Appeal struck off after withdrawal; costs imposed on appellant

ZK2 2020 38Übriges Gericht19.08.2020Withdrawn

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicant appealed a district court order that had refused to record his declaration of disclaimer of inheritance. He later withdrew the appeal, first orally by telephone and then in writing. The Cantonal Court of Schwyz therefore struck the appeal proceedings off the docket under Art. 241(3) CPC and ordered the reduced second-instance costs of CHF 300 to be paid by the applicant under Art. 106(1) CPC. The order was issued by the cantonal court president, Dr. Urs Tschümperlin.

Omnilex-Regeste

Art. 241 Abs. 3 ZPO; Rückzug der Berufung; Abschreibung des Verfahrens. Wird die Berufung nach Rechtshängigkeit zurückgezogen, ist das Berufungsverfahren abzuschreiben. Der Rückzug bewirkt die Beendigung des Rechtsmittelverfahrens ohne materielle Beurteilung. Die Kostenfolge richtet sich mangels besonderer Umstände nach Art. 106 Abs. 1 ZPO und belastet grundsätzlich diejenige Partei, welche durch ihren Rückzug die Prozessbeendigung veranlasst. Die Abschreibung kann im vereinfachten bzw. summarischen Verfahrensabschluss durch den zuständigen Präsidenten erfolgen, sofern das kantonale Recht dies vorsieht (vgl. § 40 Abs. 2 JG).

Gesamter Gesetzestext

Kantonsgericht Schwyz

1

Verfügung vom 19. August 2020

ZK2 2020 38

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________, Gesuchsteller und Berufungsführer,

betreffend

Erbausschlagung

(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 10. Juli 2020, ZES 2020 277);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

nachdem sich ergeben und in Erwägung:

  • dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom 10. Juli 2020 in Ziffer 2 des Dispositivs unter anderem das Gesuch von A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) um Protokollierung seiner Erb­ausschlagungserklärung abwies, nachdem der Gesuchsteller innert der gesetzten Frist zur Frage der Rechtzeitigkeit seiner Erbausschlagungserklärung keine Stellungnahme eingereicht hatte;

  • dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 15. Juli 2020 „Einsprache“ (recte: Berufung) gegen die Verfügung vom 10. Juli 2020 erhob und sinngemäss um Protokollierung seiner Erbausschlagungserklärung ersuchte;

  • dass der Gesuchsteller seine Berufung mündlich mit Telefon vom 10. August 2020 (KG-act. 7) und mit schriftlicher Erklärung vom 17. August 2020 (KG-act. 8) zurückzog;

  • dass das vorliegende Verfahren somit gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

  • dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die (reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind;

  • dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

verfügt:

1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 300.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Beschwerde in Zivilsachen * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.

4. Zufertigung an A.________ (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

19. August 2020 kau

Schlagwörter

inheritance disclaimerwithdrawal of appealstrike-offcost allocationsecond instance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal proceedings had to be struck off after the appellant withdrew the appeal.

Extrahierter Entscheid

Yes. Once the appeal was withdrawn, the proceedings were to be struck off.

Extrahierte Begründung

The appellant withdrew the appeal orally on 2020-08-10 and again in writing on 2020-08-17; under Art. 241(3) CPC the case had to be discontinued.

Kernrechtsfrage

How the second-instance costs should be allocated after the withdrawal.

Extrahierter Entscheid

The reduced second-instance costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

Because the appellant caused termination by withdrawing the appeal, Art. 106(1) CPC required costs to be borne by him.

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