Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 15. April 2021
ZK2 2020 55 und 56
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
**1.**A.________ AG,
**2.**B.________,
**3.**C.________,
**4.**D.________,
**5.**E.________, Gesuchsgegner und Berufungsführer sowie Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt F.________,
gegen
G.________, Gesuchsteller und Berufungsgegner sowie Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt H.________,
betreffend
vorsorgliche Massnahmen
(Berufung und Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht x am Rigi vom 7. September 2020, ZES 2020 71);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Der Gesuchsteller ist seit 1996 Mitglied des J.________ sowie gemäss Spielrechtsvertrag mit der Gesuchsgegnerin 1 (KB 6) auf der Anlage in x spielberechtigt. Am 10. Januar 2020 verwarnte die Gesuchsgegnerin 1 den Gesuchsteller wegen angeblicher Persönlichkeitsrechtsverletzungen gegenüber ihren Mitarbeitern (KB 13) und am 2. Juli 2020 kündigte sie ihm den Spielrechtsvertrag mit sofortiger Wirkung, verbunden mit einem Haus- und Platzverbot (KB 27). Der Gesuchsteller beantragte am 10. Juli 2020 dem Bezirksgericht x am Rigi:
1. Die Gesuchsgegnerin 1 sei richterlich anzuweisen, ihre vertraglichen Pflichten gemäss Spielrechtsvertrag vom 11. Mai 1996 mit dem Gesuchsteller zu erfüllen und dem Gesuchsteller im Rahmen seiner Mitgliedschaft im J.________ Zutritt zu sämtlichen Anlagen zu gewähren.
2. Es seien die Gesuchsgegner 1 – 5 richterlich anzuweisen, es zu unterlassen, persönlich, per E-Mail oder mittels anderer Kommunikationsmittel gegenüber den Mitgliedern des J.________ und Dritten sinngemäss folgende Mitteilungen zu verbreiten:
a. die Behauptung, dass der Gesuchsteller Tätlichkeiten angedroht habe;
b. die Behauptung, dass der Gesuchsteller gegenüber Frauen übergriffig geworden sei bzw. implizit dass er diese sexuell belästigt habe;
c. die Behauptung, dass der Gesuchsteller massive Persönlichkeitsverletzungen geäussert habe;
d. jegliche Kommunikation im Zusammenhang mit der Auflösung des Spielrechtsvertrages.
3. Die Massnahmen gemäss Ziff. 1 und 2 seien superprovisorisch, ohne vorgängige Anhörung der Gesuchsgegner, anzuordnen und nach Durchführung einer Verhandlung zu bestätigen.
4. Die Massnahmen gemäss Ziff. 1 und 3 seien unter Androhung der Bestrafung der verantwortlichen Organe der Gesuchsgegnerin 1 mit Busse wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB im Zuwiderhandlungsfall sowie unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1‘000.00 für jeden Tag oder Nichterfüllung gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5‘000.00 gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, anzuordnen.
5. Die richterliche Anweisung gemäss Ziff. 2 und 3 sei mit der Vollstreckungsandrohung zu verbinden, dass die verantwortlichen Organe der Gesuchstellerin [recte Gesuchsgegnerin] 1 sowie die Gesuchsgegner 2 – 5 im Falle der Zuwiderhandlung nach Art. 292 StGB mit Busse bestraft werden.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegner 1 – 5 (unter solidarischer Haftung).
Am 17. Juli 2020 stellte der Gesuchsteller folgende weitere Anträge:
7. Es seien die Gesuchsgegner 1 – 5 richterlich anzuweisen, es zu unterlassen, persönlich, per E-Mail oder mittels anderer Kommunikationsmittel gegenüber den Mitgliedern des J.________ und Dritten jegliche Kommunikation betreffend den Gesuchsteller zu verbreiten.
8. Die Massnahme gemäss Ziff. 7 sei superprovisorisch, ohne vorgängige Anhörung der Gesuchsgegner 1 – 5, anzuordnen und nach Durchführung einer Verhandlung zu bestätigen.
