Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 15. März 2021
ZK2 2020 42
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Clara Betschart, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
In Sachen
A.________, Klägerin und Beschwerdeführerin,
vertr. durch B.________,
gegen
C.________ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Forderung
(Beschwerde gegen die Verfügung des Vermittleramtes Höfe vom 18. Juni 2020, SWO 2020 28);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben:
A. Die A.________ klagte mit Eingabe vom 30. November 2018 vor dem Bezirksgericht Höfe gegen die C.________ AG. Im Rahmen der Vergleichsverhandlung vom 9. März 2020 schlossen die Parteien folgenden Vergleich:
1. Die Beklagte bezahlt der Klägerin CHF 150’000.00 bis Ende März 2020.
2. Nach Eingang der Zahlung gemäss Ziffer 1 zieht die Klägerin die Betreibungen xx und yy beim Betreibungsamt Höfe umgehend zurück.
3. Nach Eingang der Zahlung gemäss Ziffer 1 zieht die Klägerin den Strafantrag im Verfahren SUB 2018 441 (Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz) umgehend zurück und erklärt ihr Desinteresse. Ausserdem zieht sie zum selben Zeitpunkt die Beschwerde im Verfahren BEK 2019 201 beim Kantonsgericht zurück.
4. Die Klägerin verpflichtet sich, spätestens Ende März 2020 die durch die Beklagte bei der E.________ AG, Pfäffikon eingelagerten Gegenstände abzuholen. Unterlässt sie dies innert Frist, ist die Beklagte berechtigt, die Gegenstände zu entsorgen. Die Kosten für Einlagerung oder Entsorgung trägt die Beklagte.
5. Die Gerichtskosten von CHF 3’000.00 tragen die Parteien je zur Hälfte.
6. Mit dieser Vereinbarung sind die Parteien und B.________ per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt ausgenommen Ziffer 5 (Confidentiality) des Agreements vom 11. Januar 2016 (KB 1) und “Non compete”-Klausel des Agreements vom 29. April 2016 (KB 9).
7. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn sie nicht durch eine Partei schriftlich bis zum 10. März 2020 gegenüber dem Bezirksgericht Höfe widerrufen wird.
Mit Verfügung vom 16. März 2020 schrieb der Vizegerichtspräsident am Bezirksgericht Höfe das Verfahren ZGO 2018 42 infolge Vergleichs als erledigt am Protokoll ab. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
B. Am 30. April 2020 (Poststempel: 1. Mai 2020) reichte die A.________ (nachfolgend: Klägerin) beim Vermittleramt Höfe gegen die C.________ AG (nachfolgend: Beklagte) Klage ein mit folgendem Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, die bei der E.________ AG eingelagerten Gegenstände (Rolex-Uhr Explorer Stahl, Mikrowelle und Ofen mit Herdplatte, Hard disk, Design-Dokument, Technische Dokumentation, Strategieplan sowie Autoschlüssel von VW T4 Pick-up weiss) der Klägerin herauszugeben.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Die Beklagte nahm dazu mit E-Mail vom 27. Mai 2020 Stellung. Sie führte insbesondere aus, die Klägerin mache die genau gleiche Forderung geltend wie im Verfahren ZGO 2018 42 vor Bezirksgericht Höfe. Am 31. März 2020 habe offenbar ein von Herrn B.________ entsandter Herr F.________ die bei der E.________ AG eingelagerten Gegenstände angeschaut und davon ein Protokoll erstellt. Weil die Klägerin die Gegenstände nicht bis Ende März 2020 abgeholt habe, hätten sie diese ein paar Wochen später entsorgt. Eine Herausgabepflicht ihrerseits habe es nie gegeben.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2020 trat das Vermittleramt Höfe auf die Klage vom 30. April 2020 nicht ein und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 der Klägerin.
C. Gegen diese Verfügung erhob die Klägerin mit Eingabe vom 19. Juli 2020 Beschwerde, ohne konkrete Rechtsbegehren zu stellen. Indessen schloss sie die Beschwerde mit der Bemerkung, es sei der Vermittler aufzufordern, "die gerechtfertigte Mediation zu strukturieren, um die vom Bezirksgericht Höfe gesicherte unterzeichnete Vereinbarung zu schützen" (KG-act. 1/1).
Mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2020 beantragte die Beklagte, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin, und eventualiter, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG-act. 6);-
in Erwägung:
1. Die Beklagte bringt vor, dass die Klägerin nicht begründe, weshalb sie Beschwerde bzw. nicht Berufung gegen die Verfügung des Vermittleramtes Höfe vom 18. Juni 2020 einreiche, und dass die Zulässigkeit des Rechtsmittels von Amtes wegen zu prüfen sei (KG-act. 6, S. 3 N 4).
