Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 14. September 2020
ZK2 2019 66
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, a.o. Gerichtsschreiberin M.A. HSG Sonia Zwirner.
In Sachen
A.________, Beklagte und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Forderung (Entscheid Vermittleramt)
(Beschwerde gegen den Entscheid des Vermittleramts Höfe vom 2. September 2019, SFR 2018 200);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Die B.________ GmbH (nachfolgend: Klägerin) mit Sitz in Augsburg, Deutschland, stellte am 15. Dezember 2018 (Posteingang: 21. Dezember 2018) ein Schlichtungsgesuch beim Vermittleramt Höfe und beantragte, es sei A.________ (nachfolgend: Beklagte) zu verpflichten, an die Klägerin EUR 1‘723.78 zuzüglich Zins von 4.12 % ab 1. Januar 2017 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bezahlen (Vi-act. 2). Die Beklagte erschien nicht zur geladenen Schlichtungsverhandlung vom 30. August 2019, sodass diese in ihrer Abwesenheit durchgeführt wurde. Nachdem die Klägerin anlässlich der Schlichtungsverhandlung den Antrag auf Entscheid durch die Vorinstanz stellte, eröffnete der Vorderrichter nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens das Entscheidverfahren. Die Vorinstanz erkannte sodann mit Entscheid vom 2. September 2019 Folgendes (Vi-act. 4; KG-act. 1/1):
1. Die Beklagte wird verpflichtet, die Forderung von EUR 1'723.78 bezw. CHF 1'878.92 bis am 30. September 2019 zu bezahlen.
2. Die Verfahrenskosten von CHF 300.00 werden der Beklagten zu 100 % auferlegt und vom klägerischerseits geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
3. Parteientschädigungen werden keine gesprochen.
[Rechtsmittel].
[Zufertigung].
b) Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte am 10. Oktober 2019 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz (KG-act. 1). Am 11. Oktober 2019 reichte die Beklagte verschiedene Beilagen zu den Akten (KG-act. 5 und 5/1-20). Mit Schreiben datiert vom 17. Oktober 2019 (Postaufgabe: 18. Oktober 2019) stellte die Beklagte in Ergänzung der Beschwerdeschrift vom 10. Oktober 2019 weitere Anträge (KG-act. 8). Zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 14. Oktober 2019 (KG-act. KG-act. 6a) nahm die Beklagte mit Eingabe datiert vom 3. Dezember 2019 (Postaufgabe: 4. Dezember 2019) Stellung und legte weitere Beilagen ins Recht (KG-act. 18). Am 25. Oktober 2019 wurde der Klägerin Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt. Die Klägerin reichte innert der dreissigtägigen Frist (Art. 322 Abs. 2 ZPO) keine Beschwerdeantwort ein, sodass androhungsgemäss Verzicht auf Beschwerdeantwort anzunehmen ist (vgl. KG-act. 15, Ziff. 4). Am 24. August 2020 überbrachte die Klägerin eine Eingabe dem Kantonsgericht (KG-act. 22).
2. Im Beschwerdeverfahren ist das Vorbringen neuer Anträge, neuer Tatsachenbehauptungen und neuer Beweismittel vorbehaltlich besonderer Bestimmungen gemäss Art. 326 ZPO ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Die Beklagte legte mit Beschwerdeschrift vom 10. Oktober 2019 (KG-act. 1), Eingaben vom 11. Oktober 2019 (KG-act. 5/1-20), vom 18. Oktober 2019 (KG-act. 8) und vom 4. Dezember 2019 (KG-act. 18) verschiedene Noven ins Recht, welche nach Art. 326 ZPO unberücksichtigt zu bleiben haben.
