Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 18. Dezember 2019
ZK2 2019 68 und ZK2 2019 69
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann.
In Sachen
**1.**A.________,
**2.**B.________,
Berufungsführer(in),
gegen
**1.**C.________,
**2.**D.________,
**3.**E.________,
**4.**F.________,
**5.**G.________,
**6.**H.________,
**7.**I._________,
**8.**J.________,
**9.**K.________,
**10.**L.________,
**11.**M.________,
**12.**N.________,
**13.**O.________,
**14.**P.________,
**15.**Q.________,
**16.**R.________,
**17.**S.________,
**18.**T.________,
vertreten durchU.________, **19.**U._________,
**20.**V._________,
**21.**W._________
**22.**X._________,
**23.**Y._________,
**24.**Z._________,
25.****AA.________, vertreten durch Rechtsanwalt AB.________, Berufungsgegner(innen),
betreffend
Testamentseröffnung
(Berufungen gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 17. Oktober 2019, ZET 2019 229);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Gemäss dem Protokoll des Notariats Zürich-Fluntern vom 19. Juli 2019 teilte die damals im Universitätsspital Zürich weilende AE.________, (zuletzt wohnhaft gewesen in 8863 Buttikon) dem zuständigen Notar-Stv. am 12. Juli 2019 im Beisein von AF.________ telefonisch ihren letzten Willen mit. Am 16. Juli 2019 verstarb AE.________.
b) Das Notariat Zürich-Fluntern und AF.________ reichten dem Einzelgericht Erbschaftssachen am Bezirksgericht Zürich in der Folge das Protokoll vom 19. Juli 2019 bzw. ein vom 18. Juli 2019 datierendes Schreiben betreffend den Todesfall von Frau AE.________ ein. Das Einzelgericht überwies diese Urkunden mit Verfügung vom 24. Juli 2019 zuständigkeitshalber dem Bezirksgericht March (Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 stellte der Einzelrichter am Bezirksgericht March den gesetzlichen Erben, sowie Z.________ (Berufungsgegnerin 24) und der AA.________ (Berufungsgegnerin 25) eine Kopie der Verfügung des Einzelgerichts Erbschaftssachen am Bezirksgericht Zürich vom 24. Juli 2019 nebst dem Protokoll zur Aufnahme des letzten Willens des Notariats Zürich-Fluntern vom 19. Juli 2019 resp. der AA.________ einen sie betreffenden Auszug zu (Dispositivziffer 1), wies die Berufungsgegnerin 24 darauf hin, dass ihr, auf Verlangen, nach Ausbleiben einer Einsprache seitens der gesetzlichen Erben oder eines aus einer früheren Verfügung Bedachten innert eines Monats, eine Erbbescheinigung ausgestellt werde (Dispositivziffer 2) und nahm Vermerk von der Ablehnung des Mandats als Willensvollstreckerin durch die Berufungsgegnerin 24 (Dispositivziffer 3).
c) Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 25. Oktober 2019 je selbständig Berufung beim Kantonsgericht, wobei beide Berufungsführer beantragten, die Verfügung vom 17. Oktober 2019 sei aufzuheben (ZK2 2019 68 und 69, jeweils KG-act. 1). Am 11. November 2019 überwies die
Vorinstanz die Akten und reichte eine Vernehmlassung ein (ZK2 2019 68 und 69, jeweils KG-act. 6 und 7). Es wurden keine Berufungsantworten eingeholt.
2. a) Da die Berufungsführer gegen dieselbe Verfügung je eine inhaltlich gleichlautende Berufung erhoben, die Rechtsmittel mithin auf identischen Tatsachen und Rechtsgründen beruhen, sind sie zu vereinigen und gemeinsam zu behandeln (vgl. Art. 125 lit. c ZPO).
