Kantonsgericht Schwyz
1
Verfügung vom 1. Oktober 2019
ZK2 2019 53
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.
In Sachen
A.________ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend
Forderung (Entscheid Vermittleramt)
(Beschwerde gegen den Entscheid des Vermittlers am Vermittleramt Altendorf vom 19. August 2019, SAL 2019 26);-
hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
dass mit Entscheid vom 19. August 2019 (SAL 2019 26) der Vermittler des Vermittleramts Altendorf die Beklagte verpflichtete, der Klägerin Fr. 1‘476.35 nebst 5 % Zins seit 4. Mai 2017 zu bezahlen, in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf Lachen aufhob sowie im Weiteren die Beklagte unter anderem verpflichtete, der Klägerin die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.00 zurückzuerstatten und ihr eine Prozessentschädigung von Fr. 200.00 zu bezahlen (zum Ganzen vgl. angefochtener Entscheid);
dass die Beklagte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe datiert vom 22. August 2019 (Postaufgabe: 23. August 2019; Eingang Kantonsgericht: 26. August 2019) gegen diesen Entscheid Beschwerde einreichte (vgl. KG-act. 1 in Kopie);
dass diese Eingabe nicht unterzeichnet war, weshalb der Beschwerdeführerin mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. August 2019 eine Frist zur Verbesserung ihrer Eingabe angesetzt wurde, d.h. der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben wurde, innert fünf Tagen seit Zustellung die (im Original beigelegte) Beschwerdeschrift vom 22. August 2019 *unterzeichnet * zu retournieren, unter der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (KG-act. 3 Ziff. 1);
dass die Verfügung vom 27. August 2019, da die Beschwerdeführerin diese innert der siebentägigen Abholfrist nicht abholte, obschon sie mit einer gerichtlichen Zustellung rechnen musste, als am 4. September 2019 zugestellt gilt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; vgl. KG-act. 6);
dass die Beschwerdeführerin weder innert der gerichtlich angesetzten Frist, die am 9. September 2019 endete, noch innert der dreissigtägigen Rechtsmittelfrist, die am 23. September 2019 endete (vgl. KG-act. 4 i.V.m.
Vi-act. 4; Art. 142 Abs. 3 ZPO), geschweige denn bis heute ihre Eingabe vom 22. August 2019 verbesserte resp. diese unterzeichnet dem Kantonsgericht retournierte, weshalb androhungsgemäss (KG-act. 3 Ziff. 1) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 132 Abs. 1 ZPO);
dass entsprechend diesem Verfahrensausgang die (reduzierten) Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), mangels Aufwand der Gegenpartei im vorliegenden Verfahren indes keine Parteientschädigung zu sprechen ist;
dass über Nichteintreten gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;-
verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 100.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.00 bezogen. Der Restbetrag von Fr. 900.00 wird der Beschwerdeführerin nach definitiver Erledigung von der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes *Verfassungsbeschwerde * beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit * Beschwerde in Zivilsachen * gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 1‘476.35.
4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), die Beschwerdegegnerin (1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin
Versand
1. Oktober 2019 sl