3. a) Die Beklagte rügt, es liege kein Verfahrensprotokoll in den Akten, obwohl im Falle eines Entscheids ein solches hätte erstellt werden müssen (KG-act. 1).
b) Auf Antrag der klagenden Partei kann die Schlichtungsbehörde vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2‘000.00 entscheiden (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Der Antrag des Klägers auf einen Entscheid des Vermittleramtes hat formell separat vom Rechtsbegehren zu erfolgen und kann auch erst im Verlauf des Schlichtungsverfahrens gestellt werden. Der Antrag ist zwar nicht an eine Form gebunden, aber zu protokollieren, wenn dieser mündlich ergeht (Infanger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2017, N 2 zu Art. 212 ZPO). Entschliesst sich die Schlichtungsbehörde, in der Sache zu entscheiden, so hat sie das allenfalls laufende Schlichtungsverfahren formell zu schliessen und dies entsprechend im Protokoll festzuhalten (KG ZK2 2019 36 vom 22. November 2019, E. 3.c; CAN 2016/4, Nr. 69 = Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Mai 2016, RU160013-O/U, E. 2.1). Das Entscheidverfahren ist mündlich (Art. 212 Abs. 2 ZPO), weshalb über die Verhandlung ein Protokoll zu führen ist (Art. 235 ZPO; Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], a.a.O., N 10 zu Art. 235 ZPO). Die Pflicht zur Protokollführung über entscheidwesentliche Verhandlungen, Abklärungen und Beweiserhebungen fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. dessen Teilgehalt des Akteneinsichtsrechts (BGE 124 V 389, E. 3.a; Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, N 2 zu Art. 235 ZPO; Willisegger, a.a.O., N 8 zu Art. 235 ZPO). Beide Parteien haben an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Anlässlich dieser Verhandlung haben die Parteien ihre Positionen zu vertreten, das heisst sie haben die Streitsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht substantiiert darzulegen. Das gilt ebenso dann, wenn Rechtsschriften vorliegen, auch wenn die Parteien in diesem Fall auf ihre schriftlichen Ausführungen verweisen können (vgl. Dolge/Infanger, Schlichtungsverfahren, 2012, § 16 Ziff. 3.2; Infanger, a.a.O., N 10 zu Art. 212 ZPO; KG ZK2 2019 36 vom 22. November 2019, E. 3.c). Ist die beklagte Partei säumig, so kann die Schlichtungsbehörde in tatsächlicher Hinsicht auf die unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der klagenden Partei abstellen. Jedoch hat sie zu prüfen, ob und in welcher Höhe der eingeklagte Anspruch in rechtlicher Hinsicht ausgewiesen ist (Dolge/Infanger, a.a.O., § 17 Ziff. 4.3). Die Schlichtungsbehörde wird auch bei Säumnis der beklagten Partei nicht von der Pflicht der Erstellung eines Protokolls entbunden (EGV-SZ 2014 A. 3.3, E. 3.a; KG ZK2 2015 28 vom 7. März 2016, E. 3.b). Denn ohne Protokoll kann nicht nachvollzogen werden, welche Verfahrensschritte durchlaufen wurden, welche Tatsachenbehauptungen und Beweismittel die Parteien vorbrachten, wie sich die als erste Instanz amtende Schlichtungsbehörde, welche Kenntnisse vom Verfahrensgegenstand aneignete, und ob sie ein gesetzeskonformes Verfahren unter Einhaltung der zentralen Verfahrensgarantien des Zivilprozessrechts und Wahrung der Parteirechte durchführte (KG ZK2 2015 28 vom 7. März 2016, E. 3.b m.w.H.; vgl. Obergericht des Kantons Zürich, Urteil RU160057 vom 19. Oktober 2016, E. 3.5.3).
c) Den vorinstanzlichen Akten ist kein Protokoll über das im Anschluss an das Schlichtungsverfahren durchgeführte Entscheidverfahren zu entnehmen. Abgesehen davon, dass von jeder mündlichen Entscheidverhandlung ein Protokoll nach Art. 235 ZPO zu erstellen ist (vgl. vorstehende E. 3.b), würden die Erwägungen des angefochtenen Entscheids das fehlende Protokoll nicht zu ersetzen vermögen. Diese enthalten zwar einen groben Abriss über den Verlauf der Verhandlungen. Aus den Erwägungen ergibt sich jedoch nicht, welche Tatsachenbehauptungen und Beweismittel die Klägerin anlässlich der Entscheidverhandlung vorbrachte, zumal der Vorderrichter lediglich erklärte, die Klägerin habe die Forderung mit den entsprechenden Begründungen ausreichend dargelegt (angefochtener Entscheid, E. 7). Ebenso wenig geht aus dem Entscheid selber hervor, welche Argumente die Klägerin an der Entscheidverhandlung vorbrachte und ob sie vom Schlichtungsgesuch abweichende oder ergänzende Ausführungen machte. Der Vorderrichter führte anlässlich der Stellungnahme vom 14. Oktober 2019 aus, die Klägerin habe die Klage auf die Grundforderung reduziert (vgl. KG-act. 6a), ohne dass diese Prozesshandlung in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids festgehalten wurde, mithin sind die Erwägungen zum Verhandlungsablauf nicht vollständig.