Mit Beschwerde sind insbesondere nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Keine Partei behauptet einen Streitwert von Fr. 10'000.00 oder mehr, weshalb die Klägerin sich zutreffend der Beschwerde bediente, um die Verfügung des Vermittleramtes Höfe vom 18. Juni 2020 anzufechten.
2. Die Beklagte rügt, die Beschwerdeschrift enthalte keinen Antrag. Es sei unklar, was die Klägerin verlange. Zudem lägen hinsichtlich des Anfechtungsobjekts keine Behauptungen vor (KG-act. 6, S. 3 N 5).
a)Die Beschwerde muss einen Antrag enthalten, welcher genau zu substanziieren ist und woraus klar ersichtlich sein muss, welche Ziffern des vorinstanzlichen Dispositivs inwiefern zu ändern sind. Bei Laienbeschwerden sind jedoch etwas geringere Anforderungen an die Formalitäten zu stellen. Insbesondere Anträge von Laien müssen nach Treu und Glauben ausgelegt werden, weshalb es genügt, wenn wenigstens dem Sinn nach herausgelesen werden kann, wie die Beschwerdeinstanz zu entscheiden hat (Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 4 und 7 zu Art. 321 ZPO sowie N 12 f. zu Art. 311 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 14 zu Art. 321 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 34 zu Art. 311 ZPO).
b)Die Klägerin ist in rechtlicher Hinsicht eine Laiin. Deren Beschwerdeschrift enthält zwar keine ausdrücklichen Rechtsbegehren. Indessen führte die Klägerin unter anderem aus, dass sie zahlreiche Wertsachen nicht habe abrufen können. Die Vorinstanz sei aufzufordern, die Mediation zu strukturieren, um die vom Bezirksgerichts Höfe gesicherte Vereinbarung zu schützen
(KG-act. 1/1). Daraus kann abgeleitet werden, dass die Klägerin die Aufhebung der vorinstanzlichen Nichteintretensverfügung und Rückweisung an die Vorinstanz wünscht, damit diese eine Schlichtungsverhandlung durchführt sowie in der Sache entscheidet bzw. die Klage gutheisst. Aus diesen Gründen genügt zum einen die Laienbeschwerde der Klägerin den gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf die Antragsstellung, und zum anderen liegen hinsichtlich des Anfechtungsobjekts resp. der Verfügung des Vermittleramtes Höfe vom 18. Juni 2020 Behauptungen vor. Die Einwände der Beklagten erweisen sich als unzutreffend.
3. Die Klägerin bringt vor, die angefochtene Verfügung widerspreche dem der Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 16. März 2020 zugrundeliegenden Vergleich, worin die Beklagte verpflichtet worden sei, sämtliche in ihrer Aufforderung aufgeführten Gegenstände an das Vermittleramt Wollerau zurückzugeben. Die Beklagte habe auf die Anfrage der Klägerin nicht reagiert und sich nicht bemüht, “die verlorenen Artikel zu lokalisieren”. Die Klägerin habe verschiedene Wertsachen wie eine Rolex, einige Hardware (HD/IP), ein paar Notizen einschliesslich Unternehmenszeichnungen und Forschungsmaterialien sowie den Schlüssel ihres „Firmen“wagens nicht abrufen können, sodass das später von der Beklagten zerstörte Fahrzeug nicht mehr habe gefahren werden können (KG-act. 1/1).
Die Beklagte wendet ein, die Klägerin trage keinen Beschwerdegrund i.S.v. Art. 320 ZPO vor. Ausserdem genüge die Beschwerde nicht den Anforderungen einer gesetzmässigen Begründung nach Art. 321 Abs. 1 ZPO, weil die Klägerin nicht darlege, inwiefern die vorinstanzliche Entscheidung dem von den Parteien geschlossenen Vergleich widersprechen solle resp. das Bezirksgericht Höfe die Beklagte dazu gezwungen haben solle, irgendwelche Gegenstände herauszugeben. Es sei nicht ersichtlich, was genau die Klägerin am Entscheid der Vorinstanz beanstande (KG-act. 6, S. 3 f. N 6 f.).
