Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 13. November 2019
ZK2 2019 61
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
In Sachen
A.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
C.________, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
betreffend
Verfahrensabschreibung, Kostenfolgen
(Beschwerde gegen die Verfügung des Vermittleramts Höfe, Gemeinde Feusisberg vom 16. September 2019, SFE 2017 46);-
hat der Kantonsgerichtspräsident,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin) am 14. August 2017 beim Vermittleramt Höfe, Gemeinde Feusisberg ein Schlichtungsgesuch einreichte, in welchem Sie im Wesentlichen die Ablehnung eines Baugesuchs auf KTN xx infolge Fehlens eines entsprechenden Fuss- und Fahrwegrechts verlangte;
dass die Gesuchstellerin bzw. deren Rechtsvertreter mit Mail vom 27. August 2019 dem Vermittleramt Höfe mitteilte, dass C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) seine Baugesuche bei der Gemeinde Feusisberg zurückgezogen habe, das Vermittlungsverfahren damit gegenstandslos geworden sei, und er um Abschreibung des Vermittlungsverfahrens ersuchte (Vi-act. 07);
dass das Vermittleramt Höfe mit Verfügung vom 16. September 2019 das Schlichtungsverfahren infolge Klagerückzugs als erledigt abschrieb und die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 der Klägerin auferlegte;
dass die Gesuchstellerin mit Beschwerde vom 24. September 2019 (KG-act. 1) die folgenden Anträge stellen liess:
Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung des Vermittleramts Höfe vom 16. September 2019 im Verfahren SFE 2017 46 seien aufzuheben. Das Verfahren sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben und die Verfahrenskosten von CHF 400.00 seien dem Beklagten C.________ aufzuerlegen (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen).
dass die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 (recte: 17. Oktober 2019; KG-act. 8) die Beschwerde infolge aussergerichtlicher Einigung der Parteien zurückgezogen hat;
dass das Verfahren deshalb gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;
dass gemäss unbestrittenem Mailverkehr der Gesuchsgegner die Vermittlungsgebühren in Höhe von Fr. 400.00 sowie die im vorliegenden Verfahren anfallenden Verfahrenskosten übernimmt und die Anwaltskosten gegenseitig wettgeschlagen werden (vgl. KG-act. 8/1 und 9) und dass diese vergleichsweise Regelung gestützt auf Art. 109 Abs. 1 ZPO der vorliegenden Abschreibungsverfügung zugrunde zu legen ist;
dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-
verfügt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt und vom Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 1'200.00 bezogen. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von Fr. 900.00 wird der Gesuchstellerin zurückerstattet. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 zu bezahlen.
3. Die Anwaltskosten werden gegenseitig wettgeschlagen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach
Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Verfassungsbeschwerde * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit * Beschwerde in Zivilsachen * gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 400.00.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt D.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident
Versand
13. November 2019 kau