4. a) Weiter macht die Beklagte geltend, der Vorderrichter habe zur Ermittlung des Streitwerts den in der Klage geforderten Zinssatz von 4.12 % ohne jegliche Begründung nicht berücksichtigt und er habe die in Euro gestellte Forderung nicht gestützt auf den Wechselkurs zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit in Schweizer Franken umgerechnet. Weiter richte sich die Forderung nach deutschem Recht, was die Vorinstanz gemäss Art. 16 Abs. 4 IPRG von Amtes wegen hätte feststellen müssen (KG-act. 1). Mit diesen Vorbringen rügt die Beklagte sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil der angefochtenen Entscheid weder zur Streitwertermittlung noch zur Rechtsanwendung eine Begründung enthalte.
b) Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus ergibt sich sodann der Anspruch auf Begründung des Entscheids (BGE 134 I 83, E. 4.1 mit Hinweisen; Steinmann, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 3. A., 2014, N 49 zu Art. 29 BV). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene sie gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 184, E. 2.2.1; 134 I 83, E. 4.1; 133 III 439, E. 3.3; 126 I 97, E. 2.b; 117 IB 481, E. 6; ZK2 2017 95 vom 16. April 2018, E. 2.a; Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 14 zu Art. 53 ZPO). Die Behörde muss sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 136 I 229, E. 5.2; 143 III 65, E. 5.2; Biaggini, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. A., 2017, N 23 zu Art. 29 BV; Sutter-Somm/Chevalier, a.a.O., N 14 zu Art. 53 ZPO; KG ZK2 2019 51 vom 23. Dezember 2019, E. 3.c).
c) Der Vorderrichter erwog, die Klägerin habe die Forderung mit den entsprechenden Begründungen ausreichend dargelegt (angefochtener Entscheid, E. 7). Diese Formulierung lässt weder erkennen, auf welche Parteivorbringen sich die Vorinstanz in sachverhaltlicher Hinsicht stützte noch wie sie diese rechtlich würdigte. Unter diesen Umständen ist es weder für die Beklagte noch für die Rechtsmittelinstanz möglich, sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild zu machen, weshalb es der Beklagten von vornherein nicht möglich ist, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Bereits aus diesem Grund genügt der angefochtene Entscheid den Anforderungen weder in Bezug auf den Umfang noch auf die Dichte der Begründung. Zur Bestimmung des Streitwerts, mithin zur sachlichen Zuständigkeit, führte die Vorinstanz aus, die Forderung sei mit einem Umrechnungskurs von 1.09 in Schweizer Franken umgerechnet worden (angefochtener Entscheid, E. 8). Weil keine Auseinandersetzung mit der Rechtsgrundlage der klägerischen Forderung erfolgte (vgl. nachstehende E. 5) und diese nicht nur für die Beurteilung in der Sache notwendig ist, sondern auch für die Bestimmung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der Vorinstanz (EGV-SZ 2014 A. 3.3, E. 3.b), ist weder für die Beklagte noch die Rechtsmittelinstanz ersichtlich, gestützt auf welche Rechtsgrundlage die Vorinstanz ihre Zuständigkeit begründete und auf welches Datum zur Umrechnung der Fremdwährung sie zur Streitwertbestimmung abstellte. Eine entsprechende sachgerechte und substantiierte Anfechtung ist daher nicht möglich (vgl. Obergericht des Kantons Zürich, Beschluss und Urteil RB120003 vom 29. Juni 2012, E. 5). Dementsprechend kommt die Vorinstanz ihrer aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör fliessenden Begründungspflicht nicht nach.
