nicht frei verfügbar und nicht zugänglich einzustufen. Damit sei ausgewiesen, dass die Gesuchstellerin auf den Beistand des Gesuchsgegners angewiesen sei. Der Gesuchsgegner habe nicht geltend gemacht, er sei nicht in der Lage, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten, sondern bringe einzig vor, er habe im Jahr 2018 höhere Ausgaben als Einnahmen gehabt (angef. Verfügung, E. 3.9). Der Gesuchsgegner beantragt, die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses sei aufzuheben und bringt vor, auf den Antrag zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses sei im Eheschutzverfahren nicht einzutreten. Der Eheschutzrichter habe im Endentscheid allenfalls über einen Prozesskostenbeitrag des leistungsfähigen Ehegatten an einen bedürftigen Ehegatten zu befinden bzw. wer die Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen habe. Die Vorinstanz habe entschieden, dass die Parteientschädigungen wettgeschlagen und die Gerichtskosten je zur Hälfte auferlegt werden. Zudem sei die Gesuchstellerin nicht mittellos, sondern habe gemäss den Feststellungen der Vorinstanz einen Überschuss von Fr. 788.65 in der Schweiz bzw. Fr. 1‘023.00 in Italien erzielt. Zusammen mit dem zugesprochenen Überschussanteil von Fr. 1‘242.80 als persönlichen Unterhalt verfüge die Gesuchstellerin monatlich über einen Überschuss von Fr. 2‘265.00, weshalb nicht von einer Bedürftigkeit ausgegangen werden könne. Im Übrigen habe die Gesuchstellerin nie detailliert über ihr Einkommen Auskunft erteilt und es sei immer noch unklar, weshalb das Haus in Rom für nur gerade EUR 900.00 vermietet worden sei und ob die Gesuchstellerin die Einliegerwohnung selber nutze oder vermiete. Sodann habe die Gesuchstellerin ihre ehelichen Beistandspflichten schwer verletzt und sich treuwidrig verhalten, was der Gesuchsgegner einlässlich dargelegt habe (ZK2 2020 9 KG-act. 1, S. 33 f.). Die Gesuchstellerin macht geltend, es sei zwar zutreffend, dass im Eheschutzverfahren keine Prozesskostenvorschüsse als vorsorgliche Massnahmen zuzusprechen seien, die Vorinstanz habe aber erst mit dem Endentscheid einen Prozesskostenvorschuss – welcher allenfalls korrekterweise als Prozesskostenbeitrag hätte bezeichnet werden können – zugesprochen und damit nicht im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen darüber befunden. Zudem habe sie den Antrag nicht ausdrücklich als Massnahmenantrag bezeichnet. Sodann sei sie sehr wohl mittellos und habe die ehelichen Beistandspflichten nicht verletzt und sich auch nicht treuwidrig verhalten (ZK2 2020 9 KG-act. 8, S. 15 f.).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur unentgeltlichen Rechtspflege ist die Bedürftigkeit grundsätzlich anhand der wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen, wobei es dem Gesuchsteller obliegt, sowohl seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch alle seine finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen. Diesbezüglich trifft ihn eine umfassende Mitwirkungspflicht. Das Gericht ist weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss es unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Es hat den Sachverhalt nur dort (weiter) zu erhellen, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass es von einer Partei auf solche − wirkliche oder vermeintliche − Fehler hingewiesen wird, sei es, dass sie solche Fehler selbst feststellt. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, damit ein unvollständiges oder unklares Gesuch verbessert werden kann. Kommt ein anwaltlich vertretener Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht genügend nach, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (BGer, Urteil 5A_716/2018 vom 27. November 2018, E. 3.2 m.w.H.; zum Ganzen ebenso: Kantonsgericht Schwyz, Beschluss ZK2 2019 23 vom 5. Oktober 2020, E. 11.b.bb).