9. Die richterliche Anweisung gemäss Ziff. 7 und 8 sei mit der Vollstreckungsandrohung zu verbinden, dass die verantwortlichen Organe der Gesuchstellerin [recte Gesuchsgegnerin] 1 sowie die Gesuchsgegner 2 – 5 im Falle der Zuwiderhandlung nach Art. 292 StGB mit Busse bestraft werden.
10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegner 1 – 5 (unter solidarischer Haftung).
Mit Verfügung vom 7. September 2020 wies der Einzelrichter am Bezirksgericht x in teilweiser Gutheissung der Gesuche vom 10. Juli 2020 und 17. Juli 2020 die Gesuchsgegnerin 1 inkl. deren Organe unter Bussenandrohung gemäss Art. 292 StGB und Klagefristansetzung nach Art. 263 ZPO (Disp.-Ziff. 2) richterlich an, ihre vertraglichen Pflichten gemäss Spielrechtsvertrag mit dem Gesuchsteller zu erfüllen und ihm im Rahmen seiner Mitgliedschaft im J.________ Zutritt zu sämtlichen Anlagen zu gewähren (angef. Verfügung Disp.-Ziff. 1.a und b). Im darüberhinausgehenden Umfang, namentlich mit Bezug auf die Ordnungsbusse gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO und den beantragten Mitteilungs- bzw. Kommunikationsverboten wies er das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme ab (Disp.-Ziff. 1.c). Die Gerichtskosten von Fr. 2‘500.00 auferlegte er den Parteien je zur Hälfte und verpflichtete den Gesuchsteller, die Gesuchsgegner 2-5 mit je Fr. 700.00, insgesamt Fr. 2‘800.00, zu entschädigen (Disp.-Ziff. 3).
a) Gegen diese Verfügung erhoben die Gesuchsgegner am 18. September 2020 rechtzeitig Berufung (ZK2 2020 55). Sie beantragten, Ziff. 1.a und 1.b sowie 3 der Verfügung aufzuheben, die beiden Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahmen abzuweisen und die gesamten erstinstanzlichen Gerichtskosten dem Berufungsgegner aufzuerlegen. Der Gesuchsteller verlangte am 5. Oktober 2020, die Berufung sei abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei (KG-act. 7). Die Parteien äusserten sich im Rahmen des Replikrechts am 20. Januar und 2. Februar 2021 (KG-act. 15 und 17).
b) Der Gesuchsteller beschwerte sich rechtzeitig am 18. September 2020 gegen die Kostenregelung. Er beantragte, die Gerichtskosten seien zu drei Vierteln der Gesuchsgegnerin 1 und zu einem Viertel ihm aufzuerlegen, ihm sei eine Entschädigung von Fr. 3‘500.00 zuzusprechen und den Gesuchsgegnern gesamthaft maximal Fr. 500.00, eventualiter seien die Parteientschädigungen wettzuschlagen (ZK2 2020 56). Die Gesuchsgegner verlangten, über die Kostenbeschwerde nach dem Ausgang des Berufungsverfahrens zu entscheiden und verwiesen darauf, dass der Vorderrichter zusätzlich zwei Entscheide über superprovisorische Massnahmen traf (ebd. KG-act. 6).
2. Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind vorbehältlich der Streitwertgrenze von Fr. 10‘000.00 mit Berufung anfechtbar (Art. 308 ZPO). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
a) In der Hauptsache gingen die Gesuchsgegner erstinstanzlich von einem Streitwert entsprechend dem aktuellen Betrag für ein Spielrecht der Kategorie A1 von Fr. 9‘000.00 aus (Vi-act. A III S. 7). Der Gesuchsteller bestreitet dies und beruft sich auf ein Spielrecht der Kategorie A2 (Ehepaar), ohne dessen Wert anzugeben (Vi-act. IV Ziff. 43). Die Gesuchsgegner beziffern das Spielrecht dieser Kategorie auf zweimal Fr. 9‘000.00, sind jedoch der Auffassung, dass dies ohne Bedeutung sei, weil die Gattin ihr Spielrecht nicht verliere und es haltlos wäre, den Streitwert anhand eines einzigen Jahresbeitrages zu berechnen (Vi-act. VI Ziff. 97). Der Vorderrichter stellte auf die Behauptung des Gesuchstellers ab, das Spielen auf anderen Plätzen würde Mehrkosten von Fr. 700.00 pro Woche verursachen, und ging von einem Streitwert von mindestens Fr. 30‘000.00 aus (angef. Verfügung E. 6). Indes wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weshalb der Streitwert der vorprozessual begehrten vorsorglichen Massnahme massgeblich ist, also des Wertes des Zutritts zur Anlage der Gesuchsgegnerin 1 im Rahmen der Mitgliedschaft des Gesuchstellers im J.________. Der Wert dieses Zutritts richtet sich nach der Jahresspielgebühr für den Gesuchsteller, wobei diese für die voraussichtliche Dauer eines allfälligen Prozesses von einigen Monaten bis maximal zwei Jahren auf höchstens Fr. 18‘000.00 zu beziffern und nicht im Sinne von Art. 92 ZPO nach den vertraglichen Spielrechtsoptionen zu kapitalisieren ist. Indes ist auch zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller weiteres Geld in sein Spielrecht investierte (vgl. KB 6 Art. 4 f.) und im Berufungsverfahren einen Streitwert von mehr als Fr. 10‘000.00 nicht bestreitet. Es ist mithin von einem Streitwert zwischen Fr. 10‘000.00 und Fr. 20‘000.00 auszugehen.
b) Begründen im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Begründungslast genügt nicht, wer etwa den angefochtenen Entscheid lediglich in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, damit sie die Berufungsinstanz mühelos verstehen kann. Dies setzt voraus, dass die Berufungsführerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGE 138 III 374 = Pra 2013 Nr. 4 E. 4.3.1). Wenn der Vorinstanz vorgeworfen wird, Tatsachen übersehen zu haben, muss in der Berufung zufolge der Novenschranke (Art. 317 ZPO) explizit darauf hingewiesen werden, dass diese erstinstanzlich bereits vorgebracht wurden oder in den Akten enthalten waren. Mit zwei selbständigen Begründungen des angefochtenen Urteils muss sich der Berufungskläger durch inhaltlich getrennte Argumente auseinandersetzen. Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung. Fehlt sie, so tritt das obere kantonale Gericht auf die Berufung nicht ein (BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2 m.H.; zum Ganzen ZK1 2018 1 vom 12. Oktober 2018 E. 2.b m.H. und ZK1 2018 23 vom 5. November 2018 E. 2.b m.H.). Den Begründungsanforderungen genügt es auch nicht, lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen zu verweisen, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedenzugeben oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; zum Ganzen auch ZK1 2020 5 vom 18. August 2020 E. 2 m.H.).
aa) Den vom Gesuchsteller vorsorglich zwecks Unterlassung von Verletzungen seiner Persönlichkeit beantragten Mitteilungs- bzw. Kommunikationsverboten auch gegenüber den Gesuchsgegnern 2-5 als Organe der Gesuchsgegnerin 1 entsprach der Vorderrichter nicht. Die Berufungsführer 2-5 begründen nicht, inwiefern sie durch die nur gegen die Berufungsführerin 1 gerichtete angefochtene vorsorgliche Anweisung, dem Gesuchsteller Zutritt zu den Anlagen zu gewähren, beschwert sind. Insoweit ist auf deren Berufung nicht einzutreten.
bb) Vorab monieren die Berufungsführer unzureichend detaillierte Sachverhaltsfeststellungen des Vorderrichters, wobei sie die Rechtsmittelinstanz mehrfach auf ihre Eingaben im erstinstanzlichen Verfahren verweisen, was für eine Berufungsbegründung nicht hinreichend ist (vgl. vor lit. aa). Ansonsten (S. 6 ff.) legen sie einfach ihre Sichtweise des Sachverhalts dar, ohne anzugeben, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen des Vorderrichters falsch bzw. inwiefern sie offensichtlich zu vervollständigen wären. Diese Begründungen sind unzureichend und insoweit ist auf die Berufung nicht einzutreten.
