Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 7. April 2020
ZK2 2019 72
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, a.o. Gerichtsschreiber MLaw Alen Draganovic, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________, Kläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________, Beklagter und Beschwerdegegner,
betreffend
Parteien im Schlichtungsverfahren
(Beschwerde gegen den Entscheid des Vermittleramts Galgenen vom 14. November 2019, EK 2019 032);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 30. September 2019 Klage beim Vermittleramt der Gemeinde Galgenen ein und beantragte, den Beklagten zu verurteilen, dem Beschwerdeführer einen Betrag in der Höhe von Fr. 51‘876.35 nebst 5 % Zins seit dem 1. Februar 2019 zu zahlen
(Vi-act. 1).
Das Vermittleramt Galgenen lud den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 zur Schlichtungsverhandlung vom 28. November 2019 vor (Vi-act. 4). Mit als „Entscheid gemäss Art. 212 ZPO vom 14. November 2019“ betiteltem Schreiben schrieb das Vermittleramt Galgenen das Verfahren als gegenstandslos ab, weil der Beschwerdeführer sein Schlichtungsgesuch zurückgezogen habe (KG-act. 1/1).
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. November 2019 Beschwerde (KG-act. 1). Mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 überwies das Vermittleramt Galgenen die Akten und liess sich vernehmen (KG-act. 4). Der Beschwerdegegner reichte am 18. Dezember 2019 eine Beschwerdeantwort ein (KG-act. 6). Mit Schreiben vom 30. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer diverse Belege ein und nahm Stellung zur Vernehmlassung des Vermittleramts (KG-act. 9).
2. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, beim angefochtenen Entscheid handle es sich offensichtlich um eine Verwechslung seitens des Vermittlers. Weder der Beschwerdeführer noch sein Vertreter hätten das Schlichtungsgesuch vom 30. September 2019 zurückgezogen (KG-act. 1). Er habe versucht, das Vermittleramt zu kontaktieren, dieses habe allerdings nicht reagiert. Erst am 26. November 2019 sei es zu einem Telefonat gekommen, in welchem er erklärt habe, die Schlichtungsverhandlung könne aufgrund der Rechtsmittelerhebung nicht stattfinden. Nach dem Entscheid des Kantonsgerichts könne gegebenenfalls ein neuer Termin vereinbart werden
(KG-act. 9). Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz.
b) Das Vermittleramt führte in der Vernehmlassung aus, es habe die Rechtsvertreter der Parteien am 20. und 21. November 2019 telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt, dass es sich beim Entscheid vom 14. November 2019 um einen Irrtum handle und der Verhandlungstermin weiterhin gelte (KG-act. 4).
c) Der Beschwerdegegner hält in der Beschwerdeantwort fest, beim Entscheid des Vermittleramts habe es sich offensichtlich um einen Fehler gehandelt. Dies sei ihm am 22. November 2019 mündlich und am 23. November schriftlich vom Vermittleramt mitgeteilt worden. Er beantragt entsprechend, die Beschwerde sei wegen Gegenstandslosigkeit abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, eventualiter sei die Beschwerde gutzuheissen, der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer Schlichtungsverhandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG-act. 6, S. 2 f.).
3. a) Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.00 kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid einer Schlichtungsbehörde im Sinne von Art. 212 ZPO unterliegt der Beschwerde (Dolge/Infanger, Schlichtungsverfahren nach Schweizerischer Zivilprozessordnung, 2012, S. 117). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 321 Abs. 1 ZPO; Dolge/Infanger, a.a.O., S. 117).
Zieht die klagende Partei das Schlichtungsgesuch zurück, schreibt die Schlichtungsbehörde das Verfahren als gegenstandslos ab (vgl. Art. 206 Abs. 1 ZPO; Art. 242 ZPO). Eine entsprechende Abschreibungsverfügung stellt laut Bundesgericht eine prozessleitende Verfügung besonderer Art dar und untersteht nach Massgabe von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO der Beschwerde (BGer Urteil 4A_131/2013 vom 3. September 2013, E. 2.2.2.2). Gegen prozessleitende Verfügungen beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO).
Einer förmlichen Zustellung bedürfen u.a. Verfügungen und Entscheide, durch die im Rahmen der Prozessleitung der Gang des Verfahrens bestimmt wird (Gschwend, BSK ZPO, 3. A. 2017, N 3 zu Art. 136 ZPO). Die Zustellung hat durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Fehlerhafte Zustellungen entfalten grundsätzlich keine Rechtswirkung (Weber, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], KUKO ZPO, N 1 zu Art. 136 ZPO).