c) In Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren ist zunächst festzustellen, dass die Vorinstanz über den Antrag der Gesuchstellerin mit dem Endentscheid befand, weshalb es sich nicht um einen Prozesskostenvorschuss als vorsorgliche Massnahme handelt, sondern um einen Prozesskostenbeitrag, der gestützt auf Art. 159 Abs. 3 ZGB auch im Eheschutzverfahren gesprochen werden kann (vgl. nur OGer ZH, Urteil LE120025-O/U vom 12. Juni 2012, E. IV.2). Sodann kam die Vorinstanz anhand der von der Gesuchstellerin eingereichten Unterlagen und ihrer Angaben an der erstinstanzlichen Parteibefragung zum Schluss, dass sie auf Prozesskostenhilfe angewiesen sei. Demzufolge erachtete die Vorinstanz das Gesuch als hinreichend belegt. Im Übrigen forderte sie die Gesuchstellerin auch nicht auf, ihren Anspruch bzw. ihre Mittellosigkeit näher zu belegen. Soweit der Gesuchsgegner vorbringt, die Vorinstanz habe bei der Gesuchstellerin einen Überschuss von Fr. 788.65 in der Schweiz bzw. Fr. 1‘023.00 in Italien festgestellt ist zu bemerken, dass der Gesuchsgegner mit Ausnahme der Krankenkassenprämien und den Schulkosten beim M.________ im Zeitraum von Februar bis August 2019 weder Kindesunterhalt noch persönlichen Unterhalt an die Gesuchstellerin leistete. Angesichts dessen ist es nicht nachvollziehbar, wenn der Gesuchsgegner vorbringt, mit dem zugesprochenen Überschussanteil von Fr. 1‘242.80 als persönlichen Unterhalt verfüge die Gesuchstellerin monatlich über einen Überschuss von Fr. 2‘265.00. Mangels Unterhaltszahlungen des Gesuchsgegners konnte die Gesuchstellerin bisher nicht auf diesen Überschuss zugreifen. Vielmehr musste sie alleine für den Bedarf von L.________ und sich selber aufkommen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Gesuchsgegner für das erstinstanzliche Verfahren zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags verpflichtete.
d) Die Gesuchstellerin stellte auch im Berufungsverfahren den Antrag auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags eventualiter auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (ZK2 2020 8 KG-act. 1 S. 3; ZK2 2020 9 KG-act. 8, S. 2 f.). Mit Verfügung vom 14. August 2020 wurde die Gesuchstellerin zur Prüfung ihrer finanziellen Verhältnisse bzw. Leistungsfähigkeit aufgefordert, weitere Unterlagen (Steuererklärungen 2018 und 2019 Schweiz und Italien inkl. Wertschriften- und Liegenschaftsverzeichnisse, sämtliche Bankauszüge Schweiz und Italien seit Dezember 2019 bis Juli 2020 lautend auf die Gesuchstellerin, Anstellungsvertrag einschliesslich geltender Reglemente betr. [allfälligen] zusätzlichen Leistungen und Vergünstigungen für Staatsangestellte sowie sämtliche Belege zu den Einkünften Haus Rom [Mietvertrag, Mietzinszahlungen etc.]) einzureichen (ZK2 2020 8 KG-act. 26). Die Gesuchstellerin kam dieser Aufforderung nicht nach und legte auch nicht dar, weshalb es ihr nicht möglich sein sollte, die entsprechenden Belege einzureichen. Zudem erschien sie unentschuldigt nicht zur Parteibefragung. Angesichts dessen kam die Gesuchstellerin ihrer umfassenden Mitwirkungspflicht nicht nach. Das Gesuch ist daher mangels ausreichender Substantiierung bzw. mangels Bedürftigkeitsnachweises abzuweisen.
10. Kosten/Prozessentschädigung
a) Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Kosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) bzw. bei teilweiser Gutheissung nach dem Verfahrensausgang zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Grundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit c ZPO). Dabei handelt es sich um eine „Kann“-Bestimmung. Das Gericht verfügt im Anwendungsbereich dieser Regelung nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern insbesondere auch bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will. In der Literatur ist umstritten, ob in familienrechtlichen Verfahren die ermessensweise Kostenverteilung gemäss Art. 107 ZPO der Regel entspricht oder nur bei besonderen Umständen anzuwenden bzw. grundsätzlich Art. 106 ZPO anzuwenden ist (vgl. dazu BGE 139 III 358, E. 3).