5. Indem die Vorinstanz kein Verhandlungsprotokoll erstellte (vgl. vorstehende E. 3.c) und insbesondere der Entscheid keine rechtsgenügliche Begründung enthält, verletzte die Vorinstanz den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 ZPO). Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs führt eine Gehörsverletzung gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 135 I 187, E. 2.2 m.w.H.). Ausnahmsweise erfolgt eine Heilung der Gehörsverletzung vor der Rechtsmittelinstanz, sofern die Verletzung nicht besonders schwerwiegend ist, die Rechtsmittelinstanz über dieselbe Kognition verfügt und sich die betroffene Person vor der Rechtsmittelinstanz äussern kann (Sutter-Somm/Chevalier, a.a.O., N 27 f. zu Art. 53 ZPO). Darüber hinaus kann – unter denselben Voraussetzungen – eine schwerwiegende Verletzung vor der Rechtsmittelinstanz geheilt werden, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen würde (BGer, Urteil 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017, E. 4.2.3 m.w.H; Sutter-Somm/Chevalier, a.a.O., N 28 zu Art. 53 ZPO). Aufgrund der fehlenden Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz sowie der eingeschränkten Kognition der Beschwerdeinstanz in Sachverhaltsfragen (vgl. Art. 320 lit. b ZPO) ist eine Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und zur Durchführung eines formell korrekten Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. An diesem Ausgang des Verfahrens vermöchten die Ausführungen der Klägerin gemäss Eingabe datiert vom 23. August 2020 (KG-act. 22) nichts zu ändern, selbst wenn sie (noch) zu hören wären (vgl. vorstehende E. 1.b).
Soweit die Vorinstanz dem Antrag auf Entscheid entsprechen sollte (vgl. BGE 142 III 638, E. 3.1-3.4); KG ZK2 2019 36 vom 22. November 2019, E. 3.e), wird sie die Parteien zu einer mündlichen Entscheidverhandlung vorzuladen und ein entsprechendes Protokoll der Verhandlung im Sinne vorstehender Erwägungen zu erstellen haben. Weiter wird sie die Anspruchs- sowie Rechtsgrundlage der klägerischen Forderung, insbesondere ob es sich um ein internationales Verhältnis nach Art. 1 Abs. 1 IPRG handelt, mithin ob die Bestimmungen des IPRG anwendbar sind, zu prüfen haben. Für die Begründung des Entscheids ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen (vgl. vorstehende E. 3.b). Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Beklagte der Schlichtungsverhandlung säumig im Sinne von Art. 206 ZPO blieb.
6. a) Grundsätzlich werden die Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Gericht kann die Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlassten, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Vorliegend wird der angefochtene Entscheid wegen Verfahrensmängeln aufgehoben, ohne den Streitgegenstand materiell zu behandeln. Somit unterliegt keine der Parteien. Folglich rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Eine Parteientschädigung ist der Beklagten nicht zuzusprechen, da sie nicht (substantiiert) begründet, inwiefern ihr wegen des Beschwerdeverfahrens notwendige Auslagen i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO entstanden sein sollen und in welcher Höhe bzw. weshalb sie Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO haben soll (vgl. Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], a.a.O., N 21 zu Art. 95 ZPO), soweit der Antrag auf Entschädigung rechtzeitig erfolgte (vgl. KG-act. 8 f.). Die Klägerin reichte keine Beschwerdeantwort ein und mit ihrer Eingabe vom 24. August 2020 kann sie nicht mehr gehört werden, sodass ihr – von einem fehlenden konkreten und begründeten Antrag abgesehen – keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen ist.
c) Über die Kosten des Schlichtungs- respektive Entscheidverfahrens wird das Vermittleramt Höfe je nach Ausgang des Verfahrens neu zu befinden haben;-
beschlossen:
1. Der angefochtene Entscheid des Vermittleramtes Höfe vom 2. September 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an das Vermittleramt Höfe zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘000.00 werden auf die Staatskasse genommen. Der Beklagten/Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1‘200.00 durch die Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 2'500.00.
4. Zufertigung an die Beklagte/Beschwerdeführerin (1/R), an die Klägerin/Beschwerdegegnerin (1/R), an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin
Versand
15. September 2020 kau