b) Die Vorinstanz bezeichnet den angefochtenen Entscheid als „Entscheid gemäss Art. 212 ZPO“ mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung und Beschwerdefrist von 30 Tagen (KG-act. 1/1). Allerdings schreibt sie das Verfahren darin als gegenstandslos ab, was einer prozessleitenden Verfügung gleichkommt, bei der die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wann dem Beschwerdeführer der angefochtene Entscheid vom 14. November 2019 zugestellt wurde. Versandte ihn das Vermittleramt noch am 14. November 2019, hätte er frühestens am Montag, dem 18. November 2019, beim in Deutschland wohnhaften Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ankommen können. Dies deckt sich auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe bereits am 18. November 2019 versucht, das Vermittleramt wegen des Entscheids zu kontaktieren (KG-act. 9). Weil die Beschwerde am 27. November 2019 der Schweizerischen Post übergeben und am 28. November 2019 beim Kantonsgericht eingegangen ist (KG-act. 1), wäre demnach selbst die zehntägige Beschwerdefrist nach Art. 321 Abs. 2 ZPO eingehalten. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer als Kläger gegen die Abschreibung des Verfahrens beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
c) Weder von den Parteien noch vom Vermittleramt wird bestritten, dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Irrtum handelte, mithin das Schlichtungsgesuch vom Beschwerdeführer nicht zurückgezogen wurde. Unklar ist lediglich, ob das Vermittleramt den angefochtenen Entscheid bereits aufgehoben hat. Das Vermittleramt versandte am 22. November 2019 eine Mitteilung an den Beschwerdeführer mit dem Hinweis, dass es sich beim fraglichen Entscheid um einen Irrtum handle und der vereinbarte Verhandlungstermin weiterhin gelte (Vi-act. 6 und 8). Aus den Akten lässt sich allerdings nicht ermitteln, wann bzw. ob diese Mitteilung überhaupt zugestellt wurde. Auch die angebliche telefonische Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor der Beschwerdeeinreichung ist in den Akten nicht belegt und wird vom Beschwerdeführer bestritten. Bei einer solchen Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass der fragliche Entscheid formell korrekt aufgehoben wurde, weil fehlerhafte Zustellungen grundsätzlich keine Rechtswirkung entfalten. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Ob der angefochtene Entscheid durch die schriftliche Mitteilung des Vermittleramts überhaupt aufgehoben werden konnte, kann entsprechend offenbleiben.
4. Zusammenfassend ist in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache dem Vermittleramt Galgenen zur neuen Ansetzung einer Schlichtungsverhandlung zurückzuweisen.
5. a) Grundsätzlich sind die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da keine Partei den fehlerhaften Entscheid vom 14. November 2019 zu vertreten hat, rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Kantonsgerichtskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO; § 83 Abs. 2 JG).
b) Die anwaltlich vertretenen Parteien haben Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer berufsmässigen Vertretung (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Eine Partei, die im Prozess nicht berufsmässig vertreten ist, hat nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Die Regelung zielt u.a. auf Fälle ab, in denen ein Anwalt in eigener Sache auftritt (Rüegg, BSK ZPO, 3. A. 2017, N 21 zu Art. 95 ZPO). Die zu entschädigenden Kosten und Umtriebe gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a und c ZPO sind je nach Art der Auslage näher zu plausibilisieren, d.h. zu substantiieren und gegebenenfalls zu belegen. Eine Parteientschädigung wird nur auf entsprechenden Antrag hin zugesprochen (Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 30 zu Art. 95 ZPO). Unter ausserordentlichen Umständen können gestützt auf § 83 Abs. 2 JG nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die Parteientschädigung auf die Gerichtskasse genommen werden. Nach der Praxis des Kantonsgerichts rechtfertigt sich diese Kostenverteilung, wenn der korrigierte Entscheid allein auf einen Fehler der Behörde bzw. des Gerichts und nicht auf einen Parteiantrag zurückgeht und wenn sich im Rechtsmittelverfahren auch der Rechtsmittelgegner nicht mit diesem Entscheid identifiziert (EGV-SZ 2014 A.2.1, E. 4b; Kantonsgericht Schwyz, Beschluss ZK2 2019 51 vom 23. Dezember 2019, E. 5b; Kantonsgericht Schwyz, Beschluss ZK2 2019 36 vom 22. November 2019, E. 4).
c) Der Beschwerdeführer beantragt, die Kosten der Beschwerde der Vorinstanz aufzuerlegen. Da ein Antrag für die Gerichtskosten, die von Amtes wegen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO), nicht nötig wäre, ist nach dem Vertrauensprinzip davon auszugehen, dass der Antrag bezüglich der Kostentragung auch die Parteientschädigung einschloss (vgl. BGer Urteil 4A_45/2013 vom 6. Juni 2013, E. 7; vgl. Schmid, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], KUKO ZPO, N 3 zu Art. 105 ZPO). Der fehlerhafte Entscheid des Vermittleramts geht nicht auf einen Parteiantrag zurück und der Beschwerdegegner identifiziert sich mit diesem Entscheid nicht, sieht er ihn doch selbst als einen offensichtlichen Fehler an. Entsprechend rechtfertigt es sich, den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer angemessen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Im Beschwerdeverfahren beläuft sich das Honorar auf Fr. 180.00 bis Fr. 2‘400.00 (§ 12 GebTRA). Innerhalb dieses Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Der Beschwerdeführer reichte keine Kostennote ein, weshalb das Honorar nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist (§ 6 GebTRA). Unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze und Tarife, der nicht umfangreichen Aktenlage sowie des geringen Umfangs der Beschwerdeschrift erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 300.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen.
Der Beschwerdegegner ist hingegen nicht berufsmässig vertreten, sondern als Anwalt in eigener Sache tätig. Er beantragt zwar eine Entschädigung, substantiiert und belegt aber keine Auslagen oder Umtriebe. Als Rechtsanwalt muss er um diese Substantiierungs- und Belegungspflichten wissen. Entsprechend ist ihm mangels Substantiierung keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen;-
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Vermittleramts Galgenen vom 14. November 2019 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘500.00 gehen zu Lasten des Staates.
3. a) Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit pauschal Fr. 300.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.
b) Dem Beschwerdegegner wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 51'876.35.
Hinweis: Gesetzliche und richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern still. Vorbehalten bleibt zudem eine Verlängerung des Fristenstillstands gemäss Verordnung des Bundesrates vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19).
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt C.________ (1/R), an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Der Kantonsgerichtspräsident
Der Gerichtsschreiber
Versand
8. April 2020 kau