b) Die Vorinstanz auferlegte erstinstanzlichen Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte und die Parteientschädigungen wurden wettgeschlagen (angef. Verfügung, Dispositivziffern 13 und 14). Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, keine der Parteien habe im Verfahren gänzlich obsiegt. Die Gesuchstellerin obsiege zwar mit dem Antrag auf Zuteilung der Obhut und damit zusammenhängend auf Unterhaltszahlungen sowie Erhalt eines Prozesskostenvorschusses, jedoch verliere sie hinsichtlich der Unterhaltsforderung im Quantitativ sowie bezüglich dem Antrag auf Zuteilung der Liegenschaft in Altendorf. Weil einem Eheschutzverfahren ein eherechtlicher Konflikt zugrunde liege, für welchen in den meisten Fällen beide Ehegatten jedenfalls moralische Verantwortung trügen, rechtfertige es sich, die Prozesskosten in solchen familienrechtlichen Verfahren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO zu halbieren und die Parteikosten wettzuschlagen (angef. Verfügung, E. 4.2). Der Gesuchsgegner beantragt, die erstinstanzlichen Kosten seien der Gesuchstellerin aufzuerlegen und sie sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung zu bezahlen (ZK2 2020 9 KG-act. 1, S. 3). Die Gesuchstellerin bringt vor, der Antrag des Gesuchsgegners sei abzuweisen und es sei auf die vorinstanzliche Verteilung abzustellen (ZK2 2020 9 KG-act. 8, S. 17).
c) Auch wenn durch die teilweise Gutheissung der Berufung des Gesuchsgegners die Obhut über Sohn L.________ dem Gesuchsgegner zugeteilt wird, obsiegt er mit Blick auf die erstinstanzlich gestellten Anträge nicht vollumfänglich. Insbesondere in Bezug auf den Prozesskostenbeitrag, die Höhe der Unterhaltsverpflichtung für die Zeit vor Zuteilung der Obhut an ihn sowie die Grundbuchsperre unterliegt der Gesuchsgegner. Sodann erwog die Vorinstanz zu Recht, dass dem vorliegenden Prozess ein eherechtlicher Konflikt zugrunde liegt, für welchen beide Ehegatten jedenfalls moralische Verantwortung tragen. Obwohl der Gesuchsgegner mit seinen Anträgen letztlich etwas mehr durchdringt als die Gesuchstellerin mit ihren Rechtsbegehren, rechtfertigt es sich für das erstinstanzliche Verfahren, den vorinstanzlichen Entscheid diesbezüglich zu bestätigen und die Prozesskosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO zu halbieren und die Parteikosten wettzuschlagen
d) In Bezug auf das Berufungsverfahren obsiegt die Gesuchstellerin mit ihrem Antrag auf höhere Kinderunterhaltsbeiträge zumindest für die Dauer, in der sie die Obhut über L.________ ausübte. Der Gesuchsgegner obsiegt mit seinem Antrag auf Zuteilung der Obhut sowie der damit verbundenen Besuchsrechtsregelung für die Gesuchstellerin. Indessen unterliegt er bezüglich der beantragten Aufhebung der Grundbuchsperre sowie der Aufhebung des erstinstanzlich gesprochenen Prozesskostenbeitrags. Hinsichtlich der weiteren Anträge betreffend Unterhalt obsiegt keine Partei eindeutig. Vor diesem Hintergrund kann kein eindeutiges Obsiegen oder Unterliegen einer Partei festgestellt werden. Es rechtfertigt sich somit auch im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO die Gerichtskosten zu halbieren und die Parteikosten wettzuschlagen.
e) Zu den Gerichtskosten sind neben der Entscheidgebühr von Fr. 6‘000.00 auch die Kosten für die Übersetzung und für die Vertretung des Kindes zu zählen (Art. 95 Abs. 2 lit. d und e ZPO; vgl. Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 25 ff. zu Art. 95 ZPO; Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N 10b f. zu Art. 95 ZPO). Aufgrund des unentschuldigten Nichterscheinens von Sohn L.________ zur ersten Kindesanhörung vom 25. September 2020 musste die aufgebotene Übersetzerin mit Fr. 120.00 entschädigt werden. Sodann reichte der Kindesvertreter eine Kostennote über Fr. 5'668.45 ein (ZK2 2020 8 KG-act. 64). Angesichts des beträchtlichen Aktenumfangs, dessen, dass der Kindesvertreter erst im Berufungsverfahren ernannt wurde und sich folglich in den Fall einarbeiten musste, der Teilnahme an der Verhandlung vom 21. Dezember 2020 sowie unter Berücksichtigung der besonderen Situation in Bezug auf den Kontakt zwischen dem Kindesvertreter und L.________ erweist sich die Kostennote als angemessen, weshalb auf diese abzustellen ist. Die Gerichtskosten betragen somit Fr. 11'788.40 (abgerundet) und sind den Parteien je zur Hälfte (Fr. 5'894.20) aufzuerlegen (vgl. E. 10.d);-
beschlossen:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufungen werden die Dispositivziffern 2, 3, 6 und 8 der angefochtenen Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 28. Januar 2020 (ZES 2018 675) aufgehoben und wie folgt ersetzt:
