Kantonsgericht Schwyz
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Beschluss vom 19. Dezember 2019
ZK2 2019 58
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl, a.o. Gerichtsschreiber MLaw Alen Draganovic.
In Sachen
A.________, Klägerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch B.________,
gegen
C.________ AG, und D.________ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerinnen,
betreffend
Widerspruchsklage
(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 11. Juli 2019, ZEV 2019 5);-
hat die 2. Zivilkammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Mit Verfügung vom 10. Mai 2019 lud die Vorinstanz die Parteien auf den 12. Juni 2019 unter Androhung der Säumnisfolgen zur Hauptverhandlung vor (Vi-act. E/11).
b) Die Beschwerdeführerin teilte in ihrer Eingabe vom 7. Juni 2019 mit, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Verhandlung erscheinen könne und sie baldmöglichst ein Arztzeugnis nachreichen werde
(Vi-act. E/12). Die C.________ AG liess in ihrem Schreiben vom 12. Juni 2019 mitteilen, dass sie nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen werde (Vi-act. E/13).
c) Keine der Parteien erschien zur Hauptverhandlung vom 12. Juni 2019. Die Vorinstanz schrieb das Verfahren mit Verfügung vom 11. Juli 2019 als gegenstandslos ab und auferlegte die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'000.00 zur Hälfte der Beschwerdeführerin und zu je einem Viertel den Beschwerdegegnerinnen. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. September 2019 Beschwerde.
2. Die Frist für die Einreichung der Beschwerde beträgt 30 Tage seit Zustellung des begründeten Entscheids (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Verfügung der Vorinstanz wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 15. Juli 2019 zugestellt (Vi-act. E/17), weshalb die Einreichung der Beschwerde am 16. September 2019 unter Berücksichtigung des Fristenstillstands (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) rechtzeitig erfolgte.
3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es gehe im vorliegenden Fall um das rechtliche Gehör, die Wahrheitsfindung im Fall ZEV 2019 5 und weitere Ungereimtheiten. Daneben erwähnt sie, es sei ihr wegen Arbeitsüberlastung und Ferienabwesenheit sowie aufgrund von Arzt- und Anwaltsbesuchen nicht möglich gewesen, innert Frist eine Beschwerde auszuarbeiten und einzureichen, weshalb sie eine „Fristverlängerung“ beantrage (KG-act. 1).
4. a) Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert Frist schriftlich und begründet einzureichen. Gesetzliche Fristen, worunter auch die Beschwerdefrist fällt, können nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO; BGer Urteil 5A_82/2013 vom 18 März 2013, E. 3.3.1), weshalb dem Gesuch um „Fristverlängerung“ bzw. Fristerstreckung nicht entsprochen werden kann. Im Übrigen drängten sich keine Weiterungen vorab auf (vgl. nachfolgende Erw.).
b) Obwohl es nicht ausdrücklich im Gesetz steht, muss die Beschwerde Anträge enthalten, aus denen hervorgeht, inwiefern der angefochtene Entscheid zu ändern ist (Spühler, BSK ZPO, 3. A. 2017, N 4 und 7 zu Art. 321 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation stützt, inwieweit sie beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A. 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, wobei es nicht genügt, wenn sie ihre Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholt resp. lediglich auf diese verweist oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert (Spühler, a.a.O., N 7 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N 15 zu Art. 311 ZPO; vgl. BGer Urteil 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Sie hat im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O, N 14 f. zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. A. 2013, S. 505 N 42; Sterchi, Berner Kommentar, 2012, N 17 f. zu Art. 321 ZPO). An Laieneingaben dürfen etwas weniger strenge Anforderungen gestellt werden (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO).
Aus dem Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) folgt die Pflicht des Gerichtes, der Partei deren Eingabe mangelhaft ist, nach Erhalt eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen (BGer Urteil 5A_23/2019 vom 3. Juli 2019, E. 3.2.2). Dies gilt u.a. für formelle Mängel wie einer fehlenden Unterschrift oder einer fehlenden Vollmacht sowie für die Verbesserung unleserlicher, ungebührlicher, unverständlicher oder weitschweifiger Eingaben (Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO; BGer Urteil 5A_23/2019 vom 3. Juli 2019, E. 3.2.2). Hingegen soll die Nachfrist nicht der nachträglichen Ergänzung einer bereits erfolgten Eingabe dienen (BGer Urteil 5A_23/2019 vom 3. Juli 2019, E. 3.2.2). Insbesondere die ungenügende Begründung einer Beschwerde stellt keinen verbesserbaren Fehler dar (BGE 134 II 244, E. 2.4.2; BGE 126 III 30, E. 1b; BGer Urteil 5A_23/2019 vom 3. Juli 2019, E. 3.1; Gschwend, BSK ZPO, 3. A. 2017, N 18 zu Art. 132 ZPO). Auch von Laien darf entsprechend den gesetzlichen Minimalanforderungen die Formulierung eines Rechtsbegehrens und eine nachvollziehbare Darlegung des Standpunktes bzw. Verfahrensgegenstandes erwartet werden, ohne dass bei diesbezüglichen Mängeln zwingend eine Nachfrist anzusetzen wäre (BGer Urteil 5A_552/2018 vom 3. Juli 2018, E. 2). Wenn die Frist für die Beschwerde bereits abgelaufen ist oder eine Ergänzung innerhalb der noch laufenden Frist nicht mehr möglich wäre, ist selbst bei Laien keine Nachfrist zur Ergänzung der Begründung der Beschwerde anzusetzen, weil ansonsten die Rechtsmittelfrist erstreckt und der Beschwerdeführer damit unzulässigerweise bevorteilt werden würde (BGer Urteil 5C.95/2006 vom 26. September 2006, E. 1.2; Gschwend, a.a.O., N 19 zu Art. 132 ZPO).