3. Im Massnahmeverfahren hat der Gesuchsteller einen materiellen Anspruch zivilrechtlicher Natur (Verfügungsanspruch, Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO) und dessen Verletzung bzw. Gefährdung als drohender nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil (Verfügungsgrund, Art. 261 Abs. 1 lit. a und b ZPO) glaubhaft zu machen (vgl. etwa Kofmel Ehrenzeller, KUKO, 2. A. 2014, Art. 261 ZPO N 7). Der Gesuchsteller erachtet sein Spielrecht auf dem Platz der Gesuchsgegnerin 1 durch die angeblich in formeller Hinsicht nichtige bzw. materiell ungerechtfertigte Kündigung als verletzt. Die Gesuchsgegnerin 1 kündigte, um einem angeblich wiederholten und in schwerer Weise persönlichkeitsverletzenden Verhalten des Gesuchstellers namentlich gegenüber dem Geschäftsführer der Gesuchsgegnerin 1 zu begegnen. Sie bestreitet das Vorliegen eines Verfügungsgrundes, nämlich den drohenden Nachteil und die damit verbundene Dringlichkeit der vorsorglich beantragten Massnahme, nicht, weshalb hier einzig zu prüfen bleibt, ob der Vorderrichter zu Recht als glaubhaft gemacht betrachtete, der vertraglich bestehende Anspruch des Gesuchstellers, auf der Anlage der Gesuchsgegnerin 1 zu spielen, könnte durch die umstrittene Kündigung (KB 27) verletzt sein.
a) Der Vorderrichter erwog in summarischer Prüfung der ihm vorgelegten Unterlagen, der Gesuchsgegnerin 1 habe die Kompetenz gefehlt, den mit der Mitgliedschaft des J.________ verknüpften Spielrechtsvertrag mit dem Gesuchsteller von sich aus zu kündigen. Daran ändere ein unsachliches und scheinbar querulatorisches Verhalten des Gesuchstellers gegenüber deren Geschäftsführer nichts. Jedenfalls sei aber nicht einzusehen, inwiefern durch dieses angebliche Verhalten des Gesuchstellers gegenüber dem Geschäftsführer die Persönlichkeit der Gesuchsgegnerin 1 verletzt oder ein anderweitiger Grund für eine ausserordentliche Vertragsauflösung gegeben sei (angef. Verfügung E. 4.c).
b) Die Frage, ob die Gesuchsgegnerin 1 Tatsachen für ihre Kündigungskompetenz unabhängig von einem vorliegend nicht zur Diskussion stehenden Vereinsausschluss des Gesuchstellers wahrscheinlich zu machen vermag, kann hier offengelassen werden, wenn mit dem Vorderrichter für glaubhaft zu halten ist, dass für die Kündigung ohnehin kein wichtiger Grund vorliegt (unten lit. c), weil die monierten persönlichkeitsverletzenden Äusserungen des Gesuchstellers nicht die Gesuchsgegnerin 1 betreffen.
c) Die Berufungsführer räumen ein, dass die Beurteilung des wichtigen Grundes zur vorzeitigen Vertragsauflösung weitgehend im Ermessen des beurteilenden Richters liege, monieren indes, der Vorderrichter trage im Ergebnis dem Sachverhalt, insbesondere der am 10. Januar 2020 ausgesprochenen Verwarnung, nicht Rechnung. Dabei nehmen sie an, dass die behaupteten Persönlichkeitsverletzungen gegenüber dem Geschäftsführer der Gesuchstellerin 1 Vertragsverletzungen darstellen, welche ihr nach der Verwarnung in Fortsetzung des Dauerschuldverhältnisses nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr zumutbar seien (z.B. BGE 138 III 319 E. 7).