2. Der Sohn L.________ wird mit Wirkung ab 1. August 2021 unter die Obhut des Vaters/Gesuchsgegners gestellt.
3. Die Mutter/Gesuchstellerin wird berechtigt erklärt, das Kind L.________ jedes dritte Wochenende jeweils von Freitagabend, 19:00 Uhr (Ankunft bei Mutter/Gesuchstellerin), bis Sonntagabend, 19:00 Uhr (Ankunft/Rückkehr bei Vater/Gesuchsgegner), zu sich auf Besuch zu nehmen.
Zudem wird die Mutter/Gesuchstellerin berechtigt erklärt, bei dreimonatiger Vorankündigung während der Schulferien von L.________ diesen pro Kalenderjahr für vier Wochen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen.
Nebstdem wird die Mutter/Gesuchstellerin berechtigt erklärt, das Kind L.________ in ungeraden Kalenderjahren vom 25. Dezember, 19:00 Uhr, bis 30. Dezember, 19:00 Uhr, in geraden Kalenderjahren vom 23. Dezember, 19:00 Uhr, bis am 25. Dezember, 19:00 Uhr, sowie in geraden Kalenderjahren von Gründonnerstag, 19:00 Uhr, bis und mit Ostermontag, 19:00 Uhr, und in ungeraden Kalenderjahren von Freitagabend vor Pfingstsamstag, 19:00 Uhr, bis und mit Pfingstmontagabend, 19:00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen (die jeweiligen Zeiten entsprechen der Ankunftszeit beim entsprechenden Elternteil).
Der Vater/Gesuchsgegner hat jeweils L.________ auf eigene Kosten zur Mutter/Gesuchstellerin zu bringen und die Mutter/Gesuchstellerin L.________ jeweils auf eigene Kosten dem Vater/Gesuchsgegner wieder zurückzubringen.
Eine weitergehende Regelung des Besuchsrechts unter Berücksichtigung des Kindeswohls bleibt den Parteien vorbehalten.
6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von L.________ monatlich im Voraus einen Barunterhalt, zuzüglich gesetzlicher Kinder-/Ausbildungszulage, wie folgt zu bezahlen:
von 01.02.2019 bis 31.08.2019Fr. 3‘340.00 (davon Fr. 1'557.35 als Überschussanteil)
von 01.09.2019 bis 31.12.2019Fr. 3‘350.00 (davon Fr. 1'479.60 als Überschussanteil)
von 01.01.2020 bis 31.07.2020Fr. 1‘750.00 (davon Fr. 349.30 als Überschussanteil)
von 01.08.2020 bis 31.07.2021Fr. 2‘050.00 (davon Fr. 558.30 als Überschussanteil).
Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per Ende Dezember 2019 mit (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals auf den 01.01.2022 (Berechnungsart: ursprünglicher Unterhaltsbeitrag geteilt durch ursprünglichen Indexstand mal neuen Indexstand). Die Anpassung erfolgt in dem Ausmass, wie das Einkommen des Pflichtigen eine teuerungsbedingte Änderung erfährt; für einen nur teilweisen oder fehlenden Ausgleich der Teuerung ist der Pflichtige beweisbelastet.
8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich im Voraus gestützt auf Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
von 01.02.2019 bis 31.08.2019Fr. 720.00
von 01.09.2019 bis 31.12.2019Fr. 410.00.
Im Übrigen werden die Berufungen abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 11‘788.40 werden den Parteien je zur Hälfte (Fr. 5‘894.20) auferlegt und im Umfang von Fr. 3‘000.00 vom Kostenvorschuss des Gesuchsgegners bezogen. Der Gesuchsgegner ist verpflichtet, noch Fr. 2‘894.20 und die Gesuchstellerin Fr. 5‘894.20 der Gerichtskasse zu bezahlen.
Der Kindesvertreter, Rechtsanwalt H.________, wird aus der Kantongerichtskasse mit Fr. 5‘668.45 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), Rechtsanwalt H.________ (2/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Der Gerichtsschreiber
Versand
21. Juni 2021 kau