a)Der Beschwerdeführer muss in der Beschwerdeschrift substanziiert vortragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sein und warum er inwiefern geändert werden soll. Es muss eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz erfolgen. Es ist darzulegen, wo und wie die erste Instanz das Recht unrichtig angewandt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind – unter dem Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben – grosszügiger zu handhaben, wenn die Partei nicht anwaltlich vertreten ist (Spühler, a.a.O. N 4 und 7 zu Art. 321 ZPO sowie N 13 und 15 zu Art. 311 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O. N 15 zu Art. 321 ZPO; Reetz/Theiler, a.a.O., N 36 und 38 zu Art. 311 ZPO).
b)Zwar nennt die Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht ausdrücklich, welchen Beschwerdegrund nach Art. 320 ZPO (unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) sie rügt. Indessen geht aus der Eingabe hervor, dass es sich um eine unrichtige Rechtsanwendung handeln muss, auch wenn die Klägerin die betreffende Gesetzesbestimmung nicht erwähnt. Denn in den genannten Ausführungen (vgl. E. 3 Ingress oben) legt die Klägerin dar, inwiefern die vorinstanzliche Begründung hinsichtlich dem der Verfügung des Vizegerichtspräsidenten am Bezirksgericht Höfe vom 16. März 2020 zugrundliegenden gerichtlichen Vergleich widersprechen soll. Das Vorbringen der Klägerin kann – unter Einbezug ihres Schlichtungsgesuchs vom 30. April 2020 (S. 2 N 5) – nur so verstanden werden, dass verschiedene Gegenstände (sie führt diese in der Beschwerde auf) gefehlt haben sollen, als sie (resp. ihr Gesandter F.________; vgl. E-Mail der Beklagten vom 27. Mai 2020 sowie diesbezügliche Beilage "Return Protocol [C.________ -> A.________]" in den vorinstanzlichen Akten) diese am 31. März 2020 bei der E.________ AG abholen wollte. Darum ist auch davon auszugehen, dass es sich bei der Formulierung der Klägerin, wonach die Gegenstände an das Vermittleramt Wollerau (recte: Höfe) zurückzugeben seien, um einen Verschrieb handelt. Die Klägerin kann nur die Herausgabe an sie selbst gemeint haben. Die Klägerin legt somit dar, aus welchen Gründen die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 18. Juni 2020 unrichtig sein und warum und wie sie geändert werden soll. Die Beschwerdebegründung ist nicht als derart ungenügend zu bezeichnen, als auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, zumal – entgegen dem Vorbringen der Beklagten (KG-act. 6, S. 5 N 18) – nicht ersichtlich ist, weshalb die Beschwerde querulatorisch oder rechtsmissbräuchlich sein soll, und die Klägerin, wie bereits erwähnt, in rechtlichen Dingen eine Laiin ist. Der Einwand der Beklagten, wonach keine (ausreichende) Beschwerdebegründung vorliege, ist somit unzutreffend.
4.a) Die Beklagte hält fest, dass die Parteien im Verfahren ZGO 2018 42 vor dem Bezirksgericht Höfe anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 9. März 2020 einen gerichtlichen Vergleich unterzeichnet hätten. Weil keine Partei vom Widerrufsvorbehalt Gebrauch gemacht habe, habe das Gericht mit Verfügung vom 17. März 2020 (recte: 16. März 2020) das Verfahren als erledigt abgeschrieben. Gemäss Ziffer 4 des erwähnten Vergleichs habe sich die Klägerin verpflichtet, die sich bei der E.________ AG in Pfäffikon befindlichen Gegenstände bis Ende März 2020 abzuholen, andernfalls die Beklagte berechtigt sei, die Gegenstände zu entsorgen (KG-act. 6, S. 4 N 9 f.; vorinstanzliche Akten: Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 16. März 2020, S. 1 und 5 f.). Diese Ausführungen der Beklagten treffen zu, sind unbestritten und belegt.
b)Im Weiteren führt die Beklagte aus, es sei unbestritten, dass sie der Klägerin die Gelegenheit eingeräumt habe, die Gegenstände bei der E.________ AG abzuholen. Doch habe die Klägerin die Gegenstände auch innert einer von ihr kulanzhalber eingeräumten “Nachfrist” nicht abgeholt, worauf sie diese berechtigterweise habe entsorgen resp. vernichten lassen. Die Beklagte habe ihrerseits alle Pflichten gemäss Vergleich unstrittig erfüllt. Demgegenüber habe die Klägerin entgegen Ziffer 3 des Vergleichs die Strafanzeige nicht zurückgezogen bzw. ihr Desinteresse nicht erklärt. Daher sei die von der Klägerin vorgebrachten Sache bereits abgeurteilt, weil gemäss Ziffer 6 des Vergleichs die Parteien hinsichtlich des vorliegenden Streitgegenstands auseinandergesetzt seien; es liege eine res iudicata nach Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO vor, weshalb der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid nicht zu beanstanden sei (KG-act. 6, S. 4 f. N 8 und 11-17).