aa) Die Argumentation der Berufungsführer verfehlt – abgesehen davon, dass sie in tatsächlicher Hinsicht unzureichend begründet ist (s. E. 2.b) – die zutreffende Prämisse der angefochtenen Verfügung, das beanstandete Verhalten des Gesuchstellers verletze die Gesuchsgegnerin 1 in ihrer Persönlichkeit nicht. Betroffen durch die angeblichen Persönlichkeitsverletzungen des Gesuchstellers sind allenfalls Mitarbeiter der Gesuchsgegnerin 1, insbesondere deren Geschäftsführer. Inwiefern der Gesuchsteller durch die Auseinandersetzungen mit dem Geschäftsführer den Spielrechtsvertrag verletzt haben soll, ist ebenfalls weder ersichtlich noch dargetan. Der Geschäftsführer ist nicht der Vertragspartner des Gesuchstellers im Spielrechtsvertragsverhältnis. Der Gesuchsteller ist nach den Parteivorbringen nicht durch die Gesuchgegnerin 1 angestellt, so dass es sich beim Konflikt zwischen ihm und dem Geschäftsführer nicht um einen Arbeitskonflikt bzw. bei seinen Vorwürfen nicht um Arbeitsbedingungen handelt, für welche die Gesuchsgegnerin 1 arbeitsrechtlich haftbar wäre (vgl. dazu noch lit. cc). Die von den Berufungsführern erwähnte Rechtsprechung zur Auflösung von Dauerschuldverhältnissen erscheint daher nicht einschlägig.
bb) Abgesehen davon sind vorsorgliche Massnahmen nur vorübergehender Natur, so dass im vorliegenden Verfahren die behauptete „noch auszuhaltende“ lange vertragliche Spielrechtsdauer nicht massgeblich ist. Inwiefern die Äusserungen des Gesuchstellers über den Geschäftsführer anderweitig das Ansehen der Gesuchsgegnerin 1 berühren sollen, ist unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob diese Äusserungen überhaupt persönlichkeitsverletzend sind, nicht ersichtlich. Es ist eine nicht nachvollziehbare und konkret unbegründete Behauptung der Berufungsführer, die wahrscheinlich lässt, dass die Gesuchsgegnerin 1 den Spielrechtsvertrag aus vertragsfremden Motiven kündigte.
cc) Soweit die Berufungsführer geltend machen, als Arbeitgeber seien sie verpflichtet, die Persönlichkeit ihres Geschäftsführers und einer weiteren bei ihr angestellten Person zu schützen (Art. 328 OR), der Vorderrichter lege aber nicht dar, inwiefern sie dieser ihrer Arbeitgeberpflicht anderweitig nachkommen könnten, ist ihnen nicht zu folgen: Einerseits ist es nicht Sache des Richters, im Hinblick auf die Anordnung vorsorglicher Massnahmen die Fallumstände derart weit abzuklären und einer Partei andere (verhältnismässige) Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Andererseits erscheint es angesichts der Art und Weise sowie der Schwere der angeblichen Mobbingvorwürfe des Gesuchstellers an die Adresse des Geschäftsführers nicht von Vornherein unhaltbar, der Gesuchsgegnerin 1 mit dem Vorderrichter vorübergehend weiterhin zuzumuten, ihren Geschäftsführer mit der Widerlegung der angeblich haltlosen Kritik des Gesuchstellers zu schützen. Zudem könnte sich der Geschäftsführer selber rechtlich gegen Persönlichkeitsverletzungen zur Wehr setzen und dabei von der Gesuchgegnerin 1 unterstützt werden. Auch wäre die Unterlassung der Kündigung des Spielrechtsvertrags nicht ohne Weiteres einer Pflichtverletzung von Art. 328 OR gleichzusetzen, da selbst gegenüber einem angestellten Mobbingtäter grundsätzlich Kündigungsfreiheit besteht (vgl. Brühwiler, Einzelarbeitsvertrag, 3. A. 2014, Art. 328 OR N 6 lit. f m.H.; kritisch Portmann/Rudolph, BSK, 6. A. 2015, Art. 328 OR N 21 m.H.).