b) Der Eröffnungsbehörde sind alle Dokumente einzuliefern, die nach ihrem Inhalt als letztwillige Verfügungen erscheinen, unbesehen davon, ob sie als formungültig, anfechtbar oder nichtig erachtet werden, selbst auch ein allenfalls ungültig erscheinendes Nottestament (Karrer/Vogt/Leu, BSK II, 6. A., N 7 f. zu Art. 556 ZGB). Die Behörde hat alle der Einlieferungspflicht unterliegenden Verfügungen, also auch jene, welche sie als formungültig oder nichtig betrachtet werden, zu eröffnen, wobei sie lediglich zu prüfen hat, wer prima facie als Berechtigter daraus hervorgeht. Dabei handelt es sich indessen um eine vorläufige und unpräjudizielle Prüfung (Karrer/Vogt/Leu, a.a.O., N 10 f. zu Art. 557 ZGB). Darüber hinaus ist die Testamentseröffnung als Realakt unanfechtbar (EGV-SZ 2014 A. 2.2 E. 3.b und c mit Hinweisen; dagegen ohne nähere Begründung nach BGer, Urteil 5A_735/2018 vom 15. Februar 2019 E. 2 ein verfahrensabschliessender Entscheid im Sinne von Art. 90 BGG). Sie bzw. allfällige mit ihr verknüpfte Massnahmen sind nur soweit ergänzbar, als bei der Eröffnung oder zu einem späteren Zeitpunkt weitere letztwillige Verfügungen bekannt werden (Karrer/Vogt/Leu, a.a.O., N 29 zu Art. 556 ZGB sowie N 1 zu Art. 557 ZGB; vgl. auch Wolf/Hrubesch-Millauer, Grundriss des schweizerischen Erbrechts, 2017, N 1310). Abgesehen davon besteht in Bezug auf die erwähnte vorläufige Auslegung einer letztwilligen Verfügung durch die Behörde grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse, da diesbezüglich die Eröffnungsverfügung keine materielle Rechtskraft entfaltet (Karrer/Vogt/Leu, a.a.O., N 17 zu Art. 557 ZGB; vgl. auch Emmel, in: Abt/Weibel, Praxiskommentar Erbrecht, N 3 zu Art. 557 ZGB).
c) Demnach ist zum einen nicht zu beanstanden, dass der Einzelrichter am Bezirksgericht March das eingelieferte Protokoll als Nottestament entgegennahm und eröffnete, denn eine Eröffnungspflicht bestand unabhängig davon, ob ein Nottestament dereinst sich als formungültig erweist oder die Testierfähigkeit der Erblasserin resp. deren Wille dazu allenfalls zu verneinen ist, wie die Berufungsführer vorbringen. Richtigerweise wies der Vorderrichter in Ziff. 7 der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass eine Anfechtung des Nottestaments durch Einleitung des Schlichtungsverfahrens innert gesetzlicher Frist beim Vermittleramt am letzten Wohnsitz der Erblasserin zu erfolgen hätte. Zum anderen ist weder ersichtlich noch dargetan, weshalb die Eröffnungsverfügung vorliegend anfechtbar sein sollte resp. die Berufungsführer durch sie beschwert sein sollen.
3. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Diesem Ausgang entsprechend gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zulasten der Berufungsführer (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entschädigungen sind nicht zu sprechen, da keine Berufungsantworten einzuholen waren;-
beschlossen:
1. Die Berufungsverfahren ZK2 2019 68 und ZK2 2019 69 werden vereinigt.
2. Die Berufungen werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1‘400.00 festgesetzt und den Berufungsführern auferlegt. Sie werden von deren Kostenvorschüssen von je Fr. 2‘000.00 bezogen und ihnen im Rest von je Fr. 1‘300.00 zurückerstattet.
4. Zufertigung an die Berufungsführer(in) (je 1/R), die Berufungsgegner(innen) 1-3, 18, 19 und 24 (je 1/R, unter Beilage von KG-act. 1, 6 und 7), die Berufungsgegner(innen) 4-17 und 20-23 (je 1/AR, unter Beilage von KG-act. 1, 6 und 7), Rechtsanwalt AB.________ (2/R, unter Beilage von KG-act. 1, 6 und 7), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Die Gerichtsschreiberin
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20. Dezember 2019 kau