aa)Unbestritten und erstellt ist, dass die Klägerin bzw. F.________ am 31. März 2020 bei der E.________ AG vorbeiging, um die Gegenstände abzuholen (Vi-Akten: Schlichtungsgesuch der Klägerin vom 30. April 2020, S. 2 N 5; E-Mail von G.________; Return Protocol C.________ -> A.________). Indessen besteht keine Einigkeit darüber, ob damals bestimmte Gegenstände fehlten (was die Klägerin behauptet, KG-act. 1/1, und die Beklagte bestreitet, KG-act. 6, S. 6 N 24). Ferner behauptet die Beklagte im Beschwerdeverfahren neu (was sie nicht begründet und was somit unzulässig ist, Art. 317 Abs. 1 ZPO), dass die Klägerin die Gegenstände selbst innert einer von ihr kulanzhalber eingeräumten “Nachfrist” bei der E.________ AG nicht abgeholt habe resp. nicht habe abholen lassen. Hinsichtlich der Abholung der Gegenstände bei der E.________ AG sind sich die Parteien somit nicht einig.
bb)Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung vom 18. Juni 2020 aus, die Beklagte könne nach dem 30. März 2020 über nichtabgeholte Gegenstände nicht mehr belangt werden. Die mit Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 16. März 2020 kläre den darin enthaltenen Sachverhalt abschliessend. Der Sachverhalt dürfe grundsätzlich nicht mehr Gegenstand einer neuen richterlichen Entscheidung gegen die betroffene Person gemacht werden. Es gelte der Grundsatz "ne bis in
idem".
Die Klägerin legt zwar nicht dar, welches Recht die Vorinstanz durch die Annahme, dass der Sachverhalt gemäss Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 16. März 2020 nicht erneut zum Gegenstand einer neuen richterlichen Entscheidung gegen die betroffene Person gemacht werden dürfe, verletzt haben soll. Indessen nannte die Vorinstanz nicht explizit eine Gesetzesbestimmung, sondern stützte ihren Entscheid auf den Grundsatz "ne bis in
idem". Damit sprach sie Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO an. Dieser Grundsatz bedeutet, dass ein Entscheid in einem späteren Prozess zwischen den gleichen Parteien verbindlich ist, was als materielle Rechtskraft bezeichnet wird. In der gleichen Sache soll im Interesse des Rechtsfriedens bzw. zur Vermeidung widersprechender Entscheide und der Verfahrensökonomie kein zweiter Prozess geführt werden (Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 39 zu Art. 59 ZPO). Bei der Frage, ob die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden ist, handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO). Nur wenn eine Prozessvoraussetzung nicht erfüllt ist, darf das Gericht auf eine Klage oder ein Gesuch nicht eintreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario). Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Vor diesem Hintergrund erschiene es nicht gerechtfertigt, auf die Beschwerde der in rechtlicher Hinsicht als Laiin geltenden Klägerin einzig deshalb nicht einzutreten, weil sie nicht erwähnt, welche Rechtsnorm die Vorinstanz verletzt haben soll. Stattdessen sind aufgrund der erwähnten besonderen Umstände die Anforderungen an die Beschwerdebegründung grosszügiger zu handhaben und es ist nachfolgend zu prüfen, ob vorliegend über die Sache bereits rechtskräftig entschieden wurde, was Nichteintreten auf die Klage zur Folge hätte.
cc)Eine Sache ist rechtskräftig entschieden (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO e contrario) bzw. es liegt eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vor, wenn der strittige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, falls der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt wieder zur Beurteilung unterbreitet wird und sich erneut dieselben Personen gegenüberstehen (BGE 144 I 11 E. 4.2 S. 13 f.). Die Identität des Streitgegenstandes beurteilt sich nach den Klageanträgen und dem ihnen zugrundeliegenden Lebenssachverhalt (BGE 144 III 452 E. 2.3.2 S. 457). Bei der Prüfung der Identität der Begehren ist nicht ihr Wortlaut, sondern ihr Inhalt massgebend. Das neue Begehren ist deshalb trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn es in diesem bereits enthalten war oder wenn im neuen Verfahren das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung gestellt wird. Anderseits sind Rechtsbehauptungen trotz gleichen Wortlauts dann nicht identisch, wenn sie nicht auf dem gleichen Entstehungsgrund resp. auf denselben Tatsachen und rechtlichen Umständen gründen (BGE 144 I 11 E. 4.2 S. 13 f.).