4. Aus diesen Gründen ist die Berufung (ZK2 2020 55), soweit auf sie einzutreten ist, abzuweisen. Die selbständig eingereichte Beschwerde betreffend die erstinstanzlichen Prozesskostenfolgen (ZK2 2020 56) kann mit der Berufung vereinigt behandelt werden (vgl. Art. 125 lit. c ZPO, in analoger Anwendung).
a) Der Gesuchsteller drang in der Sache mit seinen Anträgen zu den Mitteilungs- bzw. Kommunikationsverboten und diesbezüglichen Bussenandrohungen nicht durch. Der Vorderrichter ging davon aus, dass der Gesuchsteller hälftig obsiegte bzw. unterlag. Der Gesuchsteller obsiegte teilweise gegenüber der Gesuchsgegnerin 1 und unterlag vollständig gegenüber den Gesuchgegnern 2-5 und macht nun mit Beschwerde (vgl. oben E. 1.b, ZK2 2020 56) zutreffend und im Wesentlichen unbestritten geltend, dass die Parteien hauptsächlich Gewicht auf die Behandlung des auch im Berufungsverfahren umstrittenen ersten Rechtsbegehrens legten. Dem Vorderrichter fiel dementsprechend wenig Aufwand in der Beurteilung der anderen, nur in einem Absatz (angef. Urteil E. 4.d) behandelten Rechtsbegehren an. Inklusive Aufwand für die hinsichtlich des Superprovisoriums abschlägigen Entscheide ist daher von Kostenanteilen von einem bzw. drei Vierteln auszugehen. Ausgangsgemäss (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO) sind erstinstanzlich die Prozesskosten (inkl. Parteientschädigungen, Art. 95 Abs. 1 ZPO) mithin folgendermassen zu verlegen: Der Gesuchsteller obsiegt zu drei Vierteln und unterliegt zu einem Viertel, so dass er die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 625.00 zu tragen und die Gesuchsgegner 1-5 mit Fr. 700.00 zu entschädigen hat. Die grossenteils unterliegende Gesuchsgegnerin 1 hat drei Viertel der Kosten (Fr. 1‘875.00) zu tragen und den Gesuchsteller mit Fr. 2‘100.00 zu entschädigen.
b) Im Berufungsverfahren unterliegen die Gesuchsgegner und haben die entsprechenden durch die einbezahlten Vorschüsse gedeckten Kosten zu tragen und den Gesuchsteller vollumfänglich zu entschädigen (§§ 8 und 11 GebTRA). Im Beschwerdeverfahren stellten sie keinen kostenwirksamen Antrag, weshalb die Kosten zu Lasten des Staates gehen (Art. 107 Abs. 2 ZPO);-
beschlossen:
1. Die Berufung wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und stattdessen
a) werden die erstinstanzlichen, aus dem Vorschuss des Gesuchstellers gedeckten Gerichtskosten von Fr. 2‘500.00 zu drei Vierteln (Fr. 1‘875.00) der Gesuchstellerin 1 und zu einem Viertel (Fr. 625.00) dem Gesuchsteller auferlegt sowie die Gesuchsgegnerin 1 verpflichtet, dem Gesuchsteller Fr. 1‘875.00 Gerichtskostenersatz zu bezahlen,
b) wird der Gesuchsteller verpflichtet, die Gesuchsgegner 1-5 mit insgesamt Fr. 700.00 zu entschädigen, und
c) wird die Gesuchsgegnerin 1 verpflichtet, den Gesuchsteller mit Fr. 2‘100.00 zu entschädigen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2‘500.00 werden den Gesuchsgegnern auferlegt und aus den geleisteten Vorschüssen gedeckt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 gehen zu Lasten des Staates und dem Beschwerdeführer wird der geleistete Vorschuss von Fr. 1‘000.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückbezahlt.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 bzw. 116 BGG) beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.00.
5. Zufertigung an den Vertreter des Gesuchstellers (2/R) bzw. der Gesuchsgegner (6/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
16. April 2021 kau