c) In der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung wurde ausdrücklich erwähnt, dass die Beschwerde begründet sein und Beschwerdeanträge enthalten muss. Aus den vorinstanzlichen Eingaben der Beschwerdeführerin ist ausserdem ersichtlich, dass sie bzw. ihr Vertreter durchaus weiss, was unter Anträgen und einer Begründung zu verstehen ist (vgl. Vi-act. A/I,III und E/12). In der Beschwerdeschrift wird ausdrücklich Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz erhoben, allerdings lediglich vorgebracht, im vorliegenden Fall gehe es um das rechtliche Gehör, die Wahrheitsfindung und weitere Ungereimtheiten. Auf die angefochtene Verfügung wird nicht eingegangen, insbesondere wird nicht gesagt, inwiefern die vorinstanzliche Verfügung zu ändern sei. Zudem wird nicht dargelegt, wodurch die Vorinstanz Recht verletzt habe. Es fehlt somit offensichtlich sowohl an Beschwerdeanträgen als auch an einer genügenden Begründung. Eine Fristerstreckung ist bei gesetzlichen Fristen – wie schon gesagt (vgl. Erw. 4.a vorstehend) – ausgeschlossen. Weil die Beschwerde am letzten Tag der Beschwerdefrist eingereicht wurde und es somit nicht mehr möglich gewesen wäre, diese innert Frist zu ergänzen, drängte sich auch eine Nachfrist zur Ergänzung ohnehin nicht auf resp. kam nicht infrage. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
5. Soweit es sich beim Gesuch um "Fristverlängerung" nicht um ein Fristerstreckungsgesuch (vgl. Erw. 4.a vorstehend), sondern allenfalls um ein Fristwiederherstellungsgesuch nach Art. 148 Abs. 1 ZPO handelt, wäre es aus den nachfolgenden Gründen abzuweisen.
a) Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine Wiederherstellung der Frist setzt voraus, dass die Wahrung der Frist für die Partei unmöglich war, was sowohl aus objektiven als auch subjektiven Hinderungsgründen folgen kann (Gozzi, BSK ZPO, 3. A. 2017, N 9 zu Art. 148 ZPO). Bei Vertretungsverhältnissen kommt es zwischen Partei und Vertreter zu einer gegenseitigen Verschuldenszurechnung, weshalb die Versäumnisse des Vertreters der Partei angerechnet werden (Gozzi, a.a.O., N 14 zu Art. 148 ZPO). Selbstverschuldete zeitliche Bedrängnis, Abwesenheit sowie grosser Geschäftsandrang oder Arbeitsüberlastung stellen keine hinreichenden Gründe für die Gewährung einer Fristwiederherstellung dar (Frei, BK ZPO, 2012, N 21 zu Art. 148 ZPO; Gozzi, a.a.O., N 23 zu Art. 148 ZPO).
b) Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe vermögen eine Wiederherstellung der Frist nicht zu rechtfertigen, selbst wenn sie belegt wären. Mit der Zustellung der vorinstanzlichen Verfügung und einer möglicherweise notwendigen Beschwerdeerhebung musste die Beschwerdeführerin bzw. ihr Vertreter nämlich rechnen. Auch bei Laienvertretern werden die Handlungen und Versäumnisse des Vertreters der Partei zugerechnet. Dementsprechend hätten in Bezug auf die vorgebrachte Ferienabwesenheit und Arbeitsüberlastung, sei es die der Beschwerdeführerin bzw. ihres Vertreters oder allenfalls auch die der besagten Ärzte und Anwälte, Vorkehrungen getroffen werden müssen, damit die notwendigen Handlungen, eventuell durch einen Dritten, rechtzeitig hätten vorgenommen werden können. Auch bezüglich der Schwerhörigkeit und der Arzt- und Anwaltsbesuche der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, weshalb es nicht möglich gewesen wäre, dass sich die Beschwerdeführerin und ihr Vertreter arrangieren, um die rechtzeitige Ausarbeitung und Einreichung der Beschwerde zu gewährleisten. Vorliegend können somit keine hinreichenden Wiederherstellungsgründe glaubhaft gemacht werden.
6. Zusammenfassend ist das Gesuch um Fristerstreckung bzw. Fristwiederherstellung abzuweisen und auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO und § 34 GebO). Da keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen;-
beschlossen:
1. Das Gesuch um Fristerstreckung bzw. Fristwiederherstellung wird abgewiesen und auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Parteientschädigungen werden nicht gesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 7'500.00.
5. Zufertigung an B.________ (2/R), die Beschwerdegegnerinnen (je 1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Namens der 2. Zivilkammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber
Versand
23. Dezember 2019 sl