Die in Rechtskraft erwachsene Abschreibungsverfügung des Vizegerichtspräsidenten am Bezirksgericht Höfe vom 16. März 2020 im Verfahren ZGO 2018 42 stützt sich auf einen Vergleich der Parteien, in welchem sich die Klägerin verpflichtete, spätestens Ende März 2020 die durch die Beklagte bei der E.________ AG eingelagerten Gegenstände abzuholen, und für den Unterlassungsfall die Beklagte berechtigt wurde, die Gegenstände auf eigene Kosten zu entsorgen. Demgegenüber beantragte die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren mit Schlichtungsgesuch vom 30. April 2020 die Herausgabe von bei der E.________ AG eingelagerten Gegenständen (Rolex-Uhr Explorer Stahl, Mikrowelle und Ofen mit Herdplatte, Hard Disk, Design-Dokument, Technische Dokumentation, Strategieplan sowie Autoschlüssel von VW T4 Pick-up weiss) durch die Beklagte mit der Begründung, diese Gegenstände hätten gefehlt, als sie bei der E.________ AG am 31. März 2020 vorbeigegangen sei, so dass sie auch das Fahrzeug bei der E.________ AG habe belassen müssen. Sie habe die Beklagte mehrmals, aber erfolglos aufgefordert, die fehlenden Gegenstände herauszugeben. Sie behalte sich Schadenersatzansprüche vor (S. 2 N 5-7 und 9 des Schlichtungsgesuchs). Die Berechtigung der Klägerin, verschiedene Gegenstände bis Ende März 2020 abzuholen, ist zu unterscheiden von der Verpflichtung der Beklagten, diese Gegenstände (nach am 31. März 2020 erfolglos versuchter Abholung) der Klägerin herauszugeben und, falls dies nicht mehr möglich ist, ihr Schadenersatz zu leisten. Die beiden Rechtsbegehren unterscheiden sich somit hinsichtlich des Rechtsgrundes. Ausserdem beruhen sie auf unterschiedlichen (Lebens-)Sachverhalten: Im Verfahren ZGO 2018 42 vor Bezirksgericht Höfe wurde der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt, die Gegenstände bei der E.________ AG bis Ende März 2020 abzuholen. Dagegen liegt dem Rechtsbegehren der Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren der behauptete Sachverhalt zugrunde, dass sie diese Gegenstände am 31. März 2020 nicht habe abholen können, weil sie gefehlt hätten. Damit ist der im vorinstanzlichen Verfahren strittige Anspruch nicht identisch mit dem in der Verfügung des Vizegerichtspräsidenten am Bezirksgericht Höfe vom 16. März 2020 rechtskräftig beurteilten. Die Sache ist nicht rechtskräftig entschieden resp. es liegt keine abgeurteilte Sache (res iudicata) vor, weshalb die Prozessvoraussetzung von Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO erfüllt ist.
5. Zusammenfassend ist in Aufhebung der angefochtenen Verfügung des Vermittleramtes Höfe vom 18. Juni 2020 die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und weiteren Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Darauf hinzuweisen ist, dass der Vermittler nur entscheiden kann, wenn es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, deren Streitwert weniger als Fr. 2'000.00 beträgt, und die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellte (Art. 212 Abs. 1 ZPO). In allen anderen Fällen erteilt er eine Klagebewilligung, wenn es zu keiner Einigung kommt (Art. 209 Abs. 1 lit. b ZPO), und falls eine Partei einen allfälligen Urteilsvorschlag des Vermittlers ablehnt (Art. 211 Abs. 1 ZPO).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren von Fr. 1'500.00 (vgl. KG-act. 9) der Beklagten aufzuerlegen, weil sie mit ihrem Begehren um Abweisung der Beschwerde unterliegt (vgl. Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO) resp. die Auffassung der Vorinstanz unterstützt, wonach eine res iudicata vorliege, und ihr Eventualbegehren, es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, nicht begründet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von dem von der Klägerin in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen und die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 1'500.00 zu bezahlen;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird in Aufhebung der angefochtenen Verfügung des Vermittleramtes Höfe vom 18. Juni 2020 gutgeheissen, soweit auf sie einzutreten ist, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.00 werden der Beklagten auferlegt. Sie werden vom Kostenvorschuss der Klägerin von Fr. 1'500.00 bezogen. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 1'500.00 zu bezahlen.
3. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert der Hauptsache beträgt weniger als Fr. 10'000.00.
4. Zufertigung an B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
16. März 2021 kau